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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1982, Az.: X ZB 24/80
„Einsteckschloß“

Wirksamkeit einer Beschwerde gegen eine Patenterteilung; Notwendigkeit der Zahlung einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1982
Aktenzeichen
X ZB 24/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12719
Entscheidungsname
Einsteckschloß
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundespatentgericht

Fundstellen

  • BGHZ 83, 271 - 277
  • GRUR 1982, 414 "Einsteckschloß"
  • MDR 1982, 666-667 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2386-2388 (Volltext mit amtl. LS) "Einsteckschloß"

Verfahrensgegenstand

Einsteckschloß

Patentanmeldung P 2 043 397.0-15

Sonstige Beteiligte

S. S. GmbH, H.straße ..., V.
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wolfgang P., Velbert

1. Felix F. GmbH, B.straße ..., N.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Alfons G. und Jörg F., B.straße ..., N.

2. S.-S. KG, L. Straße ..., M., Kreis O./...

3. Türenwerke R. GmbH & Co KG, H.,
gesetzlich vertreten durch die Firma R. GmbH, H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Legen mehrere Einsprechende, die keine Rechtsgemeinschaft bilden, gegen einen Erteilungsbeschluß Beschwerde mit einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ein, so hat jeder Beschwerdeführer eine Beschwerdegebühr zu entrichten.

  2. b)

    § 36 l Abs. 3 PatG 1968 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  3. c)

    Die Rechtsmittelbelehrung nach § 34 Abs. 2 PatG 1968 braucht nur die vom Gesetz geforderten Angaben zu enthalten. Darüber hinaus sind weitere Belehrungen, insbesondere solche, die die möglichen Gestaltungen des konkreten Falles betreffen, nicht erforderlich.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 1982
durch
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden der Einsprechenden gegen den Beschluß des 7. Senats (Technischen Beschwerdesenats II) vom 15. Oktober 1980 werden zurückgewiesen.

Jede Einsprechende trägt die Kosten ihrer eigenen Rechtsbeschwerde.

Der Wert des Gegenstands jeder Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Das Patentamt hat der Anmelderin ein Patent erteilt. Den Erteilungsbeschluß hat es den gemeinsamen, durch zu den Akten eingereichte schriftliche Vollmachten ausgewiesenen Vertretern der drei Einsprechenden am 1. Februar 1980 zugestellt. Die Beschlußausfertigung war mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung versehen:

"Gegen diesen Beschluß findet die Beschwerde statt (§ 36 l Abs. 1 PatG). Beschwerdeberechtigt ist ein Verfahrensbeteiligter, soweit er durch diesen Beschluß beschwert ist. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patentamt, Zweibrückenstraße 12, 8000 München 2, oder Gitschiner Straße 97-103, 1000 Berlin 61, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muß eine ausdrückliche und eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeerklärung enthalten. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für den (die übrigen) Beteiligten beigefügt werden (§ 36 l Abs. 2 PatG). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Erteilung oder Beschränkung des Patents entschieden wird, so ist innerhalb der Beschwerdefrist die tarifmäßige Gebühr von 200,- DM unter Angabe des Verwendungszwecks (z.B. Beschwerdegebühr zu Aktenzeichen ... für Anmelder (Einsprechenden/Patentinhaber) ...) an die Zahlstelle des Deutschen Patentamts zu zahlen. Die Zahlung kann u.a. durch Überweisung auf eines der unten angegebenen Konten oder mittels Gebührenmarken des Deutschen Patentamts bewirkt werden. Diese Gebührenmarken sind nur bei der Zahlstelle in München oder Berlin erhältlich. Wird die Gebühr nicht bezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben (§ 36 l Abs. 3 PatG)."

2

Mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 22. Februar 1980 haben die gemeinsamen verfahrensbevollmächtigten Patentanwälte im Namen der drei Einsprechenden unter Beifügung einer Gebührenmarke über 200 DM gegen den Erteilungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Sie haben am 11. Juni 1980 erklärt, daß die eingezahlte Gebühr für die an erster Stelle aufgeführte einsprechende Firma Felix F. als Beschwerdegebühr gelten solle. Vorsorglich haben sie weitere 400 DM in Gebührenmarken übersandt.

3

Das Bundespatentgericht hat entschieden, daß die Beschwerden der Einsprechenden nach § 36 l Abs. 3 PatG 1968 als nicht erhoben gelten; es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

4

Die Einsprechenden haben Rechtsbeschwerde eingelegt.

5

B.

I.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren der Firma Stahl-Schanz ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Verfahrensgegenstand gehört nicht zur Konkursmasse.

6

Die Rechtsbeschwerden sind infolge Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft. Sie sind in gesetzlich vorgeschriebener Form und Frist eingelegt worden, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

7

II.

1.

Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8

Bis zum Ablauf der am 1. Februar 1980 in Lauf gesetzten und am 3. März 1980 abgelaufenen Beschwerdefrist sei nur eine Beschwerdegebühr eingezahlt worden; es hätte aber von jeder Einsprechenden eine Beschwerdegebühr eingezahlt werden müssen. Aus den Akten lasse sich nicht feststellen, daß die drei Einsprechenden eine parteifähige Personengesamtheit darstellten. Weder die gemeinschaftliche Vertreterbestellung noch die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr habe zu einer Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstandes, der Patentanmeldung, geführt.

9

Die für die Gebührenzahlung notwendige Erklärung, für welchen bestimmten Beschwerdeführer die Zahlung gelten solle, sei als Willenserklärung in entsprechender Anwendung der für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen bestehenden Auslegungsregeln auslegungsfähig. Die zu berücksichtigenden Umstände Hessen jedoch in dieser Hinsicht keinen Schluß zu. Es wäre ein Verstoß gegen die Rechtssicherheit des Verfahrens, wenn ohne entsprechende bestimmende Erklärung angenommen würde, daß die Gebühr für die an erster Stelle genannte einsprechende Firma Felix F. GmbH gezahlt worden sei. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erst am 11. Juli 1980 erfolgte Erklärung, daß diese Firma Rechtsmittelführer sei, sei unbeachtlich. Das gelte auch für die nachträgliche Bestimmung der Person, für die die Gebühr als Beschwerdegebühr entrichtet sein sollte.

10

Die Rechtslage ändere sich auch nicht dadurch, daß nach Ablauf der Beschwerdefrist noch weitere zwei Gebühren gezahlt worden seien. Für die Wirksamkeit dieser Zahlungen machten die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht geltend, daß die Beschwerdefrist wegen der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die sie für unrichtig hielten, noch nicht zu laufen begonnen habe. Die im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Erfordernisse seien ausreichend. Darüber hinaus brauchten Angaben insbesondere über die zu zahlenden Gebühren im Falle mehrerer gemeinschaftlich handelnder Beschwerdeführer nicht enthalten zu sein. Diese Angaben würden die Rechtsmittelbelehrung unübersichtlich machen und möglicherweise zu Unsicherheit und Verwirrung führen. Die dem Erteilungsbeschluß beigegebene Rechtsmittelbelehrung habe alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Aus dem beispielsweise angeführten Wortlaut des Verwendungszweckes sei zu folgern, daß die Gebühr von 200 DM nur einen einzelnen Beteiligten betreffe. Eine nähere Erläuterung der Zahlungserfordernisse, insbesondere einen Hinweis auf die Ausnahme, unter welchen Voraussetzungen mehrere gemeinschaftlich handelnde Einsprechende nur eine Beschwerdegebühr zu zahlen hätten, brauchte die Belehrung nicht zu enthalten. Von den Patentanwälten der Beschwerdeführerinnen habe erwartet werden können, daß sie sich Kenntnis von dem im Schrifttum und in veröffentlichten Entscheidungen des Bundespatentgerichts vertretenen Grundsatz verschafft hätten, daß innerhalb der Beschwerdefrist grundsätzlich von jedem Einsprechenden eine Beschwerdegebühr entrichtet werden müsse.

11

2.

Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß es keinen ausreichenden Grund dafür gebe, daß jeder Beschwerdeführer eine Beschwerdegebühr zu entrichten habe. Es handele sich um ein einheitliches Verfahren. Nach der Systematik des Kosten- und Gebührenrechts entstehe daher nur eine Rechtsmittelgebühr. Das stehe im Zivilprozeß außer Zweifel. § 36 l Abs. 3 PatG 1968 biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß und weshalb es im Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht anders sein solle. Da durch gemeinsam eingelegte mehrere Beschwerden ein einheitliches Beschwerdeverfahren eingeleitet werde, genüge es, wenn eine tarifmäßige Beschwerdegebühr fristgerecht entrichtet werde. Die Vorschrift des § 36 l PatG 1968 sei rechtspolitisch unerwünscht, wenn nicht verfassungs-rechtlich bedenklich. Wenn aber der Standpunkt des Bundespatentgerichts richtig sein sollte, so hätte die Rechtsmittelbelehrung den ausdrücklichen Hinweis auf die mehrfache Gebührenpflichtigkeit enthalten müssen. § 34 Abs. 2 PatG 1968 schreibe ausdrücklich vor, daß die Rechtsmittelbelehrung auch die Belehrung über die Beschwerdegebühr enthalten müsse. Das sei ein zentraler Punkt innerhalb einer richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung, zumal an die Nichtzahlung die Folge einer Fiktion der Nichterhebung der Beschwerde geknüpft werde. Jede Rechtsmittelbelehrung müsse, wenn sie ihren Sinn und Zweck erfüllen solle, alle wesentlichen Einzelheiten enthalten, deren Kenntnis den Belehrten ohne weiteres Studium des Gesetzes oder gar der Kommentare befähige, das Rechtsmittel in zulässiger Weise und ohne Rechtsverlust infolge formalen Fehlers einzulegen. Nach einhelliger Auffassung komme es für den notwendigen Inhalt der Rechtsmittelbelehrung auf die Verständnismöglichkeiten des rechtlich nicht beratenen Laien an. Das habe das Bundespatentgericht verkannt. Der Hinweis darauf, daß bei mehreren Beschwerdeführern jeder eine Beschwerdegebühr zu entrichten habe, hätte die Rechtsmittelbelehrung nicht unübersichtlich gemacht. Vielmehr habe der Hinweis auf "die tarifmäßige Gebühr von DM 200" viel eher irregeführt.

12

Schließlich sei es möglich gewesen, auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist klarzustellen, für welchen der Beschwerdeführer die eine gezahlte Beschwerdegebühr gelten solle. Es sei eine Selbstverständlichkeit, daß dies nur der an erster Stelle genannte Beschwerdeführer habe sein können.

13

III.

Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

14

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Bundespatentgericht festgestellt, daß die Beschwerdeführerinnen keine Rechtsgemeinschaft darstellen. Ihre Rechtsmittel sind daher verfahrensrechtlich selbständig geblieben. Jede Beschwerdeführerin hat das Rechtsmittel für sich eingelegt. Die Einlegung aller drei Beschwerden durch gemeinsame Verfahrensbevollmächtigte und in einem gemeinsamen Schriftsatz bedeutete lediglich eine gewillkürte äußere Verbindung aus Vereinfachungsgründen. Rechtliche Folgen haben sich aus diesem Vorgehen nicht ergeben. Es blieben drei rechtlich selbständige Beschwerden von drei Einsprechenden (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl. § 73 PatG Rdn. 43) mit der Folge, daß jede Beschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen mußte.

15

Aus der rechtlichen Selbständigkeit der von den einzelnen Einsprechenden eingelegten Beschwerden ergab sich, daß für jede der Beschwerden innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif (Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts) zu entrichten war, so wie es § 36 l Abs. 3 PatG 1968 auch ausdrücklich bestimmt. In der Literatur (z.B. Benkard aaO) und in der Rechtsprechung (vgl. BGH BlPMZ 1974, 210 - Warmwasserbereiter; BPatGE 12, 158 und 12, 163) wird dieser Standpunkt eingenommen. Daran wird festgehalten.

16

Die Einzahlung der Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist ist vom Patentgesetz als zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung bestimmt, wie sich daraus ergibt, daß die Nichtzahlung innerhalb der Beschwerdefrist der Nichterhebung der Beschwerde gleichgestellt wird. Die Zahlung als Wirksamkeitsvoraussetzung ist der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit des Rechtsmittels vorgeschaltet; von ihr hängt es ab, ob das Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig wird. Die Zivilprozeßordnung und das Gerichtskostengesetz kennen keine entsprechende Regelung. Im Patentgesetz wird die Gebührenerhebung zwingend mit einer Prozeßhandlung des Beteiligten, hier der Erhebung der Beschwerde, verbunden. Die Zahlung hat zu erfolgen, um dieser Prozeßhandlung Wirksamkeit zu verleihen.

17

2.

Nach dieser Rechtslage konnte allenfalls eine der drei Beschwerden wirksam eingelegt worden sein. Aber auch das ist mit dem Bundespatentgericht zu verneinen.

18

Die Beschwerden wurden von den gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in einem gemeinsamen Schriftsatz "im Namen von ... ." (es folgten die Namen der drei Einsprechenden) eingelegt, und es wurde nur eine Gebührenmarke im Werte von 200 DM beigefügt. Allein daraus war es nicht möglich zu erkennen, für welche der drei Genannten diese Gebühr eingezahlt sein sollte. Nach den zutreffenden Feststellungen des Bundespatentgerichts haben aber auch die übrigen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH a.a.O. - Warmwasserbereiter - und MDR 1977, 224 - Abfangeinrichtung) zu berücksichtigenden Unterlagen und Umstände, soweit diese innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden haben, keinen Hinweis darauf ergeben, daß nur eine - und welche - der drei Einsprechenden Beschwerdeführerin war. Diese Auslegung einer Prozeßerklärung ist frei von Rechtsfehlern.

19

Damit galten alle mit der Beschwerdeschrift vom 22. Februar 1980 eingelegten Beschwerden als nicht erhoben. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 11. Juni 1980 vorgenommene Benennung des Rechtsmittelführers, für den mit Schriftsatz vom 22. Februar 1980 die Beschwerdegebühr bezahlt worden sein sollte, sowie die zugleich erfolgte Nachentrichtung von zwei Gebühren konnte an diesem Ergebnis nichts ändern (vgl. BGHZ 8, 293, 302 [BGH 24.01.1953 - VI ZR 9/52] und 21, 168, 172), wie das Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats (BGH a.a.O. - Abfangeinrichtung) ausgeführt hat.

20

3.

Die Regelung in § 36 l Abs. 3 PatG 1968, daß bei Nichtzahlung der Gebühr die Beschwerde als nicht erhoben gilt, ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden verfassungsrechtlich unbedenklich.

21

Es verstößt nicht gegen ein Grundrecht, wenn der Gesetzgeber in den verschiedenen Verfahrensordnungen die Verfolgung eines Rechtsmittels von unterschiedlichen formellen Voraussetzungen abhängig macht, soweit diese nicht den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 9, 194, 199;  10, 264, 268) [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]. Eine solche Differenzierung in den einzelnen Verfahrensgesetzen ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 8, 174, 183 [BVerfG 10.06.1958 - 2 BvF 1/56];  31, 237, 305) [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 765/66]. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des Art. 24 Bayer. Kostengesetz vom 17. Dezember 1956, nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dem Antragsteller ein Vorschuß für die Gerichtskosten erhoben werden kann mit der Folge, daß bei Nichtzahlung des Vorschusses der Antrag als zurückgenommen gilt, als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfGE 10, 264, 268 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]) [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]. § 36 l Abs. 3 PatG 1968 geht in seiner Sanktion nicht weiter als die vorgenannte Vorschrift.

22

4.

Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beschwerdefrist infolge des in der Rechtsmittelbelehrung fehlenden Hinweises auf die Notwendigkeit der Entrichtung je einer Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer nicht mit der Zustellung des Erteilungsbeschlusses an die Einsprechenden am 1. Februar 1980 zu laufen begonnen habe. Die beigegebene Rechtsmittelbelehrung war gesetzmäßig.

23

Die Einsprechenden sind über die Beschwerdegebühr belehrt worden. Das ist durch den Hinweis geschehen, daß innerhalb der Beschwerdefrist die tarifmäßige Gebühr von 200 DM zu zahlen ist, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluß richtet, durch den über die Erteilung des Patents entschieden wird.

24

Die erfolgte Belehrung über das Erfordernis, eine Beschwerdegebühr unter Beachtung der dafür vorgesehenen Formalien zu entrichten, war ausreichend. Es bedurfte nicht noch einer Belehrung dahin, daß bei Einlegung mehrerer Beschwerden mit einem gemeinsamen Schriftsatz für jede Beschwerde eine Gebühr zu zahlen sei. Wie bereits dargelegt worden ist, war eine gemeinsame Beschwerdeeinlegung lediglich eine gewillkürte äußere Verbindung mehrerer selbständiger Beschwerden, die nicht dazu geführt hat, daß eine Gebührenersparnis eintrat. Nach dem Inhalt der Rechtsmittelbelehrung konnte auch für anwaltlich nicht vertretene Beteiligte, wovon bei der Rechtsmittelbelehrung auszugehen ist, nicht zweifelhaft sein, daß jeder der Beteiligten, der das Rechtsmittel erhob, eine Gebühr zu entrichten hatte. Nur dann, wenn durch die gewillkürte Zusammenfassung beliebig vieler Beschwerden in einem gemeinsamen Schriftsatz eine Gebührenermäßigung hätte erlangt werden können, hätte ein entsprechender Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung erwartet werden können, um von vornherein ein mögliches Hindernis bei der Erhebung des Rechtsmittels zu beseitigen. Da ein solcher Hinweis fehlte, konnte ein verständiger Beteiligter die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht anders verstehen, als deren Wortlaut klar und eindeutig ausdrückt, nämlich, daß für eine Beschwerde eine Gebühr zu zahlen sei. Sowohl die §§ 34 Abs. 2, 36 l Abs. 3 PatG 1968 als auch die dem angefochtenen Erteilungsbeschluß beigegebene Rechtsmittelbelehrung gehen eindeutig von dem Fall aus, daß nur eine Beschwerde eingelegt wird. Die Rechtsmittelbelehrung kann daher weder als unrichtig noch als irreführend angesehen werden.

25

Die Rechtsmittelbelehrung war auch nicht unvollständig. In § 34 Abs. 2 PatG 1968 sind alle Angaben erschöpfend aufgeführt, die eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, um es einem Rechtsuchenden zu ermöglichen, den weiteren Rechtsweg zu beschreiten. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, darüber hinaus Angaben in eine Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Das könnte dazu führen, daß die Belehrung dennoch oder gerade deswegen unvollständig bleibt, da es in der Regel nicht möglich ist, alle denkbaren Fallgestaltungen aufzuführen und für diese die richtige Rechtsbelehrung zu geben. Jede Rechtsmittelbelehrung, die den Versuch machte, in dieser Richtung über die gesetzlichen Erfordernisse hinauszugehen, setzte sich der Gefahr der Unvollständigkeit und der Unrichtigkeit aus, da die Beurteilung der rechtlichen Bedeutung und Folgen einer Rechtsmittelbelehrung dem über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf entscheidenden Gericht vorbehalten bleibt, das der Belehrung eine andere rechtliche Bedeutung beimessen kann als die belehrende Stelle. Diese würde nur den Versuch unternommen haben, dem Rechtsmittelgericht vorzugreifen, und sich der Gefahr der Haftung aussetzen. Das kann nicht der Sinn und Zweck einer Rechtsmittelbelehrung sein. Sie würde damit dem Rechtsuchenden nicht helfen, sondern ihm unverständlich sein oder ihn verwirren und der Gefahr aussetzen, letztlich doch unrichtig belehrt worden zu sein. Die Aufnahme von im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Angaben hätte aber auch dann nur einen Sinn, wenn diese auf den konkreten Fall abgestellt wären. Die Abstellung auf den Einzelfall und das Abweichen vom Gesetz würde schließlich zu einer allgemeinen Rechtsunsicherheit führen, so daß die Rechtsmittelbelehrung für die Rechtsuchenden bedeutungslos würde (vgl. Benkard a.a.O. § 47 Rdn. 13 unter Hinweis auf BVerwG NJW 1961, 380 [BVerwG 30.11.1960 - BVerwG VIII B 145/60]). Ein Abweichen von den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben oder deren auf den Einzelfall abgestellte Ergänzung hält der Senat demnach nicht für erforderlich (vgl. auch Benkard a.a.O. § 47 Rdn. 15-19 m.w.N.). Es muß trotz des Erfordernisses der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung, soweit die Verfahrensordnungen sie vorschreiben, dabei bleiben, daß der Rechtsuchende bei Zweifeln über die Auslegung des Gesetzes Rechtsrat einholen muß.

26

Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen folgt, daß auch im vorliegenden Fall die Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung etwa dahin, daß jede Einsprechende die volle Beschwerdegebühr zu entrichten habe, wenn sie etwa gemeinsam mit anderen Einsprechenden in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde einlegen wolle, vom Gesetz nicht gefordert wird.

27

IV.

Die von der Rechtsbeschwerde angeregte mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, § 107 Abs. 1 PatG.

28

Die Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen. Die durch sie veranlaßten Kosten sind den Rechtsbeschwerdeführerinnen aufzuerlegen, § 109 Abs. 1 PatG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstands jeder Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.

Bruchhausen
Ochmann
Hesse
Brodeßer
von Albert