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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: IX ZR 103/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1972
Aktenzeichen
IX ZR 103/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 14.02.1968
LG Düsseldorf

Fundstelle

  • MDR 1972, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Helene L. geb. B., A., B./Belgien,

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, T.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich geändert, wenn bei der Entscheidung bereits vorhandene Ausfälle und Beschwerden erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben herabsetzen (Fortführung von BGH RzW 1967, 460 Nr. 16 und 1970, 217 Nr. 15).

Zur Entscheidung über die Abhilfe in einem Rechtsstreit, der aus anderem Grunde über einen geregelten Entschädigungsanspruch anhängig ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1968 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist.

In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin bezieht auf Grund unanfechtbaren Bescheides vom 1. Februar 1960 eine Gesundheitsschadenrente, die bei 30 vH verfolgungsbedingter MdE 28 vH der vergleichbaren Beamtenbezüge des gehobenen Dienstes beträgt. Als Verfolgungsleiden sind anerkannt: Folgen einer abgeheilten Neuritis im Bereich des rechten Armes im Sinne der wesentlichen Mitverursachung; Entwicklungsbegünstigung arthrotischdeformierender Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule und vegetativ-nervöse Störungen, beides im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung; Narbe an der linken Hüfte nach Granatsplitterverletzung.

2

Am 9. Oktober 1961 beantragte die Klägerin, als Verfolgungsleiden auch eine Nierentuberkulose anzuerkennen, dies mit der Behauptung, sie wisse erst seit Mai 1961, daß sie an dieser Krankheit leide; die besonders beunruhigenden Symptome seien erst im April/Mai 1961 aufgetreten; gelegentliche Blasenschmerzen habe sie jeweils einer Erkältung der Blase zugeschrieben; bei der früheren Untersuchung durch den Vertrauensarzt habe sie an diesen Schmerzen nicht gelitten und sie auch nicht für erwähnenswert gehalten, da sie nur selten aufgetreten seien und man ihren Grund für unbedeutend angesehen habe.

3

Das Nierenleiden wurde anläßlich einer ärztlichen Untersuchung im Mai 1961 festgestellt und führte im April 1962 zur operativen Entfernung der linken Niere.

4

Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 19. Juli 1965 den "Antrag wegen Verschlimmerung der im Bescheid vom 1. Februar 1960 anerkannten Leiden" ab, weil die medizinische Überprüfung keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben habe, durch die eine Neufestsetzung der Rente erforderlich werde; das 1961 erstmalig festgestellte Nierenleiden gehe nicht auf die Verfolgung zurück.

5

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rente bei einer Erwerbsminderung von 100 % seit 1. April 1961. Sie hat weitere medizinische Unterlagen eingereicht.

6

Das beklagte Land hat den Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß nach einer Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der 1961 aufgetretenen Nierentuberkulose und der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei.

7

Das Landgericht hat - ohne weitere Beweiserhebung - den ursächlichen Zusammenhang des Nierenleidens mit der Verfolgung verneint und die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung des Rentenmehrbetrages verurteilt, der sich auf Grund einer allgemeinen Erwerbsminderung von 80 vH seit 1. April 1961 bei einem Hundertsatz von 31 bis 31. August 1965 und von 33 seit 1. September 1965 ergibt.

9

Mit der Revision beantragt die Klägerin die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie macht geltend, der Bescheid vom 19. Juli 1965 sei ein Zweitbescheid. Die Behörde habe den Antrag, die Nierentuberkulose als zusätzliches Leiden anzuerkennen, sachlich geprüft und als medizinisch nicht begründet abgelehnt. Das sei eine Ergänzung des früheren Bescheides durch einen weiteren Bescheid, der nach BVerfG RzW 1970, 160 als Ermessungsentscheidung gerichtlicher Prüfung unterliege. Sie habe das Berufungsgericht unterlassen.

10

Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet.

12

I.

Nach Auffassung des Berufungsrichters handelt es sich um einen "Verschlimmerungsantrag" nach §§35, 206 BEG. Er geht davon aus, daß der Bescheid vom 1. Februar 1960 für alle in diesem Zeitpunkt vorhandenen und für "greifbare" Beschwerden verantwortlichen Leiden die Zusammenhangfrage unanfechtbar beurteilt habe. Weiter stellt er auf Grund der Angaben im Antrag vom 3. Oktober 1961 und der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 25. Oktober 1961 sowie der Ausführungen des Dr. Wal in seinem der Klagschrift beigefügten ärztlichen Gutachten fest, daß die Nierentuberkulose im Februar 1960 bereits vorgelegen und vor diesem Zeitpunkt Beschwerden verursacht habe. Im Berufungsurteil ist weiter dargelegt:

13

Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse liege nicht vor. Daß die Krankheit nicht erkannt worden sei, beruhe auf einer Fehldiagnose, teilweise auch darauf, daß die Klägerin manche Beschwerden für unerheblich gehalten und deshalb nicht angegeben habe. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß die anerkannten Verfolgungsleiden durch die Nierentuberkulose beeinflußt worden seien.

14

Die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts in einem rechtsbeständigen Bescheid könne im Klageweg nicht berichtigt werden. Es stehe im nicht nachprüfbaren Ermessen des beklagten Landes, ob es trotz eines solchen Bescheides in eine erneute sachliche Prüfung eintrete, wie es hier durch Einholung weiterer Gutachten geschehen sei. Ein derartiger Zweitbescheid eröffne aber auch dann nicht die gerichtliche Prüfung, wenn die Entschädigungsbehörde ohne rechtliche Verpflichtung erneut sachlich entschieden habe.

15

Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich ungeprüft gelassen, ob die Nierentuberkulose "tatsächlich wahrscheinlich verfolgungsbedingt" entstanden sei.

16

II.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Neufestsetzung der Rente (§§35, 206 BEG) abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.

17

Im Streitfalle geht es darum, ob sich die für Zuerkennung und Bemessung der Rente maßgebenden Verhältnisse dadurch geändert haben, daß seinerzeit schon vorhandene Beschwerden erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 1960 die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben weitergehend herabgesetzt haben.

18

1.

Gegenstand der Geldentschädigung (Kapitalentschädigung und Rente) wegen Gesundheitsschadens sind nicht bestimmte physische oder psychische Veränderungen im Sinne des Körperschadens oder der Krankheit, sondern die Ausfälle und Beschwerden, die die Leistungsfähigkeit des Verfolgten im Erwerbsleben - bewertet in Prozentsätzen der Erwerbsfähigkeit - herabsetzen; das gilt sowohl für die Entstehung wie für die Verschlimmerung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden (BGH RzW 1967, 460 Nr. 16; 1970, 217 Nr. 15 m.w.N.). Gleiches gilt für die Neufestsetzung der Rente nach §§35, 206 BEG. Deshalb kommt es bei dem nach §35 BEG anzustellenden Vergleich darauf an, ob seit Eintritt der Unanfechtbarkeit des ursprünglichen Bescheides (vgl. BGH RzW 1968, 124 Nr. 16) Erkrankungen aufgetreten sind, deren Folgen die Leistungsfähigkeit weiter herabgesetzt haben. Waren die der Nierentuberkulose zuzuordnenden Beschwerden (gelegentlich auftretende Blasenschmerzen, Blut im Urin, Hüftschmerzen) ohne Einfluß auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin, dann können sich durch das erstmalige Auftreten "besonders beunruhigender Symptome" der Krankheit im April/Mai 1961 die Verhältnisse im Sinne des §206 BEG geändert haben. Wird das festgestellt, dann gelten - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - diese Beschwerden nicht auf Grund der Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides als verfolgungsunabhängig. Der ursächliche Zusammenhang mit der Verfolgung ist zu prüfen.

19

2.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil. Denn der Berufungsrichter ist nur der Frage nachgegangen, ob schon vor dem 1. Februar 1960 "greifbare" Beschwerden vorhanden waren, die dem Nierenleiden zuzuschreiben sind. Er hat nicht festgestellt, daß die durch die Nierentuberkulose verursachten Beschwerden die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben erst nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 1. Februar 1960 weiter herabgesetzt haben. Der Vortrag der Klägerin, auf den verwiesen ist, läßt dies möglich erscheinen. Im "Verschlimmerungsantrag" vom 3. Oktober 1961 ist nur von "sporadisch auftretenden", jeweils einer Erkältung zugeschriebenen Blasenschmerzen die Rede, die die Klägerin bei der vertrauensärztlichen Untersuchung nicht erwähnt haben will, weil sie "selten aufgetreten seien und ihr Grund für bedeutungslos gehalten" worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 1961 gab die Klägerin an, der Schmerz in der Hüfte und der nur sporadische Schmerz in der Blase oder beim Urinieren seien die einzigen Symptome gewesen, an denen sie zur Zeit der vertrauensärztlichen Untersuchung aber nicht gelitten habe. Dr. Wal berichtet in seinem mit der Klagschrift vorgelegten ärztlichen Gutachten, die Klägerin habe es unterlassen, ihre Harnstörungen zu erwähnen, weil sie nicht daran gedacht, ihnen keine Wichtigkeit beigemessen und sie als eine harmlose Beschwerde angesehen habe; das Fehlen von Blasenstörungen führe er darauf zurück, daß die Entwicklung der Nierentuberkulose besonders latent und die "Symptomatologie besonders diskret, fast Null" gewesen sei; manche Kranke seien selbst dann, wenn sie an einer sehr fortgeschrittenen Nierentuberkulose litten, bei einwandfreier Gesundheit. Schließlich ist noch bedeutsam, daß die Klägerin das Nierenleiden als sogenannten Spätschaden geltend gemacht hat. Das zeigt der Klageantrag; sie beansprucht die erhöhte Rente erst seit 1. April 1961.

20

Da der Berufungsrichter die Zusammenhangfrage (§28 Abs. 1 S. 2 BEG) nicht entschieden hat, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur Prüfung unter dem angeführten rechtlichen Gesichtspunkt und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Bei der erneuten Entscheidung wird auch zu beachten sein, daß nach den Grundsätzen in BGH RzW 1970, 169 Nr. 15 die Verschlimmerung eines verfolgungsunabhängigen Leidens eine andere Bewertung der durch die anerkannten Verfolgungsleiden verursachten Erwerbsminderung und damit eine Erhöhung des der Rente zugrundliegenden Huntertsatzes rechtfertigen kann.

22

III.

Der Bescheid vom 19. Juli 1965 ist keine Entscheidung der Entschädigungsbehörde zur Abhilfe nach rechtsbeständiger Regelung des Anspruchs (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416 Nr. 34).

23

Inhalt und Umfang der Anträge und der behördlichen Entscheidungen beurteilt das Revisionsgericht ohne Bindung an tatrichterliche Feststellungen.

24

1.

Mit dem Antrag vom 9. Oktober 1961 verlangte die Klägerin eine erneute Entscheidung über den Rentenanspruch im Verfahren nach §§35, 206 BEG. Ziel war die Festsetzung höherer Rentenleistungen auf Grund einer Änderung der Sachlage durch Eintritt eines Spätschadens: völlige Erwerbsunfähigkeit seit April/Mai 1961 infolge einer Nierentuberkulose. Dem entspricht die Bezeichnung ihres Begehrens als "Verschlimmerungsantrag". Auf den Hinweis des Berufungsgerichts im Beweisbeschluß vom 22. März 1967, die Anerkennung der Nierentuberkulose als Verschlimmerung sei nicht möglich, hat die Klägerin geltend gemacht, die Änderung liege darin, daß die Nierentuberkulose, die sich klinisch unauffällig über 10 bis 20 Jahre entwickelt habe, damals bereits gegeben gewesen sei; die entscheidende und einschneidende Veränderung finde sich darin, daß die Erkrankung nach der früheren Entscheidung manifest geworden sei. Die Klägerin hat zu keiner Zeit, auch nicht im gerichtlichen Verfahren, den ursprünglichen Bescheid mit der Behauptung angegriffen, er widerspreche der Sach- und Rechtslage. In Übereinstimmung damit hat sie mit der Klage höhere Rentenleistungen erst seit 1. April 1961 gefordert, also seit der behaupteten Änderung der Sachlage. Ihrem Prozeßverhalten läßt sich kein Hinweis in der Richtung entnehmen, für den Fall des Unterliegens mit dem gesetzlichen Anspruch auf eine höhere Rente nach §§35, 206 BEG solle der ursprüngliche Bescheid über den Gesundheitsschaden überprüft und darüber erneut sachlich entschieden werden. Ein solcher "Zweitbescheid" wird nur auf Antrag erteilt. Von dem Antragserfordernis abzugehen, besteht kein Grund; schon wegen der fortgeschrittenen Anspruchserledigung kommt eine Amtsprüfung nicht in Betracht. Ebensowenig können mit anderer Begründung gestellte Anträge (z.B. nach §171, §§21, 35, 206 BEG; Art. III Nr. 1-4, Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG) als ein Abhilfeverlangen behandelt werden. Zu einem solchen Antrag würde auch gehören, daß ein Mangel der ersten Entscheidung dargelegt wird.

25

2.

Außerdem hat hier die Entschädigungsbehörde, wie ihr Bescheid vom 19. Juli 1965 und ihre Einlassung auf die Klage im anhängigen Verfahren ergeben, ersichtlich nur über den "Verschlimmerungsantrag", also über den aus §§35, 206 BEG hergeleiteten Rechtsanspruch auf eine höhere Rente entscheiden wollen und entschieden. Die Frage, ob es sich bei der im April/Mai 1961 entdeckten Nierentuberkulose um einen Spätschaden handelt, der trotz der Bestandkraft des Bescheides vom 1. Februar 1960 unter den besonderen Voraussetzungen der §§35, 206 BEG zu entschädigen ist, ließ sich nur nach Prüfung des medizinischen Sachverhalts beantworten. Diese Sachprüfung der Behörde hat sich auf die Frage des ursächlichen Zusammenhangs des Nierenleidens mit der Verfolgung beschränkt, hielt sich demnach im Rahmen des von der Klägerin gestellten "Verschlimmerungsantrags". Diesen Antrag hat die Behörde beschieden, nicht aber zugleich die tatsächliche Grundlage ihrer früheren, unanfechbar gewordenen Entscheidung und deren rechtliche Beurteilung in Ausübung ihres Ermessens geprüft. Dafür fehlt jeder Anhalt, auch im Prozeßverhalten des beklagten Landes. Es hat auch in der Berufungserwiderung nur die Frage gestellt, ob die 1961 erkennbar gewordene Nierentuberkulose als Spätschaden im Wege des Verschlimmerungsantrags gemäß §206 BEG geltend gemacht werden könne, und unter Hinweis auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen die Anerkennung der Krankheit als Verfolgungsleiden abgelehnt.

26

Die Revision verkennt den Umfang der im Verfahren nach §§35, 206 BEG erforderlichen Sachprüfung, wenn sie darauf abhebt, die Entschädigungsbehörde habe den Antrag als medizinisch unbegründet, nicht aber wegen Nichtanerkennung des Nierenleidens im Erstbescheid vom 1. Februar 1960 abgelehnt. Die Entschädigungsbehörde erläßt keinen Zweitbescheid über den Anspruch auf Rente für Gesundheitsschaden, wenn sie die Entschädigung eines Spätschadens, der erst nach Erledigung des Anspruchs durch unanfechtbaren Bescheid eingetreten sein soll, nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts mit der Begründung ablehnt, der ursächliche Zusammenhang des Leidens mit der Verfolgung sei nicht wahrscheinlich.

27

3.

Die Klägerin kann ihren Leistungsantrag hilfsweise auch damit begründen, daß der Bescheid von 1960 unrichtig sei, und das beklagte Land deswegen bei pflichtgemäßer Ermessungsausübung im Umfange der Klageforderung abzuhelfen habe.

28

Art. VIII BEG-SchlußG steht nicht entgegen; es handelt sich nicht um die Anmeldung eines Anspruchs auf Entschädigung nach dem BEG im Sinne dieser Vorschrift.

29

Der Beklagte muß darüber befinden und dies durch entsprechenden Vortrag im anhängigen Verfahren über den Anspruch ersichtlich machen, ob und in welchem Umfange angesichts der Gründe, aus denen der Anspruch seinerzeit in geringerer Höhe als gesetzlich begründet festgesetzt wurde, eine Abhilfe angemessen erscheint. Dieser Verpflichtung könnte er sich nicht durch den Hinweis entziehen, den Antrag auf Abhilfe werde er nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens über den Rechtsanspruch prüfen. Denn alle Entscheidungen der Entschädigungsorgane stehen unter dem Gebot der besonderen Beschleunigung (§179 Abs. 1 BEG). Der anhängige Rechtsstreit ist von den Beteiligten zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen. In aller Regel ist deswegen auch der Berechtigte gehalten, im anhängigen Verfahren über den Rechtsanspruch hilfsweise die Abhilfe zu beantragen. Er hat kein Recht darauf, daß das Verfahren über diesen Antrag bei der Entschädigungsbehörde beginnt. Eine Ermessensausübung, die ihn mit einem ohne gute Gründe erst nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens über den Rechtsanspruch bei der Entschädigungsbehörde angebrachten Antrag auf Abhilfe ausschließt, wäre nicht mißbräuchlich.

30

Daß im anhängigen Rechtsstreit über den Rechtsanspruch auch über die Abhilfe zu entscheiden ist, gilt hier schon deshalb, weil die vom Berufungsgericht nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen sowohl für die gerichtliche Entscheidung über den Rechtsanspruch wie für die behördliche Ermessensentscheidung über die Abhilfe und deren richterliche Überprüfung rechtserheblich sind, und weil in die Ermittlungen die Frage des ursächlichen Zusammenhangs des Nierenleidens mit der Verfolgung ohne weiteres einbezogen werden kann. Das Entschädigungsgericht darf seine Entscheidung nur dann auf den Rechtsanspruch beschränken, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Im Streitfalle fehlt dafür jeder Anhalt.

31

Der Senat hält an seiner Auffassung im Beschluß vom 25. Juni 1970 - IX ZR 31/68; RzW 1971, 416 Nr. 33 -, die hiervon abweicht, nicht mehr fest.

32

Wenn der Beklagte die Abhilfe verweigert, wird das Berufungsgericht diese Entscheidung nach den Grundsätzen zu überprüfen haben, die der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13. Juli 1972 - IX ZR 104/70 und 138/71; zur Veröffentlichung vorgesehen - entwickelt hat; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm