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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1973, Az.: NotZ 1/73

Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem Notar als Verwaltungsakt; Beachtung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs der Geschäftsprüfung eines Notars bei der Anordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1973
Aktenzeichen
NotZ 1/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 15361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 06.11.1972

Fundstellen

  • DNotZ 1974, 372-374
  • DÖV 1973, 829 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 671 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Anfechtung eines Verwaltungsaktes

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anordnung der Aufsichtsbehörde, daß bei einem Notar eine Geschäftsprüfung in bestimmtem Umfang durchgeführt werden soll, ist ein Verwaltungsakt.

  2. b)

    Die Aufsichtsbehörde hat nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Geschäftsprüfung eines Notars anordnen und ausführen lassen soll. Dabei muß sie aber darauf achten, daß die Verhältnismäßigkeit der vorzunehmenden Prüfung zu dem Zweck der Prüfung gewahrt bleibt und daß der Notar nicht in unzumutbarer Weise übermäßig belastet wird.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Braxmaier sowie
die Rechtsanwälte und Notare Wolff I und Fortmann
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 6. November 1972 und die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 1972 aufgehoben, soweit sie sich auf Verträge beziehen, in denen der Antragsteller die Kostenrechnungen vor dem 1. Januar 1967 erteilt hat.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtsgebühren und ein Drittel der gerichtlichen Auslagen zu tragen.

Soweit der Antragsteller unterlegen ist, wird der Geschäftswert auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist seit 1951 öffentlicher Notar (Nurnotar) in Ludwigsburg. Mit Verfügung vom 7. November 1969 hatte der Antragsgegner, unter Bezugnahme auf bestimmte im Jahre 1967 ergangene Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Stuttgart, den Antragsteller angewiesen, bei Baubetreuungsverträgen - und zwar sowohl für bereits abgeschlossene Fälle als auch für künftig neu anfallende Sachen - als Geschäftswert nur 20 % der Herstellungskosten anzusetzen und die Kosten daraus zu berechnen. Dagegen hatte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Senat hat mit Beschluß vom 13. Dezember 1971 (BGHZ 57, 351) die Verfügung vom 7. November 1969 aufgehoben, weil sie als Verwaltungsakt anzusehen sei, unmittelbar die Rechtstellung des Antragstellers berühre und in unzulässiger Weise gegen die dem Antragsteller als Notar zukommende Unabhängigkeit verstoße.

2

Nunmehr hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 29. Mai 1972 den zuständigen Bezirksrevisor angewiesen, aus der Urkundensammlung des Antragstellers sämtliche von ihm oder seinen Vertretern im Amt beurkundeten Baubetreuungsverträge, und zwar ohne zeitliche Grenze für die Vergangenheit, festzustellen und ihm, dem Präsidenten des Landgerichts, zu melden. Von dieser Verfügung hat der Antragsgegner mit Schreiben vom gleichen Tage dem Antragsteller einen Abdruck zur Kenntnisnahme zugeleitet. Dabei hat er darauf hingewiesen, daß er sich vorbehalte, "nach Abschluß der Ermittlungen des Bezirksrevisors und nach Überprüfung des Ergebnisses" in jedem Einzelfall den Antragsteller anzuweisen, entweder die Kostenberechnungen für die in Rede stehenden Baubetreuungsverträge zu berichtigen und zuviel erhobene Kosten zurückzuerstatten oder gemäß § 156 Abs. 5 KostO die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

3

Auch diese Verfügung sieht der Antragsteller als einen Verwaltungsakt an, der in seine Rechte eingreife und ihn unrechtmäßig beschwere. Er hat deswegen erneut gerichtliche Entscheidung beantragt.

4

Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. In den Gründen des Beschlusses hat es ausgeführt,

die Verfügung vom 29. Mai 1972 stelle keinen Verwaltungsakt dar; sie sei "weder geeignet, irgendwie gestaltend in die Rechtsverhältnisse des Antragstellers einzugreifen, noch unmittelbare rechtliche Wirkung zu entfalten".

5

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

6

Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet.

7

I.

Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 1972 ist ein Verwaltungsakt.

8

Nach § 93 BNotO obliegt der Aufsichtsbehörde, gemäß § 92 Nr. 1 BNotO dem Präsidenten des Landgerichts, die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Nach § 93 Abs. 2 BNotO ist der Notar grundsätzlich und allgemein dazu verpflichtet, im Rahmen dieser Prüfung und Überwachung dem von der Aufsichtsbehörde herangezogenen Beamten der Justizverwaltung seine Verzeichnisse, Bücher, Kostenberechnungen und Abrechnungen über Gebührenabgaben und dergleichen vorzulegen. Durch die Anordnung der Aufsichtsbehörde, daß eine solche Geschäftsprüfung stattfinden soll, wird die gesetzliche Vorschrift konkretisiert und näher umrissen. Wenn dem Notar eine solche Anordnung durch die Mitteilung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht wird, kann er sich dagegen durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wehren. Er kann schon in diesem Stadium geltendmachen, die vorgesehene Geschäftsprüfung sei nicht gerechtfertigt, insbesondere, sie sei unzumutbar, entweder überhaupt oder in der betreffenden Zeit oder im angeordneten Umfang.

9

Die Durchführung der Geschäftsprüfung berührt den Notar unmittelbar in seiner Rechtstellung, unabhängig davon, ob sich die Aufsichtsbehörde vorbehält, je nach den bei der Prüfung getroffenen Feststellungen bestimmte Maßnahmen gegen den Notar zu ergreifen. Er muß es sich nämlich gefallen lassen, daß bei der Durchführung der Prüfung ein Außenstehender in seinen Geschäftsräumen tätig wird. Ihm obliegt bei der Durchführung der Prüfung eine Mitwirkungspflicht (Vorlegung und Auskünfte). Bei der Anordnung, daß eine Geschäftsprüfung stattfinden soll, und bei der Durchführung der Prüfung handelt es sich somit nicht um rein innerdienstliche Vorgänge.

10

Der Notar steht zu der Aufsichtsbehörde in einem anderen Verhältnis als ein Beamter, dessen Geschäftsführung nachgeprüft werden soll. Der Beamte ist fest in die Organisation seiner Behörde eingegliedert. Der Notar dagegen ist, auch wenn er der Prüfung und Überwachung der Aufsichtsbehörde unterworfen ist, grundsätzlich der "unabhängige" Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO).

11

Die dem Notar bekannt gegebene Anordnung der Aufsichtsbehörde, daß bei ihm eine Geschäftsprüfung in bestimmtem Umfang durchgeführt werden soll, erfüllt damit alle Erfordernisse, die an einen Verwaltungsakt zu stellen sind (vgl. z.B. BGHZ 57, 351, 353).

12

II.

1.

Wenn die Aufsichtsbehörde, wozu sie nach § 93 BNotO, §§ 32, 33 DONot befugt ist, bei einem Notar in der dort vorgesehenen Weise eine Geschäftsprüfung vornehmen will, so handelt sie in der Regel rechtmäßig.

13

a)

Hier hat der Antragsgegner die Geschäftsprüfung angeordnet, um festzustellen, welche Baubetreuungsverträge der Antragsteller als Notar beurkundet und welche Gebühren er dafür in den einzelnen Fällen berechnet hat. Die Auffassung des Antragstellers, damit habe sich der Antragsgegner bereits für die weitere Sachbehandlung festgelegt, ist unrichtig. Der Antragsgegner hat vielmehr dem Antragsteller eindeutig mitgeteilt, er wolle die Ermittlungen des Bezirksrevisors überprüfen und behalte sich vor, abhängig von dem Ergebnis dieser Prüfung, in den Einzelfällen, in denen ihm das dann gerechtfertigt erscheine, ihm bestimmte Weisungen zu erteilen. Damit hat der Antragsgegner nur die Möglichkeit des späteren Erlasses weiterer Verwaltungsakte angekündigt. Es muß insoweit abgewartet werden, ob der Antragsgegner bei seiner vorbehaltenen Prüfung zu der Auffassung gelangt, es handele sich in allen, einigen oder keinem der von dem Bezirksrevisor festgestellten Fälle um Baubetreuungsverträge, bei denen nach der Rechtsauffassung, die das Landgericht und das Oberlandesgericht in Stuttgart seit ihren eingangs erwähnten Entscheidungen aus dem Jahre 1967 vertreten, die Gebühren nur in geringerer als der von dem Antragsteller berechneten Höhe angesetzt werden dürften.

14

b)

Sollte sich der Antragsgegner nach dem Ergebnis dieser Prüfung veranlaßt sehen, dem Antragsteller für den einen oder den anderen Fall eine Weisung zu erteilen, so steht es dann dem Antragsteller frei, gegen den darin liegenden weiteren Verwaltungsakt erneut gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Allerdings dürften, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Dezember 1971 - BGHZ 57, 351, 355 - ausgesprochen hat, gegen die einem Notar in einem Einzelfall oder in bestimmten Einzelfällen erteilte Weisung, gemäß § 156 Abs. 5 KostO vorzugehen, also wegen der zweifelhaften Rechtslage die Entscheidung des zuständigen Gerichts anzurufen, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden können.

15

c)

Erfolglos bleibt daher die sofortige Beschwerde des Antragstellers insoweit, als sie zum Ziel hat, dem Antragsgegner überhaupt und allgemein zu untersagen, eine Geschäftsprüfung beim Antragsteller zu dem Zweck vornehmen zu lassen festzustellen, in welchen Fällen der Antragsteller bisher Baubetreuungsverträge beurkundet und wie er die Gebühren daraus berechnet hat.

16

2.

Ob und in welchem Umfang die Aufsichtsbehörde die Geschäftsprüfung eines Notars gemäß § 93 BNotO anordnen und ausführen läßt, hat sie nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden. Sie muß dabei darauf achten, daß die Verhältnismäßigkeit zwischen der Belastung des Notars durch die Prüfung gegenüber dem Zweck der Prüfung gewahrt bleibt. Der Notar darf durch sie nicht in unzumutbarer Weise übermäßig belastet werden. Wenn Vorkommnisse für einen weit in die Vergangenheit reichenden Zeitraum aufzuklären sind, kann es angebracht sein, den Prüfungszeitraum nicht zu weit rückwärts zu erstrecken, sondern angemessen zu beschränken. In diesem Sinne hat z.B. der Senat in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 den Zeitraum, für welchen gewisse Beurkundungen von Notaren aufgeklärt werden sollten, auf eine wesentlich kürzere Dauer beschränkt, als die Aufsichtsbehörde angeordnet hatte.

17

In der vorliegenden Sache soll durch die angeordnete Geschäftsprüfung "ohne zeitliche Grenze für die Vergangenheit" aufgeklärt werden, welche Baubetreuungsverträge der Antragsteller bisher beurkundet und wie er die Gebühren in diesen Fällen berechnet hat. Da er sein Amt als öffentlicher Notar in Ludwigsburg im Jahre 1951 angetreten hat, müßte hiernach - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - mit der Prüfung bis 1951 zurückgegangen werden. Das würde nach den Umständen des Falles zu dem Zweck der Überprüfung in keinem angemessenen Verhältnis stehen und würde den Notar unzumutbar belasten. Zu dieser Auffassung gelangt der Senat aus folgenden Erwägungen:

18

a)

Die Aufsicht über die Notare hat im wesentlichen vorbeugenden Charakter. Sie soll gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausüben, und soll verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten des einzelnen Notars das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Erledigung der notariellen Geschäfte gefährdet werden (Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 93 Rz 5). Allerdings ist die Aufsicht nicht auf die vorbeugende Verhinderung von Mißständen für die Zukunft beschränkt. Ergibt sich, sei es bei einer Geschäftsprüfung oder auf andere Weise, daß ein Notar bei seiner Amtsausübung Fehler begangen hat, so kann ihm die Aufsichtsbehörde aufgeben, diese Fehler nach Möglichkeit rückgängig zu machen. Hat ein Notar infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und -anwendung in einem bestimmten Fall überhöhte Gebühren verlangt und erhalten und ist er nicht bereit, seine Kostenrechnung zu ändern und überzahlte Beträge zurückzuerstatten, so kann die Aufsichtsbehörde ihn gemäß § 156 Abs. 5 KostO anweisen, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, um so den Weg für eine Abänderung der Kostenrechnung und die Rückzahlung überzahlter Gebühren zu eröffnen. Dies ist jedenfalls zulässig, solange der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt ist, was hier nicht in Betracht kommt.

19

b)

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu bedenken, daß, soweit ersichtlich, sich erst ab den im Jahre 1967 ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Stuttgart in deren Bezirken bei den Aufsichtsbehörden die Auffassung durchgesetzt hat, bei Baubetreuungsverträgen dürften als Geschäftswert nur 20 % der Herstellungskosten angesetzt werden. Vorher hatten sich - etwas anderes hat weder der Antragsgegner vorgetragen noch ist es sonst erkennbar - weder der Antragsgegner bzw. sein Amtsvorgänger gegenüber dem Antragsteller noch die Aufsichtsbehörden gegenüber anderen Notaren des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart auf den vom Antragsgegner jetzt vertretenen Standpunkt gestellt. Die Aufsichtsbehörden haben also bis zum Jahre 1967 die Art, wie der Antragsteller bis dahin bei Baubetreuungsverträgen die Gebühren berechnet hatte, nicht als fehlerhaft und die tatsächlich erhobenen Gebühren nicht als zu hoch angesehen. Es spricht auch nichts dafür, daß der Antragsteller selbst bis zum Jahre 1967 Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenerhebung in solchen Fällen gehabt hätte oder hätte haben müssen.

20

c)

Unter diesen Umständen läßt es sich nicht rechtfertigen, wenn die Aufsichtsbehörde von Amts wegen - ohne durch die Gebührenschuldner dazu veranlaßt worden zu sein, die sich ersichtlich bei den bisherigen Gebühren beruhigt haben - dem Antragsteller aufgeben würde, seine vor dem Jahre 1967 erteilten Kostenrechnungen in Fällen von Baubetreuungsverträgen zu überprüfen, die Gebühren in diesen Fällen neu zu berechnen und die Unterschiedsbeträge an die Gebührenschuldner zurückzuzahlen. Das würde zu den oben dargelegten Zwecken, die der Aufsicht und Überwachung der Notare zukommen, nicht in angemessenem Verhältnis stehen und würde den Antragsteller vor allem finanziell unzumutbar belasten. Denn mag auch die Zuvielforderung im Einzelfall nicht übermäßig ins Gewicht fallen, so könnte doch die Pflicht zur Rückzahlung über einen Zeitraum von über 20 Jahren hinweg, wie sie dem Antragsgegner vorschwebt, durchaus zum Ruin des Antragstellers führen.

21

Hiernach muß schon die angeordnete Geschäftsprüfung selbst als über das berechtigte Ziel hinausschießend und unzumutbar angesehen werden, soweit sie dazu dienen soll, die von dem Antragsteller in Fällen von Baubetreuungsverträgenvor dem Jahre 1967 erteilten Gebührenberechnungen festzustellen.

22

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 1972 insoweit keine rechtlichen Bedenken bestehen, als sie die Feststellung der vom Antragsteller seit 1967 bei Baubetreuungsverträgen erteilten Kostenrechnungen zum Ziele hat.

23

III.

Soweit der Antragsgegner in dem Verfahren unterlegen ist, werden Gebühren und Auslagen für beide Rechtszüge nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verb.m. § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO).

24

Soweit der Antragsteller unterlegen ist, hat er für beide Rechtszüge die Gebühren zu tragen, die sich nach dem Geschäftswert für denjenigen Teil des Verfahrensgegenstandes bemessen, zu welchem er unterlegen ist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verb.m. § 201 Abs. 1, § 202 Abs. 1 und 3 BRAO).

25

Entsprechend dem Umfang, in welchem der Antragsteller gegenüber seinem Ziel, die angefochtene Verfügung ganz zu beseitigen, unterlegen ist, muß er ein Drittel der gerichtlichen Auslagen des Verfahrens tragen.

26

Da beide Beteiligten nur einen Teilerfolg erzielt haben, besteht kein Anlaß, einem von ihnen gemäß § 13 a Abs. 1 FGG die Erstattung außergerichtlicher Auslagen des anderen aufzugeben.

27

Der Antragsteller selbst hat betont, welch hohe wirtschaftliche. Bedeutung der von ihm begehrten Aufhebung der angefochtenen Verfügung zukommt.

28

IV.

Über das Gesuch des Antragstellers, durch einstweilige Anordnung den Vollzug der Verfügung des Antragsgegners bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache auszusetzen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, daß er bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Senats die angefochtene Verfügung nicht gegen den Antragsteller anwenden werde. Der Antragsteller hat nicht in Zweifel gezogen, daß der Antragsgegner sich bis zur Zustellung dieses Beschlusses daran halten wird. Durch den Beschluß des Senats wird die Sache rechtskräftig abgeschlossen.

Streitwertbeschluss:

Der Senat hält daher für den Teil des Verfahrensgegenstandes, in welchem der Antragsteller unterlegen ist, einen Geschäftswert von 50.000 DM für angemessen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verb.m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO).

Vogt
Börtzler
Braxmaier
Wolff
Fortmann