Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1982, Az.: BVerwG 9 C 227.82
Reichweite eines Revisionsantrages in asylrechtlichen Fragen; Zusammenhang asylrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Streitgegenstände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 227.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 15535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 28.10.1981 - AZ: 9 K 10607/81
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 2. AsylBeschlG
- § 34 AuslG
- § 135 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, betreibt in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seinen Antrag lehnte die Beklagte ab. Daraufhin forderte ihn der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises als Ausländerbehörde auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Asylbescheides zu verlassen. Die beiden Bescheide wurden dem Kläger am 19. Januar 1981 zusammen zugestellt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 1981 die Klage gegen die Beklagte als offensichtlich unbegründet abgewiesen und den Bescheid der Ausländerbehörde aufgehoben.
In der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wirft der Kläger die Frage auf, welches Rechtsmittel im vorliegenden Fall gegeben ist. Weiter will er geklärt wissen, ob der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausreiseaufforderung ein Ermessen zustehe.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Sie richtet sich allein gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene asylrechtliche Entscheidung. Die in dem Urteil gleichfalls getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung wird von der Revision des Klägers nicht umfaßt. Zwar hat der Kläger weder in der Revisionschrift noch in der beigefügten Revisionsbegründung einen ausdrücklichen Antrag gestellt. Der Umfang seiner Revision, wie übrigens auch der Revisionsantrag (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ergeben sich aber aus dem Gesamtinhalt des Revisionsvortrages. Aus der mit der Revisionsschrift eingereichten Ablichtung einer Ausfertigung des angefochtenen Urteils war ersichtlich, daß der Kläger allein durch den asylrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils beschwert war. Da der Kläger nichts vorgetragen hat, was die Annahme rechtfertigen könnte, er habe entgegen seinem Interesse die Revision auch gegen die ihn nicht beschwerende aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet, ist seiner in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung zu folgen, die Revision beschränke sich auf den asylrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils. Daß er in der Revisionsschrift auch die Ausländerbehörde als Beklagte benannt hat, steht dieser Beurteilung des Umfangs der Revision nicht entgegen. Der Aufnahme auch der Ausländerbehörde ins Rubrum der Revisionsschrift fehlt der Bezug zum Revisionsangriff des Klägers. Sie ist als mit dem Rubrum des Urteils des Verwaltungsgerichts übereinstimmende Bezeichnung des Rechtsstreits zu werten, aus der keine Schlüsse auf den Umfang der Revision abzuleiten sind. Ohne Auswirkungen auf die Frage des Revisionsumfangs bleibt auch, daß der Kläger in der Revisionsbegründung die Frage des Ermessensgebrauchs der Ausländerbehörde aufwirft, auf den es im Falle der erörterten Beschränkung der Revision nicht ankommt. Darin liegt ein Versehen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, durch das der anderweitig bestimmte Umfang der Revision nicht erweitert wurde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat insoweit unkritisch die Begründung übernommen, die das Verwaltungsgericht der den gesamten Entscheidungsinhalt des angefochtenen Urteils umfassenden Zulassung der Revision gegeben hat.
Die sonach nur gegen die asylrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgericht gerichtete Revision ist zulässig.
Sie ist statthaft, und wie aus den folgenden Darlegungen zu entnehmen, auch zulässig auf die asylrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Daß gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Berufung gegeben wäre, hat für die Entscheidung der hier anstehenden Frage keine Bedeutung.
Das angefochtene Urteil zum Asylrecht und Aufenthaltsrecht des Klägers enthält zwei voneinander zu trennende, Prozeßrecht lieh selbständige Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht über zwei getrennt zu betrachtende selbständige Klagebegehren und damit zwei selbständige Streitgegenstände getroffen hat. Das wird durch den unterschiedlichen sachlichen Inhalt der Klagebegehren, die Prozeßrecht lieh sogar zu unterschiedlichen Klagearten - einerseits der Verpflichtungsklage, andererseits der Aufhebungsklage - führen (§ 42 Abs. 1 VwGO), sowie die unterschiedlichen Beklagten, gegen die sich die Klagebegehren richten, verdeutlicht. Aus der Selbständigkeit der beiden Entscheidungen folgt, daß sie auch im Hinblick auf das statthafte Rechtsmittel selbständig sind und ein unterschiedliches Schicksal haben können. Auf dieser Grundlage ist die Frage nach der Statthaftigkeit der Revision zu beantworten. Sie hängt davon ab, ob gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den asylrechtlichen Streitgegenstand die Revision gegeben ist, auch wenn gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung die Berufung statthaft ist. Das ist zu bejahen.
Anders wäre es nur, wenn die Selbständigkeit der genannten Streitgegenstände zugunsten des aufenthaltsrechtlichen Klagebegehrens eingeschränkt oder wenn gegen beide Entscheidungen einheitlich das jeweils weitergehende Rechtsmittel statthaft wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, die dafür allein in Betracht kommen können, stützen im Gegenteil die Auffassung, daß die asylrechtliche und die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständige Entscheidungen sind, gegen die gegebenenfalls unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind.
Daß beide Streitgegenstände materiellrechtlich eng zusammenhängen, wie sich aus § 5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG - ergibt, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Entscheidend ist, daß es sich prozessual um verschiedene Streitgegenstände handelt. Zwar ist hier ein Fall des § 5 2. AsylBeschlG gegeben, der nach § 7 2. AsylBeschlG bestimmte Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren hat. Den in dieser gesetzlichen Bestimmung enthaltenen Vorschriften liegt die Auffassung zugrunde, daß die asylrechtliche Entscheidung und die damit gleichzeitig getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zwei voneinander unabhängige Entscheidungen sind.
Die Eingangsregelung in § 7 Abs. 1 2. AsylBeschlG handelt ausdrücklich davon, daß die Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen sind. Die Vorschrift setzt also ähnlich der Regelung in § 44 VwGO voraus, daß zwei als verschiedene Klagebegehren formulierte selbständige Streitgegenstände in einem Klageerhebungsakt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. Gerade deshalb war es notwendig, in § 7 Abs. 3 2. AsylBeschlG die örtliche Zuständigkeit des für den asylrechtlichen Streitgegenstand zuständigen Gerichts auf den aufenthaltsrechtlichen auszudehnen, während dies entbehrlich gewesen wäre, wenn es sich nicht um zwei selbständige Streitgegenstände handelte. § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG eröffnet dem Verwaltungsgericht ferner die nach § 34 AuslG nur für die asylrechtliche Entscheidung geltende Möglichkeit, nach gemeinsamer Verhandlung auch hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung nach § 34 Abs. 1 AuslG zu verfahren mit der Wirkung, daß das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen ist. Auch diese Regelung wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht zwei selbständige Streitgegenstände anzunehmen wären.
Mithin gehen auch jene Vorschriften von dem Grundsatz aus, daß das asylrechtliche und das aufenthaltsrechtliche Klagebegehren zwei verschiedene Streitgegenstände sind, deren Bescheidung durch das Verwaltungsgericht zu zwei selbständigen Entscheidungen führt, die im weiteren Verfahren ein unterschiedliches Schicksal haben können.
Die sonstigen in §§ 7 Abs. 1 bis 3 2. AsylBeschlG getroffenen Regelungen schreiben weder vor, daß gegen die asylrechtliche und gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts einheitlich das weitergehende Rechtsmittel gegeben sein muß, noch verhindern sie, daß die Entscheidungen im Hinblick auf die Rechtsmittel ein unterschiedliches Schicksal haben.
§ 7 Abs. 1 2. AsylBeschlG zwingt zwar anders als § 44 VwGO den Kläger, wenn dieser sowohl die asylrechtliche Entscheidung des Bundesamts als auch die aufenthaltsrechtliche der Ausländerbehörde angreifen will, zu einer Häufung der prozessualen Ansprüche in einer Klage. § 7 Abs. 2 Satz 1 2. AsylBeschlG, wonach über die Klage in einem gemeinsamen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, mag auch die dem Gericht nach § 93 Satz 2 VwGO sonst zustehende Befugnis, in einer Klage zusammengefaßte Klagebegehren in selbständige Verfahren zu trennen, ausschließen (vgl. dazu Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 8/4227 zu § 6 Abs. 1). Schließlich ist durch die im Gesetzgebungsverfahnen auf Anregung des Rechtsausschusses eingefügte Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG ermöglicht worden, daß gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung ebenso wie gegen die asylrechtliche im Falle des § 34 Abs. 1 AuslG die Berufung ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 8/5353 zu § 6 - Bericht des Innenausschusses -). Diese Vorschriften garantieren jedoch kein gemeinsames Rechtsmittelverfahren bei demselben Rechtsmittelgericht gegen beide Entscheidungen. Denn es steht dem Ausländer frei, ob er sowohl gegen die asylrechtliche als auch gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung der Behörden Klage erheben will. Nach § 7 Abs. 1 bis 3 2. AsylBeschlG gelten die dort genannten Regelungen nur dann, wenn der Ausländer die beiden selbständigen Klagebegehren verfolgt. Ob er das tun will, unterliegt seiner freien Entscheidung. Der Ausländer ist auch nicht gezwungen, gegen beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel einzulegen. Ferner kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterschiedlich ausfallen, wie es vorliegend geschehen ist. § 7 Abs. 2 Satz 1 2. AsylBeschlG schreibt zwar eine gemeinsame, nicht aber eine inhaltsgleiche Entscheidung vor. § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG ermöglicht endlich die Anwendung des § 34 AuslG auf die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht automatisch, sondern nur, wenn das Verwaltungsgericht auch insoweit die Klage als offensichtlich unbegründet (oder offensichtlich unzulässig) abgewiesen hat, was nicht immer zutrifft. In allen diesen Fällen kann es dazu kommen, daß das Rechtsmittelgericht nur über einen Streitgegenstand entscheiden kann oder daß gegen jede der beiden Entscheidungen ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.
Aus den in § 7 Abs. 1 bis 3 2. AsylBeschlG getroffenen Einzelregelungen läßt sich auch nicht durch entsprechende Anwendung ableiten, daß sowohl gegen die asylrechtliche als auch gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts einheitlich das jeweils weitergehende Rechtsmittel gegeben sein soll. Eine solche Folgerung scheitert nicht nur an den dargelegten Lücken, dieser Regelungen. Sie widerspricht deren Sinn. Er ist darauf gerichtet, eine Entscheidung über beide Streitgegenstände mittels des Klageverbindungszwanges gemäß § 7 Abs. 1 2. AsylBeschlG und daher nur innerhalb dessen Möglichkeiten und Grenzen herbeizuführen. Endlich stünde dieser Folgerung auch der mit den Vorschriften verfolgte Beschleunigungszweck entgegen. Er würde verfehlt, wenn für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren entgegen § 34 Abs. 1 AuslG und § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG in dem gemeinsamen Verfahren eine zweite Tatsacheninstanz zu eröffnen wäre, nur weil das andere Klagebegehren erfolgreich oder schlicht unzulässig oder unbegründet ist. Umgekehrt für beide Entscheidungen nur den verkürzten Rechtsmittelzug zuzulassen, verbietet sich im Hinblick auf die durch § 34 Abs. 1 AuslG beschränkte Beschleunigung, die ausdrücklich nur für als offensichtlich unbegründet (oder offensichtlich unzulässig) abgewiesene Klagen die Berufungsmöglichkeit ausschließt.
Deshalb ist zusammenfassend festzustellen, daß jeweils sowohl für die asylrechtliche als auch für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts isoliert zu prüfen ist, welches Rechtsmittel gegen sie gegeben ist. Das ist im vorliegenden Fall der Anfechtung nur der asylrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision. Das Verwaltungsgericht hat in seiner asylrechtlichen Entscheidung die Klage nach § 34 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Nach § 135 VwGO ist daher die Revision statthaft, da sie das Verwaltungsgericht für die asylrechtliche Entscheidung zugelassen hat. Mangels anderer Hindernisse ist sie darum zulässig.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Abweisung der auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Klage als offensichtlich unbegründet ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zutreffend ausgelegt und nach dem gegebenen Sachverhalt richtig angewendet. Dagegen hat der Kläger auch keine Rügen vorgebracht.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Sträter
Dr. Kemper