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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1992, Az.: IX ZR 268/91

Steuerliche Nachteile; Steuerberaterhaftung; Verjährungsbeginn; Zugang des Bescheids vom Finanzamt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1992
Aktenzeichen
IX ZR 268/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 119, 69 - 74
  • BB 1992, 1882-1885 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 2235-2236 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1993, 34 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1993, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1993, 280-284
  • JurBüro 1992, 790 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 1088-1089 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 239 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2766-2769 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1414-1416 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 1738-1742 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig frühestens mit Zugang des Bescheids des Finanzamts. Das gilt auch dann, wenn eine Außenprüfung vorausgegangen ist (Klarstellung zu BGHZ 73, 363 = VersR 79, 447).

Gründe

1

b. "Die - nach § 68 StBerG für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Schadensentstehung ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist ..., ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob ein Schaden bestehenbleibt ..., oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer Nachteile bei ständiger Würdigung zu rechnen ist ...; Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht ... . Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges ... Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden ... . Dementsprechend hat der Senat in BGHZ 114, 150, 153 f. = DRsp I (138) 621 a-b, allgemein und grundlegend ausgeführt, die Verjährungsfrist des § 68 StBerG beginne spätestens mit dem Eintritt der Bestandskraft des belastenden Steuerbescheids. Die Möglichkeit, auch auf Feststellung einer Pflicht zur Leistung künftigen Schadensersatzes zu klagen, bestimmt den Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht. ...

2

Es wird allerdings die Ansicht vertreten, daß in Fällen, in denen dem Steuerberater eine mangelhafte Gestaltungsberatung vorgeworfen wird, schon mit Abschluß des schädigenden Gestaltungsvertrages das Vermögen gemindert sei und die Verjährung beginne ... . Dieser Meinung kann in den Fällen nicht gefolgt werden, in denen ein Bescheid des Finanzamtes ergehen muß, um die steuerlichen Folgen des Gestaltungsgeschäfts zu regeln ... Vor Erlaß des Steuerbescheids besteht nur das Risiko, daß infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt. Das ist allerdings eine Gefährdung, aber noch keine Verschlechterung des Vermögens.

3

Danach kann der Schaden des Steuerpflichtigen grundsätzlich frühestens mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheids eintreten; erst dann wirkt sich ein Fehler des Steuerberaters aus. Das gilt für alle Schadensfälle infolge eines Fehlers des Steuerberaters in einer Steuersache, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, daß gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht ... oder ein Steuervorteil durch ... Bescheid des Finanzamtes (§ 171 Abs. 10 AO) versagt wird ... .

4

Deshalb ist ...der Schaden auch noch nicht in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem gemäß § 201 AO eine Schlußbesprechung über das Ergebnis einer Außenprüfung (§ § 193 ff.AO) stattfindet oder in dem - ersatzweise - der Prüfer seinen Bericht erstellt. Zwar hat der VII. Zivilsenat des BGH in BGHZ 73, 363 = DRsp I (138) 357 a die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen den Steuerberater aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung aufgedeckt worden waren und zur Nacherhebung von Steuern geführt hatten, mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung beginnen lassen. Damit war jedoch der früheste Zeitpunkt des Verjährungsbeginns gemeint, der in jedem Falle eine Verjährung der Ersatzansprüche ausschloß. Die Außenprüfung soll die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ermitteln und etwaige Fehler in den Besteuerungsgrundlagen aufdecken: die Schlußbesprechung unterrichtet über das Prüfergebnis und bietet Gelegenheit zur Erörterung tatsächlicher und rechtlicher Streitfragen. Beide Maßnahmen haben selbst aber noch keine Vermögenseinbuße des Betroffenen zur Folge.

5

Die dargelegte Bestimmung der Schadensentstehung und damit des Verjährungsbeginns gemäß § 68 StBerG schafft Klarheit für alle Beteiligten. Die allgemeine Regel, daß ein Schaden erst mit einer Vermögensverschlechterung eintritt, bedeutet in Steuersachen, daß alle Belastungen, die grundsätzlich erst durch einen Akt des Finanzamtes eintreten, damit auch erst entstehen. Danach hat - unter Berücksichtigung der Belange beider Vertragspartner - der Auftraggeber frühestens ab Zugang des belastenden Steuerbescheids ein schutzwürdiges Interesse an einem Rückgriff gegen seinen Steuerberater. Vorher besteht kein Anlaß für ein solches Vorgehen, das das wechselseitige Vertrauens- und Vertragsverhältnis stören würde."