Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1983, Az.: BVerwG 9 B 10762.81
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Auskünfte des Auswärtigen Amtes als selbstständige und zulässige Beweismittel; Grundsätzliche Bedeutung von Fragen zu auslaufendem Recht; Erfordernis einer Anhörung des Ausländers vor Erlass einer Ausreiseaufforderung; Anforderungen an die ordnungsgemäße "Bezeichnung" des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 10762.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.06.1981 - AZ: 19 A 318/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1983, 284
- DÖV 1983, 949
- NVwZ 1984, 43 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Gegen die Regelung des § 28 Abs. 3 AsylVfG, wonach nach Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt die Ausreiseaufforderung der Ausländerbehörde ohne vorherige Anhörung des Asylbewerbers ergehen darf, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und inwieweit die Auskünfte des Auswärtigen Amtes als taugliche Beweismittel anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Auskünfte selbständige und zulässige Beweismittel, nicht etwa bloße Parteibehauptungen; dies folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie aus § 87 Satz 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der weiter mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob § 5 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBschlG - mit der Verfassung in Einklang stehe, kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 5 2. AsylBschlG durch § 41 des Gesetzes über das Asylverfahren vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) - AsylVfG - aufgehoben worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Fragen zu auslaufendem Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72; Beschluß vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160). Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß § 5 2. AsylBschlG mit der Verfassung in Einklang stand (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1982 - BVerwG 9 B 4112.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 34). Damit ist zugleich die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage dahin gehend zu beantworten, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen den früheren § 5 2. AsylBschlG einer Abweisung der Klagebegehren als "offensichtlich" unbegründet nicht im Wege standen. Die mit der Beschwerde weiter "im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz erhobenen" nicht näher erläuterten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Berufungsausschlusses des inzwischen gleichfalls aufgehobenen § 34 Abs. 1 AuslG richten sich allenfalls gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz im vorliegenden Einzelfall, bezeichnen aber weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch einen Verfahrensmangel in einer Weise, die den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Sofern mit diesem Vorbringen allgemein die Frage angesprochen werden sollte, ob bei Erlaß einer Ausreiseaufforderung die in § 28 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich vorgesehene Anhörung unterbleiben durfte, könnte auch dies dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, da § 28 Abs. 3 AsylVfG nunmehr bestimmt, daß eine Anhörung des Ausländers nicht stattfindet. Verfassungsmäßige Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht, da durch die in § 28 AsylVfG vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde lediglich die sich aus der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags zwangsläufig ergebenden rechtlichen Folgerungen gezogen werden. Für den Ausländer ist damit keine nennenswerte zusätzliche Belastung verbunden, die seine vorherige Anhörung erforderte. Dementsprechend hat der beschließende Senat auch schon für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes entschieden, daß die Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Ausreiseaufforderung nicht unabdingbar geboten sei (vgl. z.B. Beschluß vom 28. Januar 1982 - BVerwG 9 B 2723.81 -).
Bereits nicht hinreichend "bezeichnet" schließlich ist der mit der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch die Vorinstanz. Dem Beschwerdevortrag fehlt die bei der Aufklärungsrüge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche schlüssige Darlegung, welches mutmaßliche Ergebnis die vom Kläger vermißte weitere Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können.
Die auf eine stattgebende Hauptsachenentscheidung gerichteten weiteren Anträge Ziffn. 2 bis 4 sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft; sie könnten nur im Rahmen einer nach der Zulassung gesondert einzulegenden Revision gestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul Dr.
Bender