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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1983, Az.: BVerwG 1 B 41.83

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Anerkennung als Asylberechtigter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 41.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.12.1982 - AZ: A 13 S 1117/82

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1982 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Sie genügt nicht dem Darlegung erfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung eine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung bezeichnet keine für die Revisionsentscheidung erhebliche konkrete Rechtsfrage. Sie beschränkt sich auf die Erörterung, daß die durch § 41 AsylVfG angeordnete Aufhebung des vom Berufungsgericht angewendeten Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG - wegen noch anhängiger Verfahren der Anerkennung einer grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht entgegenstehe. Damit allein kann das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt werden.

3

Abgesehen davon rechtfertigte die vorn Kläger möglicherweise für klärungsbedürftig erachtete Frage, inwieweit die auf Grund des § 5 Satz 3 des 2. AsylBeschlG festgesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Asylbescheides einer Begründung bedürfe, im vorliegenden Falle ohne Rücksicht auf das Außerkrafttreten des 2. AsylBeschlG nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Nach § 5 Satz 4 des 2. AsylBeschlG hatte die Ausländerbehörde ihre Entscheidung zu begründen. Die schriftliche Begründung eines Verwaltungsaktes muß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewegen haben; bei Ermessensentscheidungen sollen die Gesichtspunkte kenntlich gemacht werden, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 39 VwVfG). Die Beklagte hat in ihrer Verfügung vom 9. Juni 1981 bezüglich der dem Kläger gesetzten Ausreisefrist ausgeführt, daß die Frist ausreichend bemessen sei und daß persönliche Gründe, die gegen eine unverzügliche Ausreise sprechen würden, nicht vorlägen. Damit hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, die festgesetzte Monatsfrist erscheine angemessen, um dem Kläger nach Beendigung seines Asylverfahrens Gelegenheit zu geben, seine Angelegenheiten zu ordnen und das Bundesgebiet zu verlassen. Dadurch ist sie insoweit ihrer Begründungspflicht gerecht geworden (Beschluß vom 26. Januar 1983 - BVerwG 1 B 3.83 -). Im Regelfall ist übrigens erfolglos gebliebenen Asylbewerbern die Ausreise innerhalb eines Monats nach Beendigung des Asylverfahrens auch zumutbar (Beschluß vom 4. März 1983 - BVerwG 1 B 18.83 -). Die Frage, wie lang eine Ausreisefrist über eine erforderliche Monatsfrist hinaus zu bemessen ist, beurteilt sich nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und ist deswegen regelmäßig einer grundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich (Beschluß vom 23. Februar 1983 - BVerwG 1 B 31.83 -).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach