Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1983, Az.: BVerwG 9 C 1036.82

Hinweise auf frühere Urteile; Sachverhaltsfeststellungen; Mündliche Verhandlung; Asylbewerber; Asylgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 1036.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 02.11.1981 - AZ: A 15 K 363/81

Fundstelle

  • VR 1984, 178

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Mit dem Hinweis auf Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen und deren Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen.

  2. 2.

    Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienener Asylbewerber keinen Asylgrund habe.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. November 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, beantragte 1980 bei der Beklagten seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er aus: Als Anhänger des früheren Oppositionsführers Ecevit sei er in der Türkei wegen seiner politischen Überzeugung systematisch verfolgt und diskriminiert worden. Der Regierung nahestehende, rechtsorientierte Gruppen hätten ihn bedrängt, sich ihnen anzuschließen. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er wiederholt geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. Die Beklagte lehnte den Antrag ab; gleichzeitig forderte ihn die Ausländerbehörde zur Ausreise auf.

2

Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Ausreiseaufforderung stattgegeben. Bezüglich des Asylgesuchs hat es die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt: Der Kläger habe keine asylbegründenden Tatsachen glaubhaft machen können und müsse in seinem Heimatland eine politische Verfolgung nicht fürchten. Der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens stehe entscheidend schon entgegen, daß er von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, in der mündlichen Verhandlung seine Asylgründe persönlich vorzutragen. Ein Asylbewerber, der sich tatsächlich verfolgt fühle und dem tatsächlich Asylgründe zur Seite stünden, unternehme alles, um seine Anerkennung als Asylberechtigter zu erreichen. Die mangelnde Mitwirkung des Asylbewerbers sei regelmäßig ein wesentliches Indiz für die fehlende Verfolgungsfurcht. Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als richtig unterstelle, rechtfertige dies seine Anerkennung nicht. Die Voraussetzungen einer hier allein in Betracht kommenden mittelbaren staatlichen Verfolgung hätten im Fall des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der türkische Staat sei willens und in der Lage, seine Bürger vor Übergriffen gewalttätiger nichtstaatlicher Gruppen zu schützen. Das gelte insbesondere auch für die Zeit nach dem Militärputsch vom 12. September 1980; denn die Militärregierung habe durch eine Vielzahl von staatlichen Maßnahmen die Sicherheitslage in der Türkei erheblich verbessert. Kein Staat sei in der Lage, in jedem Fall einer politischen Auseinandersetzung wirksamen Schutz zu bieten. Im übrigen sei es dem Kläger zuzumuten, an einen anderen Ort der Türkei umzuziehen, wenn ihn an seinem Wohnort kein wirksamer staatlicher Schutz gewährt werden könne.

3

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Asylbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Die Vorinstanz habe für ihre Feststellung zur Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates gegenüber einer Verfolgung durch Dritte keine Erkenntnisquellen benannt, die vorher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden seien. Zwar habe die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die eigene ständige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen hingewiesen, die mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg übereinstimme. Diese Rechtsprechung sei aber keine Erkenntnisquelle. Daher sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot verstoßen, indem sie aus seinem Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung einen Rückschluß auf das Fehlen von Verfolgungsfurcht gezogen habe. Sein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet worden und mit Rücksicht auf die beschränkte Aufenthaltserlaubnis auch gar nicht möglich gewesen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine anwaltlich vertretene Partei am Ausgang des Verfahrens nicht interessiert sei, wenn sie zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheine.

4

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

5

II.

Die allein das Asylbegehren betreffende Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht insoweit, als dieses die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.

6

Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Nach diesen Vorschriften darf ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Gelegenheit hatte der Kläger nicht für die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der türkische Staat sei willens und in der Lage, seine Bürger vor Übergriffen gewalttätiger nichtstaatlicher Gruppen zu schützen, und habe insbesondere nach dem Militärputsch durch eine Vielzahl von staatlichen Maßnahmen die Sicherheitslage in der Türkei erheblich verbessert.

7

Das Verwaltungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang allein auf seine Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen und deren Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Mit diesem Hinweis war das Verwaltungsgericht nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133). Dieser Verpflichtung ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Selbst wenn es mit der Bezugnahme auf seine Rechtsprechung die in anderen Verfahren getroffenen und dort jeweils in die Entscheidungsgründe aufgenommenen tatsächlichen Feststellungen gemeint haben sollte und diese Feststellungen, seiner Entscheidung im vorliegenden Fall zugrunde legen wollte, wäre es zumindest gehalten gewesen, die Entscheidungen in einer Weise in das gegenwärtige Verfahren einzuführen, daß sich der Kläger dazu hätte äußern können. Denn auch solche aus anderen Verfahren übernommene Feststellungen unterliegen in gleicher Weise dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132). Gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ist die angefochtene Entscheidung als auf der dargelegten Versagung rechtlichen Gehörs beruhend anzusehen.

8

Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar bei der Begründung der Klageabweisung auch darauf abgestellt, daß das Vorbringen des Klägers unglaubhaftig sei, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, in der mündlichen Verhandlung vor Gericht seine Asylgründe persönlich vorzutragen. Es ist aber nicht erkennbar, daß das Gericht sein Urteil ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat und die nachfolgenden Ausführungen zum Fehlen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung nur als Hilfserwägung verstanden wissen will. Zwar hebt das Verwaltungsgericht hervor, daß die Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens "entscheidend" entgegenstehe. Andererseits wird aber die mangelnde Mitwirkung nur "regelmäßig als wesentliches Indiz" für die fehlende Verfolgungsfurcht gewertet und nachfolgend das Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt.

9

Auch wenn die fehlende Glaubhaftigkeit tragender Gesichtspunkt für die Klageabweisung wäre, wäre es nicht möglich, allein aus diesem Grund die Entscheidung der Vorinstanz zu bestätigen. Zwar verstößt es entgegen der vom Kläger in seiner Revision vertretenen Auffassung nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Willkürverbot, wenn das Gericht aus dem Verhalten des Klägers Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und damit letztlich auf die Erfolgsaussicht seines Asylbegehrens zieht. Willkür käme nur dann in Betracht, wenn schlechthin kein sachlich einleuchtender Grund für einen derartigen Rückschluß ersichtlich wäre. Das Verwaltungsgericht stellt aber selbst die keineswegs sachwidrige Überlegung an, daß ein politisch Verfolgter alles unternehme, um seine Anerkennung zu erreichen (gegen eine Verletzung des Willkürverbotes sei derartigem Rückschluß auch BSVerfG, Beschluß vom 18. August 1982 - 2 BvR 729/82 -). Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zu beanstanden, wenn das Tatsachengericht im Einzelfall bei der Beurteilung des Vorbringens des Klägers auch dessen Verhalten im Verfahren würdigt und dabei auch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt. Dies kann Anhaltspunkt für die Art seiner Einlassung sowie für die Einschätzung seiner Persönlichkeit und damit für Umstände sein, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Würdigung und Prüfung der Frage, ob der Asylbewerber gute Gründe für eine Furcht vor Verfolgung zur Gewißheit des Gerichts dargetan hat, eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG 1 C 145.60 - DVBl. 1963, 145).

10

Nicht zu billigen wäre es allerdings, wenn sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allein auf allgemeine Erfahrungen oder typische Geschehensabläufe stützen würde, die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Feststellung von asylerheblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - EuGRZ 1983, 385 ff., 392 ff.). Noch weniger angängig wäre es, hier von allgemeinen Erfahrungssätzen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, d.h. jedermann zugänglichen Sätzen, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahme durchbrochen sind (Urteil vom 22. März 1983 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienener Asylbewerber keinen Asylgrund habe. Abgesehen von triftigen Verhinderungsgründen wie Krankheit, räumlicher Entfernung oder beruflicher Inanspruchnahme ist es denkbar, daß ein Asylbewerber aus Angst oder aus der Überlegung heraus dem Termin fernbleibt, seine Rechtssache werde vor Gericht durch seinen Prozeßbevollmächtigten ausreichend oder besser vertreten als durch ihn selbst.

11

Will das Verwaltungsgericht das Nichterscheinen des anwaltlich vertretenen Asylbewerbers in der mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen Lasten berücksichtigen, so hat es zu prüfen und darzulegen, daß und warum im konkreten Einzelfall sein Fernbleiben den Rückschluß auf sein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens und darüber hinaus auf das Fehlen eines Asylgrundes gestattet. Andererseits ist der Asylbewerber im Rahmen seiner sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO ergebenden prozessualen Mitwirkungspflicht (vgl. dazu Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 88) gehalten, die konkreten Gründe für sein Fernbleiben dem Verwaltungsgericht offenzulegen, wenn er eine für ihn nachteilige Schlußfolgerung des Gerichts vermeiden will.

12

Im vorliegenden Fall läßt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, ob die Schlußfolgerung aus dem Nichterscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens Ergebnis einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls oder Anwendung eines in Wahrheit nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatzes ist. Aufgrund dieser Zweifel ist es ausgeschlossen, nach § 144 Abs. 4 VwGO die Revision mit Rücksicht auf die Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zurückzuweisen.

13

Auch die nicht näher belegte Feststellung, es sei dem Kläger zuzumuten, an einen anderen Ort der Türkei umzuziehen, wenn ihm an seinem Wohnort kein wirksamer staatlicher Schutz gewährt werden könnte, ist zu knapp, um allein aus dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative (vgl. hierzu Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 -) zur Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zu gelangen.

14

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender