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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1983, Az.: BVerwG 9 B 11908.82

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit von auslaufenden Recht betreffenden Fragen; Anfechtbarkeit einer auf eine Verbundklage hin ergangenen Entscheidung; Ermessen der Ausländerbehörde im Hinblick auf Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts; Unterbleiben einer Anhörung im Asylverfahren; Hinreichende "Bezeichnung" der Verfahrensrüge der ungenügenden Sachaufklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 11908.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 01.12.1981 - AZ: 15 A 488/81

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Den zur Auslegung des 2. Asylbeschleunigungsgesetzes von der Klägerin aufgeworfenen Fragen kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie eine Norm betreffen, die zwischenzeitlich aufgrund der §§ 41, 45 Abs. 1 AsylVfG außer Kraft getreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Fragen, die auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160). So liegt der Fall hier. Im übrigen ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, die auf die Anfechtbarkeit einer auf eine Verbundklage nach § 7 des 2. AsylBeschlG hin ergangenen Entscheidung zielt bereits dahin gehend geklärt, daß im Falle eine Entscheidung zum Asyl- und Aufenthaltsrecht die Entscheidungsinhalte voneinander zu trennen und prozeßrechtlich selbständig zu behandeln sind. Daraus folgt, daß sie auch im Hinblick auf das statthafte Rechtsmittel ein unterschiedliches Schicksal haben können (vgl. Urteil vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 227.82 Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 7). Von dieser Rechtsansicht weicht die Vorinstanz nicht ab, wenn sie die Klage insgesamt als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe läßt sich entnehmen, daß die Vorinstanz in Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG hinsichtlich beider Klagebegehren nach § 34 AuslG entschieden hat. Daraus, daß - wie die Beschwerde meint - andere Verwaltungsgerichte seinerzeit eine von dem genannten Urteil des Senats vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 227.82 - (a.a.O.) abweichende Praxis befolgt haben, ergibt sich für diesen Rechtsstreit offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung.

3

Auch die Frage, ob Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts nach § 5 des aufgehobenen 2. Asylbeschleunigungsgesetzes im Ermessen der Ausländerbehörde standen, bedarf - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht rechtsgrundsätzlicher Klärung. Die Anwort auf diese Frage läßt sich dem Gesetzeswortlaut selbst entnehmen. Nach § 5 Satz 1 2. AsylBeschlG, der mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Einklang stand (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1982 - BVerwG 9 B 2569.81 - DÖV 1982, 743 [744]), forderte die Ausländerbehörde den Ausländer zur Ausreise auf, wenn das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt hatte und der Antragsteller weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch aufenthaltsberechtigt war. Ein Ermessen war demnach der Ausländerbehörde nicht eingeräumt.

4

Schließlich vermag auch die mit der Beschwerde angesprochene Frage, ob bei Erlaß einer Ausreiseaufforderung die in § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich vorgesehene Anhörung unterbleiben könne, dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Die Frage betrifft ausgelaufenes Recht. Eine Anhörung des Ausländers findet nach § 28 Abs. 3 des am 1. August 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes nicht statt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht, da durch die in § 28 AsylVfG vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde lediglich die sich aus der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages zwangsläufig ergebenden rechtlichen Folgerungen gezogen werden. Für den Ausländer ist damit keine nennenswerte zusätzliche Belastung verbunden, die seine vorhergehende Anhörung erforderte (vgl. Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 9 B 10762.81 -). Dementsprechend hat der beschließende Senat auch schon für den Rechtszustand vor Geltung des Asylverfahrensgesetzes entschieden, daß die Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Ausreiseaufforderung nicht unabdingbar geboten sei (vgl. u.a. Beschluß vom 28. Januar 1982 - BVerwG 9 B 27 23.81 -).

5

Die weiter mit der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht hinreichend "bezeichnet" (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem Beschwerdevortrag fehlt die bei der Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. erforderliche schlüssige Darlegung, welche genau zu bezeichnenden weiteren Beweismittel sich der Vorinstanz hätten aufdrängen müssen und welche Erkenntnisse von einer weiteren Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wären, die zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können.

6

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1 und 121 Abs. 1 ZPO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Bender