Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1974, Az.: NotZ 8/73
Überprüfung der Kostenberechnungen eines Notars; Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung ; Weisung gegnüber dem Notar zur Einholung einer landgerichtlichen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1974
- Aktenzeichen
- NotZ 8/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 24.09.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1975, 50-52
- MDR 1974, 842 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1249-1250 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung eines Verwaltungsaktes
Amtlicher Leitsatz
Wird einem Notar von der Aufsichtsbehörde gemäß § 156 Abs. 5 Satz 1 KostO aufgegeben, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, so kann er nicht zugleich angewiesen werden, in seinem Antrag eine bestimmte Meinung zu vertreten.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 1. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dr. Kaiser
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 24. September 1973 und die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 1973 (Ö.Not.Kopp/384/1-B) aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, die diesem in beiden Rechtszügen notwendig entstanden sind.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 28. Oktober 1971 als Notar einen Erbbaurechtsvertrag zwischen Frau Hedwig M. und der Kommanditgesellschaft unter der Firma Gebrüder O. beurkundet. Das Grundbuchamt Ludwigsburg lehnte es durch Beschluß vom 13. Mai 1972 ab, die vereinbarten Rechtsänderungen ins Grundbuch und ins Erbbaugrundbuch einzutragen; die vom Antragsteller errichtete Urkunde enthalte nämlich "nicht ganz leicht behebbare inhaltliche Mängel", insbesondere "völlig unzureichende Angaben über die Art des Bauwerks". In einer vom Antragsteller am 15. Juni 1972 beurkundeten "Nachtragserklärung" gaben hierauf die Beteiligten dem Erbbaurechtsvertrag eine neue, den Beanstandungen des Grundbuchamts Rechnung tragende Fassung. Der neue Eintragungsantrag wurde vom Grundbuchamt vollzogen.
Nach Auffassung des Antragsgegners wären die vom Antragsteller für die "Nachtragserklärung" erhobenen Kosten - 3.725,10 DM - bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Der Antragsteller hätte daher für die Nachtragsbeurkundung gemäß § 16 Abs. 1, §§ 141, 143 KostO vom Ansatz von Kosten gänzlich absehen müssen. Dies teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Verfügung vom 15. Januar 1973 mit, in der es dann weiter heißt:
"Sie werden deshalb gebeten (angewiesen), entweder den Kostenansatz zu UR Nr. 3701/72 in der Weise zu berichtigen, daß nach den vorstehend zitierten Bestimmungen der Kostenordnung keinerlei Kosten berechnet und die angesetzten Kosten in voller Höhe (3.725,10 DM) an die Berechtigten zurückerstattet werden
oder gem. § 156 Abs. 5 KostO eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart herbeizuführen mit dem Ziel einer Abänderung Ihrer Kostenberechnung dahin, daß vom Ansatz von Kosten gänzlich abzusehen ist ...".
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.
1.
Dem Präsidenten des Landgerichts obliegt das Recht und die Pflicht, die Amtsführung der im Landgerichtsbezirk amtierenden Notare zu prüfen und zu überwachen (§ 92 Nr. 1, § 93 Abs. 1 BNotO). Die Überprüfung der Amtsführung hat sich auch auf die von den Notaren in den Einzelfällen erstellten Kostenrechnungen zu erstrecken; das ist an sich selbstverständlich und wird in § 32 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Satz 3 der geltenden Dienstordnung für die Notare (für Baden-Württemberg veröffentlicht in Die Justiz 1970 S. 218) besonders erwähnt.
Findet der aufsichtsführende Landgerichtspräsident, aus welchen Gründen auch immer, Anlaß, eine oder mehrere Kostenberechnungen für unrichtig zu halten oder ihre Richtigkeit zu bezweifeln, so ist ihm durch § 156 Abs. 5 KostO der Weg vorgeschrieben, auf dem die Frage gerichtlich zu klären und zu entscheiden ist. Zwar liegt in der auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gerichteten Weisung an den Notar, der seine Kostenberechnung für richtig hält, ein Eingriff in seine Unabhängigkeit; dieser ist aber durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen (BGHZ 57, 351, 355).
Der Notar ist verpflichtet, entsprechend der ihm gesetzmäßig erteilten Weisung die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Er kann dem Landgericht im Laufe des gerichtlichen Verfahrens alles vortragen, was für die Richtigkeit seiner Auffassung und die Unrichtigkeit der Meinung des Landgerichtspräsidenten sprechen könnte. Der Notar erhält damit, ehe es zur verbindlichen Entscheidung der zweifelhaften kostenrechtlichen Frage kommt, in der gebotenen Weise das rechtliche Gehör. Auch sonst wird er durch die Durchführung dieses gesetzlich vorgesehenen Gerichtsverfahrens nicht unzumutbar belastet. Gebühren und Auslagen werden von ihm in diesem Gerichtsverfahren auch dann nicht erhoben, wenn er mit seiner Meinung nicht durchdringt (§ 156 Abs. 5 Satz 3 KostO).
2.
In der vorliegenden Sache hat sich aber der Antragsgegner nicht darauf beschränkt, den Antragsteller entsprechend dem § 156 Abs. 5 KostO zur Einholung einer landgerichtlichen Entscheidung anzuweisen.
Die oben im Abschnitt I. wörtlich wiedergegebene "Bitte (Anweisung)" geht zwar insoweit, als es sich um den mit dem Wort "entweder" eingeleiteten Satzteil handelt, eindeutig dahin, daß die Rückerstattung der angesetzten Kosten in voller Höhe dem Ermessen des Antragstellers überlassen wird. Für den Fall, daß sich der Antragsteller etwa der Meinung des Antragsgegners anschließen und demgemäß die Rückzahlung der Kosten von 3.725,10 DM für geboten halten und freiwillig durchführen würde, sollte dem Antragsteller keine Verpflichtung auferlegt, keine "Anweisung" erteilt werden.
Die Anweisung, die der Antragsgegner dem Antragsteller durch den mit dem Wort "oder" beginnenden Satzteil erteilt hat, schießt aber in unzulässiger Weise über die der Aufsichtsbehörde durch § 156 Abs. 5 KostO eingeräumte rechtliche Möglichkeit hinaus. Es bedeutet einen unzulässigen Eingriff in die Unabhängigkeit des Notars, wenn er angewiesen wird, in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Überzeugung das "Ziel einer Abänderung" seiner Kostenberechnung zu verfolgen dahin, daß vom Ansatz von Kosten gänzlich abzusehen sei. Ihm darf von der Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden, in dem von ihm nach § 156 Abs. 5 KostO in Gang zu setzenden Verfahren vor dem Landgericht eine von ihm gerade nicht für richtig gehaltene Rechtsauffassung zu vertreten, wonach seine Kostenberechnung unrichtig und er zur Rückzahlung verpflichtet ist. Gerade diese Weisung hat aber der Antragsgegner dem Antragsteller - dem Wortlaut und dem Sinne nach - erteilt. Die Verfügung des Antragsgegners und der sie bestätigende Beschluß des Oberlandesgerichts können daher nicht bestehen bleiben.
Es ist Sache des Antragsgegners, darüber zu befinden, ob er es für geboten hält, dem Antragsteller nunmehr eine mit § 156 Abs. 5 KostO im Einklang stehende Weisung auf Herbeiführung einer Entscheidung des Landgerichts zu erteilen.
Börtzler
Dr. Krohn
Fortmann
Kaiser