Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1990, Az.: VII ZR 345/88
Subunternehmer; Bauwerk; Leistung; Zweckbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 345/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1990, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1990, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1990, 516 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1990, 423-424 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JZ 1991, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 7 / 1991 § 638 BGB Nr. 71
- MDR 1991, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1108-1109 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1625-1627 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Läßt ein Subunternehmer Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen, zuvor von einem weiteren Subunternehmer bearbeiten, so handelt es sich bei dessen Arbeiten jedenfalls dann um solche "bei Bauwerken", wenn der weitere Subunternehmer die Zweckbestimmung seiner Leistung kennt.
Tatbestand:
Der Kläger lieferte 1979/1980 der Firma R. GmbH Filterbehälter für mehrere städtische Schwimmbadanlagen, die die Firma R GmbH alsdann einbaute. Der Beklagte stellte als Subunternehmer des Klägers die Innenbeschichtung der Behälter her.
In den entsprechenden Werkverträgen der Parteien übernahm der Beklagte eine Garantie, die für die Objekte Viernheim 12 Monate, Brunsbüttel und Steinheim 24 Monate sowie Pfullingen 60 Monate betrug. Die Firma R. GmbH teilte dem Kläger Ende 1981 Mängel an der Beschichtung der Behälter der Schwimmbadanlagen Brunsbüttel, Pfullingen und Steinheim mit und bat um Beseitung. Der vom Kläger hierüber unterrichtete Beklagte erklärte sich im Mai 1982 zur Nachbesserung bereit. Er wurde in der Folgezeit mehrfach zur Beseitigung von Mängeln tätig. Im April 1985 lehnte er seine Verantwortlichkeit für die Mängel ab.
Da die Firma R. GmbH einen Teil der dem Kläger zugesagten Vergütung wegen der Mängel zurückhielt, nahm der Kläger Bankbürgschaften von insgesamt 105.000 DM in Anspruch, um die Firma R. GmbH zu veranlassen, die zurückgehaltenen Beträge an ihn auszuzahlen. Die hierfür gezahlten Zinsen und Avalgebühren macht der Kläger als Schadensersatz gegen den Beklagten geltend. Er verlangt ferner Ersatz von Aufwendungen und Unkosten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln an den Behaltern in sämtlichen vier Schwimmbadanlagen.
Der Kläger hat mit dem dem Beklagten am 12. November 1985 zugestellten Mahnbescheid 52.822,98 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er noch einen 52.642,01 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, ist erfolglos gewesen. Mit der - angenommenen - Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht nimmt an, Ansprüche des Klägers könnten sich aus § 635 BGB, gegebenenfalls auch aus § 633 Abs. 3 BGB ergeben. Etwaige Ansprüche seien jedoch verjährt. Die Haftung des Beklagten unterliege einer sechsmonatigen Verjährung, da es sich weder um Arbeiten an einem Grundstück noch um solche bei Bauwerken gehandelt habe. Die zwischen den Parteien vereinbarte Garantie, die bei allen Objekten die gesetzliche Verjährungsfrist übersteige, sei dahin auszulegen, daß die Verjährungsfrist mit Eintritt des jeweiligen Garantiefalls zu laufen begonnen habe. Soweit sich der Beklagte auf Nachbesserungsarbeiten eingelassen habe, sei dies jedoch nach Ablauf der Verjährungsfrist geschehen. Darin liege kein Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Auch wenn insgesamt eine Hemmung der Verjährung unterstellt werde, habe sie aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 15. April 1985 geendet, in dem dieser seine Verantwortlichkeit für die asufgetretenen Mängel abgestritten habe. Bei Einreichung des Antrages auf Erlaß des Mahnbescheides sei die Verjährung eingetreten gewesen.
II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Ansprüche des Klägers seien verjährt.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt gemäß § 638 Abs. 1 eine fünfjährige Verjährungsfrist, da die Leistung des Beklagten eine Arbeit "bei Bauwerken" darstellt.
a) Das Beschichten der maßgefertigten Behälter ist eine Arbeit "bei Bauwerken". Denn unter Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB ist nicht nur die Ausführung eines Baues als Ganzes, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile oder Bauglieder zu verstehen, ohne daß es darauf ankommt, ob sie einen äußerlich hervortretenden, körperlich abgesetzten Teil des Baues darstellen (BGHZ 19, 319, 321 f). So hat der Senat in einem dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall das Eloxieren noch einzubauender Fenster- und Türrahmen als Arbeit bei Bauwerken angesehen (BGHZ 72, 206 [BGH 12.10.1978 - VII ZR 220/77]). Auch bei dem Beschichten der für konkrete Bauvorhaben gefertigten Behälter, das diese dauerhaft vor Verrostungen schützen soll, handelt es sich um eine ergänzende bautechnische Leistung für ein zu errichtendes Bauwerkes.
Damit macht es keinen Unterschied, ob ein Bau einheitlich in Auftrag gegeben worden ist oder ob die zur Gesamtherstellung erforderlichen einzelnen Werkleistungen verschiedenen Unternehmern und Handwerkern aufgetragen wordensind (Senat BGHZ 53, 43).
b) Der Beklagte hat mit seiner Leistung als Sub-Subunternehmer auch bei der Errichtung eines bestimmten Bauwerkes mitgewirkt.
aa) Der Senat hat die fünfjährige Verjährungsfrist in einem Fall angewandt, in dem ein Bauhandwerker Gegenstände, die er bei einem bestimmten Bauwerk verwenden wollte, von einem anderen Unternnehmer zuvor noch bearbeiten ließ. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es sei vom Gesetzeswortlaut des § 638 Abs. 1 BGB sowie vom Gesetzessinn die Auslegung gedeckt, nach der es sich auch dann um Arbeiten "bei Bauwerken" handele, wenn Werkleistungen, die der Errichtung eines bestimmten Gebäudes dienen, nicht auf der Baustelle und nicht von dem vom Bauherrn beauftragten Hauptunternehmer, sondern von dessen Subunternehmer erbracht werden (BGHZ 72, 206, 209) [BGH 12.10.1978 - VII ZR 220/77]. Diese Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Soergel in MünchKomm BGB, 2. Aufl., § 638 Rdn. 29; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl., Rdn. 2078; Hochstein in Schäfer/Finnern/Hochstein, Anm. zu § 638 Nr. 4 BGB; Locher, Das private Baurecht, 4. Aufl. , Rdn. 49) hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt (NJW 1980, 2081).
bb) Nach dieser Auslegung des § 638 Abs. 1 BGB ist auch im vorliegenden Fall, in dem der Kläger als Subunternehmer seinerseits einen Teil der ihm übertragenen Arbeiten vom Beklagten als weiterem Subunternehmer ausführen ließ, die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Wenn nämlich der Subunternehmer dem Bauhandwerker, der dem Bauherrn fünf Jahre lang für die von ihm in das Gebäude eingebauten Teile haftet, seinerseits fünf Jahre lang für seine Leistung bei einem konkreten Bauvorhaben einzustehen hat, so ist die Anwendung der langen Verjährungsfrsit im Verhältnis zwischen den Parteien gleichfalls sachgerecht. Denn gerade bei Bauwerken zeigen sich Mängel der Konstruktion und des Materials oft nicht schon kurze Zeit nach Beginn der Nutzung, sondern erst erheblich später (Senat BGHZ 72, 206, 208 [BGH 12.10.1978 - VII ZR 220/77] m.w.N.). Hier haben die Mängel der vom Beklagten aufgetragenen Beschichtung, deren Ursache das Berufungsgericht offengelassen hat und die daher als vom Beklagten zu verantworten anzusehen sind, zwangsläufig zu Mängeln an den Schwimmanlagen selbst geführt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für die Frage der Dauer der Verjährungsfrist unerheblich, daß der Kläger den Einbau der Behälter nicht als eigene Leistung gegenüber dem Bauherrn zu erbringen hatte. Maßgebliches Kriterium ist vielmehr, ob die Werkleistung des Unternehmers zur Errichtung eines bestimmten Bauwerks dient, ohne daß eine Differenzierung danach geboten wäre, ob ein späterer Mangel auf der Leistung des Hauptunternehmers, des Subunternehmers oder des von jenem mit einem bestimmten Teil der Arbeit beauftragten weiteren Subunternehmers beruht. Hier hatte der Beklagte Behälter, die der Kkläger nach speziellen Maßvorgaben gefertigt hatte, von innen beschichtet.
Die Behälter wurden alsdann an die für den Einbau in bestimmte Schwimmbadanlagen zuständige Firma R. GmbH geliefert, montiert und für die jeweiligen Bauvorhaben mit unterschiedlichen Bedingungen garantiert. Damit trat die objektiv notwendige Beziehung der Arbeit des Beklagten zu konkreten Bauwerken deutlich hervor (vgl. BGHZ 72, 206, 210) [BGH 12.10.1978 - VII ZR 220/77].
Der Senat hat in den bisher entschiedenen Fällen die Frage offengelassen, ob es darüber hinaus regelmäßig erforderlich ist, daß dem Subunternehmer die Verwendung der bearbeiteten Teile für ein bestimmtes Bauwerk erkennbar ist. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn der Beklagte kannte die Bestimmung seiner Arbeiten und die weitere Verwendung der von ihm beschichteten Behälter. Dies folgt bereits aus der von ihm für jeweilige Schwimmbadanlage gegebene Garantie.
2. Der Senat kann die Frage der Verjährung mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichtes zur Bedeutung der vom Beklagten übernommenen Garantie nicht selbst entscheiden. Im Ausgangspunkt zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, die Bedeutung einer zeitlich begrenzten Garantieübernahme sei durch Auslegung zu ermitteln. Dabei hat es - von seinem Standpunkt aus zu Recht - die zwischen den Parteien vereinbarte Garantie dahin ausgelegt, die Verjährungsfrist beginne nicht mit der Abnahme der Werkleistung, sondern erst mit der Entdeckung des Mangels zu laufen. Dies Auslegung, die in erster Linie Sache des Tatrichters ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Fälle, in denen die Garantiefrist die Dauer der Verjährungsfrist übersteigt (BGH NJW 1979, 645). Hier aber stimmt die Dauer der Garantiefrist nur in einem Fall (Schwimmbadanlage Pfullingen) mit der Verjährungsfrist überein, während sie in den übrigen Fällen deutlich kürzer als die Verjährungsfrist ist. Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zur Bedeutung der begrenzten Garantieübernahme durch den Beklagten zu geben und die Vereinbarungen der Parteien unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats alsdann erneut auszulegen haben.
3. Da der Senat nach alledem nicht selbst gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entscheiden kann, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.