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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1955, Az.: BVerwG I B 101.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 101.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Die in § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955 (Gesetzbl. für Baden-Württemberg S. 87) getroffene Übergangsregelung betrifft auch gerichtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Fortdauer der Unterbringung getroffen worden sind

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 18. August 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Elsner und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs - 3. (Karlsruher) Senats - vom 10. Juni 1955 und der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Pfefferle in Wiesloch werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am 26. Juli 1918 in Mannheim geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner frühesten Jugend an Schwachsinn. Von 1931 bis 1940 war er in der Pflegeanstalt Mosbach untergebracht.

2

Auf Anordnung der Beklagten vom 7. August 1948 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des § 5 des badischen Irrenfürsorgegesetzes wegen Schwachsinns in die damalige Heil- und Pflegeanstalt - jetzt Psychiatrisches Landeskrankenhaus - Wiesloch eingewiesen. Die Unterbringung wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 18. Mai 1953 mit der Maßgabe für zulässig erklärt, daß bis spätestens 1. Juni 1957 eine erneute gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers herbeizuführen sei. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 30. Oktober 1953 zurück.

3

Mit Schreiben vom 7. Februar 1955 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beklagten seine Entlassung aus dem Landeskrankenhaus. Nach einer am 21. März 1955 erfolgten Anhörung des Beschwerdeführers und des behandelnden Arztes wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dem das Gesuch zur Entscheidung vorgelegt war, den Antrag durch Beschluß vom 31. März 1955 zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beanstandete, daß er von dem mit seiner Anhörung beauftragten Verwaltungsgerichtsdirektor nicht sachgemäß angehört worden sei, wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 10. Juni 1955 zurückgewiesen. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß sich der Krankheitszustand des Beschwerdeführers nach dem Gutachten, das der behandelnde Arzt anläßlich seiner Anhörung im Termin vom 21. März 1955 abgegeben und das der Direktor der Anstalt in vollem Umfang bestätigt habe, noch nicht gebessert, sondern ehe verschlechtert habe. Sein Zustand mache deshalb weiterhin eine Anstaltsunterbringung im Sinne von § 5 des badischen Irrenfürsorgegesetzes dringend erforderlich, ohne daß abzusehen sei, ob und wann in späterer Zeit eine Besserung zu erwarten sei. Bei diesem Sachverhalt könne angesichts der ausführlichen Niederschrift vom 21. März 1955 von einer Befangenheit des Verwaltungsgerichtsdirektors, der den Beschwerdeführer angehört habe, keine Rede sein.

4

Die Revision ist nicht zugelassen werden.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beschwerdeführer Beschwerde erheben und Einholung eines Obergutachtens sowie Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Pfefferle in Wiesloch beantragt.

6

Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1955 stellt eine Endentscheidung im Sinne des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Buchst. a das Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - dar (vgl. Entscheidungen des Senats vom 12. und15. November 1954 - BVerwG I C 11.53, BVerwGE 1, 229, I C 33.53 und I C 22.54 -).

7

Der Beschwerde ist jedoch der Erfolg zu versagen.

8

Der Entscheidung über die Beschwerde steht das nach dem Erlaß der Beschwerdeentscheidung vom 10. Juni 1955 in Baden-Württemberg ergangene Gesetz über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955 (BWGBl. S. 87) nicht entgegen. Nach diesem Gesetz sind die Verwaltungsgerichte von der Entscheidung über die Unterbringung von Geisteskranken ausgeschlossen. Vielmehr entscheidet über die Zulässigkeit der Anordnung einer Verwaltungsbehörde über die Unterbringung von Kranken das zuständige Amtsgericht durch Beschluß (§ 3 Abs. 2). Nach § 17 des Gesetzes entscheidet das Amtsgericht auch über die vorzeitige Aufhebung einer richterlichen Entscheidung vor Beendigung der festgesetzten Unterbringung, wie sie hier in Frage steht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht diese nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses eingetretene Rechtsänderung zu beachten hat. Auch wenn man dies bejaht, so folgt doch aus der in § 22 des Gesetzes vom 16. Mai 1955 getroffenen Übergangsregelung, daß die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Entlassung des Beschwerdeführers aufrechterhalten geblieben ist. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift bleibt eine rechtskräftige richterliche Entscheidung über die Anstaltsunterbringung eines Kranken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist, mit der Maßgabe wirksam, daß Entscheidungen nach §§ 16 Abs. 2 und 17 das Amtsgericht trifft. Nach Abs. 3 gehen anhängige gerichtliche Verfahren auf das Amtsgericht über, jedoch entscheidet über Rechtsmittel gegen eine vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Entscheidung über die Zulässigkeit, der Unterbringung das bisher zuständige Gericht. Bei sinngemäßer Auslegung des Gesetzes wird man unter den in § 22 Abs. 2 erwähnten "Entscheidungen nach den §§ 16 Abs. 2 und 17" nur die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ergehenden neuen -also erstinstanzlichen- Entscheidungen verstehen können. Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Abgabe einer bereits im verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren befindlichen Sache an ein Amtsgericht beabsichtigt hat. Dies hat der Abs. 3 des § 22 auch zum Ausdruck gebracht, indem er die Sachen, die sich in der Rechtsmittelinstanz befinden, von dem sonst für anhängige gerichtliche Verfahren angeordneten Übergang auf das Amtsgericht ausgenommen hat. Zu diesen Sachen sind nicht nur die im Gesetz genannten anhängigen Verfahren zu rechnen, die eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung zum Gegenstand haben, sondern auch Entscheidungen über die vorzeitige Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Was für die Zulässigkeit der Unterbringung gilt, muß auch für ihre Fortdauer gelten.

9

Was nun die sachliche Würdigung der Beschwerde angeht, so ist die Revision nach § 53 Abs. 2 BVerwGG zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Die beiden zuletzt genannten Tatbestände liegen hier nicht vor. Aber auch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die verfahrensrechtlichen Grundlagen, die mit der richterlichen Entscheidung nach Art. 104 GGüber die Freiheitsentziehung bei Geisteskranken zusammenhängen, sind in den oben erwähnten Entscheidungen des Senats vom 12. und 15. November 1954 bereits geklärt worden. Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde gegen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen wendet, ist das Revisionsgericht an sie gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Im übrigen handelt es sich hierbei um die Anwendung materiellen Landesrechts, das der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 56 Abs. 1 BVerwGG).

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Damit unterlag zugleich auch dir Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. Pfefferle der Zurückweisung.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes das Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Elsner
Dr. Eue