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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1997, Az.: IX ZR 29/97

Änderung der für die Bemessung einer Gesundheitsschadensrente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse; Zahlung einer Mindestrente wegen nationalsozialistischer Verfolgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1997
Aktenzeichen
IX ZR 29/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.08.1996
LG München I

Fundstelle

  • NJW 1998, 828 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Änderung der für die Bemessung einer Gesundheitsschadensrente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ist wesentlich und macht eine neue Entscheidung notwendig, wenn die Voraussetzungen des § 35 BEG erfüllt sind. Dies trifft zu, wenn die neu errechnete Rente um die in dieser Vorschrift genannten Mindestsätze von der festgesetzten Rente abweicht. Darauf, ob diese Rente zutreffend festgesetzt, insbesondere ob bei einer Mindestrente die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit richtig bemessen wurde, kommt es nicht an.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1997
durch
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,
Dr. Fischer und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1996 insoweit aufgehoben, als es dem Begehren des Klägers, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn Rentenleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schadens an Körper oder Gesundheit unter Zuerkennung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1990 zu erbringen, nicht entsprochen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision und die dem Kläger in den Tatsacheninstanzen erwachsenen außergerichtlichen Kosten, die der Beklagte nach dem Berufungsurteil nicht zu erstatten hat - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der am 20. Januar 1928 in Krakau/Polen geborene Kläger war wegen seiner jüdischen Abstammung nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt. Durch Bescheid vom 19. September 1967 wurde ihm für "psychoreaktive Störungen mit vegetativen Ausgleichsstörungen, im Sinne der Entstehung" auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 30 % ab 1. November 1953 eine Rente als Mindestrente zugesprochen. Mit Renten-Änderungsbescheid vom 5. Januar 1993 wurde die Mindestrente auf Antrag des Klägers neu festgesetzt. Dabei legte die Entschädigungsbehörde eine vMdE von 40 % zugrunde. Mit seiner Klage hat der Kläger Rentenleistungen unter Zuerkennung einer vMdE von 40 % ab 1. Januar 1973 und von 55 % seit dem 1. Januar 1991 begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung ist das beklagte Land verurteilt worden, an den Kläger ab 1. Januar 1991 die Mindestrente auf der Grundlage einer vMdE von 50 % zu zahlen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger darüber hinaus Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Mindestrente auf der Grundlage einer vMdE von 40 % ab 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1990.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision führt im Umfang des Revisionsbegehrens zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

I.

Das Berufungsgericht hat sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 3. Juni 1996 angeschlossen. Danach betrug der Grad der vMdE bereits bei Erlaß des Erstbescheides vom 19. September 1967 40 %, lag ungeachtet einer kontinuierlichen Leidensverschlimmerung bis Anfang 1991 im Bemessungsbereich von 40 % bis 49 % und stieg etwa ab 1. Januar 1991 auf 50 % an. Das Berufungsgericht meint, die vor dem 1. Januar 1991 aufgetretene Verschlimmerung des Leidens sei noch nicht so wesentlich gewesen, daß sie zu einer Rentenerhöhung hätte führen können. Soweit der Sachverständige einen ersten Verschlimmerungszeitpunkt im Jahre 1973 angenommen habe, handele es sich noch nicht um eine wesentliche Verschlimmerung, weil die bereits bestehende vMdE von 40 % erst im Jahre 1991 den Wert von 50 % erreicht habe. Lediglich für den Fall, daß von einer 30 %igen vMdE als Vergleichsmaßstab ausgegangen werden müsse, habe der Sachverständige das Jahr 1973 als dasjenige angenommen, in welchem die vMdE 40 % erreicht habe.

4

II.

Die Ablehnung einer Rentenerhöhung ab 1. Januar 1973 hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

5

Nach § 206 Abs. 1 BEG ist die Entschädigungsbehörde auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, einen neuen Bescheid über den Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zu erlassen, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung der Entziehung einer Rente notwendig macht.

6

1.

In einem ersten Schritt ist mithin zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung (oder Ablehnung) eines Rentenanspruchs maßgeblich waren, geändert haben. Dies hängt davon ab, ob sich die Umstände, die bei Erlaß des ursprünglichen Bescheides - oder späterer Änderungsbescheide, an denen es im Streitfall jedoch fehlt - objektiv gegeben waren, verschlimmert (oder verbessert) haben. Darauf, ob die Entschädigungsbehörde sämtliche objektiv vorhandenen Gegebenheiten bei Erlaß des Bescheides überhaupt oder zutreffend berücksichtigt hat, kommt es nicht an. Ein Fehler in der Bewertung der objektiven Umstände rechtfertigt es für sich allein nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist vielmehr eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse selbst, die für die Zuerkennung oder für Inhalt und Umfang der Rente maßgeblich waren (vgl. BGH, Urt. v. 31. März 1965 - IV ZR 107/64, RzW 1965, 356 Nr. 10; zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen BGH, Urt. v. 28. September 1972 - IX ZR 43/69, RzW 1973, 173).

7

Die Änderung einer Gesundheitsschadensrente zugunsten des Verfolgten setzt mithin voraus, daß sich die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ausschlaggebenden Befunde zu seinem Nachteil geändert haben. Fehlt es an einer solchen Änderung, wurden die Befunde seinerzeit nur ärztlich unrichtig gewürdigt, kommt eine Erhöhung der Rente dagegen nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 27. April 1966 - IV ZR 123/65, RzW 1966, 417). Gegenstand der Geldentschädigung wegen Gesundheitsschadens sind nicht bestimmte physische oder psychische Veränderungen im Sinne des Körperschadens oder der Krankheit, sondern die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben - bewertet in Prozentsätzen der Erwerbsfähigkeit - herabsetzen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1972 - IX ZR 103/70, RzW 1972, 346, 347 m.w.N.; v. 19. Januar 1978 - IX ZR 92/73, RzW 1978, 131, 132).

8

Die Frage, ob bei dem Kläger nicht erst ab 1991, sondern bereits ab 1973 vermehrt Ausfälle und Beschwerden auftraten, die seine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben im Vergleich zu der Leistungsfähigkeit bei Erlaß des Erstbescheides vom 19. September 1967 herabsetzten, hat das Berufungsgericht nicht genau beantwortet. Allerdings deuten Wendungen in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 3. Juni 1996 - etwa Bl. 22, 32, 35, 36 - darauf hin, daß sich jedenfalls ab 1973 die verfolgungsbedingten Ausfälle und Beschwerden verschlimmerten und dadurch die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben gegenüber derjenigen von 1967 weiter herabgesetzt wurde. Trifft dies zu, dann haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Gesundheitsschadensrente maßgebend waren, geändert.

9

2.

In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob diese Änderung wesentlich ist und ob sie eine neue Entscheidung über die Erhöhung der Rente des Klägers notwendig macht. Dies hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 35 (hier: Abs. 1) BEG für eine Neufestsetzung der Rente erfüllt sind (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1972 - IX ZR 43/69, RzW 1973, 173, 174).

10

Nach § 35 Abs. 1 BEG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die der Bemessung der Rente im Erstbescheid zugrunde gelegten Verhältnisse nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der geänderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht. Für den Streitfall bedeutet dies: Es muß geprüft werden, welche Rente dem Kläger ab dem Zeitpunkt zusteht, ab dem sich die verfolgungsbedingten Ausfälle und Beschwerden gegenüber 1967 derart verstärkt haben, daß die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben im Vergleich zu 1967 herabgesetzt wurde. Die sich hiernach ergebende Rente ist zu vergleichen mit derjenigen Rente, die dem Kläger aufgrund des Bescheides von 1967 im Vergleichszeitpunkt zusteht. Beträgt die Differenz 10 v.H. oder mehr, ist die Rente neu festzusetzen.

11

Kann das Berufungsgericht - mit sachverständiger Hilfe - feststellen, daß sich die Ausfälle und Beschwerden des Klägers bis zum 31. Dezember 1972 (vgl. § 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG) oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 1. Dezember 1990 gegenüber 1967 in irgendeiner Weise verschlimmert haben und daß dies seine Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben weiter herabgesetzt hat, und kommt es zu dem Ergebnis, daß die vMdE des Klägers in dieser Zeit auf mindestens 40 v.H. zu bemessen ist, hat das Klagebegehren gemäß § 32 Abs. 1 BEG i.V.m. § 21 a 2. DV-BEG in vollem Umfang oder teilweise Erfolg.

12

Da die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente mit der im Erstbescheid festgesetzten zu vergleichen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Rente im Erstbescheid zutreffend festgesetzt wurde oder ob sie bei richtiger Beurteilung höher oder niedriger hätte festgesetzt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1966 - IV ZR 123/65, RzW 1966, 417, 418; v. 15. April 1982 - IX ZR 29/81, LM § 206 BEG 1956 Nr. 39 Bl. 2 Rücks.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. Dezember 1981 - IX ZR 77/80, LM § 35 BEG 1956 Nr. 29; v. 21. Dezember 1982 - IX ZR 16/82, LM § 206 BEG 1956 Nr. 40 Bl. 3; v. 16. Februar 1984 - IX ZR 56/83, auszugsweise wiedergegeben bei Zorn NJW 1985, 1068, 1070 Nr. 10). Der Erstbescheid ist nicht zu überprüfen, sondern in seinem Bestand hinzunehmen. Dies gilt zu Gunsten wie zu Ungunsten des Verfolgten. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu der Frage, ob die vMdE bei Erlaß des Erstbescheides richtig bemessen wurde oder nicht, sind für das Verfahren nach §§ 206, 35 BEG nicht erheblich.

13

III.

Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen treffen kann (§ 209 Abs. 1 BEG, § 564 Abs. 1, § 565 Abs. 1 ZPO).

Kreft,
Stodolkowitz,
Kirchhof,
Fischer,
Ganter