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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.1983, Az.: X ZB 19/82
„Transportfahrzeug“

Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss durch mehrere in einer Rechtsgemeinschaft stehende Einsprechende durch einen gemeinsamen Schriftsatz; Gemeinsame Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss unter Entrichtung nur einer Beschwerdegebühr; Anforderungen an die Wirksamkeit der Einlegung einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.1983
Aktenzeichen
X ZB 19/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12724
Entscheidungsname
Transportfahrzeug
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BatG - 21.06.1982
Deutsches Patentamt

Fundstellen

  • GRUR 1984, 36 "Transportfahrzeug"
  • GRUR 1987, 284 "Transportfahrzeug"
  • MDR 1984, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Transportfahrzeug
Patentanmeldung P 23 27 516.3-21

Amtlicher Leitsatz

Legen mehrere in einer Rechtsgemeinschaft stehende Einsprechende durch einen gemeinsamen Schriftsatz unter Entrichtung nur einer Beschwerdegebühr Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluß ein, ohne daß innerhalb der Beschwerdefrist das Bestehen der Rechtsgemeinschaft vorgetragen oder sonst erkennbar ist, und kann deshalb die Einzahlung der Beschwerdegebühr weder der Rechtsgemeinschaft noch einem der Einsprechenden zugeordnet werden, dann gilt die Beschwerde als nicht erhoben (Ergänzung zu BGH GRUR 1982, 414 [BGH 25.03.1982 - X ZB 24/80] - Einsteckschloß).

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts vom 21. Juni 1982 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Patentamt hat auf die am 18. Mai 1977 bekanntgemachte Anmeldung nach Prüfung der Einsprüche der Rechtsbeschwerdeführer das nachgesuchte Patent erteilt.

2

Der Einspruch war von dem gemeinsamen Vertreter der beiden Einsprechenden, die ihm eine Vollmacht erteilt hatten, "für Frau Rosemarie Ka., geb. H., und Herrn Dipl.-Ing. Franz B., ... U.-D., Bo. straße ..." eingelegt worden. Der Erteilungsbeschluß ist dem Vertreter der Einsprechenden am 15. Oktober 1981 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der es heißt:

"Gegen diesen Beschluß findet die Beschwerde statt (§ 36 l Abs. 1 PatG). Beschwerdeberechtigt ist ein Verfahrensbeteiligter, soweit er durch diesen Beschluß beschwert ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patentamt, Zweibrückenstraße 12, 8000 München 2, oder Gitschiner Straße 97-103, 1000 Berlin 61 einzulegen. Die Beschwerdeschrift muß eine ausdrückliche und eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeerklärung enthalten. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für den (die übrigen) Beteiligten beigefügt werden (§ 36 l Abs. 2 PatG). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Erteilung oder Beschränkung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist die tarifmäßige Gebühr von 200,- DM unter Angabe des Verwendungszwecks (z.B. Beschwerdegebühr zu Aktenzeichen ... für Anmelder (Einsprechenden/Patentinhaber) ...) an die Zahlstelle des Deutschen Patentamts zu zahlen. Die Zahlung kann u.a. durch Überweisung auf eines der oben angegebenen Konten oder mittels Gebührenmarken des Deutschen Patentamts bewirkt werden. Diese Gebührenmarken sind nur bei der Zahlstelle in München oder Berlin erhältlich. Wird die Gebühr nicht bezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben (§ 36 l Abs. 3 PatG)."

3

Unter Entrichtung einer Gebühr von 200,- DM hat der Vertreter der Einsprechenden am 11. November 1981 "für die Einsprechenden" Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluß eingelegt. Nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß angesichts der Zahlung nur einer Beschwerdegebühr beide Beschwerden als nicht erhoben zu behandeln sein könnten, teilte er durch Schriftsatz vom 17. Mai 1982, der am 21. Mai 1982 beim Bundespatentgericht einging, mit, daß sich die Einsprechenden im Jahre 1976 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hätten und daher eine Streitgenossenschaft bildeten. Außerdem sei die Rechtsmittelbelehrung unrichtig, da in ihr nur eine Gebühr von 200,- DM genannt werde. Vorsorglich entrichtete er eine weitere Beschwerdegebühr in Höhe von 200,- DM.

4

Das Bundespatentgericht hat entschieden, daß die Beschwerden der Einsprechenden gegen den Beschluß der Patentabteilung 21 des Deutschen Patentamts vom 29. September 1981 als nicht erhoben gelten, und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

5

Die Einsprechenden haben Rechtsbeschwerde eingelegt.

6

II.

1.

Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt, bei einer gemeinsamen Einlegung der Beschwerde unter Entrichtung nur einer Beschwerdegebühr müsse erkennbar sein, weshalb nur eine Gebühr zur wirksamen Beschwerdeeinlegung für die Beschwerdeführer ausreichen oder - andernfalls für welchen von ihnen die Beschwerde eingelegt sein solle. Die Behauptung der Einsprechenden, sie seien durch einen Gesellschaftsvertrag verbunden und daher Streitgenossen, so daß nur eine Beschwerdegebühr anfalle, sei erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgestellt worden und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die Einzahlung der weiteren Beschwerdegebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist sei verspätet. Eine Fristverlängerung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG sei nicht eingetreten, da die Beschwerdeführer insbesondere über die Beschwerdegebühr richtig und zureichend belehrt worden seien.

7

2.

Die Rechtsbeschwerde rügt die Verletzung der §§ 47, 73, 99 PatG 1981 (§§ 34, 36 l, 41 o PatG 1978), § 59 ZPO sowie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

8

Sie vertritt die Auffassung, aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 3 PatG lasse sich nicht ableiten, daß mehrere Einsprechende, die keine Rechtsgemeinschaft bildeten, auch dann mehrere Beschwerdegebühren zu entrichten hätten, wenn sie gegen den Erteilungsbeschluß in einem Schriftsatz durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten Beschwerde einlegten. Vielmehr ergebe sich aus § 59 ZPO und § 27 GKG der von den Besonderheiten des Zivilprozesses unabhängige Grundsatz, daß auf die Einheitlichkeit des Streitgegenstandes und der Instanz, nicht aber auf die Zahl der beteiligten Personen abzustellen sei. Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht habe das Vorbringen der Einsprechenden, sie seien eine Rechtsgemeinschaft, nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Jedenfalls seien die an eine zureichende Rechtsmittelbelehrung zu stellenden Anforderungen verkannt, die zweite Gebühr sei daher innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG gezahlt worden. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, § 73 Abs. 3 PatG 1981 sei in der Auslegung durch den angefochtenen Beschluß nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar.

9

3.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

10

a)

Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Einsprechenden zutreffend § 36 l Abs. 3 PatG 1978 angewandt. Die Anmeldung ist am 18. Mai 1977 bekanntgemacht worden und hat durch Beschluß der Patentabteilung vom 29. September 1981 zur Erteilung eines Patents geführt. Sie gehört damit zu den in Art. 12 Abs. 4 GPatG geregelten Übergangsfällen. Zwar sind dort die §§ 36 d Abs. 1 und 36 l Abs. 3 PatG 1978 nicht ausdrücklich genannt. Wie der Senat in seinem - zur Veröffentlichung bestimmten - Beschluß vom 14. Juli 1983 (X ZB 23/82) ausgeführt hat, ergibt aber eine dem Sinn und Zweck dieser Überleitungsvorschrift entsprechende Auslegung, daß für das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Übergangszeit diese Vorschriften heranzuziehen sind; eine andere Auslegung der Überleitungsvorschrift würde nämlich in Fällen der vorliegenden Art zur Folge haben, daß die Beschwerde gebührenfrei wäre und das Bundespatentgericht in der Besetzung des Beschwerdesenats mit drei rechtskundigen Mitgliedern zu entscheiden hätte. Eine solche Auslegung stünde sowohl zum früheren als auch zum neuen Patentrecht im Gegensatz und würde eine ungerechtfertigte und ersichtlich nicht beabsichtigte Ungleichbehandlung der Betroffenen darstellen. Die Beschwerde war daher nach § 36 l Abs. 3 PatG 1978 gebührenpflichtig.

11

b)

Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung weiter die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt, daß in den Fällen des § 36 l Abs. 3 PatG 1978 die Beschwerde nur dann wirksam eingelegt ist, wenn die Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist eingezahlt wird. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. März 1982, GRUR 1982, 414 ff [BGH 25.03.1982 - X ZB 24/80] - Einsteckschloß) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.

12

Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, an der der Senat mit dem genannten Beschluß (aaO) ausdrücklich festgehalten hat, die fristgemäße Einzahlung der Beschwerdegebühr für jeden von mehreren Einsprechenden zur wirksamen Einlegung der Beschwerde auch dann für erforderlich gehalten, wenn die Einsprechenden, ohne in einer Rechtsgemeinschaft zu stehen, einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt haben und die Beschwerden von diesem in einem Schriftsatz eingelegt werden. In diesen Fällen handelt es sich lediglich um eine aus Vereinfachungsgründen vorgenommene äußere Verbindung mehrerer selbständiger Rechtsmittel.

13

Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die Einsprechenden seien in einem solchen Falle Streitgenossen, so daß nach § 59 ZPO, § 27 GKG auch nur eine Beschwerdegebühr anfalle, kann nicht gefolgt werden.

14

Die Rechtsbeschwerde übersieht zunächst, daß die §§ 99 PatG, 59 ff ZPO keine gebührenrechtlichen Regelungen enthalten. Den Vorschriften über die einfache Streitgenossenschaft läßt sich nicht entnehmen, daß die Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Streitgenossen Wirkungen für die anderen Streitgenossen entfaltet. § 61 ZPO geht im Gegenteil von der grundsätzlich selbständigen prozessualen Stellung der Streitgenossen aus. Es ist deshalb auch anerkannt, daß der Rechtsbehelf eines Streitgenossen die Rechte des anderen Streitgenossen unberührt läßt, so daß beispielsweise die Fristen für jeden Streitgenossen gesondert laufen und die Prozeßvoraussetzungen bei jedem Streitgenossen selbständig vorliegen müssen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl., § 61 Anm. 2 A u. D). Aus den Regelungen über die einfache Streitgenossenschaft lassen sich daher keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß mehrere Einsprechende, die nicht in einer Rechtsgemeinschaft stehen, nur eine Beschwerdegebühr zu entrichten hätten, wenn sie die Beschwerde durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in einem Schriftsatz einlegen.

15

Soweit die Rechtsbeschwerde dem § 27 GKG den allgemeinen Grundsatz entnehmen will, daß es nicht auf die Anzahl der Beschwerdeführer, sondern auf die Einheitlichkeit des Streitgegenstandes und der Instanz ankomme, übersieht sie, daß die Gebühren im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach dem Gerichtskostengesetz, sondern nach dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichengesetz sowie nach dem Gesetz über die Gebühren des Patentamts und Patentgerichts zu erheben sind (vgl. Ballhaus, Mitt. 1962, 1 ff, 41 ff, 45 f). Lediglich für die Auslagen sind nach § 98 PatG (= § 41 n PatG 1978) die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Anders verhält es sich nur im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, für das § 102 Abs. 2 Satz 1 PatG (= § 41 r Abs. 2 Satz 1 PatG 1978) und § 110 Abs. 2 Satz 1 PatG (= § 42 Abs. 2 Satz 1 PatG 1978) bestimmen, daß Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden. Fehlt es aber für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht an einer derartigen Verweisung auf das Gerichtskostengesetz, so ist angesichts der eindeutigen Regelung in § 36 l Abs. 3 PatG 1978 kein Anhalt ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, in Fällen dieser Art die Einzahlung nur einer Gebühr ausreichen zu lassen (BPatGE 12, 153 ff, 158). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1961 (GRUR 1962, 290 ff, 291 - Brieftauben-Reisekabine) läßt sich nichts für die Auffassung der Rechtsbeschwerde herleiten; dort ging es um die von Streitgenossen zu entrichtende Berufungsgebühr, für die § 42 Abs. 2 PatG 1978 auf das Gerichtskostengesetz verweist.

16

c)

Das Beschwerdegericht hat ferner zu Recht das nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemachte Vorbringen der Einsprechenden, daß sie eine Rechtsgemeinschaft bildeten, unberücksichtigt gelassen.

17

Legen mehrere Einsprechende, die in einer Rechtsgemeinschaft stehen, etwa in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gemeinsam gegen den Erteilungsbeschluß Rechtsmittel ein, so ist nach § 36 l Abs. 3 PatG 1978 nur eine Gebühr zu zahlen. Zwar beurteilt sich die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen, insbesondere nach § 50 ZPO; gebührenrechtlich handelt es sich aber um nur eine Beschwerde (vgl. BGH - Einsteckschloß aaO; Benkard, PatG GebrMG 7. Aufl., § 73 PatG Rdn. 43).

18

Auch für die Beschwerde einer Rechtsgemeinschaft gilt aber, daß das Rechtsmittel nur dann wirksam eingelegt ist, wenn innerhalb der Frist die Gebühr eingezahlt und bei verständiger Würdigung der Rechtsmittelschrift und der erkennbaren Umstände jeder Zweifel an der Person desjenigen ausgeschlossen ist, der mit seinem Rechtsbehelf den neuen Verfahrensabschnitt einleitet. An der ständigen Rechtsprechung, daß innerhalb der Rechtsmittelfrist die Person des Rechtsmittelführers nicht nur der Gegenpartei, sondern auch dem Gericht erkennbar gemacht werden muß (BGHZ 21, 168 ff, 170 f; RGZ 144, 314 ff, 315 f), wird aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 12. Oktober (GRUR 77, 508 ff [BGH 12.10.1976 - X ZB 18/74] - Abfangeinrichtung) festgehalten. Ist innerhalb dieser Frist nicht feststellbar, welchem der möglichen Beschwerdeführer die Einzahlung der Beschwerdegebühr zuzuordnen ist, gelten sämtliche Beschwerden als nicht erhoben (BGH - Einsteckschloß aaO).

19

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die die Rechtsbeschwerde insoweit nicht angreift, konnte die Einzahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist weder der Einsprechenden zu 1 noch dem Einsprechenden zu 2 zugeordnet werden. Es bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Einsprechenden eine Rechtsgemeinschaft bildeten und als solche Beschwerde eingelegt hatten. Die Formulierung in der Beschwerdeschrift, daß für "die Einsprechenden" Beschwerde eingelegt werde, läßt offen, ob es sich um zwei in einer Schrift zusammengefaßte Beschwerden der Einsprechenden handelte, für die irrtümlich oder versehentlich nur eine Gebühr entrichtet wurde, oder um die Beschwerde einer Rechtsgemeinschaft.

20

Da die Bezeichnung des Beschwerdeführers mit Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr nachgeholt werden kann (BGH BlPMZ 1974, 210 f - Warmwasserbereiter) und den Beschwerdeführern entgegen ihrem Vorbringen auch vor dem Beschluß des Senats vom 25. März 1982 (aaO) erkennbar war, daß die Einzahlung nur einer Beschwerdegebühr für mehrere Beschwerdeführer nur im Falle einer Rechtsgemeinschaft für eine wirksame Einlegung der Beschwerde ausreichend ist (vgl. BPatGE 12, 153 ff, 158; Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl., § 36 l PatG Rdn. 29), hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Recht als nicht erhoben behandelt.

21

d)

Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht gefolgt werden, daß infolge unrichtiger oder unzureichender Rechtsmittelbelehrung die zweite Beschwerdegebühr innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 3 PatG eingezahlt und deshalb die Beschwerde fristgerecht erhoben sei.

22

Wie der Senat im Beschluß vom 25. März 1982 (a.a.O. S. 416 f) eingehend ausgeführt hat, konnte nach dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung auch für den anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten nicht zweifelhaft sein, daß jeder der Beteiligten, der Rechtsmittel einlegen wollte, eine Gebühr zu entrichten hatte. Die Rechtsmittelbelehrung war auch nicht unzureichend, da sie die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthielt und es dem Rechtssuchenden damit ermöglichte, die Beschwerde wirksam einzulegen. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend, die zu einer vom Beschluß des Senats vom 25. März 1982 abweichenden Entscheidung Veranlassung geben könnten.

23

e)

Schließlich greifen auch die von der Rechtsbeschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch.

24

Wie der Senat im Beschluß vom 25. März 1982 (a.a.O. S. 416) ausgeführt hat, ist die Regelung des § 36 l Abs. 3 PatG 1978, daß bei Nichtzahlung der Gebühr die Beschwerde als nicht erhoben gilt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Auslegung dieser Vorschrift durch den angefochtenen Beschluß sei mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar und daher verfassungskonform dahin auszulegen, daß auch dann, wenn die Beschwerdeführer eine einfache Streitgenossenschaft bildeten, nur eine Beschwerdegebühr zu entrichten sei, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung läuft im Ergebnis darauf hinaus, § 27 GKG Verfassungsrang zuzusprechen. Das ist offensichtlich verfehlt. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, in den verschiedenen Verfahrensordnungen die Verfolgung eines Rechtsmittels von unterschiedlichen formellen Voraussetzungen anhängig zu machen, solange dadurch der Zugang zu den Gerichten nicht in sachfremder und unzumutbarer Weise erschwert wird (BGH GRUR 1982, 414 ff [BGH 25.03.1982 - X ZB 24/80];  416 - Einsteckschloß m.w.Nachw.). Da der Einspruch nach altem wie nach neuem Patentrecht als Populareinspruch ausgestaltet ist, beruht es nicht auf sachfremden Erwägungen, daß der Gesetzgeber in Abweichung von § 27 GKG die Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung von der Zahlung der Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht hat, ob diese einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben und dieser die mehreren Beschwerden in einem Schriftsatz zusammenfaßt.

25

Daß eine Verlängerung der Zahlungsfrist ebenso nicht in Betracht kommt wie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist (§§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG 1981, 43 Abs. 1 Satz 2 PatG 1978), läßt ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht erkennen. Zwar ist diese Regelung einschneidend, weil sie bei Versäumung der Zahlungsfrist zum völligen Verlust des Rechtsmittels führt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg zu den Gerichten aber nicht schrankenlos und setzt nicht alle herkömmlichen Grundsätze des Prozeßrechts, die rechtlich oder tatsächlich den Zugang zu den Gerichten erschweren können, außer Kraft (vgl. BVerfGE 10, 264 ff, 267 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]) [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]. Es beruht nicht auf sachfremden Erwägungen, daß der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit sowie im Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten eine Regelung getroffen hat, die das in anderen Verfahrensordnungen bei Nichtzahlung der Gebühr eintretende Ruhen des Verfahrens verhindert (vgl. BVerfGE 10, 264 ff, 269 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; BPatGE 21, 106 ff, 110 f). Im übrigen hat der Einsprechende, der von der Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, die Möglichkeit, aus den gleichen Gründen, aus denen er Einspruch gegen das nachgesuchte Patent eingelegt hat, Klage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben (§§ 21, 22 PatG 1981).

26

III.

Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG abgesehen.

27

Da die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist, haben die Einsprechenden die durch sie veranlaßten Kosten zu tragen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Ballhaus
Ochmann
Windisch
Brodeßer von Albert