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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: IX ZR 138/71

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1972
Aktenzeichen
IX ZR 138/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.05.1971
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DVBl 1973, 514 (Kurzinformation)
  • DÖV 1973, 92-93 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1972, 864 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, T.straße ...,

Prozessgegner

Zelman Z. M., rue B., P., Frankreich,

Amtlicher Leitsatz

Zur Klage gegen die Ablehnung von Entschädigung nach unanfechtbarer Regelung des Rechtsanspruchs durch rechtskräftiges Urteil.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten hat das beklagte Land zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der 1901 in Polen geborene Kläger ist Jude. Seit 1929 lebt er in Frankreich. Um der Deportation während der deutschen Besetzung zu entgehen, hielt er sich von Juni 1942 bis August 1944 mit Frau und Kind bei einer Bekannten in Paris in einem kleinen Raum versteckt. Seit 4. November 1949 besitzt er die französische Staatsangehörigkeit. Die Entschädigungsbehörde bewilligte ihm mit Bescheid vom 13. November 1961 Heilverfahren für "mäßige Neurose und Spondylarthrose, entwicklungsbegünstigt im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung mit einer verfolgungsbedingten MdE von 10 %" und lehnte den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung ab. Der Bescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 24. November 1961 zugestellt. Im März 1962 erhobene Gegenvorstellungen wies die Behörde mit Schreiben vom 3. September 1962 zurück. Im November 1965 beantragte der Kläger Angleichung gemäß Art. IV BEG-SchlußG. Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 29. April 1966 den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung wiederum ab, weil die verfolgungsbedingten Leiden des Klägers keine Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß bewirkten. Die dagegen erhobene Klage wies das Landgericht mit Urteil vom 10. Juli 1967 ab mit der Begründung, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger Flüchtling im Sinne des §160 BEG sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

2

Im September 1969 bat der Kläger die Entschädigungsbehörde, seinen Angleichungsantrag nochmals zu bearbeiten, weil seine Anspruchsberechtigung gemäß §160 BEG nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen sei. Die Behandlung derartiger Anträge war damals durch eine sogenannte Hausverfügung der Entschädigungsbehörde vom 24. März 1969 geregelt, die auf einer Weisung des zuständigen Ministers des beklagten Landes beruhte. Sie hatte im wesentlichen folgenden Inhalt:

"Antragsteller, deren Ansprüche durch rechtskräftige Urteile allein wegen Fehlens der Voraussetzungen des §160 BEG abgelehnt worden sind, können bis zum 31.12.1969 im Verwaltungswege einen Antrag auf nochmalige med. Überprüfung bei der Landesrentenbehörde NW stellen. Die Akten sind dann einem anderen als dem im Erstverfahren tätig gewordenen Prüfarzt zwecks nochmaliger Überprüfung der med. Voraussetzung (§28 BEG) zuzuleiten. Im Falle einer positiven neuen Beurteilung ist der Antragsteller positiv zu bescheiden, andernfalls wieder abzulehnen. Diese Entscheidungen ergehen außerhalb des BEG und sind daher nicht rechtsmittelfähig."

3

Die Entschädigungsbehörde verfuhr dementsprechend. Der Prüfarzt kam in seinem Aktengutachten zu dem Ergebnis, weder die Neurose noch die Spondylarthrose des Klägers seien auf seine Verfolgung zurückzuführen; Verfolgungsschäden in rentenberechtigendem Ausmaß lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 29. März 1970 teilte die Entschädigungsbehörde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit, der durch rechtskräftiges Urteil wegen Verneinung der Voraussetzungen des §160 BEG abgelehnte Entschädigungsanspruch sei außerhalb des BEG noch einmal in medizinischer Hinsicht durch den Gutachterdienst überprüft worden. Danach folgt die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme des Prüfarztes. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Ich bedauere, Ihnen eine günstigere Nachricht nicht geben zu können."

4

Mit der am 19. Mai 1970 eingereichten Klage verlangt der Kläger Rente und Kapitalentschädigung für Gesundheitsschaden, hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Stellungnahme des beklagten Landes vom 29. März 1970. Das beklagte Land hat ausgeführt, nur wenn die Entschädigungsbehörde es abgelehnt habe, erneut in die Sachbehandlung einzutreten, könne eine gerichtliche Überprüfung verlangt werden, die darauf beschränkt sei, ob die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Auf den Antrag des Klägers sei die Entschädigungsbehörde jedoch mit der Einholung einer medizinischen Stellungnahme erneut in eine Sachbehandlung eingetreten. Die Klage könne nicht dazu führen, daß das Gericht den Entschädigungsanspruch auch materiellrechtlich noch einmal prüfe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Anträge weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Leistungsklage für zulässig gehalten, die Anspruchsberechtigung des Klägers nach §160 BEG bejaht und es als sachdienlich angesehen, die noch erforderlichen Ermittlungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, dem Landgericht zu überlassen.

6

Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Leistungsklage bejaht. Es sieht in der Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 29. März 1970 eine Sachentscheidung. Die Behörde habe damit nicht das Eintreten in eine neue Überprüfung des Entschädigungsanspruchs, sondern den Entschädigungsanspruch selbst erneut abgelehnt. Die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils vom 10. Juli 1967 stehe der gerichtlichen Überprüfung dieses Bescheids und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Behörde könne sich des Schutzes der Rechtskraft entschlagen und sie tue dies, wenn sie - wie hier - zu dem Ergebnis komme, daß das Urteil mit seiner Begründung unhaltbar sei und deshalb in eine umfassende Sachprüfung eingetreten werden solle. Wie die diese Prüfung abschließende Sachentscheidung zu treffen sei, stehe nicht im Ermessen der Behörde. Diese sei vielmehr, schon aus Gründen der Gleichbehandlung der Verfolgten, an die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes gebunden. Damit unterliege sie aber auch der vollen gerichtlichen Nachprüfung.

8

Die Klage ist zulässig, allerdings nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen.

9

Die Entschädigungspflichtigen lassen seit langem ihre Entschädigungsbehörden neu über die Entschädigung von Verfolgungsschäden entscheiden, wenn und soweit ihnen eine unanfechtbar oder rechtskräftig gewordene frühere Regelung als fehlerhaft oder im Ergebnis unrichtig erscheint. Ihre Berechtigung, auf diesem Wege der sich aus einer Fehlentscheidung ergebenden Beschwer des Verfolgten abzuhelfen, ist unbestritten. Sie entspricht einer inneren Notwendigkeit des Wiedergutmachungsauftrags (BVerfG RzW 1970, 160; 1971, 416 Nr. 34). Dieser Notwendigkeit trägt das Gesetz nicht oder nur unzulänglich Rechnung. Es enthält keine Vorschrift, die es allgemein zuläßt, unanfechtbare Bescheide zugunsten der Betroffenen aufzuheben oder abzuändern, wenn sie nachträglich als fehlerhaft oder unrichtig erkannt werden. Die nach rechtskräftigem Endurteil statthaften Wiederaufnahmeklagen (§209 Abs. 1 BEG, §§578 ff ZPO) sind zum Schutze der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dem Gewicht der Gerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit im Entschädigungsrecht (BVerfG RzW 1970, 160) entspricht dies nicht. Auch das den tatsächlichen Gegebenheiten des Entschädigungsverfahrens entspringende Bedürfnis nach einer Abhilfemöglichkeit ist damit nicht befriedigt. Wegen der großen Zahl von Entschädigungsverfahren und der Schwierigkeit, Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge aufzuklären, ist die Gefahr von Fehlentscheidungen auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren besonders groß. Die Abhilfebefugnis der Entschädigungsbehörden bietet den notwendigen Ausgleich.

10

Welchen Gebrauch die Entschädigungsbehörden im Einzelfall von ihrer Befugnis zur Abhilfe machen, steht nicht in ihrem freien Belieben. Ihre Abhilfebefugnis dient der Erfüllung der Wiedergutmachungsaufgabe der Bundesrepublik und ihrer Länder und steht ihnen als Behörden zu. Daraus folgt das Recht dessen, der Abhilfe verlangt, auf eine pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Entscheidung. Ob dieses Recht des Antragstellers verletzt ist, unterliegt nach Art. 19 Abs. 4 GG der richterlichen Nachprüfung.

11

Zuständig sind entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Entschädigungsgerichte. Die Entscheidung ergeht allerdings außerhalb des durch §§175 ff BEG geregelten Verfahrens. In der Sache handelt es sich jedoch um Entschädigungsleistungen. Ein materieller Entschädigungsanspruch ist durch seine unanfechtbare oder rechtskräftige Verneinung nicht erloschen. Er kann von dem Schuldner noch erfüllt werden. In der Abhilfeentscheidung befindet die Entschädigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob dies trotz unanfechtbarer oder rechtskräftiger Verneinung des Anspruchs angebracht ist. Leistungen, auf die der Antragsteller nach dem Gesetz keinen Anspruch hat, darf sie nicht gewähren. Eine solche Ermächtigung, wie sie §171 BEG und Art. VI Nr. 4 BEG-SchlußG enthalten, haben die Entschädigungsbehörden hier nicht. Die Zuerkennung einer Leistung im Wege der Abhilfe setzt deswegen immer auch die Feststellung voraus, daß der materielle Anspruch zu Unrecht verneint worden ist, daß er mindestens im Umfange der zu gewährenden Leistung besteht. Wegen dieser Verbindung mit dem sachlichen Entschädigungsrecht obliegt die richterliche Kontrolle der Abhilfebescheide den Entschädigungsgerichten.

12

Da die Behörde abhelfen darf und der Antragsteller ein Recht darauf hat, daß sie von ihrer Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch macht, muß sie über einen Abhilfeantrag entscheiden. Sie tut dies entsprechend §§195-197 BEG durch dem Antragsteller zuzustellenden Bescheid. Wenn und soweit die Entschädigungsbehörde eine beantragte Abhilfe verweigert, ist in entsprechender Anwendung des §210 BEG die Leistungsklage zulässig. Auf diese Klage prüft das Entschädigungsgericht, ob die Verweigerung der Abhilfe rechtswidrig ist. Nur soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist diese Rechtsmäßigkeitsprüfung durch §211 Abs. 1 BEG beschränkt. Die Behörde ist nicht befugt, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Rechtslage nach ihrem Ermessen zu handeln. Insoweit unterliegt ihre Entscheidung der vollen richterlichen Kontrolle. Im Ermessen der Behörde steht nur ihre Entschließung, trotz einer möglichen Beschwer des Antragstellers jede Abhilfe zu verweigern oder einer festgestellten Beschwer ganz, nur zum Teil oder überhaupt nicht abzuhelfen. Sie hat dabei zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abzuwägen (BVerfG RzW 1970, 160). Ihre Ermessensbetätigung ist rechtswidrig, wenn sie dem Zweck der der Behörde eingeräumten Abhilfebefugnis nicht entspricht, die Grenzen dieser Befugnis überschreitet oder ohne zureichenden Grund von ihrer ständigen Übung oder einer allgemeinen Verwaltungsanordnung abweicht.

13

Nicht jeder Abhilfeantrag zwingt die Behörde, zunächst zu prüfen, ob nach dem Gesetz ein Entschädigungsanspruch besteht. Denn es ist nicht von vornherein ein Gebot der Gerechtigkeit, den Anspruch in einem zweiten Verfahren erneut zu prüfen. Unanfechtbarkeit und Rechtskraft dienen auf dem Gebiet der Wiedergutmachung in erster Linie dem Zweck, diese auf Erledigung binnen angemessener Frist angelegte öffentliche Aufgabe abzuschließen. Deswegen darf die Behörde nicht ohne weiteres darüber hinwegsehen, daß der gesetzliche Anspruch bereits in einem mit zahlreichen Erleichterungen, Sicherungen und Rechtsbehelfen ausgestatteten Verfahren geprüft worden ist. Es wird Fälle geben, in denen die Behörde unabhängig davon, ob und inwieweit der Anspruch besteht, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern darf. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die frühere Entscheidung unrichtig sein könnte, oder wenn der Antragsteller in dem früheren Verfahren seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt oder das Verfahren sonst nachlässig betrieben hat oder im Abhilfeverfahren nicht wie erforderlich mitwirkt oder wenn wegen Zeitablaufs mit einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage nicht mehr zu rechnen ist. Ob derartige Weigerungsgründe gegeben sind, sollte die Behörde, um überflüssige Ermittlungen zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu vermeiden, vorab prüfen. Unterläßt sie dies, dann ist sie allein deswegen mit diesen Weigerungsgründen nicht ausgeschlossen. Auch wenn sie ihren ablehnenden Bescheid nur mit der Verneinung eines Entschädigungsanspruchs begründet hat, kann sie im gerichtlichen Verfahren dem Abhilfeverlangen des Klägers noch mit einer Abwägung von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit entgegentreten für den Fall, daß das Gericht einen Entschädigungsanspruch bejahen sollte. Das Gericht muß ihr dazu Gelegenheit geben und durch entsprechende Hinweise darauf hinwirken, daß der Beklagte vollständig und abschließend die Gründe vorbringt, aus denen er auch bei Bestehen eines Entschädigungsanspruchs Abhilfe verweigern will. Da das Gericht das Ermessen der Behörde nicht durch sein eigenes ersetzen darf, kann es nur die Ermessensgesichtspunkte prüfen, die der Beklagte vorbringt. Der Beklagte muß sie im Interesse einer baldigen Beendigung des Verfahrens (§179 Abs. 1 BEG) geltend machen, sobald dies bei sorgfältiger Prozeßführung möglich und geboten ist. Andernfalls setzt er sich der Gefahr aus, daß sein Vorbringen nach §209 Abs. 1 BEG, §§279, 283 ZPO zurückgewiesen oder nach §529 Abs. 2 oder 3 ZPO nicht mehr zugelassen wird (BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 - IX ZR 104/70). Bringt er zur Begründung seiner Leistungsverweigerung nur Ermessenserwägungen vor, die das Gericht für fehlerhaft hält, dann hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem Gesetz ein Entschädigungsanspruch besteht. Dies folgt aus der Notwendigkeit, im Interesse aller Beteiligten in einem möglichst einfachen und schnellen Verfahren endgültig über die Abhilfe zu entscheiden.

14

Dieser Ausgestaltung des Verfahrens und der Notwendigkeit, es möglichst schnell endgültig abzuschließen, würde es nicht entsprechen, wenn der Kläger sich darauf beschränken müßte, die Aufhebung des die Ablehnung verweigernden Bescheids zu verlangen. Der Kläger erstrebt eine Entschädigungsleistung, auf die er einen Anspruch zu haben glaubt. Das Mittel zur Durchsetzung eines solchen Begehrens ist im Zivilprozeß die Leistungsklage. Das Besondere am Abhilfeverfahren ist, daß der Beklagte nicht nur den gesetzlichen Anspruch bestreiten kann, sondern wegen der Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft einer früheren Entscheidung eine Leistung auch oder nur aus Ermessensgründen verweigern darf. Es ist seine Sache, solche Gründe geltend zu machen. Das gerichtliche Verfahren gibt ihm hinreichend Gelegenheit, alle in Betracht kommenden Ermessensgesichtspunkte vorzubringen. Macht er davon keinen Gebrauch oder erweisen sich die geltend gemachten Ermessensgründe als fehlerhaft, dann ist davon auszugehen, daß er seine Leistungsverweigerung entweder nicht mit Ermessenserwägungen begründen will oder damit nicht hinreichend begründen kann. Er schuldet die im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Leistungen. Die Rückgabe des Verfahrens an die Entschädigungsbehörde durch bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheids wäre überflüssig und könnte seine endgültige Erledigung nur verzögern.

15

Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht auch die Rechtskraftwirkung eines in dem früheren Verfahren ergangenen klagabweisenden Urteils nicht entgegen. Dazu bedarf es keiner Prüfung, ob der Streitgegenstand des Abhilfeverfahrens derselbe ist wie der des früheren Rechtsstreits. Dem Kläger wäre der ihm für sein Abhilfeverlangen durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz vorenthalten, wenn seine Klage wegen der Rechtskraft des früheren Urteils unzulässig wäre. Außerdem liefe dies auf eine sachlich nicht gerechtfertigte, auch vom Entschädigungsgesetzgeber nicht für angebracht gehaltene (vgl. §234 BEG, Art. III Nr. 1 Abs. 3, Nr. 2 Abs. 1, IV Nr. 1 BEG-SchlußG) Unterscheidung zwischen den Abhilfeverfahren nach unanfechtbarem Bescheid und nach rechtskräftigem Urteil hinaus. Rechtskraftwirkungen, die außerhalb des Entschädigungsrechtsstreits eine erneute Prüfung eines Anspruchs verhindern würden, müssen den Belangen der Gerechtigkeit weichen, denen die Abhilfebefugnis der Entschädigungsbehörde und ihre gerichtliche Kontrolle dienen. Deswegen ist das Gericht im Abhilfeverfahren an ein früheres rechtskräftiges Urteil auch nicht gebunden, wenn und soweit es das Bestehen eines gesetzlichen Entschädigungsanspruchs nur als Vorfrage prüft. An die Gründe des früheren Urteils wäre es auch dann nicht gebunden, wenn dessen Rechtskraft ihre vollen Wirkungen entfaltete.

16

Im vorliegenden Fall bestehen auch sonst gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Das Schreiben vom 29. März 1970, mit dem die Entschädigungsbehörde ihr Verfahren beendet hat, ist nach seinem Inhalt ein ablehnender Bescheid im Sinne des §210 BEG, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dem steht nicht entgegen, daß es den Formerfordernissen des §195 Abs. 2 BEG nicht genügt. Die Klagefrist ist mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden.

17

Der Kläger verlangt Abhilfe, weil sein im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG erneut geltend gemachter Gesundheitsschadensanspruch durch das rechtskräftige Urteil vom 10. Juli 1967 verneint worden ist mit der durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholten Begründung, er sei nicht Flüchtling im Sinne des §160 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat eine Abhilfe allein wegen Fehlens gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen verweigert, nämlich weil ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden nicht bestehe. Ob sie unabhängig davon nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abhilfe verweigern könnte, ist nicht zu prüfen, weil der Beklagte auch im Rechtsstreit Ermessensgesichtspunkte nicht geltend gemacht hat. Daher bedarf es auch keiner Erörterung, ob und inwieweit die Entschädigungsbehörde durch ihre Hausverfügung vom 24. März 1969 oder durch eine gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Fälle ihr Ermessen selbst gebunden hat.

18

Das Berufungsgericht hat demnach mit Recht die gesetzlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs geprüft, und zwar - entsprechend dem Verlangen des Klägers - so, wie sie im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zu prüfen wären. Es hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines solchen Angleichungsverfahrens bejaht. Dagegen bestehen keine Bedenken. In dem unanfechtbaren Bescheid vom 13. November 1961 ist der Anspruch des Klägers auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen in vollem Umfang abgelehnt worden. Den durch das rechtskräftige Urteil vom 10. Juli 1967 erledigten Angleichungsantrag hat der Kläger fristgerecht (Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG) gestellt.

19

Das Berufungsgericht hat weiter die Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des §160 Abs. 1 und 2 BEG geprüft und bejaht. Der Kläger habe am 4. November 1949 die französische Staatsangehörigkeit erworben. Zu dieser Zeit seien in seinem Heimatstaat Polen unter dem dort herrschenden stalinistisch-kommunistischen Regime Menschen in Rechtsgütern gefährdet oder verletzt worden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen seien.

20

Dies stimmt mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RzW 1968, 571 dargelegt hat. Tatsächliche Feststellungen, die die Flüchtlingseigenschaft des Klägers ausschließen würden und an die die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG gebunden wären (vgl. BGH RzW 1970, 77 Nr. 24), enthält der Bescheid vom 13. November 1961 nicht. Gegen die neuen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben.

21

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht hat die Revision nicht gerügt.

Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm