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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1992, Az.: NotZ 8/91

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1992
Aktenzeichen
NotZ 8/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.04.1991

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Blauth und Tropf sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Schierholt
nach mündlicher Verhandlung am 13. Juli 1992
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. April 1991 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsgegner hatte dem Notar am 8. März 1983 mitgeteilt, er sehe vorläufig davon ab, von ihm die Aufgabe des Wirtschaftsprüferberufs oder die Niederlegung des Notaramtes zu verlangen. Diese Mitteilung hatte er mit bestimmten Vorbehalten verbunden. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte das Oberlandesgericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 8. September 1987 als unzulässig verworfen.

2

Am 16. Februar 1989 hat der Antragsteller um Prüfung gebeten, ob die in der Mitteilung vom 8. März 1983 enthaltenen "Auflagen" wegen einer Änderung in der rechtlichen Beurteilung aufgehoben werden könnten. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 28. Februar 1989 erklärt, er sehe gegenwärtig keine Möglichkeit, seine Rechtsansicht zu ändern.

3

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, da das Schreiben des Antragsgegners keine anfechtbare Entscheidung enthalte.

4

Gegen die Verwerfung des Antrags richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers.

5

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde statthaft (§ 111 Abs. 4 BNotO).

6

Sie ist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 6. Mai 1991 fristgerecht am 10. Mai 1991 beim Oberlandesgericht eingegangen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie wahrt auch die gebotene Form. Ein Antrag ist zwar erst in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juli 1991 enthalten. Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 bis 6 BRAO und den danach sinngemäß geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist aber für die sofortige Beschwerde ein besonderer Antrag nicht geboten (Senatsbeschl. v. 25. Oktober 1982 - NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244).

7

Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.

8

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Antragsgegners vom 28. Februar 1989 nicht über die bloße Zurückweisung einer Gegenvorstellung hinausging, und deshalb nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein konnte oder ob es einen gemäß § 111 BNotO anfechtbaren Zweitbescheid darstellte (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 13. Juni 1983 - NotZ 1/83, DNotZ 1984, 189; v. 6. Februar 1984 - NotZ 14/83; v. 2. Juli 1984 - NotZ 18/83 = DNotZ 1985, 497; v. 10. August 1987 - NotZ 7/87, BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1 - Fristablauf 1). Ist das letztere der Fall, so ist der Antrag deshalb unzulässig, weil die einmonatige Anfechtungsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO bei Eingang des Antrags beim Oberlandesgericht am 16. Oktober 1990 verstrichen war. Der Zugang des Schreibens des Antragsgegners ist durch den Eingangsstempel der Kanzlei des Antragstellers vom 3. März 1989 ausgewiesen. Eine förmliche Zustellung war für den Beginn des Fristablaufs nicht erforderlich (Senatsbeschl. v. 13. Juni 1983 - NotZ 1/83, a.a.O.; v. 1. April 1985 - NotZ 13/84); ebensowenig bedurfte es hierzu einer Rechtsmittelbelehrung (BGHZ 42, 390, 391; Senatsbeschl. v. 2. Oktober 1972 - NotZ 4/72, DNotZ 1973, 494; v. 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; v. 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82, DNotZ 1984, 186).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Krohn
Blauth
Tropf
Becker-Flügel
Schierholt