Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1982, Az.: IX ZR 29/81
Unterlassen der Festsetzung eines Hundertsatzes im Rentenbescheid aufgrund des Einverständnisses mit der Zahlung einer Mindestrente; Neufestsetzung der Rente, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend verändert haben; Anspruch auf Neufestsetzung, wenn sich nicht die Beschwerden der Antragsstellerin verändert haben, sondern ihr Ehemann aufgrund eigener Beschwerden erwerbsunfähig wird
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 29/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 11.06.1980
- LG Trier
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1982, 931 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Paula L., ... G. Ave., West O. N.,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Str. ..., M.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 206 BEG auf Bescheide nach Einverständnis mit der Mindestrente oder dem Mindesthundertsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1982
durch
die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die 1923 in der T. geborene Klägerin wurde wegen ihrer jüdischen Abstammung in Konzentrationslagern verfolgt. Zur Begründung ihres Antrags auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit gab sie als persönliche Verhältnisse an, sie sei 1923 geboren, verheiratet, habe zwei 1950 und 1957 geborene Kinder und sei als Hausfrau tätig. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nannte sie das Einkommen ihres Ehemannes in den Jahren von 1953 bis 1965 (zuletzt: 10.938 $). Dazu legte sie Fotokopien der entsprechenden Standesurkunden und der Einkommensteuerbescheide vor. Als die Behörde weitere Einzelheiten erbat, ließ sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. März 1966 erklären, sie sei mit einer Einstufung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes unter Zubilligung der jeweiligen Mindestrente einverstanden. Die vertrauensärztliche Untersuchung wurde erst danach durchgeführt. Beim Vertrauensarzt gab die Klägerin an, ihr Vater habe einen kleinen Grundbesitz und ein Gasthaus gehabt; sie sei in ihrer Heimatstadt in der CSR vier Jahre auf die Volksschule, dann auf die höhere Schule gegangen und sei 1937 in das Geschäft ihres Bruders als Verkäuferin eingetreten; von 1939 bis 1944, als die Verfolgung begonnen habe, habe sie zuhause und im Geschäft gearbeitet. Durch Bescheid vom 12. Dezember 1966 erkannte die Behörde eine chronische Depression als Verfolgungsleiden mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % an und gewährte der Klägerin u.a. bei Einstufung in den einfachen Dienst die jeweilige Mindestrente bei 25 bis 39 v.H. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dazu heißt es in dem Bescheid: "Die Bemessung des Hundertsatzes entfällt, da die Antragstellerin mit der Mindestrente einverstanden ist".
Im Dezember 1978 beantragte die Klägerin, ihr die mittlere Hundertsatzrente zu gewähren und machte geltend, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich ab 1. Januar 1976 grundlegend geändert, weil ihr Ehemann wegen eines schweren Herzleidens seither erwerbsunfähig sei und nur noch ein geringes Berufseinkommen erziele. Die Behörde lehnte mit Schreiben vom 24. April 1979 eine Änderung der Rente ab. Mit der hiergegen gerichteten Klage erstrebt die Klägerin eine Erhöhung der Rente auf 27,5 v.H. der Bezüge des einfachen Dienstes. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 206 BEG lägen hier nicht vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei unverändert geblieben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin seien für die Bemessung der Höhe der Rente nicht maßgebend gewesen. In dem Bescheid sei die Festsetzung eines Hundertsatzes unterblieben, weil die Klägerin sich mit der Mindestrente einverstanden erklärt habe. Daraus folge, daß die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, die nur zum Teil durch Einkommensunterlagen belegt gewesen seien, für die Rentenberechnung weder objektiv noch subjektiv eine Rolle gespielt hätten. Maßgebend für die Berechnung sei allein die Mindestrentenerklärung und die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit gewesen. Seien aber die wirtschaftlichen Verhältnisse keine Grundlage für die Rentenberechnung, dann stelle auch ihre spätere Änderung keine Veränderung der Verhältnisse dar, die für die Berechnung der Rente maßgebend gewesen seien.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Allerdings kann eine Rente nach § 206 BEG nur neu festgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Es müssen sich also grundsätzlich die Verhältnisse, die zur Zeit des Erlasses des Bescheides objektiv bestanden haben, geändert haben, und diese Verhältnisse müssen auch in der Entscheidung berücksichtigt worden sein. Umstände, die zur Zeit des Erlasses des Bescheides schon objektiv gegeben waren, die aber von der Behörde absichtlich oder versehentlich nicht berücksichtigt worden sind, rechtfertigen es nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen (BGH RzW 1965, 356). Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Wortlaut des Gesetzes die Fälle, bei denen auf Grund einer Mindestrentenerklärung die Mindestrente festgesetzt wurde, nicht erfaßt. Ihre Besonderheit besteht darin, daß es einer Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bescheid nicht bedarf, wenn der Antrag schon im Verwaltungsverfahren auf den Betrag beschränkt ist, der im ungünstigsten Falle geschuldet ist, also auf die Mindestrente. Inwiefern darin eine Beschränkung des Antrags liegt, hat der Senat in RzW 1978, 185 Nr. 22 dargelegt. Darauf wird verwiesen. War der Antrag danach beschränkt, z.B. nach vertrauensärztlicher Untersuchung auf die Mindestrente bei 25 % Minderung der Erwerbsfähigkeit, so waren für die Festsetzung der Mindestrente nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, sondern allein seine verfahrensmäßige Erklärung, er beschränke den Antrag, maßgebend. Denn auch im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz, daß nichts über das Beantragte hinaus zugesprochen werden darf, so daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt das Ergebnis der Entscheidung beeinflussen könnten.
Dennoch können diese Fälle nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht schlechthin von einer Abänderungsmöglichkeit wegen veränderter Umstände ausgenommen werden. § 206 BEG ist der Abänderungsklage des § 323 ZPO nachgebildet. Auch diese Vorschrift setzt an sich eine Änderung der Verhältnisse voraus, die für die frühere Entscheidung maßgebend waren. Es ist jedoch anerkannten Rechts, daß die Abänderungsklage über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch dann zur Verfügung steht, wenn die abzuändernde Entscheidung nur auf Grund einer prozessualen Erklärung und nicht auf Grund einer richterlichen Würdigung von Tatsachen erging. Handelte es sich um ein Anerkenntnisurteil, so ist dem Vorbringen der Klage zu entnehmen, welcher Sachstand im Sinne des § 323 ZPO maßgebend war (RGZ 73, 131; RG HRR 1933 Nr. 879; OLG Dresden OLGZ 17, 322; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. II 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 38. Aufl. § 323 Anm. II; Zöller/Vollkommer ZPO 13. Aufl. § 323 Anm. 4 a aa). Waren Verhältnisse für eine Partei nur bei der Bemessung des Klagebegehrens maßgebend, so sind "auch diese Verhältnisse - gleichviel ob der Richter davon insoweit, als keine Leistung verlangt wird, überhaupt Kenntnis erlangt oder nicht - für die Entscheidung maßgebend, weil diese eben nicht zusprechen kann, was nicht beantragt ist" (RGZ 86, 377, 383 f.; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O.; Johannsen Anm. zu LM § 323 ZPO Nr. 8).
Für § 206 BEG kann nichts anderes gelten. Im Bereich der Gesundheitsschadensrenten wurde nach der Erfahrung des Senats von einem größeren Teil der Antragsteller der Antrag auf "die Mindestrente" bei Einstufung in den einfachen Dienst beschränkt.
In vielen Fällen war diese Beschränkung des Antrags nach den Grundsätzen in BGH RzW 1978, 185 Nr. 22 bestimmt genug und damit wirksam und bildete die Grundlage für die Festsetzung der Rente. Dieses Verfahren bot sich geradezu an, weil über lange Jahre hinweg auch bei günstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein verhältnismäßig hoher Betrag als Mindestrente geschuldet war. Für einen Antragsteller, der sich anhand der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ausrechnete, daß er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinesfalls mehr als die jeweilige Mindestrente erhalten werde, erschien es danach wenig sinnvoll, trotzdem seine Verhältnisse darzulegen und zu belegen. Ihm später die Möglichkeit abzuschneiden, sich darauf zu berufen, daß sich seine Verhältnisse so geändert haben, daß nunmehr eine wesentlich höhere Rente in Betracht kommt, wäre unbillig. Der Senat wendet § 206 BEG deshalb dann entsprechend an, wenn persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich entscheidend geändert haben, die für einen Antragsteller maßgebend dafür waren, seinen Antrag zu beschränken. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Antrag im Verwaltungsverfahren beschränkt wurde, weil der Antragsteller die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beibringen konnte oder nicht beibringen wollte oder wenn er mit der Beschränkung des Antrags das Verfahren beschleunigen wollte und deshalb nichts über seine Verhältnisse vortrug. Dann kann nicht davon gesprochen werden, daß bestimmte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - und sei es auch nur mittelbar - für die Entscheidung über die Rente von Bedeutung geworden wären. Der Senat hat deshalb für den letztgenannten Fall in dem Urteil RzW 1981, 122 die Abänderungsmöglichkeit nach § 206 BEG ausgeschlossen. Das ist nicht unbillig, weil dann die Beschränkung des Antrags eben ohne Blick auf tatsächliche Umstände erfolgt ist.
Ob in diesem Sinne für die Beschränkung des Antrags maßgebende Umstände vorlagen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Jedoch wird bei Abgabe einer Mindestrenten- oder Mindesthundertsatzerklärung in der Regel davon auszugehen sein, daß dafür die Erwägung maßgebend war, dem Antragsteller stehe nach dem von ihm vorgestellten Sachverhalt nicht mehr als die Mindestrente zu. Denn im allgemeinen verlangt ein Antragsteller nicht weniger, als ihm nach seiner Vorstellung zusteht. Dann sind die damals bestehenden Verhältnisse maßgebend für eine Beschränkung des Antrags geworden. Anders kann es sein, wenn sein damaliger Vortrag oder die damals objektiv gegebenen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente übersteigt, oder wenn ersichtlich andere Umstände für die Beschränkung des Antrags maßgeblich gewesen sein können, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente oder das Bestreben, Zweifel über den Grund des Anspruchs zurückzudrängen, oder die fehlende Bereitschaft, an der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken.
Hat sich der Tatrichter oder das sonst mit der Abänderung der Rente befaßte Entschädigungsorgan davon überzeugt, daß die damaligen Verhältnisse des Antragstellers in diesem Sinne für die Bemessung der Rente maßgebend waren, so muß er als nächstes prüfen, ob sich inzwischen diese Verhältnisse zum Nachteil des Verfolgten verändert haben. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse unabdingbare Voraussetzung dafür, daß nach § 206 BEG die Bestandskraft einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung durchbrochen wird. Die Nichtfeststellbarkeit der damaligen wie der heutigen Verhältnisse geht zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGH Urteil vom 3. Dezember 1981 - IX ZR 45/80).
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Klägerin hatte sich im Schriftsatz vom 7. März 1966 mit der Einstufung in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes unter Zubilligung der jeweiligen Mindestrente einverstanden erklärt. Die vertrauensärztliche Untersuchung hatte zu dieser Zeit noch nicht stattgefunden und die Klägerin hatte auch nicht einen bestimmten Grad der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit genannt. Ihre Erklärung beschränkte den Antrag daher nur auf den Mindestbetrag bei 80 und mehr von Hundert Minderung der Erwerbsfähigkeit der Tabelle des § 32 Abs. 1 BEG. Der Vertrauensarzt schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 v.H. ein. Daß die Klägerin in Kenntnis dieses Gutachtens dann vorbehaltlos um Entscheidung bat, mag eine weitere Beschränkung ihres Antrags auf die Mindestrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 59 v.H. bedeuten. Die Behörde folgte jedoch der beratungsärztlichen Stellungnahme, in der die Erwerbsminderung auf nur 30 v.H. geschätzt wurde. Danach äußerte sich die Klägerin nicht mehr, so daß eine Beschränkung ihres Antrags auf die im Bescheid zuerkannte Mindestrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 v.H. nicht angenommen werden kann. Die Behörde hat aber dennoch ausdrücklich von einer Bemessung des Hundertsatzes abgesehen, weil die Klägerin mit der Mindestrente einverstanden sei. Dieser Fall kann im Hinblick auf eine Abänderungsmöglichkeit nach § 206 BEG nicht anders behandelt werden als der einer wirksamen Beschränkung des Antrags auf den im Bescheid zuerkannten Betrag. Denn beiden Fällen ist gemeinsam, daß im Hinblick auf die Mindestrentenerklärung aus der Sicht des Antragstellers eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterbleiben sollte. Geschah dies, weil der Antragsteller sich durch den Vortrag seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Verbesserung seiner Rente versprach, so waren seine damaligen Verhältnisse maßgebend für die Bemessung der Rente im Sinne des § 206 BEG.
Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin die Mindestrentenerklärung abgegeben hat, weil durch den Vortrag ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine die Mindestrente übersteigende Rente nicht zu erwarten war. Sie beruft sich heute darauf, sie habe ihr Einverständnis mit der Mindestrente erklärt, weil sie bei dem damaligen Einkommen ihres Ehemannes von 10.938 $ im Ergebnis nicht mehr als die Mindestrente erwartet hatte. Es ist Sache des Tatrichters, diesen Vortrag an Hand der vorstehenden Hinweise zu beurteilen.
Andererseits legt die Klägerin dar, ihr Ehemann habe seit dem 1. Januar 1976 wegen eines Herzleidens nur noch geringe Einkünfte. Danach kann eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sein und kann sich ab diesem Zeitpunkt eine Rente ergeben, die um mindestens 10 v.H. über der festgesetzten Mindestrente liegt. Die entsprechende Anwendung des § 206 BEG führt dazu, daß danach beachtliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse - anders als nach § 323 Abs. 3 ZPO - ab Eintritt der Veränderung und nicht etwa erst ab Antragstellung geltend gemacht werden können (§ 21 der 2. DV-BEG).
Henkel
Dr. Lang
Gärtner
Dr. Jähnke