Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1983, Az.: BVerwG 1 B 131.83
Erfordernis einer Anhörung eines Asylbewerbers vor Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seitens der Ausländerbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 131.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 15273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.07.1983 - AZ: A 13 S 374/83
Rechtsgrundlagen
- § 5 2. AsylBeschlG
- § 28 Abs. 1 LVwVfG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage auf wirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Rechtsfragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. Soweit sie in einem Revisionsverfahren erheblich sein können, lassen sie sich aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, daß ein Revisionsverfahren zu Erkenntnissen führen würde, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß das hier einschlägige Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG - durch § 41 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) aufgehoben worden ist.
Der Kläger wirft zunächst die Frage auf, ob die Ausländerbehörden vor Erlaß von Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen nach § 5 2. AsylBeschlG die Asylbewerber gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977 (GEL. S. 227) - LVwVfG - anzuhören hatten. Zu dieser Frage hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - rechtsgrundsätzlich Stellung genommen. Danach ist die Ausreiseaufforderung (§ 5 Satz 1 2. AsylBeschlG), sollte sie als Verwaltungsakt zu werten sein, nicht allein deswegen aufzuheben, weil vor ihrem Erlaß eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht stattgefunden hat. Nach § 46 LVwVfG kann nämlich die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Nach § 5 Satz 1 2. AsylBeschlG war die Behörde jedoch verpflichtet, den Kläger zur Ausreise aufzufordern (Beschluß vom 25. Januar 1982 - BVerwG 9 B 4112.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 34).
Bezüglich der Abschiebungsandrohung und der mit ihr verbundenen Ausreisefrist (§ 5 Satz 2 und 3 2. AsylBeschlG) hat der beschließende Senat in dem erwähnten Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - geklärt, daß es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt und daß demgemäß die Ausländerbehörden aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG von einer vorherigen Anhörung des Asylbewerbers absehen durften.
Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Erwägungen, aus denen die Behörde von einer vorherigen Anhörung des Asylbewerbers abgesehen hat, in der Begründung der behördlichen Verfügung dargelegt werden mußten, hat durch das Senatsurteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 - eine rechtsgrundsätzliche Beantwortung erfahren. Maßgebend ist danach die Spezialvorschrift des § 5 Satz 4 2. AsylBeschlG, nach der die Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist. Wie in jenem Urteil dargelegt ist, besagt diese Regelung, daß die in den drei ersten Sätzen des § 5 2. AsylBeschlG genannten Maßnahmen, nämlich Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Fristsetzung, zu begründen sind, nicht aber etwaige ihnen vorausgehende Verfahrensentscheidungen. Eine Verletzung höherrangigen Rechts liegt darin nicht.
Schließlich kann die Revision nicht wegen der Frage zugelassen werden, ob die Begründung der Entscheidung die für die Bemessung der Ausreisefrist maßgebenden Erwägungen enthalten muß. Es ist nicht zweifelhaft, daß auch die in § 5 Satz 4 2. AsylBeschlG vorgesehene Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen muß, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Bei Ermessensentscheidungen wie bei der Bemessung der Ausreisefrist müssen grundsätzlich die Gesichtspunkte kenntlich gemacht werden, von denen sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen (Beschluß vom 21. März 1983 - BVerwG 1 B 41.83 -), was freilich auch konkludent geschehen kann (Beschluß vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 -). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte unter Bezugnahme auf § 5 Satz 3 2. AsylBeschlG die Ausreisefrist auf einen Monat festgesetzt und dazu sinngemäß ausgeführt, daß diese Frist angemessen sei, zumal der Kläger seine Ausreisepflicht (im Falle der Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens) gekannt habe, und daß (für eine längere Frist sprechende) gegenteilige Gründe nicht vorlägen. Damit hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, daß sie die Frist für ausreichend halte, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Angelegenheiten zu ordnen und das Bundesgebiet zu verlassen. In den Regelfällen des § 5 2. AsylBeschlG ist damit der Begründungspflicht genügt (Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 -; Beschluß vom 21. März 1983 - BVerwG 1 B 41.83 -). Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß und ausweichen Gründen eine weitere Begründung der Entscheidung grundsätzlich erforderlich wäre. Insbesondere macht sie nicht ersichtlich, was von der Behörde bezüglich der Fristbemessung außerdem hätte erörtert werden müssen. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach