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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1987, Az.: NotZ 1/87

Notarkosten; Aufsichtsbehörde; Anweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1987
Aktenzeichen
NotZ 1/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 03.12.1986

Fundstelle

  • DNotZ 1988, 254

Verfahrensgegenstand

Anweisung gemäß § 156 Abs. 5 KostO

Amtlicher Leitsatz

Hat die Aufsichtsbehörde Anlaß, Kostenberechnungen für unrichtig zu halten oder deren Richtigkeit zu bezweifeln, so kann sie den Notar nur unter Beachtung der allgemeinen Grenzen des Aufsichtsrechts anweisen, die Entscheidung des LG herbeizuführen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Schierholt
am 10. August 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken vom 3. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Notar in Neunkirchen. Er beglaubigte am 16. September 1985 auf Bitten der Vertretungsberechtigten der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft mbH N. deren Unterschriften unter eine Löschungsbewilligung, die Belastungen des Grundstücks der Eheleute H. betraf. Die Kosten (159,60 DM) wurden per Nachnahme von dem Notar L. eingelöst. Im Anschluß daran entstand zu den Fragen, wer als Kostenschuldner anzusehen sei und ob eine Gebührenermäßigung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 KostO in Betracht komme, ein Schriftwechsel zwischen der Siedlungsgesellschaft, dem Antragsteller und dem Notar L., der die Löschungsbewilligung von der Siedlungsgesellschaft im Auftrage der Erben H. angefordert hatte. Mit Schreiben vom 18. März 1986 unterbreitete der Notar L. dem Antragsgegner den Sachverhalt mit der Bitte, den Antragsteller zur Erstellung einer beschwerdefähigen Kostenrechnung zu veranlassen, aus der sich insbesondere ergeben müsse, wer Kostenschuldner sei. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin auf, eine den Formerfordernissen des § 154 KostO entsprechende Kostenrechnung zu erstellen. Nach mehreren Rückfragen des Antragstellers teilte der Antragsgegner diesem mit, nach seiner Ansicht sei die Siedlungsgesellschaft alleiniger Auftraggeber und Kostenschuldner, die Gebühr für die Beurkundung der Löschungsbewilligung sei deshalb gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 KostO um 50 % zu ermäßigen und Frau H. müßten die unter Verletzung des § 154 KostO erhobenen Kosten zurückerstattet werden. Dazu erbat er die Stellungnahme des Antragstellers. In seiner Antwort vom 31. Juli 1986 erklärte der Notar, nach seiner Ansicht solle der Sachverhalt einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden, wenn Frau H. glaube, zu Unrecht mit Kosten belastet worden zu sein, solle sie Klage auf Rückzahlung erheben.

2

Mit Schreiben vom 4. August 1986 wies der Antragsgegner den Antragsteller nunmehr an, die Entscheidung des Langerichts "dahingehend herbeizuführen, daß Sie die eingezogenen Kosten von 159,60 DM an Frau H. zurückzuerstatten haben (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO)". Wegen dieser Verfügung hat der Antragsteller den Notarsenat des Oberlandesgerichts angerufen und die Aufhebung der Anweisung beantragt. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Schreiben vom 23. September 1986 an das Oberlandesgericht erklärt, er habe seine Verfügung vom 4. August 1986 entsprechend der in den Akten enthaltenen Verfügung abgeändert. Nach deren Inhalt hat der Antragsgegner unter dem Datum vom 24. September 1986 dem Antragsteller mitgeteilt, er ändere die angefochtene Verfügung unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsauffassung dahin ab, daß der Antragsteller angewiesen werde, "über die Frage der Kostenhaftung von Frau H. und Ihrer Rückerstattungspflicht die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO)". Der Antragsteller hat auch die Aufhebung der geänderten Verfügung beantragt, weil im Aufsichtswege nicht solche Entscheidungen des Notars beeinflußt werden dürften, die der Betroffene durch Anrufung des Gerichts anfechten könne. Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 111 BNotO seien nicht gegeben, die Anweisung könne nur nach § 156 KostO angefochten werden. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Notar mit der sofortigen Beschwerde.

3

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Die Anweisung des Antragsgegners, der Antragsteller solle über die Frage der Kostenhaftung von Frau H. und seine Rückerstattungspflicht die Entscheidung des Landgerichts herbeiführen, ist vom Zweck der Notaraufsicht gedeckt und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4

Dem Präsidenten des Landgerichts obliegt das Recht und die Pflicht, die Amtsführung der in seinem Bezirk amtierenden Notare zu prüfen und zu überwachen (§ 92 Nr. 1, § 93 Abs. 1 BNotO). Die Überprüfung hat sich auch auf die von den Notaren erstellten Kostenrechnungen zu erstrecken (§ 32 Abs. 2 Satz 3, § 33 Satz 3 DONot). Hat die Aufsichtsbehörde Anlaß, eine oder mehrere Kostenberechnungen für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, ist ihr durch § 156 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären oder zu entscheiden ist: Die Aufsichtsbehörde hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen (§ 156 Abs. 5 Satz 1 KostO).

5

Wann die Aufsichtsbehörde den durch § 156 KostO vorgeschriebenen Weg beschreiten darf und wann ihr das verwehrt ist, regelt das Gesetz nicht im einzelnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht das Aufsichtsrecht allerdings nicht unbegrenzt. Die Befugnis, den Notar zur Korrektur begangener Fehler anzuhalten, kann sachlichen Einschränkungen unterliegen, die sich aus dem im wesentlichen vorbeugenden Charakter der Aufsicht ergeben können sowie aus der Verpflichtung, das Vorgehen gegen den Notar jeweils dahin zu überprüfen, ob es zu den Zwecken der Überwachung und Aufsicht in einem angemessenen Verhältnis steht und den Notar nicht unzumutbar belastet (Senatsbeschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 15/83 = DNotZ 1985, 98, 99/100). So kann das Verlangen nach nachträglicher Überprüfung und Abänderung unangemessen sein, wenn Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen haben oder diese sonst als rechtens betrachtet wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 374 und vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381). Außerdem sind Anweisungen als unzulässige Eingriffe in die Unabhängigkeit des Notars anzusehen, wenn sie dem Notar auferlegen, in dem Verfahren nach § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten (Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50, 52; vgl. auch BGHZ 57, 351, 354).

6

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Antragsgegner ist zwar zunächst in seiner Verfügung vom 4. August 1986 über die ihm in § 156 Abs. 5 KostO eingeräumte Befugnis hinausgegangen und hat vom Antragsteller unzulässigerweise verlangt, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Diesen Fehler hat er aber durch sein nachfolgendes Schreiben korrigiert. Da der Antragsteller auch nach dieser Abänderung der Verfügung sein Rechtsmittel in vollem Umfang weiterverfolgt und auch die Aufhebung der geänderten Anweisung erstrebt, ist diese in der Form des Schreibens des Antragsgegners an den Antragsteller vom 24. September 1986 (nicht 23. September) der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Insoweit ist jedoch eine Überschreitung des Aufsichtsrechts durch den Antragsgegner nicht erkennbar. Insbesondere steht die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht außer Verhältnis zum Zweck der Notaraufsicht. Wenn wie im vorliegenden Fall der Präsident des Landgerichts der Ansicht ist, eine Kostenberechnung sei unrichtig, und wenn darüber eine Einigung nicht erzielt werden kann, so ist die Anweisung, eine Klärung der strittigen Frage durch eine Entscheidung des Landgerichts gemäß § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO herbeizuführen, gerade der Weg, den der Gesetzgeber für derartige Fälle vorgesehen hat. Der Notar kann in diesem Verfahren alles vortragen, was für die Richtigkeit seiner Auffassung und die Unrichtigkeit der Meinung der Aufsichtsbehörde sprechen könnte. Er erhält damit, ehe es zur verbindlichen Entscheidung der kostenrechtlichen Frage kommt, in der gebotenen Weise das rechtliche Gehör. Auch sonst wird er durch die Durchführung dieses Gerichtsverfahrens, in dem ihm auch dann keine Kosten entstehen, wenn er mit seiner Meinung nicht durchdringt (§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO), nicht unzumutbar belastet (Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50, 51).

7

Besondere Gründe, von der Anweisung, ein solches Verfahren durchzuführen, ausnahmsweise aus Zumutbarkeitserwägungen Abstand zu nehmen (wie in dem vom Senat in DNotZ 1985, 98 entschiedenen Fall der nachträglichen Überprüfung von über 1000 bereits abgeschlossenen Vorgängen), lagen bei der hier in Frage stehenden Beanstandung einer einzelnen Abrechnung ersichtlich nicht vor. Auch der Umstand, daß der als Kostenschuldner in Anspruch Genommene kein Rechtsmittel eingelegt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, von Amts wegen auch die Kostenberechnungen der Notare zu überprüfen (§ 32 Abs. 2 Satz 3, § 33 Satz 3 BNotO), folgt die Befugnis, strittige Fragen einer abschließenden Klärung zuzuführen; die Einleitung dieses Verfahrens soll weder von dem Willen des Notars noch von dem des Kostenschuldners abhängen (Korintenberg/Bengel, KostO 10. Aufl. § 156 Rdn. 44; Hartmann, KostenG 22. Aufl. § 156 KostO Anm. 4 B).

8

Soweit der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel auch eine Sachentscheidung über die zwischen ihm und dem Antragsgegner strittige Kostenrechnung erstrebt, kann er dies in dem Verfahren nach § 111 BNotO nicht erreichen, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen ausgeführt hat. § 111 BNotO kommt nämlich nicht zur Anwendung, soweit Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte aus dem Bereich des Notarrechts durch Sondervorschriften abweichend geregelt sind. Eine solche Regelung enthält § 156 KostO, der einen besonderen Rechtsweg für den Bereich des Notarkostenrechts eröffnet (Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 14). Insoweit fehlt es deshalb auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für einen weiteren Rechtsweg in diesen Angelegenheiten (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1967, 444, 446).

9

Die sofortige Beschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG zurückzuweisen.

Krohn
Gribbohm
Goydke
Dittmar
Schierholt