Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1965, Az.: IV ZR 107/64
Formelle und materielle Rechtskraft von Verwaltungsakten; Widerruf oder Änderung von Bescheiden der Entschädigungsbehörde zuungunsten des Berechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 107/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.10.1963
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1965, 648 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Rentner Moritz S. So B. Ave., L., C., USA
Prozessgegner
Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres in B. F. Platz ...
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist auszugehen von den Umständen, die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und von denjenigen, die späteren Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Tatbestand
Das Entschädigungsamt Berlin hatte dem Kläger durch Bescheid vom 28. Januar 1959 Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1. Mai 1945 an unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %, der vergleichbaren Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und eines Hundertsatzes von 34,5 aufgerundet auf 35, gewährt. Der Hundertsatz war wie folgt berechnet worden: Mittelwert = 27,5 v.H. zuzüglich eines Zuschlages von 5 v.H. wegen der über 50 % liegenden Gesamterwerbsminderung und eines weiteren Zuschlages von 2 v.H. wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau. Die Kapitalentschädigung und Rente wurde für die Zeit ab 1. November 1952 gemäß § 121 BEG wegen Überschneidung mit der Entschädigung für Berufsschaden auf 25 % gekürzt.
Durch Änderungsbescheid vom 4. August 1960 hatte das Entschädigungsamt die Rente auf Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1958 für die Zeit vom 1. April 1957 an neu festgesetzt.
Durch Bescheid vom 28. Juli 1961 widerrief das Entschädigungsamt zwei Bescheide (vom 6. März 1958 und 12. April 1960), durch die es dem Kläger einen Jahresbetrag und Rente regen Berufsschadens zugebilligt hatte, und forderte die gewährten Leistungen zurück.
Durch Änderungsbescheid, der ebenfalls vom 28. Juli 1961 datierte, ändert das Entschädigungsamt die den Gesundheitsschaden betreffenden Bescheide vom 28. Januar 1959 und 4. August 1960, weil die Überschneidung mit der Entschädigung für Berufsschaden rückwirkend wegfiel. Gleichzeitig berücksichtigte es die durch die 3. Änderungsverordnung vom 8. Mai 1961 eingetretene Rentenerhöhung und berechnete dementsprechend die Leistungen neu. Die laufende Monatsrente betrug nunmehr 354 DM. Der sich ergebende Nachzahlungsbetrag wurde in voller Höhe auf den Rückzahlungsbetrag aus Berufsschaden angerechnet. Bis zur Abdeckung des restlichen Rückforderungsbetrages wurde die Rente ab 1. August 1961 auf 177 DM monatlich gekürzt. In Ziffer V der Bescheidformel heißt es:
"Im übrigen bleiben die Bescheide vom 28.1.1959 und 4.8.1960 aufrechterhalten."
Durch Bescheid vom 20. August 1962 hat das Entschädigungsamt unter Abänderung der Bescheide vom 28. Januar 1959 und 28. Juli 1961 den Hundertsatz für die Zeit vom 1. Oktober 1962 an gemäß § 35 HEG in Verbindung mit § 21 der 2. DV-BEG auf 30 v.H. herabgesetzt. Dabei hat es berücksichtigt, daß nach der am 6. März 1961 eingegangenen Rentenjahresbescheinigung der Kläger und seine Ehefrau seit April 1960 Altersrenten der Social Security beziehen, und zwar der Kläger in Höhe von US-$ 119 (umgerechnet nach einem Kurs von 2,10 = 249,90 DM), seine Ehefrau in Höhe von US-$ 46,70 (umgerechnet 98,07 DM) monatlich. Den Hundertsatz hat das Entschädigungsamt entsprechend seinen Richtlinien wie folgt berechnet:
Mittelwert = 27,5 v.H., Zuschlag wegen der über 50 % liegenden Gesamterwerbsminderung = 5 v.H., insgesamt 32,5 v.H., davon Abschlag 2,5 v.H. wegen der Rente des Klägers aus der Social Security. Der Hundertsatz beträgt mithin 30 v.H.. Einen Zuschlag wegen Unterhaltspflicht hat das Entschädigungsamt nicht mehr gemacht, weil die Ehefrau des Klägers jetzt aus Social Security und eigener Gesundheitsschadensrente ein monatliches Einkommen von mehr als 250 DM hat. Die sich aus der Neuberechnung ergebende Monatsrente hat das Entschädigungsamt auf 303 DM festgesetzt. Von diesem Betrag hat es wegen der noch laufenden Rückzahlungsverpflichtung nur 152 DM monatlich ausbezahlt.
Mit der Klage gegen den ihm am 21. August 1962 zugestellten Änderungsbescheid vom 20. August 1962 hat der Kläger sich gegen die Kürzung des Hundertsatzes gewandt und Zahlung einer monatlichen Rente von 354 DM begehrt. Er meint, das Entschädigung samt sei nicht mehr berechtigt gewesen, den Hundertsatz auf Grund der am 6. März 1961 eingegangenen Rentenjahresbescheinigung zu ändern, nachdem es den Bezug der Social Security-Renten im Bescheid vom 28. Juli 1961 nicht berücksichtigt hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die, Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weit er. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der erkennende Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß die Bescheide der Entschädigungsbehörde als Verwaltungsakte eine der formellen und materiellen Rechtskraft ähnliche bindende Wirkung haben. Sie können zu Ungunsten des Berechtigten nur unter den im Bundesentschädigungsgesetz nominierten Voraussetzungen geändert oder widerrufen werden. Die §§ 35, 206 BEG erlauben es dem beklagten Land, eine einem Verfolgten zuerkannte Rente wegen Körperschadens zum Machteil des Verfolgten zu ändern, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich verändert haben. Um festzustellen, ob sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben, ist auszugehen von dem ersten Bescheid, durch den dem Verfolgten die Körperschadensrente bewilligt worden ist. Die Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides objektiv bestanden, müssen sich geändert haben. Umstände, die zur Zeit des Erlasses des Bescheides bereits objektiv gegeben waren, die aber von dem beklagten Land absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigen es nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. Mai 1964 - IV ZR 228/63 -). Wenn, wie in dem hier zu entscheidenden Falle, später Änderungsbescheide ergangen sind, tritt der Änderungsbescheid nicht in der Weise an die Stelle des ursprünglichen, daß jetzt von den zur Zeit des Erlasses des Änderungsbescheides objektiv gegebenen Verhältnissen auszugehen wäre. Maßgebend bleibt immer der ursprüngliche Bescheid und damit die zur Zeit seines Erlasses objektiv gegebenen Verhältnisse. Zusätzlich zu berücksichtigen sind nur die Umstände, über die in dem Änderungsbescheid entschieden worden ist, die in diesem Bescheid die Grundlage für die Änderung der Rente bilden.
Hinsichtlich des Bescheides vom 28. Juli 1961 sind das, wie die Begründung dieses Bescheides eindeutig ergibt, nur die Tatsache, daß der Kläger keinen Anspruch auf eine Berufsschadensrente hatte, und daß die zu Unrecht empfangene Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zurückgefordert wurde. Über andere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere darüber, daß der Kläger und seine Ehefrau eine Altersrente aus der Social Security erhielten, ist in dem Bescheid weder ausdrücklich noch stillschweigend entschieden worden. Das Gegenteil kann nicht daraus hergeleitet werden, daß der Entschädigungsbehörde diese Tatsache bereits mitgeteilt worden war, als der Änderungs bescheid erging. Denn es war kein Bescheid, der auf Grund des § 35 BEG erlassen worden war.
Das beklagte Land konnte daher beim Erlaß des Änderungsbescheides vom 20. August 1962 die Tatsache berücksichtigen, daß der Kläger und seine Ehefrau seit April 1960 Altersrenten aus der Sozialversicherung der USA beziehen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, so daß die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.
Johannsen
Wüstenberg
Wilden
Bundesrichter Dr. Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Ascher, Wilden