Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1981, Az.: IX ZR 77/80
Pflicht zum Erlass eines Änderungsbescheides bei fehlerhafter Berechnung des Hundertsatzes; Berücksichtigung der Änderungen der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Erlass desÄnderungsbescheides; Zurechnung des Einkommens des Mannes zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Rücksicht auf Art und Herkunft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1981
- Aktenzeichen
- IX ZR 77/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.10.1980
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1982, 576 (Kurzinformation)
Prozessführer
Land Nordrhein - Westfalen,
vertreten durch die Landesrentenbehörde, T. straße ..., D.,
Prozessgegner
Elena T., rue J. F. ... E. l.-B., Frankreich,
Amtlicher Leitsatz
Liegen die Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid vor, ist der Hundertsatz der Rente ohne Rücksicht auf frühere Fehler zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten fehlerfrei festzusetzen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1981
durch
die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die am ... geborene Klägerin bezieht auf Grund eines Bescheides der Landesrentenbehörde vom 11. August 1961 eine Gesundheitsschadensrente. Sie wurde nach ihrem Ehemann, einem praktischen Arzt, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht; der Hundertsatz wurde auf 28 festgesetzt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1966 wurde die Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG linear erhöht. Einkünfte des Ehemannes der Klägerin aus seiner beruflichen Tätigkeit und seiner eigenen Gesundheitsschadensrente, die der Behörde damals bereits aus den Akten des Ehemannes bekannt waren, wurden dabei nicht auf die Rente der Klägerin angerechnet. Als sich die monatlichen Einkünfte des Ehemannes von 5.705 DM im Jahre 1965 auf 7.265 DM im Jahre 1970 erhöhten, rechnete die Behörde in einem Änderungsbescheid vom 21. September 1971 40 % der Einkommenssteigerung hundertsatzmindernd auf die Rente der Klägerin an. Das ergab nach Berücksichtigung eines Freibetrages von damals 250 DM eine Herabsetzung des Hundertsatzes auf 22,5. Dieser Bescheid wurde von der Klägerin nicht angefochten.
1978 gab der Ehemann der Klägerin seine berufliche Tätigkeit auf. Er bezieht seit 1. April 1978 eine Rente von umgerechnet 2.193,43 DM aus einer Ärzteversicherung. Seine Gesundheitsschadensrente belief sich damals auf 962 DM. Die Klägerin bezieht seit demselben Zeitpunkt eine Rente von umgerechnet 148,60 DM von derselben Ärzteversicherung. Die Bescheide dieser Versicherung legte die Klägerin auf Aufforderung der Behörde am 16. Juli 1979 vor. Mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 1979 berücksichtigte die Behörde rückwirkend ab 1. März 1979 40 v. H. dieses Manneseinkommens und die eigene französische Rente der Klägerin und setzte die Rente auf den Mindesthundertsatz von 15 fest. Die Rückwirkung begründete sie damit, bei rechtzeitiger Anzeige wäre eine Änderung zum 1. März 1979 möglich gewesen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin jetzt noch ab 1. März 1979 die unveränderte Weiterzahlung der Rente nach einem Hundertsatz von 22,5 der Bezüge des höheren Dienstes. Sie hatte damit vor Landgericht und Oberlandesgericht Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht meint, der im Bescheid vom 10. Oktober 1966 zugrunde gelegte Hundertsatz habe aufgrund der rechtlichen Verpflichtung zur Neufestsetzung in der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Bindungswirkung hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden und der Entschädigungsbehörde bereits bekannten Tatsachen erlangt. Bei der Änderung der Verhältnisse, die durch das Ausscheiden des Ehemannes der Klägerin aus dem Erwerbsleben eingetreten sei, sei der mit dem Bescheid vom 21. September 1971 in zulässiger Weise modifizierten Rente die nunmehr rechtlich zustehende Rente gegenüberzustellen. Rechtlich zustehend sei aber die Rente, die sich unter Zugrundelegung des Bescheids vom 10. Oktober 1966 ergebe. Da die Einkünfte des Ehemannes nunmehr erheblich unter seinem Einkommen aus dem Jahre 1971 lägen, sei eine Hundertsatzkürzung nicht gerechtfertigt.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat hat in den Entscheidungen RzW 1979, 131 und 134 im einzelnen dargelegt und begründet, daß bei der Berechnung des Hundertsatzes zugunsten oder zu Lasten des Verfolgten unterlaufene Fehler nur solange fortwirken, bis das Gesetz einen Änderungsbescheid nach §§ 35, 206 BEG zuläßt. Liegen die Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid vor, so ist der neue Hundertsatz fehlerfrei festzusetzen. Das gilt sowohl für Rechtsfehler wie für andere Fehler bei der Berechnung des Hundertsatzes. Auch bei der Prüfung, ob ein Änderungsbescheid ergehen darf, ob sich also die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 35 BEG wesentlich verändert haben, ist der zuletzt gezahlten Rente die nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtlich zustehende Rente, wie sie sich nach § 31 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ergibt, gegenüberzustellen.
Diese Grundsatze verkennt der Berufungsrichter. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich verändert. Da sie bei Wirksamwerden des Bescheides vom 25. Juli 1979 das 68. Lebensjahr vollendet hatte, ist die Rente nach § 35 Abs. 2 BEG nur dann neu festzusetzen, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente um 30 v. H. von der festgesetzten abweicht. Das kann nach der Berechnung der Behörde der Fall sein. Das Manneseinkommen ist ohne Rücksicht auf Art und Herkunft zuzurechnen (BGH RzW 1971, 168). Der Änderung der Rente steht nicht entgegen, daß hier eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Rentenkürzung fuhren kann. Die Klägerin hat wegen eines Versehens der Behörde über lange Jahre hinweg eine ihr in dieser Höhe nicht zustehende Rente bezogen. Bei einer Änderung der Verhältnisse gibt das Gesetz unter den Voraussetzungen der §§ 35, 206 BEG die Möglichkeit, diesen Fehler für die Zukunft zu berichtigen. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse daran, daß sich der früher unterlaufene Fehler bei einer erneuten vom Gesetz zugelassenen Entscheidung wiederholt und damit perpetuiert.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Berufungsrichter wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG für die von der Behörde angeordnete rückwirkende Minderung der Rente gegeben sind.
Zorn
Henkel
Dr. Lang
Dr. Jähnke