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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1994, Az.: IX ZR 39/93

Klageantrag; Unbestimmtheit; Bezifferung des Zahlungsanspruchs; Liquidationsvergleich; Vergleichsverwalter; Vergleichsforderung; Berücksichtigung durch Rückstellung; Ersatzanspruch; Verjährung; Gläubigerbeirat; Treuhandvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1994
Aktenzeichen
IX ZR 39/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 126, 138 - 145
  • BB 1994, 1751-1752 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 3102-3106 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1584-1590 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1121-1127 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Klageantrag ist unbestimmt und deswegen unzulässig, wenn die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen einen Beklagten von einer Auskunft abhängig gemach wird, die von einem weiteren Beklagten im Wege einer Stufenklage verlangt wird.

2. Bei der Abwicklung eines Liquidationsvergleichs muß der Vergleichsverwalter, wenn er weiß, daß eine Forderung gegen den Vergleichsschuldner außerhalb des Vergleichsverfahrens geltend gemacht wird, die für den Fall ihres Bestehens eine Vergleichsforderung ist, diese ohne Anmeldung - falls erforderlich, durch Rückstellung - berücksichtigen.

3. Ersatzansprüche eines Beteiligten gegen den Vergleichsverwalter aus § 42 VerglO und gegen ein Mitglied des Gläubigerbeirats aus § 44 III VerglO verjähren in entsprechender Anwendung des § 852 BGB.

4. Ein Mitglied des Gläubigerbeirats hat darauf hinzuwirken, daß ein Vergleichsgläubiger nicht in einem Treuhandvertrag von der Beteiligung am Verwertungserlös der Liquidationsmasse ausgeschlossen wird.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagten in Anspruch, weil der Beklagte zu 1) als Vergleichsverwalter und der Beklagte zu 2) als Mitglied des Gläubigerbeirats sowie beide jeweils als Treuhänder im Vergleichsverfahren über das Vermögen des Architekten M. (fortan: Schuldner oder Vergleichsschuldner) ihre Pflichten verletzt hätten.

2

In dem Verfahren wurde der Vergleichsvorschlag des Schuldners von den Gläubigern angenommen und durch das Gericht am 20. August 1984 - ohne Aufhebung des Verfahrens - bestätigt. In diesem Vergleich überließ der Schuldner den Vergleichsgläubigern sein gesamtes inländisches Vermögen und Gegenstände seines Vermögens in Kanada zur Verwertung, um ihnen eine Vergleichsquote von mindestens 35 % zu zahlen, mit der Abrede, daß der ungedeckte Teil der Vergleichsforderungen erlassen wird, der Erlaß sich jedoch nicht auf den an 35 % der Forderungen fehlenden Betrag erstreckt. Der Beklagte zu 1) als Vergleichsverwalter erhielt "Vollmacht", das überlassene Vermögen zu verwerten. Die Erlöse waren nach Maßgabe konkursrechtlicher Vorschriften auszuschütten.

3

Das Bankhaus D. meldete im Vergleichsverfahren Vergleichsforderungen aus Darlehen an, für die der Schuldner und der Kläger als Gesamtschuldner hafteten. Diese Anmeldung wurde zurückgenommen, nachdem die Vergleichsgläubigerin außerhalb des Vergleichsverfahrens u.a. durch den Kläger befriedigt worden war.

4

Der Kläger meldete seinen Ausgleichsanspruch nicht im Vergleichsverfahren an, sondern klagte seinen Anteil gegen den Vergleichsschuldner ein (Beiakte - BA - 1 O 598/87 LG Aachen; in diesem Vorprozeß erging das Senatsurt. BGHZ 114, 117). Der Schuldner wurde im Jahre 1992 rechtskräftig verurteilt, an den Kläger 210.627,85 DM (= 35 % eines Ausgleichsanspruchs von 601.793,87 DM) nebst Zinsen zu zahlen.

5

Am 2. Oktober 1987 regte der Beklagte zu 1) bei dem Vergleichsgericht die Aufhebung des Verfahrens an, weil die Rückstände in der Vergleichserfüllung verhältnismäßig geringfügig seien und die noch vorhandenen Vermögensgegenstände des Schuldners durch den Beklagten zu 2) verwertet werden sollten. Durch notariellen "Übertragungs- und Treuhandvertrag" des Vergleichsschuldners mit dem Beklagten zu 2) vom 17. Oktober 1987, dem der Beklagte zu 1) zustimmte, wurde die verbliebene Liquidationsmasse dem Beklagten zu 2) zur Verwertung und Verteilung des Erlöses an die Gläubiger gemäß konkursrechtlicher Rangordnung übertragen. Am 18. Dezember 1987 wurde das Vergleichsverfahren aufgehoben.

6

Mit der - am 21. Dezember 1990 eingegangenen und im Januar 1991 zugestellten - Klage hat der Kläger zuletzt begehrt, daß der Beklagte zu 2) Auskunft über Einnahmen und Ausgaben aus seiner Treuhandtätigkeit erteilt und, soweit erforderlich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides Statt versichert, sowie daß beide Beklagte als Gesamtschuldner Schadensersatz in einer Höhe, die nach der Auskunft des Beklagten zu 2) noch zu bestimmen ist, mindestens jedoch 60.194,23 DM nebst Zinsen zahlen. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.

8

A. Klage gegen den Beklagen zu 1) - Vergleichsverwalter -

9

I. Das Berufungsgericht ist von der Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 1) auch insoweit ausgegangen, als der gegen ihn gerichtete Zahlungsanspruch unbeziffert ist und die Bezifferung erst erfolgen soll, nachdem der Beklagte zu 2) die verlangte Auskunft - und möglicherweise die eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit - erteilt hat. Dies beruht auf einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel (§ 559 Abs. 2 ZPO; vgl. BGHZ 11, 192, 194). Das Begehren des Klägers genügt in diesem Punkt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

10

1. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat das Klagebegehren rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß der Kläger vom Beklagten zu 1) - unbedingt und unabhängig von der Stufenklage gegen den Beklagten zu 2) (§ 254 ZPO) - Ersatz eines Mindestschadens von 60.194,23 DM nebst Zinsen verlangt (GA II 328). Dies entspricht dem Wortlaut der Klageanträge und deren Erläuterung durch den Kläger (GA I 132 ff). Die Mindestforderung erstreckt sich auf 10 % der vom Kläger zugrunde gelegten Vergleichsforderung von 601.942,34 DM mit Rücksicht darauf, daß nach dem Vorbringen der Beklagten nur eine Quote von 10 % auf die angemeldeten und anerkannten Forderungen vom Beklagten zu 1) ausgeschüttet wurde (Beklagter zu 1) GA I 72, 182, 199; Beklagter zu 2) GA I 111, II 429).

11

2. Der weitergehende Klageantrag, mit dem gegen den Beklagten zu 1) ein unbezifferter Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, dessen Höhe erst festgelegt werden soll nach teilweiser Durchsetzung der mit Stufenklage gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Ansprüche, ist nicht genügend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

12

Jede auf eine Verurteilung gerichtete Klage muß Art und Umfang der begehrten Leistung so genau bezeichnen, daß hierüber keine Ungewißheit für das Gericht und die beklagte Partei besteht, deren sachgerechte Verteidigung sonst nicht gewährleistet wäre (BGH, Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 7/73, LM ZPO § 253 Nr. 54; v. 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81, NJW 1983, 1056). Deswegen ist ein unbezifferter Antrag nur ausnahmsweise zulässig. Bei der Stufenklage, die Ansprüche auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Anspruch auf Herausgabe desjenigen verbindet, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, kann die bestimmte Angabe der geforderten Leistung vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist (§ 254 ZPO). Da die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist (AK-ZPO/Wassermann 1987 § 254 Rdnr. 1; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 254 Rdnr. 1; Zimmermann, ZPO 3. Aufl. § 254 Rdnr. 1), müssen sich die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten (§ 260 ZPO). Deshalb ist es im vorliegenden Fall unzulässig, die Bezifferung des Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten zu 1) von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern der Beklagte zu 2) erteilen soll. Daran ändert nichts, daß die beiden Beklagten als Streitgenossen in Anspruch genommen werden (§§ 59, 60 ZPO). Da die Beklagten nicht notwendige Streitgenossen sind (§ 62 ZPO), ist jeder Streitgenosse gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein gegen den Kläger prozessiere (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1989 - V ZR 233/87, MDR 1989, 899). Daher müssen die Prozeßvoraussetzungen gegenüber jedem Streitgenossen selbständig vorliegen (BGH, Beschl. v. 27. September 1983 - X ZB 19/82, GRUR 1984, 36, 37).

13

Die Verbindung zwischen dem unbezifferten Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) und der vom Beklagten zu 2) verlangten Auskunft ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Kläger beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Solange der Kläger von dem Beklagten, gegen den sich die Stufenklage richtet, noch keine bestimmte Ersatzleistung.fordern kann, weil er sich zunächst durch dessen Auskunft Gewißheit über das Bestehen oder den Umfang seines Anspruchs verschaffen muß, wird er in der Regel schon kein Rechtsschutzinteresse für eine unbezifferte Ersatzklage gegen einen anderen Gesamtschuldner haben. Entscheidend ist jedoch, daß die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 1) in unzumutbarer Weise eingeschränkt wird, indem der von ihm begehrte unbezifferte Schadensersatz von einer Auskunft abhängig gemacht wird, auf die der Beklagte zu 1) keinen Einfluß hat.

14

3. Der Verfahrensmangel führt im derzeitigen Verfahrensstand nicht dazu, die Revision gemäß § 563 ZPO insoweit zurückzuweisen, als der unbezifferte Teil der Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen wurde. Vielmehr ist dem Kläger durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis anzupassen (§ 139 ZPO).

15

II. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des beklagten Vergleichsverwalters (im folgenden: der Beklagte) aus § 42 VerglO verneint, weil dieser keine Rückstellungspflicht verletzt habe. Eine Vergleichsforderung sei im Vergleichsverfahren nur nach ihrer Anmeldung zu berücksichtigen. Der Beklagte habe den Kläger nicht zur Anmeldung anhalten müssen, weil dieser über die Einzelheiten des Vergleichsverfahrens unterrichtet und anwaltlich beraten gewesen sei.

16

Die Ablehnung einer Rückstellungspflicht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

17

Nach § 42 VerglO ist der Vergleichsverwalter allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich. Danach haftet er persönlich aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten, die ihm gegenüber einem Beteiligten nach dem Gesetz und insbesondere nach dem Vergleich obliegen (BGHZ 35, 32, 34; BGH, Urt. v. 25. Februar 1988 - IX ZR 139/87, WM 1988, 556, 557; v. 14. Juli 1988 - IX ZR 10/87, WM 1988, 1539, 1540).

18

Der Kläger war Beteiligter im vorstehenden Sinne, weil er wegen seines - bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entstandenen - Ausgleichsanspruchs gegen den Vergleichsschuldner aus § 426 Abs. 1 BGB Vergleichsgläubiger war (§ 25 VerglO; BGHZ 114, 117, 122 ff). Daran ändert nichts, daß die Vergleichsforderung weder vom Schuldner in das Gläubigerverzeichnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 VerglO) aufgenommen noch vom Kläger gemäß § 67 VerglO beim Vergleichsgericht angemeldet wurde (§ 82 Abs. 1 VerglO; BGHZ 114, 117, 124 ff m.Anm. Mohrbutter EWiR 1991, 551 und Blaurock WuB IV A § 426 BGB 4.91; vgl. BGHZ 118, 70, 76).

19

Die Revision macht zu Recht geltend, der Beklagte habe seine Pflicht verletzt, die Vergleichsforderung des Klägers durch eine Rückstellung zu sichern, nachdem das Bankhaus D. seine Anmeldung zurückgenommen hatte.

20

Aufgrund des bestätigten Liquidationsvergleichs (§ 7 Abs. 4 VerglO) ist der Vergleichsverwalter gegenüber den - gemäß § 328 BGB berechtigten - Vergleichsgläubigern verpflichtet, die ihm überlassenen Vermögensgegenstände möglichst günstig zu verwerten und den Erlös an die Vergleichsgläubiger gemäß den konkursrechtlichen Vorschriften auszuschütten (BGHZ 114, 117, 125 f). Soweit eine angemeldete Forderung nach Grund, Betrag oder Berücksichtigungsfähigkeit streitig ist, hat der Vergleichsverwalter bis zum Abschluß des Streites einen entsprechenden Betrag in Höhe der Vergleichsquote bei der Ausschüttung einzubehalten und beim Ende der Verwertung sicherzustellen für den Fall, daß sich die bestrittene Forderung als berechtigt erweist (BGHZ 118, 70, 76 f).

21

Nachdem das Bankhaus D. seine Anmeldung zurückgenommen hatte, oblag eine solche Rückstellungspflicht dem Beklagten hinsichtlich der ihm bekannten, unangemeldeten Vergleichsforderung des Klägers bis zur Klärung, ob diese Forderung bestand und im Vergleichsverfahren geltend gemacht wurde (vgl. Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 7 Rdnr. 14 b, § 92 Rdnr. 32 c; Künne KTS 1971, 235, 241; Bongartz KTS 1977, 80 f).

22

1. Der Beklagte hat diese Vergleichsforderung gekannt. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen, wie sich aus seiner Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt. Mit anwaltlichem Schreiben an den Beklagten vom 27. September 1984 hatte sich der Kläger eines Ausgleichsanspruchs gegen den Vergleichsschuldner in Höhe von etwa 2, 7 Mio DM berühmt (GA I 46). Der Beklagte hat nach eigenem Vorbringen diesen Anspruch als Vergleichsforderung eingeordnet (GA I 71), obwohl der Kläger damals geltend gemacht hatte, er sei gemäß § 36 VerglO nicht Vergleichsgläubiger.

23

2. a) Die Vergleichsordnung geht davon aus, daß Vergleichsforderungen grundsätzlich bis zum Abschluß des Vergleichstermins angemeldet und in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden (§§ 66, 67 VerglO). Sie enthält aber keine Bestimmung, aus der sich ein Anmeldezwang oder der Verlust einer Vergleichsforderung infolge ihrer Nichtanmeldung ergibt (Bley/Mohrbutter aaO. § 67 Rdnr. 1, 5; Bongartz aaO. 81).

24

Die Vergleichsgläubiger, die am Verfahren nicht teilgenommen haben, müssen den bestätigten Vergleich für und gegen sich gelten lassen (§ 82 Abs. 1 VerglO). Darin kommt der das Verfahren beherrschende Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vergleichsgläubiger zum Ausdruck (§ 8 Abs. 1 VerglO). Diesem Grundsatz entspricht es, daß ein Vergleichsgläubiger seine unangemeldete Forderung im Rahmen des Vergleichs behält und nicht wegen der unterlassenen Anmeldung vollständig verliert (Bongartz aaO. 81).

25

Die Anmeldung einer Vergleichsforderung gemäß § 67 VerglO dient lediglich der Klarstellung des Gläubigerverzeichnisses, das der Schuldner seinem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens beigefügt hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 VerglO) und das in der Praxis häufig unvollständig und unzureichend ist (Bley/Mohrbutter aaO. § 67 Rdnr. 1; Böhle-Stamschräder/Kilger, VerglO 11. Aufl. § 66 Anm. 1; Vogels/Nölte, VerglO 3. Aufl. § 67 Anm. I). Das berichtigte Gläubigerverzeichnis ist Grundlage für die Erörterung der Vergleichsforderungen im Vergleichstermin (§ 70 VerglO), die Feststellung des Stimmrechts der Forderungen und die Abstimmung über den Vergleichsvorschlag (§§ 66, 71, 74 VerglO), sowie in Verbindung mit dem bestätigten Vergleich für eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (§ 85 Abs. 1 VerglO). Dieser Zweck verlangt nicht, daß der Vergleichsverwalter eine unangemeldete Vergleichsforderung unbeachtet lassen muß.

26

b) Die übrigen Vergleichsgläubiger erleiden keinen unberechtigten Nachteil, wenn der Vergleichsverwalter eine unangemeldete Vergleichsforderung berücksichtigt. Sie können sich dagegen nicht wehren, weil alle Vergleichsgläubiger - also auch derjenige Gläubiger, der seine Vergleichsforderung nicht angemeldet hat und deswegen nicht am Verfahren teilnimmt - gleichzubehandeln sind (vgl. § 8 Abs. 1 VerglO). Die Abwicklung des Vergleichs wird nicht unangemessen verzögert, wenn der Schuldner oder der Vergleichsverwalter die unangemeldete Forderung bestreitet; in diesem Falle hat das Vergleichsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung - durch unanfechtbaren Beschluß - festzustellen (§ 97 Abs. 1, § 121 Abs. 1 VerglO). Eine solche Entscheidung hat auch der Gläubiger herbeizuführen, der sich am Vergleichsverfahren zunächst nicht beteiligt hat, weil er sich irrtümlich für voll gesichert gehalten hat, und deswegen erst nachträglich eine vergleichsmäßige Befriedigung wegen seines Ausfalls erstrebt (BGHZ 32, 218, 225) [BGH 26.04.1960 - VIII ZR 81/59]. Der Vergleichsgläubiger, dessen unangemeldete Vergleichsforderung der Vergleichsverwalter berücksichtigt, wird dadurch nicht bevorzugt gegenüber den Gläubigern, die am Verfahren teilgenommen haben. Schon der "Nachzügler", der seine Vergleichsforderung verspätet angemeldet hat, geht mit seinem Anspruch auf Zuteilung aus der Liquidationsmasse leer aus, wenn die Verwertung abgeschlossen und der Erlös verteilt worden ist (vgl. BGHZ 118, 70, 76; Bley/Mohrbutter aaO. § 7 Rdnr. 14, § 82 Rdnr. 6, § 92 Rdnr. 32; Künne aaO.; Uhlenbruck GmbHR 1976, 189, 192; Bongartz aaO. 81). Dieses Risiko muß erst recht derjenige Vergleichsgläubiger tragen, der seine Forderung gar nicht anmeldet. Hat der Vergleichsverwalter die unangemeldete, im Gläubigerverzeichnis nicht eingetragene Vergleichsforderung schuldlos nicht berücksichtigt, so ist er dem mit seinem Zuteilungsanspruch ausgefallenen Vergleichsgläubiger nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ist dagegen dem Vergleichsverwalter die nicht angemeldete Vergleichsforderung ausnahmsweise bekannt, so muß dieser für eine pflichtwidrige, schuldhafte Vereitelung des Zuteilungsanspruchs des Vergleichsgläubigers einstehen (Bley/Mohrbutter aaO. § 7 Rdnr. 14, § 92 Rdnr. 32; Künne aaO.).

27

c) Die Rückstellungspflicht des Beklagten ist gerade unter den - von der Revision hervorgehobenen - besonderen Umständen des vorliegenden Falles sachgerecht.

28

aa) Der Kläger konnte mit seiner Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB am Vergleichsverfahren erst teilnehmen, nachdem das Bankhaus D. aufgrund seiner Befriedigung u.a. durch den Kläger aus dem Verfahren ausgeschieden war (§§ 32, 33 VerglO; BGHZ 114, 117, 123). Nach dem Vorbringen des Klägers (GA I 5 ff), das mangels anderweitiger Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hat sich die Befriedigung des Bankhauses bis zum 14. August 1986 hingezogen.

29

bb) Der Kläger hat - wie in seinem Vorprozeß gegen den Schuldner (BA III 511, 524) - gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, er sei gemäß § 36 VerglO wegen seines Ausgleichsanspruchs gegen den Schuldner nicht Vergleichsgläubiger, weil sein Gesellschaftsvertrag mit dem Schuldner von keiner Vertragspartei vollständig erfüllt worden sei (GA I 44, 46). Diese Ansicht war unzutreffend (BGHZ 114, 117, 124); das hat der Beklagte nach eigenem Vorbringen erkannt (GA I 71). Jedenfalls mußte er damals - darauf weist die Revision zu Recht hin - folgende Schlüsse ziehen: War die Forderung des Klägers gemäß § 36 VerglO bevorrechtigt, so war dieser, da die Verteilung gemäß den konkursrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hatte, aus der Liquidationsmasse vorweg zu befriedigen (§§ 57, 59 Abs. 1 Nr. 2 KO; vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 1980 - III ZR 122/78, WM 1980, 1152, 1153; OLG Frankfurt KTS 1976, 246, 247; Bley/Mohrbutter aaO. § 7 Rdnr. 10); diesen Schluß hat der Beklagte in seinem Schreiben an den Anwalt des Klägers vom 24. September 1984 auch gezogen (GA I 44). War die Forderung des Klägers dagegen nicht bevorrechtigt, so war sie Vergleichsforderung (§ 25 VerglO; vgl. Bley/Mohrbutter aaO. § 36 Rdnr. 18). Auch diese aus der Sicht des Beklagten bestehende Alternative legte es nahe, daß er bei der Abwicklung des Vergleichs zumindest eine Vergleichsforderung des Klägers - als das "Weniger" - trotz ihrer Nichtanmeldung zu berücksichtigen hatte.

30

3. Die Rückstellungspflicht des Beklagten bezüglich der ihm bekannten, unangemeldeten Vergleichsforderung des Klägers entfiel - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht deswegen, weil der Kläger anwaltlich beraten und über alle Einzelheiten des Vergleichsverfahrens unterrichtet war. Das änderte nichts an der Rückstellungspflicht des Beklagten, solange er damit rechnen mußte, daß der Kläger seinen Ausgleichsanspruch als Vergleichsforderung geltend machen würde, wenn die Klage nach § 36 VerglO keinen Erfolg hatte. Daß eine solche Klärung oder ein Verzicht des Klägers auf seine Forderung erfolgt ist, bevor das Amt des Beklagten mit der Aufhebung des Vergleichsverfahrens endete (§ 98 Abs. 1 VerglO), wurde von den Parteien nicht behauptet und vom Berufungsgericht nicht festgestellt.

31

III. Die Abweisung der Klage gegen den beklagten Vergleichsverwalter ist im Ergebnis auch nicht aus einem anderen Grunde gerechtfertigt.

32

1. Der Kläger hat die übrigen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gegen den Beklagten aus § 42 VerglO schlüssig dargelegt; ob diese tatsächlich vorliegen, kann sich wegen des rechtserheblichen Vorbringens des Beklagten erst nach tatrichterlichen Feststellungen ergeben.

33

a) Nach dem Klagevortrag hat der Beklagte seine Rückstellungspflicht fahrlässig verletzt (§ 276 BGB). Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der rechtskundige Beklagte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennen und die sich daraus für den Kläger ergebenden Folgen vermeiden können und müssen.

34

b) Dieser ist nach seinem Vorbringen geschädigt. Er hat zwar gegen den Vergleichsschuldner im Vorprozeß einen Zahlungstitel - über die noch durchsetzbare Forderung in Höhe der Vergleichsquote (§ 7 Abs. 4, § 82 Abs 1, Abs. 2 Satz 2 VerglO; BGHZ 114, 117, 124) - erwirkt. Ein Schaden entfällt jedoch nicht, weil der Geschädigte seinen Vermögensverlust aufgrund eines Anspruchs gegen einen Dritten ausgleichen könnte; der Gläubiger kann vielmehr unter mehreren Schuldnern diejenige Person auswählen, von der er Schadensersatz verlangt (BGH, Urt. v. 17. Februar 1982 - IV a ZR 284/80, NJW 1982, 1806 [BGH 17.02.1982 - IVa ZR 284/80]). Der Beklagte kann bei Ersatzleistung gemäß § 255 BGB Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen den Vergleichsschuldner verlangen.

35

Der Schadensumfang kann sich verringern, wenn gemäß dem Vorbringen des Beklagten (GA I 73 ff) das Schadensereignis zu Steuervorteilen des Klägers geführt hat und diese auszugleichen sind (vgl. BGHZ 53, 132, 134).

36

c) Nach dem Vorbringen des Klägers ist der geltend gemachte Schaden auf die Verletzung der Rückstellungspflicht des Beklagten zurückzuführen (GA I 11, 144 ff). Dazu hat der Kläger auf die Liquidationsmasse von etwa 5,7 Mio DM verwiesen, die der Beklagte zu 2) durch den Vertrag vom 17. Oktober 1987 übernommen hat (GA I 18, 20 R, 27; vgl. GA I 150, 172 ff). Eine solche Masse deckte die auf den Kläger entfallende Vergleichsquote, selbst wenn der in die Vergleichsbilanz aufgenommene Ersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von 4,2 Mio DM abgesetzt wurde.

37

Dagegen hat der Beklagte vorgebracht, nach Anmeldung der Vergleichsforderung des Klägers hätte das Anschlußkonkursverfahren gemäß § 96 Abs. 5 VerglO eröffnet werden müssen - auch mit Rücksicht auf restliche Vergütungsforderungen von Verfahrensbeteiligten, auf die für den Fall des erfolgreichen Verfahrensabschlusses verzichtet worden sei -; in diesem Falle hätte der Kläger auf seine letztrangige Konkursforderung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 KO nichts erhalten.

38

Insoweit sind tatrichterliche Feststellungen gemäß § 287 ZPO erforderlich, ausgehend von der Frage, wie sich die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten entwickelt hätten.

39

2. Es ist zu prüfen, ob der Kläger durch ein Mitverschulden, das der Beklagte darzulegen und zu beweisen hat (vgl. BGHZ 91, 243, 260) [BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83], zu seinem Schaden beigetragen hat (§ 254 BGB). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht davon auszugehen, daß eine Ersatzpflicht des Beklagten vollständig ausgeschlossen werden wird.

40

Der Beklagte wirft dem - damals anwaltlich beratenen - Kläger vor, zu seinem Schaden durch Nichtanmeldung seiner Vergleichsforderung beigetragen zu haben (GA I 71). Ein solches schadensursächliches Mitverschulden des Klägers kommt nur in Betracht für den Zeitraum nach Vollbefriedigung des Bankhauses D., weil der Kläger erst danach am Vergleichsverfahren teilnehmen durfte (§§ 32, 33 VerglO).

41

Im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses des Verwalters mit den Verfahrensbeteiligten (§ 42 VerglO) muß sich ein geschädigter Vergleichsgläubiger ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (BGH, Urt. v. 4. Mai 1961 - VII ZR 43/60, KTS 1961, 151, 152; Bley/Mohrbutter aaO. § 42 Rdnr. 6; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO. § 42 Anm. 4).

42

Dabei muß er für ein Fremdverschulden derjenigen Personen einstehen, die er mit der Wahrnehmung einer im eigenen Interesse gebotenen Obliegenheit betraut hat (§§ 254, 278 BGB; BGHZ 3, 46, 48 ff;  36, 329, 338 f; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378).

43

a) Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt mußte im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743 m.w.N.) seinem Mandanten die Anmeldung einer Vergleichsforderung im Vergleichsverfahren empfehlen für den Fall, daß er seinen Rechtsstreit gegen den Vergleichsschuldner wegen eines gemäß § 36 VerglO bevorrechtigten Ausgleichsanspruchs verlor. Sollte der Anwalt seine Beratungspflicht verletzt haben, so hat er fahrlässig diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, die nach der Sachlage im Interesse des Klägers zur Abwendung oder Minderung eines Schadens geboten war. Nach der vollen Befriedigung des Bankhauses D. im August 1986 hätte die Vergleichsforderung des Klägers im Vergleichsverfahren angemeldet werden können und müssen, um deren Durchsetzung in Höhe der Vergleichsquote zu sichern. Die Anmeldung war schon geboten, weil der Kläger sonst Gefahr lief, im Vergleichsverfahren leer auszugehen, sobald die Verwertung des Vermögens des Vergleichsschuldners abgeschlossen und der Erlös verteilt waren. Außerdem mußte der Anwalt des Klägers aufgrund des Schreiben des Beklagten vom 24. September 1984 damit rechnen, daß dieser die Forderung des Klägers ohne Anmeldung nicht von sich aus im Vergleichsverfahren berücksichtigen werde, weil der Kläger geltend gemacht hatte, gemäß § 36 VerglO kein Vergleichsgläubiger zu sein (GA I 44). Im Januar 1987 hat der Beklagte dem Anwalt des Klägers mitgeteilt, dieser werde im Vergleichsverfahren nicht berücksichtigt (GA I 64, 82). Eine schuldhafte Pflichtverletzung seines Anwalts muß sich der Kläger als Mitverschulden zurechnen lassen.

44

Sollte der Kläger eine Empfehlung seines Anwalts, die Vergleichsforderung anzumelden, mißachtet haben, so hat der Kläger selbst schuldhaft zu seinem Schaden beigetragen.

45

b) Der Vorwurf, eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit nicht wahrgenommen zu haben, wird nicht dadurch ausgeräumt, daß der Kläger seinen Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner gemäß § 36 VerglO nicht als Vergleichsforderung gewertet und deswegen den Schuldner im Vorprozeß in Anspruch genommen hat. Diesem Vorgehen hätte die vorsorgliche Anmeldung einer Vergleichsforderung unter der auflösenden Bedingung, daß sich im Vorprozeß ein Vorrecht des Klägers gemäß § 36 VerglO herausstellte, nicht entgegengestanden (§ 31 VerglO). Außerdem hätte der Anwalt des Klägers erkennen können und müssen, daß die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VerglO nicht gegeben waren, weil die vermögenslose Gesellschaft zwischen dem Schuldner und dem Kläger, aus der dieser seinen Ausgleichsanspruch herleitete, bereits im Jahre 1983 wegen Zweckerreichung beendet war (vgl. BGHZ 114, 117, 124).

46

c) Ein schadensursächliches Mitverschulden des Klägers setzt voraus, daß bei Anmeldung seiner Forderung im Vergleichsverfahren nach dem Ausscheiden des Bankhauses D. der Schaden abgewendet oder gemindert worden wäre. Insoweit müssen noch tatrichterliche Feststellungen getroffen werden.

47

3. Es ist noch ungeklärt, ob die Klageforderung gemäß der Einrede des Beklagten verjährt ist (GA I 62).

48

Der Ersatzanspruch eines Beteiligten gegen den Vergleichsverwalter aus § 42 VerglO verjährt in entsprechender Anwendung des § 852 BGB. Dessen Haftung ist derjenigen des Konkursverwalters aus § 82 KO nachgebildet (BGHZ 67, 223, 226; BGH, Urt. v. 24. September 1992 - IX ZR 217/91, WM 1992, 2110, 2115 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 217/91]); auf diese ist § 852 BGB entsprechend anzuwenden (BGHZ 93, 278, 280 ff). Demgemäß hat der Senat entschieden, daß eine Ersatzforderung gegen den Sachwalter, der wie ein Vergleichsverwalter haftet (§ 92 Abs. 1 VerglO) , bei Verletzung vergleichsspezifischer Pflichten einer solchen Verjährung unterliegt (Urt. v. 24. September 1992 - IX ZR 217/91 aaO.).

49

a) Der geltend gemachte Schaden des Klägers ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand am 18. Dezember 1987 eingetreten.

50

Ein Schaden ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat (BGHZ 27, 181, 183 f[BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57];  75, 366, 371;  99, 182, 196 [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85];  BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, WM 1993, 610, 612). Ist dagegen noch offen, ob pflichtwidriges Verhalten zu einem Schaden führt, so ist die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt; eine lediglich risikobehaftete Lage ergibt in der Regel eine bloße Gefährdung, die sich noch nicht meßbar in der Bewertung des Gesamtvermögens niederschlägt und daher einem Schaden nicht gleichsteht (BGHZ 100, 228, 231 f;  119, 69, 71[BGH 02.07.1992 - IX ZR 268/91];  BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 255; v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91 aaO.; v. 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, insoweit z.V.b. in BGHZ 124, 27[BGH 28.10.1993 - IX ZR 21/93], ZIP 1993, 1886, 1889).

51

Das Vermögen des Klägers wurde dadurch, daß der Beklagte dessen Vergleichsforderung bei der Abwicklung des Vergleichs von August 1984 nicht berücksichtigt hat, verschlechtert, als die restliche Liquidationsmasse durch Vertrag vom 17. Oktober 1987, dessen Wirksamkeit durch die rechtskräftige Aufhebung des Vergleichsverfahrens aufschiebend bedingt war (Ziff. I Abs. 2 des Vertrages), auf den Beklagten zu 2) übertragen wurde und die Vertragswirkung mit der rechtskräftigen Aufhebung des Vergleichsverfahrens am 18. Dezember 1987 eintrat (§ 158 Abs. 1 BGB mit § 96 Abs. 7, § 121 VerglO). Seitdem kann der Kläger aus dem Treugut nichts mehr erlangen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit bindend festgestellt, daß der Kläger aufgrund des Vertrages vom 17. Oktober 1987 keinen unmittelbaren Befriedigungsanspruch nach § 328 BGB gegen den Beklagen zu 2) als Treuhänder erhalten hat, weil die Vertragspartner den Kläger von dieser Begünstigung ausgenommen haben.

52

Aus dem Vortrag des Beklagten, der die Verjährungsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat, ergibt sich kein früherer Schadenseintritt. Der Beschluß des Vergleichsgerichts vom 12. August 1986 (GA I 80), durch den "die angemeldete Forderung" gemäß § 97 VerglO "auf Null DM festgesetzt" wurde, betraf einen anderen Anspruch - aus Arrestverfahren - (GA I 154). Die Mitteilung des Beklagten an den Anwalt des Klägers im Januar 1987, der Kläger bleibe im Vergleichsverfahren unberücksichtigt, machte diesem das Ausfallrisiko klar, führte aber noch nicht zu einer Vermögenseinbuße des Klägers.

53

b) Die nach § 852 BGB erforderliche Kenntnis des - infolge der Aufhebung des Vergleichsverfahrens am 18. Dezember 1987 eingetretenen - Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92, WM 1993, 1896, 1899 [BGH 24.06.1993 - IX ZR 84/92]) hat der Kläger nach der - unter Beweis gestellten - Behauptung des Beklagten am 19. Dezember 1987 erlangt (GA II 442). Dann hätte die am 21. Dezember 1990 eingereichte und demnächst - ohne eine vom Kläger zu vertretende Verzögerung - am 28. Januar 1991 zugestellte Klage die Verjährung nicht mehr unterbrechen können (§ 209 Abs. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 270 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat jedoch behauptet, er habe erst nach dem 21. Dezember 1987 von der Aufhebung des Vergleichsverfahrens erfahren (GA I 138, II 268). Daher sind insoweit tatsächliche Feststellungen erforderlich.

54

B. Klage gegen den Beklagten zu 2) - Mitglied des Gläubigerbeirats und Treuhänder - (im folgenden: Beklagter).

55

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die bezifferte Klageforderung und die im übrigen erhobene - zulässige - Stufenklage (§ 254 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50, VRS 3, 402, 403, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 2, 366) abgewiesen hat, weil kein Leistungsanspruch bestehe.

56

I. 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten wegen Verletzung des Treuhandvertrages vom 17. Oktober 1987 zu Recht verneint, weil der Kläger keinen Anspruch auf Befriedigung aus diesem Vertrag erlangt hat (s.o. Abschn. A III 3 a).

57

2. Die Revision rügt jedoch zutreffend, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Ersatzanspruch aus § 44 Abs. 3 VerglO begründet ist.

58

Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Gläubigerbeirats für die Erfüllung ihrer Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.

59

a) Der Kläger hat die Haftungsvoraussetzungen schlüssig dargelegt. Soweit das Vorbringen des Beklagten demgegenüber rechtserheblich ist, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.

60

Gemäß § 44 Abs. 1 VerglO wird der Gläubigerbeirat vom Vergleichsgericht zur Unterstützung und Überwachung des Vergleichsverwalters bestellt. Dies entspricht der Aufgabe des gerichtlich ernannten Gläubigerausschusses im Konkursverfahren bezüglich der Geschäftsführung des Konkursverwalters (§§ 87, 88 KO). Wegen einer Pflichtverletzung haften die Mitglieder des Gläubigerausschusses den Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 89 KO für Schäden, die bei wertender Betrachtung in einem inneren Zusammenhang zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen (BGH, Urt. v. 11. November 1993 - IX ZR 35/93, z.V.b. in BGHZ 124, 86, ZIP 1994, 46, 48 f). Dies gilt entsprechend für die Haftung der Mitglieder des Gläubigerbeirats im Vergleichsverfahren aus § 44 VerglO. Der Gläubigerausschuß soll vor allem die Belange der Konkursgläubiger wahren (BGH, Urt. v. 11. November 1993 - IX ZR 35/93 aaO. 49); eine entsprechende Aufgabe hat der Gläubigerbeirat gegenüber den Vergleichsgläubigern (Bley/Mohrbutter aaO. § 44 Rdnr. 1). Die Pflicht, den Vergleichsverwalter zu unterstützen und zu überwachen, trifft jedes einzelne Mitglied des Beirats und bezieht sich auf den gesamten Aufgabenbereich des Verwalters (Bley/Mohrbutter aaO. § 44 Rdnr. 2; Uhlenbruck BB 1976, 1198, 1201 f).

61

aa) Daraus ergab sich für den Beklagten, nachdem er - spätestens im September 1987 (Schriftsatz des Beklagten vom 16. September 1987 als Prozeßbevollmächtigter des Schuldners im Vorprozeß - BA 40, 56) - von der unangemeldeten Vergleichsforderung des Klägers erfahren hatte, gegenüber diesem als Beteiligtem (s.o. Abschn. A II) eine Fürsorgepflicht. Der Beklagte hatte darauf hinzuwirken, daß der Treuhandvertrag vom 17. Oktober 1987, durch den die restliche Liquidationsmasse auf den Beklagten übertragen wurde, auch den Kläger als Vergleichsgläubiger erfaßte und der Beklagte zu 1) zu dessen Gunsten eine Rückstellung bildete, bis der Ausgleichsanspruch des Klägers - die Vergleichsforderung - nach Grund und Umfang im Vorprozeß geklärt war. Statt dessen hat der Beklagte als Vertragspartner pflichtwidrig dazu beigetragen, daß der Kläger von diesem Vertrag ausgeschlossen wurde.

62

bb) Diese Pflichtverletzung beruht auf Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der rechtskundige Beklagte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennen und die sich daraus ergebenden Schadensfolgen vermeiden können und müssen.

63

Er macht vergeblich geltend, er habe keinen Anlaß gehabt, den vom Kläger erhobenen Ausgleichsanspruch gegen den Schuldner als Vergleichsforderung zu werten, weil der Kläger die Ansicht vertreten habe, er sei gemäß § 36 VerglO nicht Vergleichsgläubiger (GA II 424 f). Der Beklagte hat die Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung erkannt und den Anspruch des Klägers zutreffend als Vergleichsforderung eingeschätzt (Schriftsatz des Beklagten vom 16. September 1987 als Prozeßbevollmächtigter des Schuldners im Vorprozeß - BA I 40, 56).

64

Der Beklagte ist auch nicht schuldlos, falls er nach seinem Vorbringen darauf vertraut hat, der Anspruch des Klägers sei durch die im Vorprozeß erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 4,2 Mio DM erloschen; diese Gegenforderung wurde darauf gestützt, der Kläger habe das Vergleichsverfahren und die damit verbundenen Kosten ausgelöst, indem er Arrestbefehle gegen den Schuldner erwirkt habe (GA II 424 mit BA I 53 ff). Der rechtskundige Beklagte hätte zumindest für möglich halten können und müssen, daß der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch nicht bestand (vgl. die Urteile im Vorprozeß BA II 392 ff, III 649, V 726).

65

cc) Der Schaden des Klägers ergibt sich daraus, daß er auf seine Vergleichsforderung nicht die Vergleichsquote aus der Liquidationsmasse erhalten hat. Dieser Schaden steht bei wertender Betrachtung in einem inneren Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten als Mitglied des Gläubigerbeirats.

66

Durch seine Pflichtverletzung hat der Beklagte nach dem Klagevortrag zu dem Schaden beigetragen; insoweit gelten die Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 1) entsprechend (s.o. Abschn. A III 1 c). Da auch der Beklagte zu 2) behauptet hat, bei Anmeldung der Forderung des Klägers hätte das Anschlußkonkursverfahren eröffnet werden müssen und darin hätte der Kläger nichts erhalten (GA I 112 ff, II 429 ff), sind insoweit tatrichterliche Feststellungen notwendig (s.o.