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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1976, Az.: X ZB 18/74
„Abfangeinrichtung“

Patentanmeldung für eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines Brennkraftbolzensetzers; Beschwerde gegen die Erteilung eines Patentes durch das Deutsche Patentamt; Grundsatz der Erkennbarkeit des Rechtsmittelführers im Zivilrecht; Person des Rechtsmittelführers muss nicht notwendigerweise in der Beschwerdeschrift genannt sein ; Erklärungen hinsichtlich der Person des Rechtsmittelführers sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unbeachtlich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1976
Aktenzeichen
X ZB 18/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13089
Entscheidungsname
Abfangeinrichtung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 05.07.1974

Fundstellen

  • DB 1977, 1184 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1977, 508 "Abfangeinrichtung"
  • MDR 1977, 224 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Patentanmeldung P 15 03 009.8-15

Sonstige Beteiligte

Firma O. Inc., P., Or. (V.St.A.),

Firma D. AG, Z.

Amtlicher Leitsatz

Das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz muß die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen; das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Rechtsmittelschrift und der übrigen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers bestehen bleiben.

In der Rechtsbeschwerdesache
hat der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
am 12. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus und
die Richter Dr. Bruchhausen, Bendler, Dr. Hesse und Brodeßer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 6. Senats (technischen Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts vom 5. Juli 1974 aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf DM 50.000.- festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die streitige Patentanmeldung 1.503.009 betrifft eine Abfangeinrichtung für den Schubkolben eines Brennkraftbolzensetzers.

2

Die Patentabteilung des Deutschen Patentamts hat entgegen dem Begehren der Einsprechenden mit Beschluß vom 15. Februar 1973 das nachgesuchte Patent erteilt. Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden am 5. März 1973 zugestellten Beschluß ist am 21. März 1973 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde beim Deutschen Patentamt eingelegt worden. In dem Beschwerdeschriftsatz haben die Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden im Betreff die Anmelderin, die Einsprechende, den angefochtenen Beschluß mit Datum und Aktenzeichen sowie das interne Anwaltsaktenzeichen, das auch in den Einspruchsschriftsätzen mitgeteilt worden war, angeführt.

3

Die Beschwerde wurde "namens und im Auftrag der Firma H. AG, Sch." erhoben; der Antrag lautete, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen". Die Firma H. AG war am Verfahren vor dem Patentamt nicht beteiligt. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1973 berichtigte die Einsprechende den Namen der Beschwerdeführerin und den Antrag; zuvor hatte das Beschwerdegericht um eine Klarstellung nachgesucht.

4

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Einsprechenden für zulässig erachtet und wegen mangelnder Erfindungshöhe das Patent versagt.

5

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.

6

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann das mit Schriftsatz vom 21. März 1973 eingelegte Rechtsmittel nicht als zulässige Beschwerde der Einsprechenden behandelt werden.

7

Das Beschwerdegericht hat der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde zutreffende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt; der von ihm getroffenen Auslegung, als Beschwerdeführerin sei die Einsprechende anzusehen, vermag der erkennende Senat indessen nicht zu folgen.

8

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz muß die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen. Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift, daß der Rechtsmittelführer in der Rechtsmittelschrift zu nennen sei; weder § 36 l PatG noch die ergänzend heranzuziehenden Beschwerdevorschriften der ZPO schreiben dies ausdrücklich vor, ebensowenig wie § 518 ZPO dies für die Berufung und § 553 ZPO für die Revision gebieten. Es ist aber ein in ständiger Rechtsprechung gefestigter Grundsatz, daß die Person des Rechtsmittelführers zweifelsfrei erkennbar sein muß (BGHZ 8, 299, 302 m. Nw. der RG-Rspr.; BGHZ 21, 168, 171; BGH GRUR 1966, 107, 108 - Patentrolleneintrag; vgl. auch BAG NJV 1969, 1366 und 1367). Die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Prozeßhandlung; diese ist nur in Verbindung mit einer bestimmten Person denkbar, von der sie ausgeht (RGZ 96, 117, 118). Zudem gebietet es die Rechtssicherheit, den Rechtsmittelführer, der mit seinem Rechtsbehelf einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet, klar erkennbar werden zu lassen (BGHZ 21 a.a.O.).

9

Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Person des Rechtsmittelführers nicht notwendigerweise in der Beschwerdeschrift genannt sein muß. Der erkennende Senat hat sowohl für das Berufungsverfahren wie für das Beschwerdeverfahren in Patentsachen ausdrücklich ausgesprochen, daß bei der Ermittlung des Rechtsmittelführers auf die vorinstanzlichen Akten zurückgegriffen werden kann (BGH GRUR 1966, 107, 108 - Patentrolleneintrag; BGH Bl.PMZ 1974, 210, 211 - Warmwasserbereiter; vgl. auch Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung 19. Aufl. § 518 II 2).

10

Aus Gründen der Rechtssicherheit kann das befristete Rechtsmittel jedoch nur dann als zulässig angesehen werden, wenn eine verständige Würdigung der Rechtsmittelschrift und der übrigen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausschließt (BGH 21 a.a.O.).

11

2.

Die vom Bundespatentgericht gegebene Auslegung der Beschwerdeschrift bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht. Dieses hat eine prozessuale Erklärung vielmehr selbständig auszulegen. Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Beschwerdegericht vorgelegten Patenterteilungsakten kann nicht festgestellt werden, daß die Einsprechende zweifelsfrei als Beschwerdeführerin erkennbar war.

12

Die von der Einsprechenden später vorgenommene "Klarstellung", daß die Beschwerde im Namen und Auftrag der Einsprechenden und nicht der Firma H. erhoben sei, ist unbeachtlich, da diese Erklärung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Ebenso ist für die Auslegung unmaßgeblich, daß die Firma H. am Verfahren vor dem Patentamt nicht beteiligt war und ihr gemäß § 36 m PatG ein Beschwerderecht nicht zustand. Die Bestimmtheit der Person des Beschwerdeführers ist eine formelle Voraussetzung der Beschwerde; bei der Auslegung eines unklaren Beschwerdeschriftsatzes hat deshalb außer Betracht zu bleiben, ob die darin genannte Person nach der Verfahrensordnung zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist.

13

Es läßt sich nicht feststellen, daß die Firma H. offensichtlich irrtümlich im Beschwerdeschriftsatz aufgeführt wurde und daß als Rechtsmittelführerin allein die Einsprechende bezeichnet sein sollte. Der Antrag, das Patent zu erteilen, macht zwar deutlich, daß dem Patentanwalt bei Abfassung des Schriftsatzes ein Fehler unterlaufen sein muß, doch kann daraus nicht weitergehend gefolgert werden, das Versehen erstrecke sich auch auf die Person des Beschwerdeführers. Es kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, daß im Beschwerdeschriftsatz als Beschwerdeführerin eine Firma genannt wird, die im Verfahren vor dem Patentamt nicht beteiligt war; zu denken ist hierbei beispielsweise an den Fall, daß über eine Rechtsnachfolge sich der Firmenname eines Verfahrensbeteiligten geändert haben kann (vgl. beispielhaft auch den Sachverhalt in BPatGE 9, 196; 10, 31, 34 f). Nicht ausgeschlossen werden kann auch der Fall, daß der Patentanwalt den Betreff des Beschwerdeschriftsatzes falsch bezeichnet hat und dadurch fehlerhafterweise eine Beschwerde der Firma H. zu den Akten gelangt ist. Bei der Mehrdeutigkeit des Rechtsmittelschriftsatzes bleiben Zweifel über die Person des Rechtsmittelführers bestehen; es kann jedenfalls nicht ohne jeden Zweifel festgestellt werden, daß die Einsprechende die Beschwerdeführerin ist.

14

Eine zulässige Beschwerde der Einsprechenden lag nicht vor; das Beschwerdegericht durfte also nicht sachlich über die Patentanmeldung entscheiden. Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben; das Bundespatentgericht hat gemäß § 41 × Abs. 1 PatG die abschließende Entscheidung zu treffen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf DM 50.000.- festgesetzt.

Ballhaus
Bruchhausen
Bendler
Hesse
Brodeßer