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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1983, Az.: BVerwG 1 B 3.83

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Anforderungen an die Durchführung eines Asylverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 3.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.10.1982 - AZ: A 12 S 911/82

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel nicht erfüllt, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenem Recht angehört. So liegt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Frage betrifft das Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG -, das durch das Gesetz über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) - AsylVfG - aufgehoben worden ist. Die Beschwerde enthält keine Darlegungen darüber, daß und aus welchen Gründen die aufgeworfene Frage trotzdem der Rechtssache ausnahmsweise noch eine grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung verleihen könnte.

4

Abgesehen davon stellt sich die Frage, ob die Ausländerbehörde ihre Entscheidung, die nach dem rechtskräftigen negativen Abschluß eines Asylverfahrens beginnende Ausreisefrist auf den gesetzlich vorgesehenen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen, auch dann ausdrücklich begründen muß, wenn der Asylbewerber sich auf die schriftliche Anhörung durch die Ausländerbehörde nicht geäußert hat, im vorliegenden Falle nicht. Nach § 5 Satz 4 des 2. AsylBeschlG hatte die Ausländerbehörde ihre Entscheidung zu begründen. Die schriftliche Begründung eines Verwaltungsakts muß die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; bei Ermessensentscheidungen sollen die Gesichtspunkte kenntlich gemacht werden, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 39 VwVfG). Die Behörde hat in ihrem Bescheid vom 22. Juli 1981 die tatsächlichen Voraussetzungen und die Rechtsvorschriften für die von ihr erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung angegeben, insbesondere § 5 Sätze 1 bis 3 des 2. AsylBeschlG. Zur Ausreisefrist hat sie ausgeführt, daß keine Tatsachen vorgetragen seien, die eine längere Frist erfordern würden. Damit hat die Behörde zum Ausdruck gebracht, die festgesetzte Monatsfrist erscheine angemessen, um dem Kläger nach Beendigung seines Asylverfahrens Gelegenheit zu geben, seine Angelegenheiten zu ordnen und das Bundesgebiet zu verlassen. Damit war der Begründungspflicht genügt. Die Beschwerde macht demgemäß nichts ersichtlich, was nach Sachlage insoweit von der Behörde außerdem hätte ausgeführt werden müssen.

5

Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen ist nicht entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu entnehmen, daß der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne zukommen könnte.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach