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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1984, Az.: NotZ 15/83

Umfang der Aufsicht über die amtliche Tätigkeit des Notars; Gebührenermäßigung bei getrennter Beurkundung eines Vertragsangebots und seiner Annahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1984
Aktenzeichen
NotZ 15/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 15909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 09.05.1983

Fundstelle

  • DNotZ 1985, 98-101

Verfahrensgegenstand

Anweisung zur Einlegung einer Kostenbeschwerde

Prozessführer

Notar Erwin G., B.straße ..., G. bei K.

Prozessgegner

Präsident des Landgerichts Kiel,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in S.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 6. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
die Notare Dr. Kaiser und Dr. Groth
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Mai 1983 und die Verfügung des Antragsgegners vom 30. April 1981 - 383 Prüfg. d. Not. SH - 1974 - aufgehoben.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Gettorf bei Kiel. Er errichtete in den Jahren 1973 bis 1976 regelmäßig Urkunden, in denen als gemeinnützig anerkannte Wohnungsbauunternehmen Angebote zum Abschluß von Grundstückskaufverträgen oder andere einseitige Erklärungen abgaben. In seinen Kostenrechnungen berücksichtigte der Notar nicht die in § 144 Abs. 3 KostO vorgesehene Gebührenermäßigung für diese Kostenschuldner. Mit Prüfungsbericht vom 2. Mai 1975 beanstandete der Notarprüfer des Antragsgegners diese Praxis. Er regte an, zu der Frage eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen und gegebenenfalls alle gleichliegenden Fälle durch eine Sonderprüfung zu erfassen. Dies geschah.

2

Durch Beschluß vom 28. Juni 1978 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem gemäß § 156 Abs. 5 KostO eingeleiteten Verfahren die von dem Notar vertretene Rechtsauffassung. Zuvor hatte am 1. März 1978 das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 144 Abs. 3 KostO für - teilweise - verfassungskonform befunden (BVerfGE 47, 285). Nach auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Erstattung der zuviel erhobenen Gebühren führte der Antragsgegner eine Sonderprüfung bei dem Antragsteller durch. In seinem Bericht vom 3. Juli 1980 stellte er insgesamt mehr als 1.200 Beurkundungsfälle zusammen, die nach seiner Ansicht zu beanstanden sind und einen Erstattungsbetrag von etwa 180.000,- DM ergeben. Er erteilte dem Antragsteller zunächst die Weisung, im Verfahren nach § 156 Abs. 5 KostO eine Überprüfung der Kostenrechnungen des Jahres 1973 herbeizuführen. Am 30. April 1981 traf er sodann die Verfügung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

3

Mit dieser Verfügung wies der Antragsgegner den Antragsteller an, die in der Anlage zum Prüfungsbericht vom 3. Juli 1980 bezeichneten Kostenberechnungen für Beurkundungen im Jahre 1974 gerichtlich mit dem Ziel überprüfen zu lassen, ob die Gebühr gemäß § 144 Abs. 3 KostO zutreffend ermäßigt worden ist und die Annahme eines Geschäftswertes für die Beurkundung eines Wiederkaufsrechts berechtigt und gegebenenfalls zutreffend in Ansatz gebracht worden ist. Ferner bat er den Antragsteller, dem Landgericht Abschriften der einzelnen Kostenberechnungen und der beurkundeten Erklärungen vorzulegen. Die Anweisung bezüglich des Geschäftswerts erging, weil der Antragsteller das Recht in Anspruch nimmt, insoweit bisher nicht berechnete Gebühren anzusetzen. Zu der Bitte um Vorlage der erforderlichen Urkunden an das Landgericht sah sich der Antragsgegner auf Grund des Verhaltens des Antragstellers in anderen Verfahren veranlaßt.

4

Der Antragsteller hat die Verfügung mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

5

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

6

1.

Dem Antragsgegner obliegt das Recht und die Pflicht, die Amtsführung der in seinem Bezirk amtierenden Notare zu prüfen und zu überwachen (§ 92 Nr. 1, § 93 Abs. 1 BNotO). Die Überprüfung hat sich auch auf die von den Notaren erstellten Kostenrechnungen zu erstrecken; das ist an sich selbstverständlich und wird in § 32 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Satz 3 DONot besonders erwähnt. Findet der Antragsgegner Anlaß, eine oder mehrere Kostenberechnungen für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, so ist ihm durch § 156 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären und zu entscheiden ist. Er hat den Notar anzuweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. In der Weisung an den Notar liegt zwar ein Eingriff in seine Unabhängigkeit; dieser ist aber durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen (BGHZ 57, 351, 355 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Senatsbeschluß vom 1. April 1974 - NotZ 8/73 = DNotZ 1975, 50).

7

2.

Wann der Antragsgegner diesen ihm vorgegebenen Weg beschreiten darf und wann ihm das verwehrt ist, regelt das Gesetz nicht im einzelnen. Sein Aufsichtsrecht besteht jedoch nicht unbegrenzt.

8

Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, daß die Befugnis der Aufsichtsbehörde, den Notar zur Korrektur begangener Fehler anzuhalten, sachlichen Einschränkungen unterliegen kann. Die Aufsicht über die Notare hat im wesentlichen vorbeugenden Charakter. Sie soll gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausüben, und soll verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten des einzelnen Notars das Ansehen des Notaramts und die reibungslose Erledigung der Geschäfte gefährdet werden. Damit ist die Aufsicht zwar nicht auf die vorbeugende Verhinderung von Mißständen für die Zukunft beschränkt. Ergibt sich, sei es bei einer Geschäftsprüfung oder auf andere Weise, daß ein Notar bei seiner Amtsausübung Fehler begangen hat, so kann ihm die Aufsichtsbehörde aufgeben, diese Fehler nach Möglichkeit rückgängig zu machen. Wenn dazu Anlaß besteht, muß sie jedoch auch prüfen, ob ihr Vorgehen zu den Zwecken der Überwachung und Aufsicht in einem angemessenen Verhältnis steht und den Notar nicht unzumutbar belastet. Von besonderer Bedeutung kann dabei der Gedanke des Vertrauensschutzes sein. Haben die Aufsichtsbehörden eine bestimmte Praxis beanstandungsfrei hingenommen, oder wurde diese sonst als rechtens betrachtet, so kann das Verlangen ihrer nachträglichen Abänderung unangemessen sein (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372; vgl. auch Beschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 = DNotZ 1973, 379, 381). So liegt es hier.

9

a)

Die Beanstandungen des Notarprüfers betrafen die Frage, ob die getrennte Beurkundung eines Vertragsangebotes und seiner Annahme eine Gebührenermäßigung für die Erklärung des Beteiligten zur Folge hat, der persönliche Gebührenbefreiung genießt. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, der nicht begünstigte Vertragsteil sei Kostenschuldner, wenn er in seiner Erklärung die Kosten des anderen Teils übernommen habe; die nur persönlich wirkende Begünstigung komme ihm dann nicht zustatten. Von ihm habe der Notar deshalb die nicht ermäßigten Gebühren einfordern dürfen.

10

Diese Frage war um das Jahr 1970 neu aufgetreten, als gemeinnützige Bauunternehmen dazu übergingen, aus Kostengründen eine getrennte Beurkundung der Erklärungen von Veräußerer und Erwerber zu verlangen. Eine erste, nur auf den Einzelfall abgestellte gerichtliche Entscheidung hierzu war 1969 veröffentlicht worden (OLG Zweibrücken DNotZ 1969, 696). Die Bundesnotarkammer hatte in einem Rundschreiben vom 26. April 1971 die Ansicht vertreten, das Verlangen der Siedlungsunternehmen ziele auf eine Gesetzesumgehung ab. Ein Umgehungsgeschäft dieser Art könne den Notar nicht zur Gewährung der Gebührenermäßigung verpflichten. Das OLG Celle hatte sich diesem Standpunkt in einer 1972 veröffentlichten Entscheidung angeschlossen (DNotZ 1972, 628). Das für den Amtssitz des Antragstellers zuständige Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte sich noch nicht geäußert. Der Antragsgegner hat die Frage erstmals aus Anlaß der bei dem Antragsteller 1975 durchgeführten Geschäftsprüfung aufgegriffen.

11

b)

Hiernach haben die Aufsichtsbehörden die Art der Gebührenberechnung des Antragstellers und anderer Notare bis zum Jahre 1975 nicht als fehlerhaft betrachtet. Der Antragsteller selbst mußte bis zu der in diesem Jahre vorgenommenen Geschäftsprüfung auch nicht davon ausgehen, daß sein Vorgehen beanstandet werden würde. Nach den damals vorliegenden Äußerungen der Oberlandesgerichte Zweibrücken und Celle sowie der Bundesnotarkammer sprach vielmehr einiges dafür, daß seine Auffassung Bestand haben werde. Er hatte daher objektiv und aus seiner Sicht keine Veranlassung, auf Gebühren zu verzichten, die nach gewichtiger Ansicht entstanden waren.

12

c)

Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die vor der Geschäftsprüfung des Jahres 1975 erledigten Vorgänge durch eine Beschwerde nach § 156 Abs. 5 KostO im Kostenpunkt nochmals aufzurollen. Daß eine neu auftretende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet wird, ist nicht ungewöhnlich. Der Antragsteller konnte sich für seine Auffassung auf beachtliche Stimmen stützen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Reinheit der Amtsführung der Notare erleidet in einem solchen Fall keinen Schaden, wenn die Aufsichtsbehörde dem Rechnung trägt und anläßlich einer Geschäftsprüfung zwar die künftige Beachtung der Rechtslage sicherstellt, für die Vergangenheit aber von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen absieht. Dazu ist der Antragsgegner hier auch deshalb gehalten, weil der Antragsteller sich ohne Verstoß gegen Sorgfaltspflichten über mehrere Jahre hinweg und in einer Vielzahl von Beurkundungsgeschäften auf die Richtigkeit der von ihm geübten Praxis verlassen hat. Im Hinblick darauf wäre eine Neuberechnung aller Gebühren nicht vertretbar, zumal sie einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachen, dem einzelnen Kostenschuldner aber nur geringe Beträge verschaffen würde.

13

3.

Hiernach erweist sich die für das Jahr 1974 getroffene Verfügung des Antragsgegners als vom Zweck der Notaraufsicht nicht gedeckt und ist aufzuheben. Demgemäß hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers Erfolg.

14

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 111 Abs. 4 BNotO, § 200 BRAO i.Verb.m. § 131 Abs. 2 KostO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a FGG. Eine Anordnung der Erstattung von außergericht lichen Auslagen erschien nicht veranlaßt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 20.000,- DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Jähnke
Kaiser
Groth