Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1983, Az.: BVerwG 9 C 1068.82
Festsetzung der Ausreisefrist; Begründung der FestsetzungVersagung rechtlichen Gehörs; Ausreiseaufforderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 1068.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 15.02.1982 - AZ: A 15 K 909/81
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 5 AsylBeschlG 2
- § 28 Abs. 1 AsylVfG
- § 28 Abs. 2 AsylVfG
- § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 5 Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG -
Fundstellen
- MDR 1984, 608-609
- ZfSH/SGB 1984, 419-420
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Versagung rechtlichen Gehörs durch Übernahme von tatsächlichen Feststellungen aus anderen Verfahren ohne deren vorherige Bekanntgabe an die Prozeßbeteiligten (im Anschluß an Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 1036.82 -).
- 2.
Die Ausländerbehörde ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Satz 1 2. AsylBeschlG zum Erlaß einer Ausreiseaufforderung verpflichtet. Demgegenüber steht ihr bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zu.
- 3.
Die Bestimmung der Ausreisefrist ist zu begründen. Dies kann auch konkludent geschehen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 1982 wird bezüglich des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) aufgehoben. Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das Urteil zurückgewiesen.
Soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben wird, wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens gegen die Beklagte zu 2). Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie sei bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahre 1979 ständig von linksextremen Gruppen unter Druck gesetzt worden, an diese Geld zu zahlen und in einem von ihr betriebenen Zeitungsladen linksorientierte Zeitungen zu verkaufen. Darüber hinaus befürchte sie, aufgrund ihres Asylantrags von ihrem Heimatstaat politisch verfolgt zu werden. Im Verwaltungsverfahren blieb ihr Antrag ohne Erfolg. Die Beklagte zu 2) forderte sie daraufhin am 30. März 1981 zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung auf.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie gegen die Ausreiseaufforderung erhobene Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung hätten im Fall der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der türkische Staat sei willens und in der Lage, seine Bürger vor Übergriffen gewalttätiger nichtstaatlicher Gruppen zu schützen. Das gelte insbesondere auch für die Zeit nach dem Militärputsch vom 12. September 1980; denn die Militärregierung habe durch eine Vielzahl von staatlichen Maßnahmen die Sicherheitslage in der Türkei erheblich verbessert. Kein Staat sei in der Lage, in jedem Fall einer politischen Auseinandersetzung wirksamen Schutz zu bieten. Im übrigen sei es der Klägerin zuzumuten, an einen anderen Ort der Türkei umzuziehen, wenn ihr an ihrem Wohnort kein wirksamer staatlicher Schutz gewährt werden könne. Es bestünden derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, daß in die Türkei zurückkehrende türkische Staatsangehörige allein deshalb durch ihren Staat unmittelbar verfolgt würden, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten.
Die Ausreiseaufforderung sei rechtmäßig. Insbesondere habe die Beklagte zu 2) eine Ausreisefrist von einem Monat festsetzen dürfen, ohne dies besonders zu begründen. Die Bestimmung der Frist stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Dieses Ermessen sei hier durch einen Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 7. Oktober 1980 (III 664/846 U) dahin gebunden worden, daß die Frist "einheitlich auf einen Monat nach Unanfechtbarkeit festzusetzen" sei. Dagegen bestünden keine durchgreifenden Bedenken, weil diese Frist sachlich gerechtfertigt sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Asylbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Die Vorinstanz habe für ihre Feststellung zur Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates gegenüber einer Verfolgung durch Dritte keine Erkenntnisquellen benannt, die vorher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden seien. Zwar habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die eigene ständige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen hingewiesen, die mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg übereinstimme. Diese Rechtsprechung sei ihr aber unbekannt. Daher sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das gleiche gelte bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, ihr in der Bundesrepublik gestellter Asylantrag löse keine politische Verfolgung in der Türkei aus. Die Ausreiseaufforderung der Beklagten zu 2) sei rechtswidrig, weil eine Begründung für die festgesetzte Ausreisefrist fehle. Die für die Fristsetzung durch Erlaß des Innenministeriums von Baden-Württemberg vorgenommene Ermessensbindung sei darüber hinaus auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht Besonderheiten konkreter Einzelfälle berücksichtige, die für eine längere Ausreisefrist sprächen.
Die Beklagten haben sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
II.
Die das Asylbegehren betreffende Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht insoweit, als dieses die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Nach diesen Vorschriften darf ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Gelegenheit hatte die Klägerin nicht für die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der türkische Staat sei willens und in der Lage, seine Bürger vor Übergriffen gewalttätiger nichtstaatlicher Gruppen zu schützen, und habe insbesondere nach dem Militärputsch durch eine Vielzahl von staatlichen Maßnahmen die Sicherheitslage in der Türkei erheblich verbessert.
Das Verwaltungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang allein auf seine Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen und deren Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Mit diesem Hinweis war das Verwaltungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133). Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Selbst wenn es mit der Bezugnahme auf seine oder fremde Rechtsprechung die in anderen Verfahren getroffenen und dort jeweils in die Entscheidungsgründe aufgenommenen tatsächlichen Feststellungen gemeint haben sollte und diese Feststellungen seiner Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde legen wollte, wäre es zumindest gehalten gewesen, die Entscheidungen in einer Weise in das gegenwärtige Verfahren einzuführen, daß sich die Klägerin dazu hätte äußern können. Denn auch solche aus anderen Verfahren übernommene Feststellungen unterliegen in gleicher Weise dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132). Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist die angefochtene Entscheidung als auf der dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs beruhend anzusehen.
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge der Klägerin, die Vorinstanz habe ihr auch bei den Feststellungen zur fehlenden Gefahr politischer Verfolgung aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrages rechtliches Gehör versagt.
Die im angefochtenen Urteil nicht näher belegte Feststellung, es wäre der Klägerin zuzumuten, an einen anderen Ort der Türkei umzuziehen, wenn ihr an ihrem Wohnort kein wirksamer staatlicher Schutz gewährt werden könnte, wird nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise konkretisiert und ist daher, soweit sie von tatsächlichem Gehalt ist, nicht im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO für die Revisionsentscheidung als Tatsachenfeststellung verbindlich. Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht aus dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative (vgl. hierzu Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 -) Bestand haben.
Soweit die Revision die Ausreiseaufforderung der Beklagten zu 2) angreift, ist sie nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung vom 30. März 1981 war zum damaligen Zeitpunkt die inzwischen aufgehobene Bestimmung des § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG -. Danach fordert die Ausländerbehörde den Ausländer zur Ausreise auf und droht ihm die Abschiebung an, wenn das Bundesamt seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt hat und er weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch einer Aufenthaltsberechtigung ist. Die Ausreisefrist muß mindestens einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung betragen (vgl. jetzt § 28 Abs. 1 und 2 AsylVfG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ausländerbehörde bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zum Erlaß der Ausreiseaufforderung verpflichtet; insoweit ist ihr nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 1 2. AsylBeschlG kein Ermessen eingeräumt (Beschluß vom 3. November 1983 - BVerwG 9 B 11908.82 -). Demgegenüber steht ihr bei der Bestimmung der Ausreisefrist ein Ermessen zu, weil die im Gesetz genannte Monatsfrist ausdrücklich als Mindestfrist bezeichnet wird, also verlängert werden kann (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - Buchholz 402.241 2. AsylBeschlG Nr. 3; Beschluß vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -).
Die Beklagte zu 2) hat das ihr zustehende Ermessen im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei ausgeübt. Nach den insoweit für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) und von der Revision auch nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die Ausländerbehörden ungeachtet der durch Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 7. Oktober 1980 gegenüber den Ausländerbehörden getroffenen Anordnung, die Ausreisefrist sei einheitlich auf einen Monat nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung festzusetzen, nicht gehindert, die Ausreisefrist angemessen zu verlängern, wenn der Asylbewerber dafür besondere Gründe vorgetragen hatte oder diese den Ausländerbehörden auf andere Weise bekannt geworden waren.
Dafür, daß zur Zeit der Entscheidung der Beklagten zu 2) besondere Umstände erkennbar gewesen wären, die für eine andere Handhabung der Ausreisefrist hätten sprechen und daher der Beklagten zu 2) zu weitergehenden Ermessenserwägungen hätten Anlaß geben können, hat die Revision nichts vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich. Das gilt auch im Hinblick auf den von der Klägerin in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis auf von ihr befürchtete Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum. Denn damit wird kein für die Bemessung der Ausreisefrist ermessenserheblicher Gesichtspunkt angeführt: Solange die ablehnende Asylentscheidung nicht unanfechtbar war und der Klägerin daher ein Aufenthaltsrecht zustand, war sie allein wegen der Ausreiseaufforderung und ihrer Befristung an einer Wohnungssuche nicht gehindert; für die Zeit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der ablehnenden Asylentscheidung wäre die Absicht der Klägerin, sich eine Wohnung zu beschaffen, wegen ihrer dann bestehenden Ausreisepflicht in der Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen.
Die Klägerin beanstandet schließlich zu Unrecht, daß die auf einen Monat festgesetzte Ausreisefrist in der Ausreiseaufforderung nicht begründet worden sei. Der Senat geht mit der Rechtsprechung des 1. Senats davon aus, daß unabhängig vom Ermessensspielraum der Ausländerbehörde und unabhängig davon, welche Fristsetzung im allgemeinen sachlich gerechtfertigt ist, die Ausländerbehörde verpflichtet ist, in ihrer Verfügung auch die Bemessung der Ausreisefrist zu begründen (Urteil vom 29. April 1983 a.a.O.). Dies folgt aus § 5 Satz 4 2. AsylBeschlG (jetzt § 28 Abs. 4 AsylVfG), wonach die Entscheidung schriftlich ergeht und mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Unter "Entscheidung" sind dabei die zuvor genannten Maßnahmen der Ausländerbehörde, also auch die Fristsetzung nach § 5 Satz 3 2. AsylBeschlG zu verstehen. Dabei hat die Behörde wie bei Verwaltungsakten allgemein die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; so auch Beschluß vom 4. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 131.83 -). Dies kann allerdings auch konkludent geschehen (Urteil vom 29. April 1983 a.a.O.; Beschluß vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 -), z.B. durch Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die getroffene Anordnung.
Im vorliegenden Fall fehlt allerdings in der Begründung der Anordnung ein ausdrücklicher Hinweis auf die bei Festlegung der Monatsfrist angestellten Erwägungen der Beklagten zu 2). Die Anordnung ist gleichwohl hinreichend begründet. Für besondere Erwägungen bestand hier aus den zuvor erörterten Gesichtspunkten kein Anlaß. Die Beklagte zu 2) hat außerdem in ihrer Verfügung die Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung als solche angegeben und damit - wenn auch nur mittelbar - die mit der Aufforderung in engem Zusammenhang stehende Ausreisefrist begründet. Dazu kommt, daß sie den Beginn der Ausreisefrist von der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über das Asylbegehren abhängig gemacht hat. Sie hat damit nicht nur den Fristbeginn auf einen Ungewissen Zeitpunkt hinausgeschoben, sondern darüber hinaus der Klägerin eine durch die Rechtsbehelfsfrist zunächst auf zwei Monate verlängerte und durch die von der Klägerin wahrgenommene Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsbehelfen auf eine bei der Entscheidung der Beklagten zu 2) weder übersehbare noch beeinflußbare wesentlich längere Zeitspanne ausgedehnt, die im vorliegenden Falle inzwischen mehr als 2 1/2 Jahre währt. Mit der der Klägerin durch Hinausschieben des Fristbeginns eingeräumten Vergünstigung hat die Beklagte zu 2) sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß ihr die der Klägerin nach Abschluß des Verfahrens gewährte Frist von einem Monat zur Vorbereitung der Ausreise und zur abschließenden Ordnung von Angelegenheiten in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend und angemessen erscheint.
Die Entscheidung über die Kosten im Verfahren gegen die Beklagte zu 2) beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im übrigen war sie der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gegen die Beklagte zu 1) auf 4.000 DM, gegen die Beklagte zu 2) auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Dr. Kemper
Dr. Bender