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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1993, Az.: NotZ 21/92

Notar; Beschwerde; Vorermittlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1993
Aktenzeichen
NotZ 21/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • LM H. 1 / 1994 § 96 BNotO Nr. 2
  • MDR 1994, 623 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3207 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1993, 1275-1276 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Notar, der sich durch die Gründe, aus denen Vorermittlungen gegen ihn eingestellt worden sind, beschwert fühlt, erfolglos beim OLG Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (hier nach § 96 BNotO i. V. mit § 27 I 4, 32 III-V NdsDisziplinarO), steht ihm hiergegen ein Rechtsmittel zum BGH nicht zu.

Gründe

1

I. Der Präsident des Landgerichts Hildesheim leitete im Jahre 1990 ein Vorermittlungsverfahren gegen den Notar ein, das er mit Verfügung vom 9. April 1991 einstellte. In der Einstellungsverfügung wurde festgestellt, daß der Notar objektiv dadurch gegen seine Amtspflichten verstoßen habe, daß er die zur Kostenprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt, sowie Kosten zum Teil nicht erstattet, zum Teil nicht nachgefordert habe. Die Einstellung erfolgte, weil nicht auszuschließen sei, daß der Notar nicht in der Lage gewesen war, die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

2

Vor dem Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht hat der Notar beantragt, das Disziplinarverfahren mit der Begründung einzustellen, daß kein Dienstvergehen vorliege. Hiermit ist er erfolglos geblieben.

3

Mit der Beschwerde verfolgt er seine Anträge weiter.

4

II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

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1. Nach § 105 BNotO gelten für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Disziplinarverfahren die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend. § 79 BDO eröffnet mit - hier nicht einschlägigen Einschränkungen - gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, an dessen Stelle im Disziplinarverfahren gegen Notare der Bundesgerichtshof tritt (§ 99 BNotO). Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts, die, wie der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts, unmittelbar die Einstellung des Vorermittlungsverfahrens zum Gegenstand haben, kennt die Bundesdisziplinarordnung aber nicht. Anders als das vom Oberlandesgericht gemäß § 96 BNotO angewandte niedersächsische Landesrecht, das eine gerichtliche Überprüfung der Einstellungsverfügung dann ermöglicht, wenn in deren Gründen ein Dienstvergehen festgestellt oder dessen Vorliegen offengelassen wird (§§ 27 Abs. 1 Satz 4, 32 Abs. 3 NDO), sieht die Bundesdisziplinarordnung eine Anfechtung der Einstellung nicht vor (§ 27 BDO). Die Frage nach der Beschwerdefähigkeit der Entscheidung des in Disziplinarsachen gegen Notare an die Stelle des landesrechtlichen Disziplinargerichts (hier: Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht, § 41 NDO) tretenden Oberlandesgerichts stellt sich mithin aus ihrer Sicht nicht. Die Entscheidung ist endgültig. Dies entspricht - für das allgemeine Disziplinarrecht - auch der in Niedersachsen geltenden Regelung, wonach gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer in einer Einstellungsangelegenheit kein Rechtsmittel stattfindet (§§ 27 Abs. 1 Satz 4, 32 Abs. 5 Satz 2 NDO).

6

Die Frage des Verhältnisses der nach der Bundesdisziplinarordnung bei Einstellung des nicht förmlichen Verfahrens gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. dazu Fürst/Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Bd. II, § 27 BDO Rdn. 49 f; Claussen/Janzen, BDO, 6. Aufl., § 27 Rdn. 6 a) zu der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG stellt sich hier nicht. Für das Verfahren gegen niedersächsische Notare ist im Falle der von dem Notar hier geltend gemachten Beschwer jedenfalls ein Rechtszug gegeben; mehr verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. In das für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Notar-Disziplinarsachen vorgesehene Rechtsschutzsystem des Bundesdisziplinarrechts ordnet sich der lediglich einzügige Rechtsschutz auch unter dem Gesichtspunkt ein, daß selbst gegen Disziplinarverfügungen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gegeben ist (§ 31 Abs. 4 Satz 2 BDO). Eine Disziplinarverfügung beschwert den Notar aber mehr als eine Einstellungsentscheidung, selbst wenn diese in ihren Gründen ein Dienstvergehen feststellt oder diese Frage offen läßt.

7

2. Eine Beschwerdemöglichkeit zum Bundesgerichtshof würde sich dem Notar auch dann nicht eröffnen, wenn die Einstellungsverfügung zugleich eine Mißbilligung seines Verhaltens zum Inhalt hätte. In diesem Falle könnte der Notar zwar bereits nach § 94 Abs. 2 BNotO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) das Oberlandesgericht anrufen. Dessen Entscheidung wäre aber nach § 94 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO endgültig (Senat, Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 10/91 = BGHR BNotO § 94 Abs. 1, Mißbilligung 1).

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Im übrigen kommt in der Einstellungsverfügung vom 9. April 1991 keine Mißbilligung im Sinne des § 94 BNotO zum Ausdruck. Sie hätte die Feststellung der objektiven und subjektiven Merkmale einer Pflichtverletzung zur Voraussetzung gehabt (Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 94 Rdn. 1). Die Einstellungsverfügung beschränkt sich indessen auf die Feststellung des objektiven Tatbestands der Pflichtverletzung und sieht von weiterem im Hinblick auf die nicht auszuräumenden Zweifel an der Verantwortlichkeit des Notars ab.

9

III. Der Senat hat erwogen, ob der Notar, was allerdings nach § 111 Abs. 2 BNotO verspätet wäre, auch die Aufhebung von Aufsichtsmaßnahmen verfolgt, deren Nichtbeachtung Gegenstand des Vorermittlungsverfahrens war. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift bleiben aber in diesem Punkte zu unbestimmt, um einen Anfechtungswillen erkennen zu lassen.