Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1973, Az.: VII ZR 217/71
Abgrenzung von Arbeiten "an einem Grundstück" und "bei Bauwerken"; Einbau einer Klimaanlage (feste und dauerhafte Verbindung mit dem Gebäude); Wesentliche Bedeutung für die Benutzbarkeit des Gebäudes als Druckerei; Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 217/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 24.09.1971
- LG Coburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1974, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Albert H., N., K.straße ...
Prozessgegner
Firma N., Inhaberin Frau Margarete S. geb. K., C., C. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage in ein Druckereigebäude ist Arbeit "bei einem Bauwerk" und unterliegt daher der 5-jährigen Verjährung.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Schmidt, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 24. September 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte lieferte und installierte nach einem von ihrem Vertreter Ingenieur R. ausgearbeiteten Angebot eine Klimaanlage für den Buchdruckereibetrieb des Klägers zum Preise von 29.105,00 DM. Die Anlage wurde vom Kläger am 5. August 1965 in Betrieb genommen. Sie wurde auch bezahlt. Nach einiger Zeit stellte sich heraus, daß sie nicht die vertraglich vorgesehene Leistung erbrachte, insbesondere weil R. bei der Planung von einem geringeren als dem tatsächlichen Raumvolumen ausgegangen war. Nachbesserungsversuche der Beklagten blieben erfolglos.
Der Kläger hat mit der Klage die Rückzahlung der 29.105,00 DM nebst Zinsen gefordert und außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm die Aufwendungen für den noch vorzunehmenden Ausbau der gelieferten Klimaanlage und für den Einbau einer neuen zu erstatten habe.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es handele sich um einen Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache, da die Klimaanlage auf die speziellen Bedürfnisse der Druckerei des Klägers zugeschnitten und entsprechend zusammengebaut worden sei. Das Werk sei im August 1965 abgenommen worden. Für den Kläger kämen nur Schadensersatzansprüche aus den §§ 635, 651 BGB in Betracht; der vom Kläger geltend gemachte Mangel sei Werkmangel. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sei daher nach § 638 BGB zu beurteilen. Arglistiges Verschweigen durch den Beklagten habe sich nicht feststellen lassen. Die einjährige Verjährungsfrist - "bei Arbeiten an einem Grundstück"- sei bei Einreichung der Klage am 8. Juli 1970 bereits verstrichen gewesen, die fünfjährige Frist - "bei Bauwerken"- dagegen noch nicht.
Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen, werden von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es handele sich hier um Arbeiten "an einem Grundstück" und nicht "bei Bauwerken". Letztere müßten für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sein. Dabei sei in erster Linie auf das Gebäude als solches und nicht so sehr auf dessen Zweckbestimmung, also etwa den in ihm ablaufenden Fabrikationsbetrieb, abzustellen. Zwar seien hier die zur Klimaanlage gehörenden Teile mit dem Gebäude eng verbunden und hätten es auch für die Dauer bleiben sollen. Die Monteure der Beklagten hätten jedoch keine Eingriffe in die Substanz des Bauwerks vorzunehmen gehabt. Die notwendigen Maurerarbeiten und die Anbringung der Luftkanäle, der Luftgitter und der Ventilatoren sei vielmehr vom Kläger in eigener Verantwortung besorgt worden. Möge auch die Klimatisierung der Druckereiräume von Anfang an geplant gewesen sein, so seien diese doch zunächst ohne eine solche Anlage errichtet und gewerblich genutzt worden. Aus alledem folge, daß hier die einjährige Verjährungsfrist maßgebend sei.
Die Revision hält dem entgegen, die Klimaanlage sei in allen Teilen gemäß einer Planung des Vertreters R. der Beklagten eingebaut worden, so daß es nicht darauf ankommen könne, ob einzelne Arbeiten vereinbarungsgemäß vom Kläger verrichtet worden seien. Der Werkmangel beruhe gerade auf der fehlerhaften Planung. Die mit dem Gebäude fest verbundene Anlage sei für dessen Bestand und Erneuerung von wesentlicher Bedeutung. Es könne hier nichts anderes gelten als bei einer Heizungsanlage.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGHZ 53, 43, 45; BGH Urteil vom 8. Januar 1970 - VII ZR 35/68 -= WM 1970, 287; Urteil vom 8. März 1973 - VII ZR 43/71 -). Welche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als "bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (BGHZ 19, 319, 325; BGH WM 1970, 287; BauR 1971, 128; Urteil vom 8. März 1973 - VII ZR 43/71 -).
2.
Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es nicht darauf ankommt, ob alle für den Einbau der Klimaanlage in die Werkräume des Klägers erforderlichen Arbeiten von den Monteuren der Beklagten ausgeführt worden sind. Denn es steht nicht die Güte der vom Kläger in eigener Verantwortung besorgten Arbeiten im Streit, sondern die Haftung der Beklagten für die Untauglichkeit der gesamten, von ihrem Vertreter R. entworfenen und von ihr gelieferten Anlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch (vgl. BGH NJW 1968, 1087 Nr. 3).
3.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 23 oben des Berufungsurteils) sind die zur Klimaanlage gehörenden Teile mit dem Gebäude eng und auf Dauer verbunden. Aus der Niederschrift des Landgerichts über die Augenscheinseinnahme, auf welche das Berufungsgericht verweist, ergibt sich, daß die Maschinenanlage sich in einer raumhohen, etwa auf der Trennlinie zwischen zwei Räumen aufgestellten Stahlblechzelle befindet und an Kaltwasser-, Heizungs- und Elektroleitungen fest angeschlossen ist. Auf dem Dach der Betriebsräume zwischen zwei "Sheds" ist in einer an der Dachkonstruktion verankerten Wanne ein Rückkühlturm aufgestellt, der ebenfalls mit Rohren und Kabeln an die Maschinenanlage angeschlossen ist. Durch die Räume führen kastenartige Luftkanäle an der Decke entlang, die im Mauerwerk verankert sind. In die Fenster der Südfront des Gebäudes sind vier Ventilatoren eingebaut. Neben der Anbringung der Luftkanäle, Luftgitter und Ventilatoren waren auch Maurerarbeiten, also Eingriffe in die Substanz des Gebäudes erforderlich. Die Klimaanlage ist demnach mit dem Gebäude fest verbunden. Daß ihre Rohre hier nicht wie Heizungsrohre in das Mauerwerk verlegt sind, ändert nichts an ihrer festen und dauerhaften Verbindung mit dem Gebäude.
4.
Die Klimaanlage ist auch für das Gebäude von wesentlicher Bedeutung. Dabei kann dessen Zweckbestimmung als Druckerei nicht, wie das Berufungsgericht irrig meint, außer Betracht bleiben. Das Gebäude ist von vornherein als Druckereibetriebsgebäude errichtet worden. Auch seine Klimatisierung war von Anfang an geplant. Die Klimaanlage ist dann auch - allerdings erst später - als für den Druckereibetrieb notwendig eingebaut worden. Insofern liegt der Fall ähnlich wie beim nachträglichen Einbau oder Umbau einer Zentralheizung in einem Wohnhaus (vgl. Urteil des Senats vom 8. März 1973 - VII ZR 43/71 -). Daß die Klimaanlage nicht schon bei Errichtung des Druckereigebäudes sofort mit eingebaut worden ist, spielt keine Rolle. Das ändert nichts an ihrer wesentlichen Bedeutung für die Benutzbarkeit des Gebäudes als Druckerei.
Der Hinweis der Beklagten auf eine an Wasser und Strom angeschlossene Waschmaschine wird dem hier festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Die Senatsentscheidung vom 28. Januar 1971 - VII ZR 173/69 - (= BauR 1971, 128) betraf einen anders gelagerten Fall.
III.
Die Beklagte hat demnach hier Arbeiten bei einem Bauwerk vorgenommen. Gewährleistungsansprüche des Klägers sind somit nicht verjährt. Das Berufungsgericht durfte daher die Klage nicht wegen Verjährung abweisen. Sein Urteil ist aufzuheben. Es wird nunmehr den Klageanspruch sachlich prüfen müssen. Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Schmidt
Meise
Recken
Doerry