Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1991, Az.: VII ZR 296/90
Verjährungsfrist bzgl. des nachträglichen Verlegens eines Teppichbodens mittels Klebers in einer Wohnung als Arbeit "bei einem Bauwerk"; Wandlung wegen Verfärbungen eines Teppichbodens; Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 296/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 10.10.1990
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1991, 515 (amtl. Leitsatz)
- BauR 1991, 603-605 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2433-2434 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1991, 358 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JR 1992, 64-66 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 869 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2486-2487 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1369 (amtl. Leitsatz)
- WM 1991, 1683-1685 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma G. u. W. H. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Günter H. und Werner H., F. straße ..., Fr.,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Harald S., B. Straße ..., Bad V.,
Amtlicher Leitsatz
Das nachträgliche Verlegen eines Teppichbodens mittels Klebers in einer Wohnung ist Arbeit "bei einem Bauwerk" und unterliegt daher der fünfjährigen Verjährung (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182).
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1991
durch
die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger beauftragte die Beklagte auf der Grundlage ihres Angebotes vom 22. März 1983 mit der Lieferung und Verlegung eines Teppichbodens in der Wohnung seines Hauses in Bad V.. Die Rechnung vom 18. April 1983 über 7.004,96 DM bezahlte er. Ende 1985 rügte der Kläger Farbveränderungen des mittels Klebstoffs fest verlegten Teppichbodens. Nach längeren Verhandlungen lehnte es die Beklagte ab, hierfür einzustehen.
Mit der im Oktober 1987 zugestellten Klage hat der Kläger Rückzahlung von 7.004,96 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat eine Verantwortung für die Verfärbungen in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben.
Die Beklagte verfolgt mit der - zugelassenen - Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, das Wandlungsbegehren des Klägers sei begründet. Die Beklagte habe den Mangel zu vertreten, da die Verfärbungen des Teppichbodens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf einen Lichtabbau des roten Farbstoffes zurückzuführen seien, der zweieinhalb Jahre nach der Verlegung nicht hätte auftreten dürfen.
Der Anspruch folge aus § 634 BGB und sei nicht verjährt. Das Liefern und Verlegen des Teppichbodens sei nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Auch wenn der Wert des Teppichbodens den Wert der Werkleistung deutlich übersteige, liege ein einheitlicher Werkvertrag vor, da das Einpassen des Teppichs in einen bestimmten Raum und dessen Verkleben als einheitliche Leistung gewollt gewesen seien. Dies belege zudem die Rechnung der Beklagten, in der sie den Preis für den Teppichboden samt Spachteln, Schleifen und Vorstreichen mit Haftgrund in einer Position zusammengefaßt habe. Gemäß § 638 Abs. 1 BGB gelte eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Das Verlegen des Teppichbodens stelle eine Arbeit bei einem Bauwerk dar. Der Teppichboden sei auf dem zuvor gespachtelten und geschliffenen Estrich fest verklebt worden. Ohne den Teppichboden könne der Estrich beschädigt und damit ein für das Gebäude wesentlicher Teil gefährdet werden.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Vertragsverhältnis der Parteien nicht nach Kaufvertragsrecht, sondern nach dem Recht des Werkvertrages (§ 651 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) beurteilt.
a)
Der Kläger hat zwar bei der Beklagten einen aus dem Lieferprogramm der Firma W. bezogenen Teppichboden bestellt. Darin erschöpfte sich jedoch sein Auftrag nicht. Die Beklagte hatte den Estrich in der Wohnung des Klägers zunächst mit Haftgrund vorzustreichen, zu spachteln und zu schleifen; alsdann mußte sie den Teppichboden liefern, an Ort und Stelle zuschneiden und mittels Klebers verlegen. Damit war unter Verwendung einer vertretbaren Sache ein unvertretbares, den individuellen Gegebenheiten angepaßtes und damit gerade für die Zwecke des Klägers geeignetes Werk herzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 = NJW-RR 1990, 787 = WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 = ZfBR 1990, 182 m.w.Nachw.).
Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob hier die Voraussetzungen des § 651 Abs. 2 BGB vorliegen. Denn wenn sich das Liefern des Teppichbodens lediglich als Verpflichtung der Beklagten darstellt, eine Zutat i.S. des § 651 Abs. 2 BGB bei der Instandsetzung des Hauses des Klägers zu beschaffen, so ist nach dieser Vorschrift gleichfalls Werkvertragsrecht anzuwenden.
b)
Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.
aa)
Die Auffassung der Revision, es sei Kaufvertragsrecht anzuwenden, da das Verlegen des Teppichbodens nach der Verkehrsauffassung lediglich eine Serviceleistung der Beklagten darstelle, trifft nicht zu. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr entfällt nach dem Kostenvoranschlag der Beklagten, der eine Aufschlüsselung des Quadratmeterpreises für Material und Lohn enthält, ein nicht unerheblicher Teil der Kosten auf die Arbeitsleistung; der Quadratmeterpreis für den Teppichboden betrug 41,80 DM, während sich der Quadratmeterpreis für die Arbeitsleistung auf insgesamt 11,85 DM belief.
Die Kosten der Verlegung sind zudem für die rechtliche Einordnung der gesamten Leistung dann kein allein maßgebliches Kriterium, wenn der reine Zahlenvergleich die Arbeitsleistung nur unzureichend widerspiegelt (Senatsurteil vom 15. Februar 1990 aaO). So liegt der Fall hier. Der vom Kläger ausgesuchte Teppichboden mußte nämlich nicht nur geliefert, sondern entsprechend der Wohnfläche seines Hauses individuell zugeschnitten und anschließend verklebt werden. Dabei sind das Zuschneiden und Verkleben besonders sorgfältig auszuführende Arbeiten. Schon geringe Fehler können dazu führen, daß der Teppichboden insgesamt oder zumindest teilweise unbrauchbar wird und die Leistung nochmals ganz oder teilweise zu erbringen ist.
bb)
Die Beklagte hatte den vom Kläger bestellten Teppichboden nach seinen besonderen Wünschen zu verlegen und damit ein Werk herzustellen, das sie nach Fertigstellung anderweitig nicht mehr absetzen konnte, da der Teppichbelag auf den Estrich geklebt wurde und ohne Zerstörung nicht mehr ablösbar war; in einem derartigen Fall liegt ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache vor (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 a.a.O. m.w.Nachw.). Auf diesen Vertrag ist infolge der Verweisung in § 651 Abs. 1 BGB grundsätzlich Werkvertragsrecht anzuwenden, so daß für eine Anwendung von Kaufvertragsrecht kein Raum bleibt.
cc)
Daß die Beklagte für die Herstellung ihres Werkes einen serienmäßig gefertigten Teppichboden der Firma W. verwandt hatte, führt nicht zur Anwendung von Kaufvertragsrecht. Denn neben der Lieferung bestand ihre Verpflichtung, den Teppichboden individuell zuzuschneiden und in der Wohnung des Klägers mittels Klebers zu verlegen, so daß eine zunächst vertretbare Sache derart dem Gebäude angepaßt wurde, daß sie nunmehr eine nicht vertretbare Sache darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 9. März 1970 - VII ZR 200/68 = NJW 1970, 942 und vom 15. Februar 1990 aaO; LG Münster, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 633 BGB Nr. 4 mit zustimmender Anmerkung von Hochstein bei § 633 BGB Nr. 6; Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl. § 651 Anm. 28; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl. § 651 Rdn. 3; a.A. Soergel/Huber, BGB, 11. Aufl. vor § 433 Rdn. 88 - soweit nicht § 651 Abs. 2 BGB vorliegt -).
2.
Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO.
3.
Das Berufungsgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten "bei Bauwerken" gemäß § 638 Abs. 1 BGB angewandt.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 a.a.O. m.w.Nachw.). Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden.
b)
Der Senat (BGHZ 53, 43) hat das Verlegen und anschließende Versiegeln eines Spezial-Fußbodenbelages im Rahmen einer Instandsetzung von Fabrikationsräumen als "Arbeit bei einem Bauwerk" beurteilt. In seiner Entscheidung vom 9. März 1970 (aaO) hat er das Verlegen von Teppichböden durch Aufkleben mittels eines Dispersionsklebers jedenfalls als "Arbeit an einem Grundstück" i.S. des § 638 Abs. 1 BGB angesehen. Ob diese Werkleistung zugleich eine Arbeit "bei Bauwerken" darstellte, hat der Senat im Hinblick darauf offengelassen, daß die Jahresfrist für Ansprüche aus Arbeiten an einem Grundstück gewahrt war.
Die Frage der Dauer der Gewährleistungsfrist bei Verlegen eines Teppichbodens wird in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit Werkvertragsrecht Anwendung finden soll - unterschiedlich beantwortet (fünf Jahre: OLG Köln BauR 1986, 441, 442; Erman/Seiler, BGB, 8. Aufl. § 638 Rdn. 5; von Craushaar NJW 1975, 993, 997 Fn. 52; (wohl auch) Derleder in AK BGB § 638 Rdn. 4; ein Jahr: Ingenstau/Korbion, VOB, 11. Aufl. A § 1 Rdn. 18 und B § 13 Rdn. 252; Nicklisch/Weick, VOB, 2. Aufl. § 13 Rdn. 76; (wohl auch) Kaiser, Das Mängelhaftungsrecht in Baupraxis und Bauprozeß, 6. Aufl. Rdn. 171 Fn. 13; BGB-RGRK Glanzmann, 12. Aufl. § 638 Rdn. 42; MünchKomm/Soergel, 2. Aufl. § 638 Rdn. 27; Heiermann/Riedl/Rusam/Schwaab, VOB, 5. Aufl. B § 13 Rdn. 32; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 6. Aufl. Rdn. 2076, wobei sich die vier letztgenannten Fundstellen ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 9. März 1970 (aaO) beziehen).
c)
Der Senat sieht auf der Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung das Verlegen des Teppichbodens hier als "Arbeit bei einem Bauwerk" an.
aa)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Teppichboden in der Wohnung des Klägers mit dem Gebäude fest, d.h. eng und auf Dauer, verbunden worden. Die feste Verbindung ergibt sich unmittelbar aus dem Verkleben. Die Verbindung ist auch auf Dauer angelegt. Der Kläger hat als Eigentümer des Hauses einen für seine Bedürfnisse entsprechenden Teppichboden ausgesucht und ihn verlegen lassen. Der Umstand allein, daß Teppichböden einem Verschleiß unterliegen und in unregelmäßigen Abständen erneuert werden, steht der Annahme einer auf Dauer angelegten Verbindung nicht entgegen. Bauwerke bestehen aus zusammengesetzten Teilen, deren Haltbarkeit aus zahlreichen Gründen unterschiedlich lang ist. Die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist könnte nur dann fraglich sein, wenn die im Hause des Klägers verlegten Teppichböden in der Regel in kurzer Zeit verschleißen und erneuert werden müssen. Derartiges hat das Berufungsgericht indessen ausdrücklich nicht festgestellt.
bb)
Das Verlegen des Teppichbodens ist auch im Rahmen der Instandsetzung der Wohnung des Klägers von wesentlicher Bedeutung. Soweit das Berufungsgericht dieses Kriterium mit der Erwägung bejaht, daß ohne den Teppichboden der Estrich beschädigt und damit ein für das Gebäude wesentlicher Teil gefährdet werden könne, kann das allerdings nicht überzeugen. Der Teppichboden soll nicht den Estrich schützen, sondern die Bewohnbarkeit des Hauses gewährleisten. Maßgeblich für die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung "bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmung, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel die Wohnung des Klägers im Rahmen der Instandsetzung wiederherzustellen, wobei dieser Zweck auch in der Gestaltung eines oder mehrerer Räume des Hauses seinen Ausdruck finden kann (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 aaO). Der Kläger hat in seinem Haus und in der von ihm selbst genutzten Wohnung einen entsprechend den Räumen zugeschnittenen Teppichboden verlegen lassen, ohne den das Gebäude nicht als vollständig anzusehen ist. Darin unterscheidet sich die Arbeit der Beklagten vom bloßen Ausbessern einzelner Schäden, die nicht zu den "Arbeiten bei Bauwerken" zu zählen sind (Senat, BGHZ 19, 319, 322; Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 48/77 = NJW 1978, 1522).
cc)
Schließlich spricht auch der gesetzgeberische Zweck des § 638 Abs. 1 BGB für die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials in Betracht gezogen, wobei durch die längere Verjährungsfrist Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollten, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist (Senat, Urteil vom 15. Februar 1990 aaO, m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision werden Mängel von aufgeklebten Teppichböden häufig erst nach mehreren Jahren erkennbar, weil beispielsweise der Klebstoff infolge eines länger dauernden chemischen Vorganges seine Wirkung verliert (so von Craushaar aaO).
Quack
Haß
Hausmann
Wiebel