Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1985, Az.: NotZ 13/84
Vereinbarkeit unentgeltlicher Funktion im Verein als Vorstandsmitglied mit dem Amt des Notars; Unzulässige Werbewirkung und Anschein der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Notars; Frist bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einer Verfügung zur Amtsniederlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1985
- Aktenzeichen
- NotZ 13/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 23.05.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Aufsichtsrechtlicher Weisung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 1. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Groth
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 1984 aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der seit 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Dinslaken und dem Landgericht Duisburg zugelassene Antragsteller wurde am 29. Dezember 1978 zum Notar mit dem Amtssitz in Dinslaken bestellt. Er ist seit 1982 Schriftführer und damit Vorstandsmitglied im Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband e.V. D.. Seit 1982 ist er auch Beisitzer im Vorstand des übergeordneten Landesverbands Ruhr.
Der Antragsgegner hält die - unentgeltlich wahrgenommenen - Funktionen des Antragstellers in den beiden Vereinen für unvereinbar mit dem Amt des Notars. Durch Verfügung vom 10. März 1983 hat er dem Antragsteller aufgegeben, die Vorstandsämter unverzüglich niederzulegen. Zur Begründung ist ausgeführt, von der Tätigkeit in den Vereinen gehe eine unzulässige Werbewirkung aus, ferner werde der Anschein einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Notars erweckt.
Der Antragsteller hat die Verfügung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag entsprochen und die Verfügung vom 10. März 1983 aufgehoben. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO) und begründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts verspätet und damit unzulässig.
Nach § 111 Abs. 2 BNotO kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verfügung dem Betroffenen bekanntgemacht worden ist. Die Frist beginnt mit der formlosen Eröffnung des Verwaltungsakts; einer förmlichen Zustellung bedarf es nicht (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82 = DNotZ 1984, 186; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 39). Sie ist nur gewahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingeht; der Eingang bei der Verwaltungsbehörde reicht nicht aus (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 37 BRAO). Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der Antragsteller diesen Erfordernissen genügt hat.
Nach dem Inhalt der Akten fertigte die Kanzlei des Antragsgegners die angefochtene Verfügung am 11. März 1983 aus und gab sie an diesem Tag in den Postauslauf. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging am 12. April 1983 per Eilbrief bei dem Antragsgegner ein. An das Oberlandesgericht gelangte er erst am 15. April 1983. Die Schlußfolgerung des Antragsgegners, daß der Antragsteller die Antragsschrift am letzten Tag vor Fristablauf abgesandt, aber falsch adressiert habe, erscheint gerechtfertigt.
Dafür, daß die angefochtene Verfügung den Antragsteller am Tag nach der Absendung, mithin am 12. März 1983 erreicht hat, so daß die Anfechtungsfrist am 12. April 1983 ablief, spricht alles. Der Antragsteller hat sich während des gesamten gerichtlichen Verfahrens einer Angabe über den Zeitpunkt des Zugangs enthalten. Er hat auch keinen Versuch unternommen, zur Klärung beizutragen. Vielmehr hat er zunächst geltend gemacht, die Beweislast liege insoweit bei dem Antragsgegner. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat er eine Fotokopie der angefochtenen Verfügung vorgelegt, auf der ein Eingangsstempel oder -vermerk nicht erkennbar ist. Eine konkrete Auskunft über den Verbleib des Originals hat er nicht erteilt. Daß der Eingang der Verfügung nicht schriftlich festgehalten wurde, erklärt er mit dem persönlichen Charakter der Angelegenheit. Demgemäß sei auch keine Eintragung im Fristenkalender erfolgt. Den Fristenlauf habe er auf einem Abreißkalender auf seinem Schreibtisch vermerkt. Der Kalender, von dem er einen Musterzettel vorgelegt hat, erfaßt auf einem Blatt drei Monate. Am 24. Mai 1983, an dem er erstmals geltend machte, das Datum des Zugangs der Verfügung nicht zu kennen, mußte das Kalenderblatt mit der Vormerkung in dieser Sache noch vorhanden sein. Gleichwohl hat er es nicht vorgelegt, sich vielmehr erst im Beschwerdeverfahren darauf berufen.
Alle diese Umstände liegen in der Sphäre des Antragstellers und sind ihm zuzurechnen. Sie werden in ihrem Gewicht durch weitere Anzeichen verstärkt, welche den Schluß auf einen Zugang der Verfügung am 12. März 1983 gestatten. So macht der Antragsteller selbst nicht geltend, daß die übliche Postlaufzeit zwischen den hier in Betracht kommenden Orten Düsseldorf und Dinslaken mehr als 1 Tag beträgt. Angesichts der Absendung der Verfügung am 11. März 1983 entspricht somit der Zugang am folgenden Tag dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge. Daß der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung per Eilbrief versandt hat, deutet schließlich darauf, daß er die Sache wegen drohenden Fristablaufs für eilbedürftig hielt. Anfechtungsfristen werden nach verbreiteter Übung voll genutzt, wenn daraus kein Nachteil droht. Daß der Antragsteller hier anders verfahren wäre, liegt fern. Seine allgemeine Erklärung, er habe alles zur Beschleunigung Erforderliche tun wollen, vermag nicht zu überzeugen.
Danach ist nicht feststellbar, daß der Antragsteller die Frist des § 111 Abs. 2 BNotO gewahrt hat. Das geht hier zu seinen Lasten (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1979 - III ZB 13/79 = VersR 1980, 90; Zöller/Schneider ZPO 14. Aufl. § 519 b Rdn. 1). Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist deshalb aufzuheben; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß verworfen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.
Gribbohm
Jähnke
Kaiser
Dr. Groth