Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1982, Az.: BVerwG 9 B 4112.81
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 4112.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 23.09.1981 - AZ: 17K 81 G.0336
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Sträter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Sache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) mit der Verfassung in Einklang stehe, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Anforderungen zu verleihen. Bei Anwendung der Grundsätze nämlich, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind, begegnet die genannte Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbürgt das Grundrecht auf Asyl demjenigen, der in der Bundesrepublik Deutschland vor politischer Verfolgung Zuflucht sucht, nicht nur vollen Verfolgungsschutz, sondern auch einen gewissen aufenthaltsrechtlichen Schutz; dieser liegt darin, daß dem Asylberechtigten im Regelfall ein rechtlich gesicherter Aufenthalt verschafft und daß dieses Aufenthaltsrecht nur aus gewichtigen Gründen und unter grundsätzlicher Wahrung des Verfolgungsschutzes vorenthalten oder entzogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m.w.N.). Diesen Grundsätzen genügt die vom Wortlaut des § 5 2. AsylBschlG ausgehende und an der Gesetzessystematik sowie der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgerichtete Interpretation der Vorschrift (vgl. dazu BVerfGE 48, 246, 256) [BVerfG 09.05.1978 - 2 BvR 952/75]. Nach den Wortlaut der Vorschrift muß die Ausländerbehörde den Ausländer zur Ausreise auffordern, wenn die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 2. AsylBschlG vorliegen. Den Inhalt der Ausreiseaufforderung schreibt das Gesetz jedoch nur insoweit vor, als die Ausreisefrist mindestens einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung betragen muß. Der Zeitpunkt der Ausreise kann daher nach dem Wortlaut des Gesetzes auch in der Weise bestimmt werden, daß die Ausreise erst erfolgen muß, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar und das Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter rechtskräftig abgeschlossen ist. Daß dies vom Gesetzgeber gewollt war, zeigt die Frage nach dem Sinn des Gesetzes und den gesetzgeberischen Zielsetzungen. Das Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens geht, wie sich aus seinen §§ 4, 5 und 7 ergibt, davon aus, daß Ausländer, die die Anerkennung als Asylberechtigte begehren, für den Aufenthalt im Bundesgebiet während des Anerkennungsverfahrens keiner Aufenthaltserlaubnis nach § 2 AuslG oder Aufenthaltsberechtigung (§ 8 AuslG) bedürfen. Für die Dauer des Asylverfahrens steht dem Asylsuchenden grundsätzlich eine - in ihrer Rechtsnatur hier nicht näher zu bestimmenden - Aufenthaltsbefugnis zu. Dementsprechend spricht die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 8/4227 S. 5), auf die der Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 1980 (BT-Drucks. 8/4353 S. 2) ergänzend hinweist, von "der gesetzlichen Aufenthaltsgestattung nach § 4". Zweck des Zweiten Beschleunigungsgesetzes ist insbesondere die "Parallelisierung" des asyl- und aufenthaltsrechtlichen Teils des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch ein gemeinsames gerichtliches Verfahren im Asyl- und Aufenthaltsrecht (BT-Drucks. 8/4227 S. 1 und 4). Asylbewerber, die nicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sind, sollen ihr Ziel, sich möglichst lange im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, nicht mehr "zunächst asylrechtlich, dann aufenthaltsrechtlich mit all den möglichen Rechtszügen nacheinander verfolgen" können (Abg. Dr. Penner, DBT-Verhandlungen 8. WP S. 18531; Abg. Dr. Wendig, a.a.O. S. 18535; Parl. Staatssekretär von Schoeler, a.a.O. S. 18539, der den "Ausschluß der doppelten Inanspruchnahme des Rechtswegs durch die Verbindung von asylanerkennenden und aufenthaltsbeendenden Verfahren" als "Kern" des Gesetzestwurfs bezeichnete). Im Zusammenhang mit der Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Asylsachen müssen, wie sich übrigens auch aus § 7 2. AsylBSchlG ergibt, die Vorschriften des § 5 über Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Beendigung des Aufenthalts gesehen werden. "Um den gleichzeitigen Beginn der Rechtsbehelfsfrist zu gewährleisten" (BT-Drucks. 8/4227 S. 5/6) und hierdurch die Verfolgung der in § 7 Abs. 1 2 AsylBschlG genannten zwei Klagebegehren "in einer Klage zusammen" sowie die Verhandlung und Entscheidung über diese Klage "in einem gemeinsamen Verfahren" zu ermöglichen (§ 7 Abs. 2 2. AsylBschlG), bestimmt § 5 Satz 6 2. AsylBschlG, daß die Entscheidung des Bundesamts über die Versagung der Anerkennung als Asylberechtigter und die daraufhin ergangene Entscheidung der Ausländerbehörde, wodurch der Asylbewerber zur Ausreise aufgefordert, seine Aufschiebung angedroht und eine Ausreisefrist bestimmt wird, "zusammen" zugestellt werden müssen. Hiernach soll § 5 2. AsylBschlG die Voraussetzung für die Durchführung des gemeinsamen gerichtlichen Verfahrens nach § 7 schaffen. Sinn und Zweck, des § 5 2.AsylBschlG ist es dagegen nicht, der Auslanderbehörde ein rechtliches Mittel an die Hand zu geben, um den Aufenthalt des im Anerkennungsverfahren erfolglosen Asylbewerbers schon vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts zu beenden. "Die Frage des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens" wurde bewußt nicht geregelt (BT-Drucks. 8/4353 S. 3).
Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nötigt die gesetzliche Regelung des § 5 AsylBschlG daher nicht zu einer verfassungswidrigen Interpretation und Anwendung. Vielmehr erlauben ihr Wortlaut und Sinn ohne weiteres, einem von Verfassungs wegen bestehenden Verbot der Entfernung des Asylsuchenden aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens Rechnung zu tragen. Die so zu verstehende (vgl. dazu BVerfGE 49, 148, 157) [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76] gesetzliche Vorschrift steht mit der Verfassung in Einklang; denn bei dieser Auslegung bietet sie den aufenthaltsrechtlichen Schutz, den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m.w.N.) das Grundrecht auf Asyl u.a. verbürgt.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Abweisung der Klage als "offensichtlich unbegründet" nach § 34 Abs. 1 AuslG n.F. legen weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar noch bezeichnen sie einen Verfahrensmangel. Hinreichend "dargelegt" (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann, wenn die Beschwerde eine konkrete Rechtsfrage aufwirft und einen Hinweis auf den Grund enthält, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Dem wird nicht genügt, wenn eine von Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits geklärte Grundsatzfrage - hier die, unter welchen Voraussetzungen eine Klage "offensichtlich" unbegründet im Sinne von § 34 Abs. 1 AusG ist - lediglich wiederholt wird, ohne darzulegen, aus welchen Gründen eine erneute Überprüfung erforderlich sein könnte.
Ein Verfahrensmangel kann mit der Begründung, die Klage hätte nicht als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen werden dürfen, nicht "bezeichnet" (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) werden, weil ein eventueller Verstoß gegen § 34 Abs. 1 AuslG den sachlichrechtlichen Mängeln der Entscheidung, nicht jedoch den Verfahrensmängeln zuzuordnen wäre. Ein solcher Mangel kann nur mit der zugelassenen Revision, nicht jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Sträter