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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1995, Az.: NotZ 32/93

Antragsverwerfung; Sofortige Beschwerde; Prüfungsbeauftragter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1995
Aktenzeichen
NotZ 32/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1995, 886-887 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gegen die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Einleitung von Vorermittlungen ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

2. Der Antrag des Notars auf Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, nur einen Prüfungsbeauftragten (§ 33 DONot) heranzuziehen, der über Erfahrung im Berufs- und Kostenrecht der Notare verfügt, ist unstatthaft.

Gründe

1

I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und seit 1985 im Nebenberuf Notar mit dem Amtssitz in G.. Am 11. Februar 1992 fand eine Prüfung seiner Amtsführung statt.

2

Im Anschluß daran erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 8. Oktober 1992 die Weisung, künftig das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt zu beziehen. Am 5. Februar 1993 forderte er ihn auf, nachzuweisen, daß er der Weisung, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt worden sei, Folge geleistet habe. Der Antragsteller erklärte, eines Rechtsmittels habe es nicht bedurft, da die Weisung unsinnig, mithin verfassungswidrig und nichtig gewesen sei. Der Antragsgegner leitete am 8. März 1993 Vorermittlungen gegen den Antragsteller nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung ein.

3

Bei der Prüfung von Kostenberechnungen vertrat der Antragsgegner zuletzt die Auffassung, die Verwahrung von Musikkassetten, für deren Inhalt die Autoren zur Urkunde des Antragstellers eidesstattlich die "Priorität" in Anspruch genommen hatten, habe eine Gebühr nach dem Auffangtatbestand des § 147 Abs. 2 KostO ausgelöst. Er forderte den Antragsteller am 8. März 1993 auf, zu bestätigen, daß er diese Gebühr nacherheben und künftig berechnen werde. Zugleich erklärte er die am 5. Januar 1993 erteilte Anweisung, die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten der Verwahrung herbeizuführen, als gegenstandslos.

4

Mit einer am 17. März 1993 beim Verwaltungsgericht eingegangenen, später erweiterten Klage stellte der Antragsteller die Anträge,

5

1. den Antragsgegner "zu verpflichten, die Dienstaufsicht über die im Landgerichtsbezirk G. niedergelassenen Anwaltsnotare nur durch Personen auszuüben ..., die nachweislich im Berufsrecht der Notare und im Notarkostenrecht hinreichend ausgebildet sind";

6

2. den Antragsgegner "zu verurteilen, zu unterlassen, die Dienstaufsicht ... durch die Richterin am Landgericht P. ausüben zu lassen", solange deren Ehemann Mitglied der für Notarkostensachen zuständigen Kammer des Landgerichts sei;

7

3. festzustellen, daß die Anweisung vom 5. Januar 1993, eine Entscheidung des Landgerichts über die Kosten der Verwahrung der Musikkassetten herbeizuführen, rechtswidrig gewesen sei;

8

4. die Weisung vom 8. März 1993 über die Nacherhebung und künftige Berechnung von Kosten für die Verwahrung von Musikkassetten aufzuheben;

9

5. die "Weisung vom 5. Februar 1993, zukünftig das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt zu beziehen und nachzuweisen, daß er entsprechendes veranlaßt habe", aufzuheben;

10

6. die Anordnung von Vorermittlungen vom 8. März 1993 aufzuheben.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Sache an den Notarsenat des Oberlandesgerichts verwiesen. Dieser hat dem Antrag zu 4 stattgegeben und die übrigen Anträge als unzulässig verworfen.

12

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

13

II. Die Beschwerdeschrift ist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28. Oktober 1993 innerhalb der in § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO vorgesehenen Zweiwochenfrist, nämlich am 8. November 1993, beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist jedoch zum Teil unstatthaft (Antrag 6), und hat im übrigen in der Sache keinen Erfolg.

14

1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag zu 1 als unstatthaft angesehen.

15

§ 111 BNotO eröffnet dem Notar die Möglichkeit, Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, nur insoweit, als er eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt (Anfechtungs- und Verpflichtungsanträge). Der Antrag, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, die Dienstaufsicht nur durch Personen auszuüben, die nach näherer Bestimmung des Antragsstellers hierzu geeignet sind, ist nicht auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet. Der in § 93 Abs. 2 BNotO vorgesehene Auftrag des die Notaraufsicht nach § 92 Nr. 1 BNotO wahrnehmenden Landgerichtspräsidenten an einen Richter oder Beamten der Justizverwaltung, ihn bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung (§ 93 Abs. 1 BNotO) zu unterstützen, ist ein innerdienstlicher Vorgang. Als Verwaltungsakt anfechtbar ist erst die Anordnung der Aufsichtsbehörde, die Geschäfte eines bestimmten Notars zu überprüfen (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNOtZ 1974, 372).

16

Auch wenn man das auf die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, eine interne Maßnahme in bestimmter Weise vorzunehmen, gerichtete Ansinnen in einen Feststellungsantrag umdeuten wollte, bliebe das Begehren unstatthaft. In dem Verfahren nach § 111 BNotO ist eine Feststellungsklage, selbst in der Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (BGHZ 67, 343, 346). Eine solche Ausnahme ist angenommen worden, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung künftig (in den entschiedenen Fällen bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers) ebenso stellen wird (BGHZ 81, 66, 68; Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 10/92, BGHR BNotO § 111 Abs. 1 - Feststellungsantrag 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller kann die Weisungen, zu denen sich die Aufsichtsbehörde aufgrund der Amtsprüfung veranlaßt sieht, als Verwaltungsakte anfechten. Sind mangelnde Kenntnisse des herangezogenen richterlichen oder beamteten Prüfungsbeauftragten (vgl. § 33 DONot) im Berufsrecht der Notare oder im Kostenrecht auf den Inhalt der Weisung von Einfluß, so ist diese, wenn der Notar dadurch in seinem Recht verletzt wurde, aufzuheben. Hierdurch wird dem Notar ein den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügender Rechtsschutz geboten. Zur Klärung einer für die Praxis der Aufsichtsbehörden offenen Rechtsfrage würde die beantragte Feststellung nicht führen. Daß der Prüfungsbeauftragte für die Erfüllung seiner Aufgabe fachlich geeignet sein muß, ist selbstverständlich.

17

Im allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht wird grundsätzlich von der Zulässigkeit einer Leistungsklage ausgegangen, die, anders als die Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO), auf die Vornahme einer Amtshandlung gerichtet ist, die keinen Verwaltungsakt darstellt (BVerwGE 31, 301 [BVerwG 25.02.1969 - BVerwG I C 65.67]). Ob und inwieweit von diesem Grundsatz auch im Verfahren nach § 111 BNotO ausgegangen werden kann (vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 111 Rdn. 22; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 84), bedarf hier keiner Entscheidung. Das Begehren des Antragstellers hätte als Leistungsantrag vorbeugenden Rechtsschutz zum Gegenstand, nämlich die künftige Beauftragung geeigneter oder, spiegelbildlich, das Unterlassen der Beauftragung ungeeigneter Prüfer. Anträge mit diesem Inhalt sind allenfalls dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, daß sonst die Gefahr besteht, es würden vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen oder es entstünde ein nicht mehr wieder gutzumachender Schaden (BVerwGE 82, 76). Das ist hier aus den schon genannten Gründen nicht der Fall.

18

2. Auch der Antrag zu 2 hat, worauf das Oberlandesgericht zu Recht abhebt, einen innerdienstlichen Vorgang im Bereich des Antragsgegners zum Gegenstand. Er ist aus den zuvor genannten Gründen unstatthaft. Allerdings kann die Befassung der Ehefrau eines Mitglieds der für Notarkostensachen zuständigen Kammer mit Aufgaben der Notaraufsicht dazu führen, daß der Ehemann einen Rechtsstandpunkt zu überprüfen hat, den der Antragsgegner auf Vorschlag der Ehefrau hin eingenommen hatte. Eine Befangenheit der zu der Aufsichtstätigkeit herangezogenen Ehefrau, die einen vorbeugenden Rechtsschutz geböte, wird hierdurch aber nicht ausgelöst. Die zu der Aufsichtstätigkeit herangezogene Richterin kommt bei Erfüllung ihrer Aufgabe typischerweise nicht in eine Lage, die sie veranlassen könnte, Rücksicht auf Belange ihres Ehemannes zu nehmen. Soweit sie sich an der Rechtsprechung der zuständigen Kammer orientiert, handelt sie nicht anders, als dies jedem mit der Aufsicht befaßten Richter obläge. Einem etwaigen Befangenheitsgrund des Ehemannes kann mit den Mitteln des Verfahrensrechts Rechnung getragen werden. Auch von daher besteht kein Anlaß, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, auf die Entscheidung des Antragsgegners Einfluß zu nehmen, welchen Richter er mit Aufgaben der Notaraufsicht betraut.

19

3. Die Anweisung, eine Entscheidung des Landgerichts über die Berechnung der Verwahrungskosten herbeizuführen (§ 156 Abs. 5 KostO), hatte der Antragsgegner bereits für gegenstandslos erklärt, bevor der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nahm. Eine fortbestehende Rechtsbeeinträchtigung, ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hebt auch hier auf den Gesichtspunkt ab, ungeeignete Prüfungsbeauftragte abzuwehren. Diesem Anliegen wird durch die in § 111 BNotO eingeräumte Möglichkeit Rechnung getragen, die bestehende Weisung, wenn sie auf einer unzureichenden rechtlichen Grundlage beruht, zu Fall zu bringen. Einen Einfluß auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, welches Prüfungsbeauftragten sie sich bedient, kann der Notar weder auf dem mit dem Antrag zu 1 eingeschlagenen Wege, noch dadurch nehmen, daß er eine erledigte Anweisung mit Blick auf die künftige Überprüfung seiner Kostenberechnungen zum Gegenstand eines Feststellungsantrags (Antrag zu 3) macht. Im übrigen wäre, wovon der Antragsteller möglicherweise aber ausgeht, die Anweisung, eine Kostenfrage durch das Gericht klären zu lassen, nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Standpunkt der Aufsichtsbehörde sich im Ergebnis als unzutreffend erwiese. Der Anweisung nach § 156 Abs. 5 KostO fehlt nur dann die rechtliche Grundlage, wenn der kostenrechtliche Gesichtspunkt, der zu ihr Anlaß gab, unhaltbar ist, oder, wie der Senat entschieden hat, wenn das Vorgehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufsicht steht und den Notar unzumutbar belastet.(Beschl. v. 6. Februar 1984, NotZ 15/83; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, DNotZ 1988, 254 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 2).

20

4. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf § 4 DONot beruhende Weisung, das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt zu halten, ist verspätet (§ 111 Abs. 2 BNotO). Wie das Oberlandesgericht kann es der Senat offen lassen, ob der Erklärung des Antragsgegners vom 5. Februar 1993 gegenüber der früheren Weisung vom 8. Oktober 1992 überhaupt selbständige Bedeutung zukommt, und sie deshalb die Antragsfrist erneut hätte auslösen können (vgl. Senatsbeschl. vom 10. August 1987, NotZ 7/87, BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1, Fristablauf 1; v. 13. Juli 1992, NotZ 8/91). Wenn man dies trotz der aus dem Inhalt des Schreibens, das in erster Linie die Kontrolle des Vollzugs einer bereits erteilten Weisung zum Gegenstand hat, erwachsenden Bedenken, bejahen wollte, wäre die mit der Bekanntgabe in Lauf gesetzte Monatsfrist nicht gewahrt. Für die Einhaltung der Frist bliebe es zwar möglicherweise unschädlich, daß der Antragsteller zunächst den falschen Rechtsweg zum Verwaltungsgericht beschritten hatte (§ 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG). Diese Vorschrift ist auch auf das Verhältnis des zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählenden Verfahrens nach § 111 BNotO (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO) zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten anzuwenden (zum früheren Recht vgl. Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186 [BGH 25.10.1982 - NotZ 15/82]). Bei Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht (17. März 1993) war die Frist des § 111 Abs. 2 BNotO aber bereits verstrichen. Wie sich aus dem Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 12. Februar 1993 (Sammelakten Bl. 151) ergibt, war die Erklärung vom 5. Februar 1993 dem Antragsgegner bereits zu diesem Zeitpunkt bekanntgemacht worden. Daß die Bekanntmachung formlos und ohne Rechtsbehelfbelehrung erfolgt war, hinderte den Ablauf der Frist nicht (BGHZ 42, 390, 391 f; Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186; v. 13. Juli 1992, NotZ 8/91).

21

4. Soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung von Vorermittlungen wendet, ist das Rechtsmittel unstatthaft. Nach § 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Disziplinarsachen die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend. In § 79 BDO ist gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, gegen Entscheidungen, die der Urteilsfindung vorangehen, jedoch nur, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen. Trotz des Umstandes, daß § 79 BDO zu den Regeln über das förmliche Disziplinarverfahren zählt, wird die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei grundsätzlich auch auf Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts außerhalb des förmlichen Verfahrens anwendbar (Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 79 Rdn. 1). Gegen die Anordnung des Dienstvorgesetzten, wegen des Verdachts eines Dienstvergehens Vorermittlungen einzuleiten, ist indessen nach der Bundesdisziplinarordnung, wie im übrigen auch nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung, ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. Der Senat hat dem Notar, der sich durch die Gründe, mit denen das Vorermittlungsverfahren eingestellt wurde, beschwert fühlt, das Rechtsmittel der Beschwerde versagt, da eine Anfechtung der Einstellungsverfügung (§ 27 BDO) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Aus der Sicht der Bundesdisziplinarordnung stellt sich in diesem Falle die Frage nach der Beschwerdefähigkeit einer Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts bzw. des an seine Stelle tretenden Oberlandesgerichts nicht (Senatsbeschl. v. 29. März 1993, NotZ 21/92, BGHR BNotO § 96 - Disziplinarverfahren 3 = LM BNotO § 96 Nr. 2). Gleiches gilt hier.

22

Daß gegen die Eröffnung der Vorermittlungen als solche kein Rechtsbehelf gegeben ist, ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie die vergleichbare Unanfechtbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Anklage oder des gerichtlichen Eröffnungsbeschlusses in Strafsachen (§ 210 StPO).

23

Rechtsschutz ist gegen die im eingeleiteten Verfahren erfolgenden, die Rechte des Betroffenen berührenden, Maßnahmen gegeben.