Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1993, Az.: VII ZR 180/92
Malerarbeit; Renovierung; Werkvertrag; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1993
- Aktenzeichen
- VII ZR 180/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1993, 2183 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1994, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 90-91 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1994, 47 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1994, 63 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 47 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 3195 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 2258-2259 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1993, 683 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 14-15 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Umfangreiche Malerarbeiten, die im Rahmen eines grundlegenden Umbauvorhabens der vollständigen Renovierung eines Hauses dienen, können Arbeiten bei einem Bauwerk sein und daher der fünfjährigen Verjährung unterliegen.
Tatbestand:
Der Kläger hatte ein 1968 erbautes Haus erworben, das er grundlegend renovieren wollte. In diesem Zusammenhang beauftragte er den Beklagten Ende 1984 mit Malerarbeiten u.a. an der Fassade sowie in Treppenhaus, Keller und Wohnbereich des Hauses. Der dem Vertragsschluß zugrundeliegende Kostenvoranschlag des Beklagten belief sich auf 18.517,76 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Arbeiten wurden ausgeführt und im Februar 1985 abgenommen. Sie erwiesen sich später als mangelhaft.
Im August 1988 leitete der Kläger ein Beweissicherungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1988 forderte er den Beklagten unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich auf, die Mängel zu beseitigen. Am 24. Februar 1989 reichte der Kläger wegen einer Schadensersatzforderung in Höhe des Mängelbeseitigungsaufwandes von 9.601,10 DM einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ein. Dieser wurde am 14. März 1989 erlassen und dem Beklagten am 23. März 1989 zugestellt.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8.907,04 DM stattgegeben. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Der Klageanspruch ist aus § 635 BGB gerechtfertigt. Die Revision wendet sich denn auch nicht gegen Grund und Höhe des Klageanspruchs.
II. Das Berufungsgericht sieht die von dem Beklagten ausgeführten Leistungen als Arbeiten bei einem Bauwerk an und hält deshalb den innerhalb der Fünfjahresfrist seit der Abnahme eingeklagten Gewährleistungsanspruch für noch nicht verjährt.
Die Revision hingegen meint, die von dem Beklagten erbrachten Leistungen seien Arbeiten an einem Grundstück, deshalb sei der Klageanspruch verjährt.
Damit hat die Revision keinen Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebäude vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182 m.w.Nachw., sowie Senat, Urteil vom 16. Mai 1991 - VII ZR 296/90 = NJW 1991, 2486 = WM 1991, 1683 = BauR 1991, 603 [BGH 16.05.1991 - VII ZR 296/90] = ZfBR 1991, 210). Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden.
2. Der Senat hat die bloße Erneuerung des Anstrichs von Holzfenstern eines bereits errichteten Gebäudes lediglich als Arbeit an einem Grundstück beurteilt (Senat, Urteil vom 9. November 1961 - VII ZR 108/60 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 106; Senat, Urteil vom 7. Januar 1965, VII ZR 110/63 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 150).
3. Die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist bei umfänglichen Malerarbeiten an einem bereits errichteten Gebäude wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (fünf Jahre: OLG Hamburg OLGE 43, 76; OLG Stuttgart NJW 1957, 1679 [OLG Stuttgart 27.08.1957 - 5 U 69/57]; von Craushaar NJW 1975, 993, 1000; Derleder in AK BGB § 638 Rdnr. 5; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Aufl., Rdn. 192; wohl auch Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 6. Aufl. B § 13 Rdn. 29; ein Jahr: OLG Celle NJW 1954, 1607 [OLG Celle 13.07.1954 - 4 U 25/54]; OLG Düsseldorf JMBl NW 1953, 224 = Schäfer/Finnern, Z 2.414 Bl. 3; OLG Köln NJW-RR 89, 1181; OLG Naumburg JW 1933, 2017). Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden.
4. Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken" gemäß § 638 Abs. 1 BGB angewandt.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte an dem Gebäude umfassende Arbeiten auszuführen. Er hatte die Außenfassade mit Tiefengrund vorzustreichen und mit einer Fassadenfarbe zu rollen. Im Büro des Klägers und in seiner Wohnung mußten an den Decken und Wänden die alten Tapeten entfernt werden. Die Flächen waren beizuspachteln und neu mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, die Naturholztüren und die Fußleisten zu schleifen und zu lackieren. Ferner hatte er im Treppenhaus die Wände beim Zuspachteln und ebenfalls mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Im Keller waren die Decken und Wände zweimal zu rollen; den Kellerboden und die Heizräume hatte der Beklagte mit Zementlackfarbe zu versehen. Schließlich war es seine Aufgabe, die Kaminwand vorzustreichen und zu rollen sowie die Heizkörper zu schleifen und zu lackieren.
b) An der auf Dauer angelegten Zweckbestimmung der Arbeiten besteht nach den Umständen kein Zweifel. Der Kläger wollte sein Haus im Rahmen eines von ihm geplanten Umbaus grundlegend renovieren. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Parteien nicht nur die Herstellung eines Provisoriums, sondern einen dauerhaft haltbaren Anstrich vereinbart haben. Die Revision greift das nicht an.
c) Die Malerarbeiten des Beklagten waren auch im Rahmen der Erneuerung für das Gebäude des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung "bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Haus des Klägers wiederherzustellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß es vor allem auch wegen des umfassenden Außenanstriches um eine die Substanz des Hauses schützende und erhaltende Renovierung ging, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten durchaus vergleichbar ist.
d) Schließlich spricht auch der gesetzgeberische Zweck des § 638 Abs. 1 BGB für die Annahme der fünfjährigen Verjährungsfrist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials berücksichtigt, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 aaO m.w.Nachw.). Mängel von Malerarbeiten an der Hausfassade stellen sich unter Witterungseinfluß häufig erst später als nach einem Jahr heraus (vgl. von Craushaar NJW 1975, 993, 998, Fn. 53).
Im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung sind bei einer umfassenden Auftragsvergabe wie hier sämtliche Malerarbeiten, also auch die Innenarbeiten, als Bauwerksleistungen zu beurteilen (vgl. von Craushaar aaO). Der Beklagte hat bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung keine Tatsachen vorgetragen, die auf den Abschluß mehrerer gesonderter Verträge über die Anstricharbeiten hindeuten. Im übrigen spricht auch nichts dafür, daß die Parteien ihr wirtschaftlich einheitliches Vertragsverhältnis rechtlich in verschiedene Einzelverträge aufspalten wollten. Zu einer so ungewöhnlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung hatten sie keinen Anlaß.
III. Der Beklagte hat danach Arbeiten bei einem Bauwerk ausgeführt. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat mithin die Verjährungseinrede des Beklagten zu Recht nicht durchgreifen lassen.