Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1982, Az.: BVerwG 9 B 2569.81
Voraussetzungen für die Verfassungsmäßigkeit einer Beschleunigung des Asylverfahrens; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 2569.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 06.01.1981 - AZ: 17 K 11717/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 GG
- § 5 2. AsylBschlG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstellen
- DokBer A 1982, 263-264
- DÖV 1982, 743-744
Amtlicher Leitsatz
Zur Vereinbarkeit von § 5 2. AsylBschlG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 1981 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Sache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 5 Satz 1-3 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBschlG - mit der Verfassung in Einklang stehen, vermag der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Anforderungen zu verleihen. Die gesetzliche Regelung begegnet bereits aus sich heraus keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbürgt das Grundrecht auf Asyl demjenigen, der in der Bundesrepublik Deutschland vor politischer Verfolgung Zuflucht sucht, nicht nur vollen Verfolgungsschutz, sondern auch einen gewissen aufenthaltsrechtlichen Schutz; dieser liegt darin, daß dem Asylberechtigten im Regelfall ein rechtlich gesicherter Aufenthalt zusteht und daß dieses Aufenthaltsrecht nur aus gewichtigen Gründen und unter grundsätzlicher Wahrung des Verfolgungsschutzes vorenthalten oder entzogen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - [DVBl. 1981, 1103] m.w.N.). Den Verfolgungsschutz des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt auch schon der Asylbewerber bis zur Klärung seiner Asylberechtigung. Diesen Grundsätzen genügt die vom Wortlaut des § 5 2. AsylBschlG ausgehende und an der Gesetzessystematik sowie der gesetzgeberischen Zielsetzung ausgerichtete Interpretation der Vorschrift (vgl. dazu BVerfGE 48, 246 [256]). Nach dem Wortlaut der Vorschrift muß die Ausländerbehörde den Ausländer zur Ausreise auffordern, wenn die Voraussetzungen des § 5 Satz 1 2. AsylBschlG vorliegen. Den Inhalt der Ausreiseaufforderung schreibt das Gesetz jedoch nur insoweit vor, als die Ausreisefrist mindestens einen Monat nach der Zustellung der Entscheidung betragen muß. Der Zeitpunkt der Ausreise kann daher nach dem Wortlaut des Gesetzes auch in der Weise bestimmt werden, daß die Ausreise erst erfolgen muß, nachdem der Verwaltungsakt unanfechtbar und das Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter rechtskräftig abgeschlossen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 40 Abs. 1 AuslG zum Audruck gekommen ist, muß dem Asylsuchenden, soweit er unmittelbar aus dem (angeblichen) Verfolgerstaat kommt, bis zur Entscheidung über den Asylantrag ein sicherer Aufenthalt gewährleistet werden. Für die Dauer des Asylverfahrens steht dem Asylsuchenden daher grundsätzlich eine - in ihrer Rechtsnatur hier nicht näher zu bestimmende - Aufenthaltsbefugnis zu (zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis s. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - [DVBl. 1981, 1097]). Zweck des Zweiten Beschleunigungsgesetzes ist insbesondere die "Parallelisierung" des asyl- und aufenthaltsrechtlichen Teils des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch ein gemeinsames gerichtliches Verfahren im Asyl- und Aufenthaltsrecht (BT-Drucks. 8/4227 S. 1 und 4). Asylbewerber, die nicht politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sind, sollen ihr Ziel, sich möglichst lange im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, nicht mehr "zunächst asylrechtlich, dann aufenthaltsrechtlich mit all den möglichen Rechtszügen nacheinander verfolgen" können (Abg. Dr. Penner, DBT-Verhandlungen 8. WP S. 18531; Abg. Dr. Wendig, a.a.O. S. 18535; Parl. Staatssekretär von Schoeler, a.a.O. S. 18539, der den "Ausschluß der doppelten Inanspruchnahme des Rechtswegs durch die Verbindung von asylanerkennenden und aufenthaltsbeendenden Verfahren" als "Kern" des Gesetzentwurfs bezeichnete). Im Zusammenhang mit der Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Asylsachen müssen, wie sich übrigens auch aus § 7 2. AcylBschlG ergibt, die Vorschriften des § 5über Maßnahmen der Ausländerbehörde zur Beendigung des Aufenthalts gesehen werden. "Um den gleichzeitigen Beginn der Rechtsbehelfsfrist zu gewährleisten" (BT-Drucks. 8/4227 S. 5/6) und hierdurch die Verfolgung der in § 7 Abs. 1 2. AsylBschlG genannten zwei Klagebegehren "in einer Klage zusammen" sowie die Verhandlung und Entscheidung über diese Klage "in einem gemeinsamen Verfahren" zu ermöglichen (§ 7 Abs. 2 2. AsylBschlG), bestimmt§ 5 Satz 6 2. AsylBschlG, daß die Entscheidung des Bundesamts über die Verengung der Anerkennung als Asylberechtigter und die daraufhin ergangene Entscheidung der Ausländerbehörde, wodurch der Asylbewerber zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist bestimmt wird, "zusammen" zugestellt werden müssen. Hiernach soll § 5 2. AsylBschlG die Voraussetzung für die Durchführung des gemeinsamen gerichtlichen Verfahrens nach § 7 schaffen. Sinn und Zweck des § 5 2. AsylBschlG ist es dagegen nicht, der Ausländerbehörde ein rechtliches Mittel an die Hand zu geben, um den Aufenthalt des im Anerkennungsverfahren erfolglosen Asylbewerbers schon vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamts zu beenden. "Die Frage des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens" wurde bewußt nicht geregelt (BT-Drucks. 8/4353 S. 3).
Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nötigt die gesetzliche Regelung des § 5 2. AsylBschlG sonach nicht zu einer verfassungswidrigen Interpretation und Anwendung. Vielmehr ermöglichen ihr Wortlaut und Sinn ohne weiteres, dem von Verfassungs wogen grundsätzlich bestehenden Verbot der Entfernung des Asylsuchenden aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens Rechnung zu tragen. Die so zu verstehende (vgl. dazu BVerfGE 49, 148 [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76] [157]) gesetzliche Vorschrift steht mit der Verfassung in Einklang; denn bei dieser Auslegung bietet sie den aufenthaltsrechtlichen Schutz, den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das zit.Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m.w.N. [a.a.O.]) das Grundrecht auf Asyl u.a. verbürgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Säcker