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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1986, Az.: VII ZR 354/85

Papierentsorgungsanlage; Verwaltungsgebäude; Ballenpresse; Werkvertrag; Gewährleistung; VOB; AGBG

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1986
Aktenzeichen
VII ZR 354/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 99, 160 - 162
  • JZ 1987, 579
  • MDR 1987, 397 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem Verwaltungsgebäude nach besonderer Zeichnung lediglich eine Ballenpresse eingebaut, so ist das gleichwohl Arbeit "bei Bauwerken" i. S. des § 638 BGB.

2. Die "isolierte" Vereinbarung der Gewährleistungsregelung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B ist wirksam, wenn sie auf eine vom Auftraggeber gestellte Vertragsbedingung zurückgeht (Abgrenzung zu BGHZ 96, 129 = NJW 1986, 315).

Tatbestand:

1

Die Stadt A beauftragte im August 1978 die Klägerin mit der Lieferung und dem Einbau einer Papierentsorgungsanlage in einem neu zu errichtenden Verwaltungsgebäude. Mit Schreiben vom 1. Juni 1979 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Lieferung und dem Anschluß einer automatischen, selbstbindenden Ballenpresse »gemäß Detailzeichnung«. Sie sollte das Altpapier schneiden, in Ballen verdichten und zusammenbinden. In dem Auftragsschreiben heißt es unter »Gewährleistung«: »nach VOB, neueste Fassung«. Nach Inbetriebnahme der Papierentsorgungsanlage beanstandete die Stadt A die Ballenpresse, weil sie den betrieblichen Anforderungen nicht gerecht werde.

2

Mit ihrer im Mai 1984 erhobenen Klage hat die Klägerin Schadensersatz gefordert. Die Beklagte ist dem Anspruch dem Grunde und der Höhe nach entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage u. a. wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht wendet auf den Vertrag der Parteien Kaufrecht an, so daß die vereinbarte Geltung des § 13 VOB/B leer laufe. Die Beklagte habe keine Bauleistungen erbringen müssen. Gewährleistungsansprüche seien gemäß § 477 BGB verjährt.

4

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

5

1. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unterliegt das Vertragsverhältnis der Parteien nicht dem Recht des Kaufvertrages, sondern dem des Bauwerkvertrages (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

6

2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist ein Gewährleistungsanspruch, der sich aus § 635 BGB oder - bei Geltung der Gewährleistungsbestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil B - aus § 13 Nr. 7 VOB/B ergibt (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

7

3. Schließlich ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Dabei begegnet die Vereinbarung der Gewährleistung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil B hier keinen Bedenken. Es ist die Klägerin als Auftraggeberin, die in ihrem Auftragsschreiben vom 1. Juni 1979 die Bestimmungen des § 13 VOB/B und damit auch die ihr ungünstige Klausel des § 13 Nr. 4 VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst »gestellt« hat. Für eine Inhaltskontrolle zu ihren Gunsten ist kein Raum. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung des § 9 Abs. 1 AGBG klar zum Ausdruck gebracht, daß allein die Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen nach § 9 AGBG führen kann. Das gilt ebenso für die konkretisierenden Bestimmungen der §§ 10, 11 AGBG. Zum Schutze des Klauselverwenders vor den von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht im Rahmen dieses Gesetzes, das lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender schaffen soll, kein Anlaß (Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags, BT-DS 7/5422 Seite 6 zu § 9; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG-Kommentar 4. Aufl. § 1 Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 12 Abs. 2, 20 a). Dies trifft auch für die Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch den Auftraggeber als Verwender zu (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 45. Aufl. AGBG § 11 Anm. 10 f; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG § 11 Nr. 10 f Rdn. 1; einschränkend Staudinger/Schlosser aaO § 11 Nr. 10 f Rdn. 80).