Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1997, Az.: VII ZR 287/95
Mängelbeseitigung oder Schadensersatz wegen der Einrichtung einer Technischen Anlage in einem Bauwerk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1997
- Aktenzeichen
- VII ZR 287/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 23.10.1995
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1997, 2394 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1997, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1997, 2608 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1998, 13 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1997, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1998, 1140 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1998, 89 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1998, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1998, 22 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Einrichtung einer Technischen Anlage, die selber kein Bauwerk ist, gehört zu den Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB, wenn die Anlage in ein Bauwerk integriert ist und dessen Herstellung dient.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1997
durch
die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Beseitigung verschiedener Mängel, hilfsweise Schadensersatz. Sie betreibt neben einem Kfz-Handel eine Werkstatt- und Autowaschanlage, zu der unter anderem auch eine Waschhalle sowie eine Dampfstrahlhalle gehören. Die Beklagte hat in den Keller des Geschäftsgebäudes der Klägerin eine Abwasser-Aufbereitungsanlage und eine Abwasser-Kreislaufanlage geliefert und montiert. Die Waschhalle, aus der das von der Kreislaufanlage aufzubereitende Abwasser kommt, befindet sich neben dem Gebäude auf demselben Grundstück. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch wegen Rostschäden an der Unterseite der Kreislaufanlage.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält die Nachbesserungsansprüche der Klägerin für nicht verjährt. Maßgeblich sei die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB. Die Leistung der Beklagten sei eine Arbeit bei Bauwerken im Sinne dieser Vorschrift. Für diese Zuordnung sei auf den Zweck des Gesetzes und damit auf das spezifische Risiko bei der Errichtung des Bauwerks aber auch auf den Zweck des Vertrages abzustellen. Maßgeblich sei neben dem großen Eigengewicht der Anlage deren feste Verbindung mit dem Gebäude sowie das Erfordernis, die Anlage gemäß Detailzeichnung in das Gebäude einzubauen. Die gelieferte Anlage sei als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen, weil sie zur Gesamtfunktion der Autowasch- und Werkstattanlage entscheidend beitrage. Aus der vereinbarten ortsfesten Verwendung ergäben sich spezifische Risiken sowohl für die Anlage als auch für das Gebäude, die es rechtfertigten, die Beklagte entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck länger haften zu lassen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. Die Ansprüche der Klägerin sind verjährt. Das vor der Klage eingeleitete selbständige Beweisverfahren wäre nur dann rechtzeitig gewesen, wenn die Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB fünf Jahre betrüge. Die von der Beklagten vorgenommene Lieferung und Installation der Abwasser-Kreislaufanlage sind keine Arbeit bei Bauwerken im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB, so daß die kürzere Verjährungsfrist gilt.
1.
Die Abwasser-Kreislaufanlage ist für sich genommen kein Bauwerk im Sinne des § 638 BGB. Bei ihr handelt es sich lediglich um eine technische Anlage. Unter Umständen kann auch eine technische Anlage als Bauwerk im Sinne des § 638 BGB einzuordnen sein. Der Senat hat das für eine Reihe von Anlagen angenommen, beispielsweise im Falle eines Rohrbrunnens, ferner bei Gleisanlagen (Senatsurteile vom 16. September 1971 - VII ZR 5/70, BGHZ 57, 60, 61 - "Rohrbrunnen" sowie vom 13. Januar 1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375 = BauR 1972, 172 - "Gleisanlage") sowie bei einem Schwimmbecken mit Magerbetonkranz (Senatsurteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64). Bei einer Elektrohängebahn in einer Werkhalle hat der Senat die Bauwerkeigenschaft in Betracht gezogen, ohne insoweit abschließend entscheiden zu können (Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982 = BauR 1997, 640 = ZfBR 1997, 198). Mit diesen Fällen ist die Abwasser-Kreislaufanlage, deren Hauptkomponente in einem Stahlblechbehälter mit Zubehör besteht, nicht vergleichbar.
2.
Die Anlage gehört auch nicht dergestalt zu einem Bauwerk, daß ihr Einbau den Arbeiten bei Bauwerken zuzurechnen sind.
a)
Unter Arbeiten bei Bauwerken sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 6. November 1969 - VII ZR 159/67, BGHZ 53, 43, 45 sowie vom 16. September 1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Die Installation einer technischen Anlage zählt danach dann zu diesen Arbeiten, wenn die Anlage, die kein Bauwerk ist, nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der Errichtung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird. So hat der Senat die Lieferung und Installierung einer Ballenpresse beim Einbau einer Papierentsorgungsanlage in ein neu zu errichtendes Verwaltungsgebäude als Arbeit bei Bauwerken angesehen (Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BauR 1987, 205, 206 = ZfBR 1987, 83, in BGHZ 99, 160 [BGH 04.12.1986 - VII ZR 354/85] insoweit nicht abgedruckt - "Ballenpresse"). Selbst der nachträgliche Einbau einer Anlage kann unter Umständen zu den Arbeiten bei Bauwerken gehören. Der Senat hat das beispielsweise für eine Klimaanlage in einem Druckereigebäude entschieden (Urteil vom 22. November 1973 - VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 58 = NJW 1974, 136). Dieselbe Beurteilung haben im Rahmen einer grundlegenden Erneuerung die Bearbeitung und der Einbau einer Komponente der Filteranlage eines städtischen Schwimmbades gefunden (Senatsurteil vom 26. April 1990 - VII ZR 345/88, BauR 1990, 603, 604 = ZfBR 1990, 222 - "Filterbehälter").
b)
Nach diesen Grundsätzen kann der Einbau einer Abwasser-Kreislaufanlage, wie die Beklagte sie geliefert hat, als Arbeit bei Bauwerken in Betracht kommen. Ebenso wie in einem Verwaltungsgebäude das Papier können in anderen Gebäuden die Abwässer Gegenstand hauseigener Aufbereitung sein. Eine vergleichbare Situation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Die Beklagte hat die Abwasser-Kreislaufanlage im Gebäude der Klägerin fest installiert, so daß der Einbau insoweit räumlich die Anforderungen an eine Zurechnung zu den Arbeiten am Bauwerk erfüllt. Die Anlage dient jedoch nicht der Errichtung des Gebäudes; sie hat keine Funktion für das Gebäude, sondern sie ist dort lediglich untergebracht. Die Aufgabe der Anlage besteht nicht darin, die Abwässer aus dem Haus aufzubereiten. Vielmehr werden die Abwässer der Waschhalle dort hingeleitet, um für eine erneute Verwendung vorbereitet zu werden. Allein die Unterbringung einer technischen Anlage in einem Gebäude läßt deren Errichtung noch nicht zu Arbeiten am Bauwerk werden.
Quack
Hausmann
Wiebel
Kuffer