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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1966, Az.: IV ZR 123/65

Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente; Zu berücksichtigender Zeitpunkt einer Veränderung im Falle einer Abänderungsklage; Berücksichtigung einer früher fehlerhaft festgesetzten Rente bei der Neuberechnung eines Rentenanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1966
Aktenzeichen
IV ZR 123/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.08.1964
LG Düsseldorf

Fundstelle

  • MDR 1966, 824 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, D., T.straße ...

Prozessgegner

Abram B., S. Road, B.-S., England

Amtlicher Leitsatz

Die aufgrund veränderter Verhältnisse neu errechnete Gesundheitsschadensrente ist mit der Rente zu vergleichen, wie sie tatsächlich im früheren Bescheid festgesetzt worden ist, nicht aber mit der Rente, wie sie bei richtiger Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Tatbestand

1

Der am ... 1906 in L./Polen geborene jüdische Kläger war während des zweiten Weltkriegs nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und in der Zeit von Mai 1940 bis 2. Mai 1945 seiner Freiheit beraubt. Nach der Befreiung litt er an Tuberkulose. Nach Behandlung in Feldspitälern kam er nach Schweden, wo er bis Sommer 1946 stationär behandelt wurde. Anschließend verrichtete er in Schweden leichte Arbeiten. Da er nicht mehr nach Polen zurückkehren wollte, erhielt er im Februar 1948 die Einreiseerlaubnis nach England. Am 22. Januar 1954 erwarb er die britische Staatsangehörigkeit.

2

Der Kläger hat u.a. Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat im Sommer 1957 ein Gutachten der Vertrauensärztin Dr. Borchard in London eingeholt. In diesem Gutachten sind als verfolgungshedingte Leiden eine Lungentuberkulose mit einem Erwerbsminderungsgrad von 80 bis 100 %, ferner nervöse Störungen und Versteifung des rechten Zeigefingers mit je einem Erwerbsminderungsgrad von 10 % bezeichnet. Die insgesamt bestehende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist für den Zeitpunkt der Untersuchung auf 80 bis 100 % geschätzt. Mit Bescheid vom 23. Mai 1958 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger eine Kapitalentschädigung, eine Rentennachzahlung und, für die Zeit ab 1. Juli 1958, eine monatliche Rente in Höhe von 289,- DM zugebilligt. Sie hat als verfolgungsbedingte Leiden eine Lungen-Tbc und Versteifung des rechten Zeigefingers im Sinne der Entstehung, sowie eine neuro-vegetative Dystonie im Sinne der einmaligen Verschlimmerung anerkannt, den Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung auf 100 % und den Hundertsatz auf 65 festgesetzt sowie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht. Durch Änderungsbescheid vom 26. August 1959 hat sie die monatliche Rente rückwirkend für die Zeit ab 1. April 1957 gemäß der VO vom 16. Dezember 1958 (BGBl I 941) auf 334,- DM festgesetzt. Seit dem 1. Januar 1961 betrug die monatliche Rente 386,- DM.

3

Im Jahre 1961 hat die Entschädigungsbehörde eine Nachuntersuchung des Klägers angeordnet und ein vertrauensärztliches Gutachten des Facharztes für innere Medizin und Herzleiden Dr, Meyer in London eingeholt. Der Gutachter hat den Bericht der Brighton-Ghest-Klinik verwertet, die den Kläger in der Zeit vom 12. September 1951 bis zum 1. Juni 1960 beobachtet hat. Aus diesem Bericht hat der Gutachter entnommen, daß der Röntgenbefund während der fast zehnjährigen Beobachtungszeit stete unverändert war, und daß zu keiner Zeit klinische oder laboratoriumstechnische Zeichen von Aktivität der Lungentuberkulose gefunden wurden. Aufgrund der Befunde dieser Klinik und des neu erhobenen Befundes hat der Gutachter die jetzt noch bestehende Minderung der Eiwerbsfähigkeit darauf zurückgeführt, daß sich der Kläger eine gewisse Schonung auferlegen muß, um eine Reaktivierung der Lungentuberkulose zu vermeiden. Diese Hinderung hat der Gutachter auf etwa 20 % geschätzt, die gesamte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 42 %. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Entschädigungsbehörde mit Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1961, dem Kläger am 2. November 1961 zugestellt, den Hundertsatz von 65 auf 35 herabgesetzt und demgemäß die monatliche Rente für die Zeit vom 1. Dezember 1961 an auf 208,- DM festgesetzt. Diesen Bescheid hat sie damit begründet, daß nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung die Verfolgungsleiden des Klägers sich gebessert hätten und die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mehr 40 % betrage.

4

Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides und die Verurteilung des beklagten Landes zur Weitergewährung der Rente in der bisherigen Höhe erstrebt. Er hat vorgetragen, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Erlaß des Bescheides vom 23. Mai 1958 nicht gebessert. Vor allem sei das Lungenleiden seit 10 Jahren konstant. Das weitere Verfolgungsleiden der neuro-vegetativen Dystonie habe sich seit dem Erlaß des Erstbescheides verschlimmert. Auch müsse diese Krankheit als durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht angesehen werden. Schließlich könne die Herabsetzung der Rente frühestens ab 1. Januar 1962 wirksam sein.

5

Das Landgericht hat ein medizinisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Lauber in London eingeholt. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens liegt beim Kläger eine beiderseitige inaktive, fibröse Lungentuberkulose geringen Grades vor. Zeichen von Aktivität haben seit mindestens 11 Jahren nicht bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit dem Längerdauern der Inaktivität und der Zunahme der Fibrosierung geringer geworden. Sie war bis zum Beginn leichter Arbeit (Frühjahr 1946) mit 100 % anzusetzen, hat sich seither allmählich verringert, war während der Beobachtungszeit in der Lungenfürsorge (1951) zunehmend weniger und beträgt seit Anfang 1961 noch 20 %. Nach dem weiteren Inhalt des Gutachtens beträgt die Hinderung der Erwerbsfähigkeit, soweit sie durch die Beugeunfähigkeit des Zeigefingers verursacht ist, 10 %, und, soweit sie durch die vegetative Dystonie hervorgerufen worden ist, weitere 10 bis 20 %. Zusammenfassend hat der Sachverständige die gesamte verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit von der Verfolgung bis zum 1. Oktober 1953 auf durchschnittlich 60 %, für die Folgezeit bis zum 31. Dezember 1960 auf durchschnittlich 50 % und für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum Tage der Untersuchung (19. Dezember 1962) auf durchschnittlich 40 % geschätzt. Denselben Erwerbsminderungsgrad hat er auch für die Zukunft angenommen.

6

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 178,- DM (Rentendifferenz für den Monat Dezember 1961) verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

7

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, geändert, den Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1961 aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum 31. August 1964 eine Rentennachzahlung von 6.502,- DM sowie für die Zeit vom 1. September 1964 an eine monatliche Rente von 409,- DM anstelle einer solchen von 208,- DM zu zahlen.

8

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet.

11

1.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Rente gemäß den Bestimmungen der §§ 35, 206 BEG mit folgenden Erwägungen verneint: Es sei allein ausschlaggebend, ob sich die für die Beurteilung der gesundheitlichen Lage des Verfolgten wesentlichen Befunde zwischenzeitlich geändert hätten. Ein unveränderter, früher nur unzutreffend beurteilter Befund könne eine Neufestsetzung der Rente nicht rechtfertigen. Hier hätten die Sachverständigen Dr. Meyer und Prof. Dr. Lauber den Bericht der Brighton-Chest-Klinik anders als die Ärztin Dr. Borchard gewürdigt und hieraus gefolgert, daß die Lungen-Tbc des Klägers seit vielen Jahren bereits inaktiv gewesen sei. Diese andersartige medizinische Würdigung müsse bei der Frage nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse außer Betracht bleiben. Prof. Dr. Lauber habe jedoch auch eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung des Lungenleidens bejaht und sei dadurch zu der Annahme gelangt, daß die gesamte verfolgungsbedingte Mindderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis zum 31. Dezember 1960 "durchschnittlich" 50 % betragen habe und von da an nur noch 40 %. Es dürfe jedoch nicht dieser volle Besserungswert von 10 % der Neuberechnung der Rente zugrunde gelegt werden. Denn dieser Wert schließe nach den Ausführungen des Sachverständigen einen erheblichen Zeitraum vor dem Erlaß des Erstbescheides, nämlich die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 23. Mai 1958, ein. Es müsse eine genaue Gegenüberstellung der verfolgungsbedingten Krankheitswerte, wie sie beim Erlaß des Erstbescheides vom 23. Mai 1958 wirklich gegeben gewesen seien, mit den im Zeitpunkt des Änderungsbescheides vorliegenden vorgenommen werden. Bei dieser Gegenüberstellung dürfe zwar als Berechnungselement für den Änderungsbescheid vom 12. Oktober 1951 eine vorfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zugrunde gelegt werden, woraus sich ein Hundertsatz von 35 ergebe. Jedoch dürfe bei der Berechnung der Rente auf der Grundlage des Erstbescheides vom 23. Mai 1958 nicht von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % ausgegangen werden. Denn aus dem Gutachten des Prof. Dr. Lauber ergebe sich überzeugend, daß der verfolgungsbedingte Gesundheitszustand des Klägers sich infolge der wachsenden Inaktivität der Tbc zunehmend und fortlaufend, also in gleichmäßiger sowie steter Entwicklung gebessert habe. Die verfolgungsbedingte Hinderung der Erwerbsfähigkeit habe somit nur am 1. November 1953 etwa 50 % betragen und sich dann ständig verringert, um am 1. Januar 1961 für die Zukunft nur noch den Wert von 40 % zu erreichen. Sie könne demnach am 23. Mai 1958 nicht mehr 50 %, sondern höchstens noch 43 % betragen haben. Hieraus ergebe sich für diesen Zeitpunkt ein Rentenhundertsatz von höchstens 37. Für die Gegenüberstellung der beiden Renten seien also folgende Berechnungselemente einzusetzen: Für die Rente auf der Grundlage des Erstbescheides eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 43 % und ein Hundertsatz von 37, für die Rente auf der Grundlage des Änderungsbescheides dagegen eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % und ein Hundertsatz von 35. Würden aber die Rentenbeträge auf dieser, der wirklichen Sachlage gerecht werdenden Basis errechnet, so würde sich keine Differenz in Höhe von 10 % ergeben. Der Änderungsbescheid sei daher zu Unrecht ergangen.

12

2.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand.

13

a)

Noch § 35 Abs. 1 BEG ist eine wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gewährte Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens 10 % von der festgesetzten Rente abweicht. Diese Vorschrift findet ihre verfahrensrechtliche Ergänzung in § 206 BEG. Nach dieser Bestimmung kann die Entschädigungsbehörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht. Bei der Prüfung der Frage, ob dich die Verhältnisse geändert haben, ist auszugehen von den Umständen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. Umstände, die zur Zeit des Erlasses des Bescheides bereits objektiv gegeben waren, die aber von dem beklagten Land absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigen es nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen (Senatsurteil RzW 1965, 356 Nr. 10). Die Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides objektiv bestanden, müssen sich geändert haben. Maßgebend bleibt sonach immer der ursprüngliche Bescheid samt den zur Zeit seines Erlasses gegebenen Umständen. Entscheidend ist also, ob eine objektive Änderung der für die Zuerkennung oder für Inhalt und Umfang der wiederkehrenden Leistungen wesentlichen Tatsachen eingetreten ist. Es kommt folglich, soweit über eine Änderung einer Gesundheitsschadensrente zu entscheiden ist, darauf an, ob sich die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ausschlaggebenden Befunde geändert haben. Dagegen ist unerheblich, wie diese Befunde früher oder später ärztlich gewürdigt worden sind. Diese Auffassung vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (Senatsurteile RzW 1955, 156 Nr. 47; 1960, 286 Nr. 44; 1962, 309 Nr. 20). Wenn somit früher unrichtige Feststellungen getroffen oder Tatsachen falsch gewürdigt worden sind, so müssen diese Unrichtigkeiten außer Betracht bleiben.

14

b)

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich zutreffend auf den Gesundheitszustand, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides bestand, abgestellt, nicht aber auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung (Sommer 1957). Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter a) und folgt im übrigen auch aus der Erwägung, daß durch einen Gesundheitsschadensbescheid wiederkehrende Leistungen für die Zeit nach seinem Erlaß nur dann zugebilligt werden können, wenn der ärztlich begutachtete Gesundheitszustand des Verfolgten als im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch fortbestehend angesehen wird. Maßgebend kann sonach nicht der Gesundheitszustand sein, wie er im Zeitpunkt der möglicherweise längere Zeit zurückliegenden ärztlichen Untersuchung vorlag. Vielmehr kommt es auf den Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides an. Nur wenn dieser sich in der Folgezeit geändert hat, kann von einer nachträglichen, d.h. nach Erlaß des ursprünglichen Bescheides eingetretenen Änderung gesprochen werden. Der Hinweis der Revision auf die Bestimmung des § 323 ZPO kann eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kommt es zwar für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des abzuändernden Urteils, sondern auf den Schluß der mündlichen Verhandlung an. Maßgebend sind sonach nur die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen. Es bedarf aber keiner weiteren Begründung, daß diesem Zeitpunkt im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden nicht der Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Untersuchung gleichgesetzt werden kann. In Betracht könnte frühestens der Zeitpunkt kommen, in dem die Entschädigungsbehörde die Entscheidung trifft, so wie auch im schriftlichen Urteilsverfahren der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entsprechende Zeitpunkt frühestens der Tag der Beschlußfassung des Gerichts ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1965 - III ZR 189/64 -, NJW 1966, 52 Nr. 13).

15

Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auf den Gesundheitszustand des Klägers, wie er am 23. Mai 1958 tatsächlich bestand, abgestellt. Soweit es den dadurch verursachten verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrad auf höchstens noch 43 % veranschlagt hat, weicht es zwar von den abschließenden Ergebnis des Sachverständigen Prof. Dr. Lauber, auf den es sich im übrigen stützt, ab. Die Revision hat jedoch insoweit keine Rüge erhoben, so daß im Revisionsverfahren nicht von einem in der maßgeblichen Zeit - 23. Mai 1958 - bestehenden höheren Erwerbsminderungsgrad ausgegangen werden kann.

16

Da nach den auf das Gutachten des Prof. Dr. Lauber gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts der verfolgungsbedingte Gesundheitszustand des Klägers im Hinblick auf die wachsende Inaktivität der Tbc und der damit geringer werdenden Gefahr eines Wiederaufflackerns der Krankheit sich in der Folgezeit weiter besserte und folglich der verfolgungsbedingte Erwerbsminderungsgrad im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides nur mehr 40 % betrug, kann sich somit eine Besserung um 3 % ergeben. Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts folgt hieraus gemäß § 15 Abs. 2 2. DV-BEG ein Rentenhundertsatz von höchstens 37 für den Zeitpunkt des Erstbescheides und ein solcher von 35 für den Zeitpunkt des Zweitbescheides. Daher können, auch von der Sicht einer nachträglich berichtigten Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers aus, die Voraussetzungen für eine Minderung der Rente gegeben sein. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt.

17

c)

Den weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht gleichwohl die Voraussetzungen für die im Änderungsbescheid ausgesprochene Minderung der Rente verneint hat, kann nicht gefolgt werden. Zwar kommt es bei der Prüfung der Frage, ob eine objektive Änderung des Gesundheitszustandes des Verfolgten eingetreten ist, nicht auf eine frühere, unrichtige Beurteilung der Befunde, sondern nur darauf an, ob sich diese Befunde wirklich verändert haben. Der Wortlaut der §§ 35, 206 BEG bietet jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, daß dann, wenn eine solche Änderung, wie hier eine Besserung, zu bejahen ist, und demgemäß auch eine Änderung, hier eine Minderung der Rente, an sich in Betracht kommt, es darauf abzustellen ist, wie die Rente im Erstbescheid bei einer richtigen Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen. Die Vorschrift des § 35 BEG verlangt nur, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente um mindestens 10 % von der festgesetzten Rente abweicht. Es kann folglich nicht darauf ankommen, wie die Rente im Erstbescheid bei richtiger Beurteilung hätte festgesetzt werden müssen. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, wie sie tatsächlich festgesetzt worden ist. Das Bundesentschädigungsgesetz läßt zwar die Änderung eines Bescheides nicht zu, wenn sich bei gleichbleibenden Befunden lediglich deren Beurteilung, sei es zugunsten des Verfolgten, sei es zu seinen Ungunsten, geändert hat. Insoweit scheidet also eine nachträgliche Korrektur aus. Hat sich aber ein Befund tatsächlich in der Weise geändert, daß eine Minderung, oder auch eine Erhöhung der Rente, an sich in Betracht kommt, so kann diese neu errechnete Rente gemäß § 35 BEG nur mit der festgesetzten Rente verglichen werden, nicht aber mit der Rente, wie sie im früheren Bescheid richtigerweise hatte festgesetzt werden müssen. Die Fiktion einer solchen Rente ist dem Gesetz fremd. Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 BEG setzt nur voraus, daß bei einer richtigen Beurteilung der früheren und jetzigen tatsächlichen Verhältnisse eine Änderung des Gesundheitszustandes des Verfolgten und demgemäß seines verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades gegeben ist und daß die im Hinblick auf die damit gebotene anderweitige Berechnung des Hundertsatzes (§ 31 BEG, § 15 2. DV-BEG) neu errechnete Rente um 10 % von der früher tatsächlich festgesetzten Rente abweicht. Diese Voraussetzung kann hier in Betracht kommen.

18

Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung kann in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 35, 206 BEG nicht davon abhängen, ob der aufgrund der Besserung des Gesundheitszustandes nunmehr gegebene Erwerbsminderungsgrad noch innerhalb derselben in § 31 Abs. 6 BEG vorgesehenen Stufe liegt, die bei früherer richtiger Beurteilung des Gesundheitszustandes in Betracht gekommen wäre. Eine solche Betrachtungsweise scheidet aus. Sie würde einmal zu unbilligen Ergebnissen führen. So könnte zum Beispiel dann eine Besserung des Erwerbsminderungsgrades von 39 auf 25 % wie auch umgekehrt eine Verschlechterung von 25 auf 39 % nicht eine Änderung der Rente bewirken, während andererseits eine Besserung schon von 40 auf 39 % eine Änderung ermöglichen würde. Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Frage einer Änderung der Rente, sei es einer Erhöhung, sei es einer Minderung, nicht nur von einer Änderung des Erwerbsminderungsgrades abhängt, sondern gemäß § 31 Abs. 4 BEG, § 15 2. DV-BEG auch von einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten.

19

Eine Änderung dieser Verhältnisse kann auch bei gleichbleibendem Erwerbsminderungsgrad zu einer Erhöhung oder Minderung der Rente führen. Aus diesen Gründen können die in § 31 Abs. 6 BEG vorgesehenen Erwerbsminderungsstufen nicht den Maßstab für die Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bilden.

20

3.

Nach allem kann der angefochtene Bescheid nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgehoben werden. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat zur Höhe des im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheides bestehenden Erwerbsminderungsgrades des Klägers keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat ferner, von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht, zu den in der Berufungsbegründung (GA. Bl. 74 ff) enthaltenen Angriffen des Klägers gegen das Gutachten des Prof. Dr. Lauber, insbesondere auch zu der Behauptung des Klägers, sein verfolgungsbedingter Gesundheitszustand habe sich in den in Betracht kommenden Jahren verschlechtert, nicht Stellung genommen.

21

Zur Nachholung der sonach noch gebotenen tatrichterlichen Feststellungen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ascher
Johannsen
Maaß
Wilden
Dr. Graf