Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1988, Az.: IX ZR 139/87
Persönliche Haftung; Sachwalter; Vergleichsspezifische Pflichten; Vergleichsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1988
- Aktenzeichen
- IX ZR 139/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 92 VerglO
Fundstellen
- BGHZ 103, 310 - 315
- DB 1988, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 577 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1488-1489 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 526-527
Amtlicher Leitsatz
Die persönliche Haftung des Sachwalters nach §§ 91, 92 I, 42 VerglO ist ähnlich der des Konkursverwalters nach § 82 KO. Sie ist beschränkt auf die Verletzung vergleichsspezifischer Pflichten, die dem Sachwalter durch die Vergleichsregelung übertragen worden sind.
Tatbestand:
Der Beklagte war Sachwalter im Sinne des § 91 VerglO. Der Kläger verlangt von ihm Schadensersatz nach den §§ 92 Abs. 1, 42 VerglO wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages.
Am 4. Juli 1984 beantragte der Tischler J. Sch. die Eröffnung des Vergleichverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht bestellte durch Beschluß vom 5. Juli 1984 den Beklagten zum vorläufigen Verwalter. Im Termin vom 22. Oktober 1984 stimmten die Gläubiger einem Vergleichsvorschlag zu, dessen beide letzte Absätze wie folgt lauteten:
»Ich unterwerfe mich nach Bestätigung des angenommenen Vergleichsvorschlages der Überwachung durch den jetzigen vorläufigen Vergleichsverwalter Dr. F. Sch. als Sachwalter der Gläubiger.
Ich werde dem vorgeschlagenen Sachwalter nach Annahme des Vergleichsvorschlages und Bestätigung durch das Gericht unwiderruflich notarielle Vollmacht erteilen, mein gesamtes Vermögen zu veräußern und den Erlös an die Gläubiger abzuführen.«
Das Amtsgericht bestätigte den angenommenen Vergleich durch Beschluß vom 22. Oktober 1984 und hob das Verfahren nach § 91 VerglO auf.
Der Kläger, der erfahren hatte, daß sich im Vermögen des Vergleichsschuldners u. a. ein »HEMAG-Fräsrotor« befand, verhandelte Ende November 1984 über den Ankauf dieser Maschine mit dem Vorstandsmitglied T. der Volksbank E.-S., die zu den Gläubigern gehörte. Nach einer Besichtigung in den Geschäftsräumen des Schuldners erklärte sich der Kläger bereit, den Fräsrotor zum Preise von 10 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erwerben. T. sagte zu, die für den Kauf erforderliche Zustimmung des Beklagten beizubringen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1984 bevollmächtigte der Beklagte T. zum Verkauf des Fräsrotors für 10 000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an den namentlich genannten Kläger. Unter Übergabe der Vollmacht kam es daraufhin zwischen diesem und T. am 4./5. Dezember 1984 zum Vertragsschluß. Der Kläger erhielt den Fräsrotor nicht. Dieser wurde durch den Beklagten versehentlich anderweit verkauft. Nach erfolgloser Fristsetzung verlangt der Kläger 9 000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Zur Schadenshöhe hat er ausgeführt, daß er für einen vergleichbaren, gebrauchten Fräsrotor 19000 DM habe bezahlen müssen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen dem Kläger und dem Vergleichsschuldner ein Kaufvertrag über den Fräsrotor aufgrund der vom Beklagten dem T. erteilten (Unter-) Vollmacht zustande gekommen ist.
II. Das Berufungsgericht verneint die Haftung des Beklagten als Sachwalter nach §§ 92, 42 VerglO, weil der Kläger nicht Beteiligter im Sinne des § 42 VerglO sei.
Eine solche Haftung setze keinen Vertrag voraus, weil § 42 VerglO ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Sachwalter und den Beteiligten begründe. Zu den Beteiligten könnten auch Neugläubiger gehören, die wie der Kläger ihre Forderungen erst nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens erworben hätten. Ob ein Sachwalter aber diesen Gläubigern nach § 42 VerglO hafte, hänge von seiner Aufgabenstellung und der Art der Neugläubiger ab. Sei dem Sachwalter lediglich die Überwachung des Vergleichsschuldners übertragen, so handele er nur zum Schutz der Vergleichsgläubiger und nicht auch im Interesse der Neugläubiger. Anders liege es, wenn ihm besondere Befugnisse zur Geschäftsführung übertragen worden seien. Erfordere die Abwicklung des Vergleichs weitere Warenlieferungen an den Vergleichsschuldner und würden die daraus entstehenden Lieferantenforderungen unter Einschaltung des Sachwalters gesichert, so hafte dieser auch den daran beteiligten Neugläubigern.
Der Kläger könne sich hierauf nicht berufen, weil er kein Warenlieferant, sondern Käufer gewesen sei. Im Gegensatz zu einem Lieferanten, der im Vertrauen auf den Verwalter vorleiste, sei er als Käufer kein besonderes Risiko eingegangen und bedürfe deshalb keines besonderen Schutzes. Wie bei jedem anderen Käufer sei ihm gegenüber kein besonderes Vertrauen erweckt worden; er habe lediglich die Chance nicht verwirklichen können, einen Gegenstand unter Wert zu erwerben. Deswegen könne er sich zwar an den Vergleichsschuldner als den eigentlichen Verkäufer, nicht aber an den Sachwalter als dessen rechtsgeschäftlichen Vertreter halten. Auch ein Abschlußvertreter hafte dem Dritten in vergleichbaren Fällen regelmäßig nicht. Daher könne auch dahinstehen, ob der Weiterverkauf der Maschine durch den Beklagten pflichtwidrig gewesen sei.
III. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach § 92 Abs. 1 VerglO hat der Sachwalter, wenn nicht im Vergleich eine andere Regelung getroffen ist (§ 91 Abs. 2 VerglO), die in den §§ 39, 40 Abs. 1, 42 und 57 der Vergleichsordnung bezeichneten Rechte und Pflichten des Vergleichsverwalters. Nach § 42 VerglO ist dieser allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich. Er haftet ihnen unmittelbar kraft eines gesetzlichen Schuldverhältnisses; in dessen Bereich muß er nach der allgemeinen Bestimmung des § 276 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten einstehen, wie diese sich im allgemeinen aus dem Gesetz, im besonderen aus dem Inhalt des Vergleichs und den ihm danach zukommenden Funktionen ergeben (BGHZ 35, 32, 34).
2. Zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß zu den Beteiligten im Sinne des § 42 VerglO, denen gegenüber der Vergleichsverwalter oder der Sachwalter Pflichten haben kann, nicht nur die Gläubiger gehören, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen Anspruch gegen den Vergleichsschuldner haben (sogenannte Altgläubiger; BGH Urt. vom 12. Juli 1983 - VI ZR 280/81, LM Nr. 5 zu § 92 VerglO = ZIP 1983, 1221; BGHZ 67, 223, 225; 35, 32, 34). Ob der Anspruch eines Gläubigers vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entsteht, ist für die Haftung des Verwalters unerheblich. Entstehungsgeschichte und Sinn des § 42 VerglO fordern vielmehr einen Beteiligtenbegriff, der nicht auf die Altgläubiger beschränkt ist. Die jetzige Fassung der Bestimmung wurde erst durch die Vergleichsordnung von 1935 eingeführt. Mit ihr sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, im Gegensatz zum früheren § 44 der Vergleichsordnung von 1927, die Haftung des Vergleichsverwalters erweitert und gegenüber »allen Beteiligten« begründet werden. Das Gesetz hat insoweit bewußt die Regelung des § 82 KO übernommen (BGHZ 67 aaO). Die Begründung zum Entwurf der Vergleichsordnung von 1935 lautet: »Als Beteiligte im Sinne des § 42 des Entwurfs werden dabei alle Personen anzusehen sein, denen gegenüber dem Verwalter durch die Vergleichsordnung Pflichten auferlegt worden sind« (veröffentlicht durch das Reichsjustizministerium, Berlin 1933, S. 67; für den Beteiligtenbegriff des § 82 KO: BGHZ 99, 151, 154) [BGH 04.12.1986 - IX ZR 47/86]. Das können auch Neugläubiger wie der Kläger sein.
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Haftung des Beklagten verneint. Dieser haftet weder als Vertreter persönlich, wie die Revision meint, noch nach § 42 VerglO.
a) Wird ein Vertreter mit der Anbahnung von Vertragsverhandlungen betraut, so treffen die daraus entstehenden Pflichten grundsätzlich den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise kann auch ein Vertreter für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen dann haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht, weil er wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsabschluß interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt (BGH ständig, vgl. Urt. vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, NJW 1986, 586, 587 m. w. Nachw.; BGHZ 87, 27, 32[BGH 23.02.1983 - VIII ZR 325/81] m. w. Nachw.). Dafür fehlt hier jeder Anhalt. Der Beklagte hat nach Abschluß des Kaufvertrages den Fräsrotor versehentlich zusammen mit dem übrigen Maschinenpark an einen Dritten »en bloc« veräußert. Bei dieser Sachlage kommt eine Eigenhaftung des Beklagten als Vertreter nicht in Betracht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, kann ein an der Durchführung des Vertrages beteiligter Vertreter des Vertragspartners für eigenes Verschulden nicht nach den Grundsätzen haftbar gemacht werden, die für die Haftung aus seinem Verschulden bei den Vertragsverhandlungen entwickelt worden sind. Wer wegen einer vertragswidrigen Verfügung über den Vertragsgegenstand Ansprüche auf Schadensersatz nach § 326 BGB erheben will, muß sich an seinen Vertragspartner halten. Für die Fallgruppe der eigentlichen Leistungsstörungen gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen nicht (BHGZ 70, 337, 345; BGH, Urteile vom 21. März 1967 - VI ZR 164/65, LM Nr. 4 zu § 276 BGB und vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 294/62, NJW 1964, 2009).
b) Der Beklagte haftet auch nicht nach der besonderen Bestimmung des § 42 VerglO. Der Kläger gehört nicht zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber hat § 42 VerglO der Regelung des § 82 KO nachgebildet. Dementsprechend reicht auch die Haftung des Sachwalters - unbeschadet seiner anderen rechtlichen Stellung - nicht weiter als die des Konkursverwalters. Die von der Rechtsprechung zur persönlichen Haftung des Konkursverwalters entwickelten Grundsätze gelten für ihn sinngemäß.
Seit seinem Urteil vom 4. Dezember 1986, BGHZ 99, 151, 155[BGH 04.12.1986 - IX ZR 47/86], hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine Eigenhaftung des Konkursverwalters nach § 82 KO nur angenommen, wenn dieser sich aus der Konkursordnung ergebende, also konkursspezifische Pflichten gegenüber dem Geschädigten verletzt hat (BGHZ 100, 346, dazu Bemerkungen von K. Schmidt ZIP 1988, 7; Urteile vom 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398 = WM 1987, 1404 und vom 12. November 1987 - IX ZR 259/86, ZIP 1987, 1586 = WM 1987, 1567). Solche Pflichten hat der Konkursverwalter gegenüber dem Gemeinschuldner und insbesondere den Konkursgläubigern, aber auch gegenüber den Massegläubigern im Sinne der §§ 58 und 59 KO sowie gegenüber den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten wahrzunehmen. Nicht hierher gehören die allgemeinen Pflichten, die ihn als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen, der mit der Konkursmasse Geschäfte machen will. Konkursspezifisch sind nicht die Pflichten, die dem Konkursverwalter, wie jedem Vertreter fremder Interessen gegenüber seinem Geschäftspartner, bei oder nach Vertragsschluß obliegen. Verletzt er eine solche Pflicht, so haftet die Konkursmasse, nicht der Verwalter. Der Vertreter fremder Interessen enthebt nicht durch seine Eigenhaftung den Geschäftspartner der Notwendigkeit, Risiken und Vorteile des beabsichtigten Vertrags abzuwägen und gegebenenfalls Sicherheiten zu fordern. Das gilt auch für Geschäfte des Konkursverwalters. Er ist nicht verpflichtet, die Belange seiner Geschäftspartner zu wahren, die ihren Vorteil auch zu Lasten der Konkursmasse suchen dürfen. Die Geschäftspartner sind durch die Konkurseröffnung gewarnt und müssen sich bewußt sein, daß sie Risiken, insbesondere das Risiko der Masseunzulänglichkeit, eingehen (BGHZ aaO).
Ähnliches gilt auch für den Sachwalter, dem durch die Vergleichsregelung Pflichten übertragen worden sind. Ist er verpflichtet, das Vermögen des Vergleichsschuldners zu verwerten, so erwachsen ihm daraus keine spezifischen Pflichten gegenüber Dritten, die Vermögensgegenstände des Schuldners erwerben. Ihnen haftet bei Leistungsstörungen der Schuldner. Für eine persönliche Haftung des Sachwalters ist nur Raum, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) begangen hat. Hierfür findet sich in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhalt. Der Kläger wußte, daß die von ihm gekaufte Maschine aus einem Vergleichsverfahren stammte. Er hatte sie vor dem Kauf in den Räumen des Schuldners besichtigt. Über etwaige Ansprüche des Schuldners gegen den Sachwalter war hier nicht zu entscheiden.