Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1985, Az.: VIII ZR 210/84
Culpa in contrahendo; CIC; GmbH-Gesellschafter ; Wirtschaftliches Eigeninteresse; Vertreter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 210/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GmbHR 1986, 43-46 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1986, 312-313 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 586-588 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 256-257 (amtl. Leitsatz)
- Steininger, BB 86, 1045
- ZIP 1986, 26-30
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beteiligung des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH an der von ihm vertretenen Gesellschaft reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus Verhandlungsverschulden wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses zu begründen.
2. Ein Vertreter kann für ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen selbst haften, wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat oder die Vertragsverhandlungen maßgebend beeinflußt und aus dem Geschäftsabschluß eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstrebt hat.