Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1978, Az.: VII ZR 220/77
Vorliegen von Arbeiten "bei Bauwerken", wenn ein Bauhandwerker Gegenstände außerhalb der Baustelle zuvor von einem Subunternehmer bearbeiten läßt; Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Eloxierung von Aluminiumprofilen; Wirksamkeit eines Ausschlusses jeglicher Gewährleistung für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen; Anwendungen der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bestellung von Werkleistungen auf Vorrat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1978
- Aktenzeichen
- VII ZR 220/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.06.1977
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 72, 206 - 211
- DB 1978, 2469-2470 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 66-67
- MDR 1979, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma B. A.-V. T. Kommanditgesellschaft,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, O. Straße ..., Be., G.
Prozessgegner
Firma Ferdinand Sch., Alleininhaber Dieter Sch., K.straße ..., E.
Amtlicher Leitsatz
Läßt ein Bauhandwerker Gegenstände, die für ein bestimmtes Bauwerk verwendet werden sollen, von einem anderen Unternehmer zuvor bearbeiten, so handelt es sich um Arbeiten "bei Bauwerken", auch wenn sie nicht auf der Baustelle ausgeführt werden. Die Verjährungsfrist beträgt in einem solchen Fall 5 Jahre.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt
und die Richter Dr. Girisch, Meise, Obenhaus und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin stellte für ein Neubauvorhaben des Bauherrn Bl. in L. Fensterrahmen und Türrahmen aus Aluminium her und baute sie im Herbst 1972 ein. Vor dem Zusammenbau ließ sie die Aluminiumprofile bei der Beklagten eloxieren. Die Rahmen verfärbten sich später, weil der verwendete Farbstoff nicht licht- und witterungsbeständig ist. Der Bauherr macht gegen die Klägerin Gewährleistungsansprüche geltend.
Mit ihrer am 2. Juni 1975 zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von diesen Ansprüchen. Die Beklagte meint, sie treffe an den Verfärbungen kein Verschulden. Sie beruft sich zudem auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen derartige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden, sowie auf Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie als Feststellungsklage aufgefaßt und ihr stattgegeben.
Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht beurteilt die Eloxierungsarbeiten der Beklagten als mangelhaft. Die Beklagte habe die an den Fenster- und Türrahmen aufgetretenen Verfärbungen zu vertreten. Sie könne sich insoweit nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach die Gewährleistung für die Lichtbeständigkeit von Färbungen ausgeschlossen sei, und habe der Klägerin deshalb gemäß § 635 BGB Schadensersatz zu leisten.
Das hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Daß das Werk der Beklagten mangelhaft ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, zieht die Revision nicht mehr in Zweifel. Eine Frist zur Beseitigung dieser Mängel (§ 634 Abs. 2 BGB) brauchte die Klägerin der Beklagten schon deshalb nicht mehr zu setzen, weil diese mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 1975 Gewährleistungsansprüche jeder Art zurückgewiesen hat.
2.
Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß die Beklagte diese Mängel zu vertreten habe. Das greift die Revision erfolglos an. In der Musterkarte des Herstellers über den hier verwendeten Farbstoff wird dieser für Architekturzwecke nicht empfohlen. Die Beklagte behauptet allerdings, sie habe die Musterkarte nicht erhalten. Das kann sie jedoch nicht entlasten. Sie durfte kein Material benutzen, von dem sie nicht eindeutig wußte, daß es für die beabsichtigte Verwendung der eloxierten Teile geeignet war. Danach hat sie sich beim Herstellerwerk aber unstreitig nicht erkundigt.
3.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert nicht an dem Gewährleistungsausschluß in Nr. VI 3 der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten. Diese Bestimmung lautet:
"Für die Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird keine Gewährleistung gegeben. Es können lediglich die Lichtechtheitswerte der Farbwerke angegeben werden, die bei Einhaltung aller notwendigen Bedingungen erzielt werden ....."
a)
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe durch diese Klausel jede Gewährleistung für die Lichtbeständigkeit der Einfärbungen ausschließen wollen. Das entspricht in der Tat deren Wortlaut und Sinn. Daß die Beklagte die Gewährleistung lediglich auf die vom Farbhersteller angegebenen Echtheitswerte habe begrenzen wollen, wie die Revision meint, ist der Klausel nicht zu entnehmen.
b)
Gegenstand eines Eloxierungsauftrages ist die Erzielung einer dauerhaften Oberflächengestaltung. Der mit Nr. VI 3 der AGB der Beklagten beabsichtigte Ausschluß jeglicher Gewährleistung für die Lichtbeständigkeit der Einfärbung trifft damit den Kern der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten und würde die Klägerin insoweit rechtlos stellen. Ein derart weitgehender Ausschluß werkvertraglicher Gewährleistungsansprüche durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam (BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363).
c)
Anstelle dieser unwirksamen Gewährleistungsregelung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, durch ergänzende Vertragsauslegung die Freizeichnung so zu fassen, daß sie einerseits dem Unternehmer möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (Senatsurteile BGHZ 62, 323, 327; NJW 1977, 1336, 1338, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 68, 372).
II.
Das Berufungsgericht läßt die Verjährungseinrede nicht durchgreifen. Es führt aus, die von der Beklagten eloxierten Metallteile seien erkennbar für die Fensterrahmen eines bestimmten Gebäudes vorgesehen gewesen. Deshalb habe die Beklagte, obwohl sie nicht auf der Baustelle selbst gearbeitet habe, Arbeiten bei einem Bauwerk mit der Folge geleistet, daß der Schadensersatzanspruch in fünf Jahren verjähre.
Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfrist für Nachbesserungs-, Wandelungs-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche aus Arbeiten bei Bauwerken, abweichend von der 6-monatigen Regelfrist, auf fünf Jahre bemessen (§ 638 Abs. 1 BGB), um den Bauherrn davor zu schützen, daß seine Ansprüche häufig schon verjährt sind, bevor Mängel auftreten. Denn gerade bei Bauwerken zeigen sich Mängel der Konstruktion und des Materials oft nicht schon kurze Zeit nach dem Beginn der Nutzung, sondern erst erheblich später (Senatsurteile in BGHZ 67, 1, 9; 68, 372, 375).
Das trifft in gleicher Weise zu, wenn ein Bauhandwerker Gegenstände, die er bei einem bestimmten Bauwerk verwenden will, von einem anderen Unternehmer zuvor noch bearbeiten läßt. Die Mängel dieser Arbeit werden häufig erst zutage treten, lange nachdem die Teile in das Gebäude eingefügt worden sind. Der Bauhandwerker selber haftet dem Bauherrn für ihre Fehlerlosigkeit fünf Jahre lang. Eine 5-jährige Verjährungsfrist für seine Ansprüche gegen seinen Subunternehmer ist deshalb sachgerechter als die kurze Frist von nur 6 Monaten.
2.
Wenn das Gesetz von Arbeiten "bei Bauwerken" spricht, so stellt es dabei auf die Mitwirkung an der Errichtung eines bestimmten Bauwerkes ab. Das spricht zwar dagegen, die 5-Jahresfrist auch anzuwenden, wenn ein Bauhandwerker Werkleistungen zunächst auf Vorrat, d.h. ohne Beziehung zu einem bestimmten Bauwerk, erbringen läßt, um die hergestellten Teile später bei irgendwelchen Bauwerken einzubauen. Vom Gesetzeswortlaut und vom Gesetzessinn gedeckt ist aber eine Auslegung, nach der es sich auch dann um Arbeiten "bei Bauwerken" handelt, wenn Werkleistungen, die der Errichtung eines bestimmten Gebäudes dienen, nicht auf der Baustelle und nicht von dem vom Bauherrn beauftragten Hauptunternehmer, sondern von dessen Subunternehmer erbracht werden.
a)
Auch der Architekt, dem lediglich die Bauplanung übertragen ist, und der Statiker erbringen ihre Leistungen nicht auf der Baustelle. Der Senat hat ihre Tätigkeit dennoch den Arbeiten bei Bauwerken zugeordnet. Unter Bauwerk ist nicht nur die Errichtung des Baues als Ganzem zu verstehen, sondern auch die Herstellung seiner Teile. Ein solcher Bauteil ist auch das Werk des Architekten und des Statikers. Es trägt wie die Arbeiten der Bauhandwerker zur Entstehung des Bauwerkes bei (BGHZ 37, 341, 346; 48, 257, 261 f; 58, 85, 93 f; NJW 1974, 95). Das gleiche gilt, wenn ein Unternehmer neben der Herstellung von Fertigteilen, die durch andere Bauhandwerker eingebaut werden sollen, auch noch die Bemessung und Auswahl der Bauteile nach dem Bauplan, ihre statische Berechnung und die Anfertigung eines Verlegungsplans übernommen hat. Diese Leistungen verkörpern sich im Gebäude selbst und sind deshalb Arbeiten bei einem Bauwerk (Senatsurteil NJW 1968, 1087 Nr. 3).
Nicht anders ist aber die Leistung eines Eloxierers zu beurteilen, der Teile von Fenster- und Türrahmen für einen bestimmten Bau in seiner Werkstätte bearbeitet. Auch er leistet seinen Beitrag zur Errichtung des Gebäudes. Eine Unterscheidung zwischen geistigen und körperlichen Werken ist insoweit nicht gerechtfertigt.
b)
Daß die Beklagte schließlich nicht vom Bauherrn sondern von der Klägerin als deren Subunternehmer beauftragt worden ist, hat entgegen der Auffassung der Revision auf die Einordnung der Eloxierungsarbeiten als Arbeiten "bei einem Bauwerk" keinen Einfluß.
So hat der Senat z.B. das Werk des Statikers auch dann als Arbeit bei einem Bauwerk angesehen, wenn nicht der Bauherr, sondern der Architekt im eigenen Namen den Auftrag dazu erteilt hatte (BGHZ 58, 85, 92). Denn die statische Berechnung ist nicht Selbstzweck. Sie soll mit der Leistung des Architekten in das Bauwerk eingehen, dessen Errichtung sie wie diese diente.
Das ist hier nicht anders. Fehler der Eloxierungsarbeiten der Beklagten führen zwangsläufig zu Mängeln des Werkes der Klägerin und damit zu Mängeln am Bauwerk selbst.
Die Beauftragung des Handwerkers durch den Bauherrn selbst ist allenfalls insoweit von Bedeutung, als dadurch die Beziehung der Arbeit zu einem bestimmten Bauwerk klar hervortritt. Sind jedoch - wie hier - andere Anhaltspunkte vorhanden, aus denen diese Zweckbestimmung hervorgeht, ist auch die Arbeit eines Subunternehmers als "bei einem Bauwerk" erbracht anzusehen. Hier hatte unstreitig die Klägerin die von der Beklagten eloxierten Fensterteile hergestellt, um sie in das Haus des Bauherrn Bl. einzubauen. Darin sieht das Berufungsgericht zu Recht die notwendige Verbindung der Arbeiten der Beklagten mit einem bestimmten Bauvorhaben.
Ob es darüber hinaus regelmäßig erforderlich ist, daß die Verwendung der bearbeiteten Teile bei einem bestimmten Bauwerk für den Subunternehmer auch erkennbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte diesen Zweck ihrer Arbeiten erkennen konnte. Das folgert es daraus, daß der Inhaber der Klägerin, den die Beklagte aus einer längeren Geschäftsverbindung kannte, keine Fensterfabrik betreibt, sondern als Bauhandwerker tätig ist. Er stellt die Fensterelemente, die von Bau zu Bau unterschiedlich verlangt werden, erst her, wenn ihm ein konkreter Bauauftrag erteilt ist. Auch wußte die Beklagte, daß der zunächst von ihr als Muster bearbeitete Fensterstab dem Bauherrn gezeigt werden sollte, damit dieser über den Farbton entscheiden konnte. Daraus war ihr ersichtlich, daß die Fenster und Türen in ein bestimmtes Gebäude eingebaut und nicht auf Vorrat gelagert werden sollten. Ob der Beklagten darüber hinaus bekannt war, um welches Bauvorhaben es sich handelte, spielt keine Rolle. Auch ohne eine solche Kenntnis mußte sie wissen, daß ihre Arbeit der Errichtung eines bestimmten Bauwerks diente.
3.
Die fünfjährige Verjährungsfrist begann frühestens im Jahre 1972. Sie war bei Klageerhebung im Jahre 1975 noch nicht abgelaufen.
III.
Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
Meise
Obenhaus
Zülch