Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1971, Az.: VII ZR 173/69
Ersatz des entgangenen Gewinns in Folge verringerter Legetätigkeit von Hühnern aus dem Grund einer unsachgemäß angebrachten Belichtungsanlage und Beurteilung als entfernter Mangelfolgeschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1971
- Aktenzeichen
- VII ZR 173/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 03.04.1969
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Landwirt Helmut B... in W...
Prozessgegner
Elektromeister Paul M... in K...-S... E... Chaussee ...,
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. April 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger pachtete 1964 in Landwehr ein Gelände. Die darauf stehenden hölzernen Wehrmachtsbaracken erwarb er zu Eigentum. In ihnen hält er Hühner zur Gewinnung von Bruteiern bei künstlichem Licht, das in regelmäßigen Abständen automatisch aus- und eingeschaltet werden soll, weil anderenfalls die Legeleistung der Hühner beeinträchtigt wird.
Der Beklagte baute im Auftrag des Klägers in den Baracken die elektrischen Anlagen ein. Seine Arbeiten waren im Juli 1964 beendet. Von August 1964 bis Mai 1965 fiel öfters der Strom aus. Die Ursache hierfür vermochte der Beklagte nicht zu ermitteln. Erst als der Kläger auf Anraten eines Dritten die vom Beklagten angebrachten Sicherungsautomaten durch Schmelzsicherungen ersetzte, gab es keine Stromausfälle mehr.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die elektrische Anlage nicht handwerksgerecht geplant und installiert. Infolge der wiederholten Stromausfälle hätten die Hühner erheblich weniger Eier gelegt. Mit der Klage hat er 48.889,20 DM nebst Zinsen als Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die vom Beklagten eingebaute elektrische Anlage nicht mangelhaft sei, der Kläger auch den behaupteten Schaden nicht dargelegt habe.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nur noch 20.000,00 DM nebst Zinsen Schadensersatz verlangt. Das Oberlandesgericht hat die u. a. vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für begründet erachtet und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in Höhe von 20.000,00 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Voraussetzungen eines in 30 Jahren verjährenden Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Ein solcher Anspruch betreffe nur mittelbare Folgeschäden, die nicht aus dem Mangel allein, sondern durch das Hinzutreten eines besonderen selbständigen Ereignisses entstanden seien. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden solle aber unmittelbar durch Mängel der Lichtanlagen verursacht worden sein. Er könne nur auf § 635 BGB gestützt werden, wonach der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen hat, wenn der Mangel des Werks auf einem vom Unternehmer zu vertretenden Umstand beruht. Die Verjährung eines solchen Anspruchs richte sich nach § 638 BGB.
Die Revision hält dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (u. a. BGHZ 35, 130, 135; 37, 349, 343 [BGH 11.07.1962 - VIII ZR 98/61]; 46, 238 [BGH 21.11.1966 - AnwZ B 3/66]; JZ 1963, 596 und NJW 1969, 838) entgegen, der Anspruch aus § 635 BGB setze einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem Schaden voraus, während für eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung Nachteile in Betracht kämen, die dem Besteller als weitere, entferntere Folge des Mangels außerhalb des Werks erwachsen seien. Die durch Lichtausfälle bedingte geringere Legeleistung der Hühner und der dadurch verursachte Verlust stelle einen solchen Nachteil dar.
Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht die Voraussetzungen eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung verneint.
Eine positive Vertragsverletzung bildet die Grundlage für Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die weder in einem dem Werk unmittelbar anhaftenden Nachteil samt durch diesen verursachtem entgangenem Gewinn bestehen, noch sonst eng und unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängen. Mit dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 635 BGB wird dagegen derjenige Schaden erfaßt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, weil dieses infolge des Mangels unbrauchbar oder minderwertig ist, aber auch der gerade aus diesem Grunde entgangene Gewinn (§ 252 BGB). Abzustellen ist auf die Art des geltend gemachten Schadens (vgl. die oben angeführten Entscheidungen, auf die sich die Revision beruft, ferner BGH WM 1969, 11, 80; 1970, 288, 1522).
Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten haben will, daß die Hühner infolge zeitweiliger Lichtausfälle weniger Eier gelegt haben, ist § 635 BGB. Die Lichtanlage sollte in bestimmten Zeitabständen automatisch ein- und ausgeschaltet werden und dadurch die Legetätigkeit der Hühner anregen. Dieser Erfolg soll nicht erreicht worden sein, weil zeitweise die Sicherungen heraussprangen und die Anlage dann ausfiel. Trifft das zu, so war die Anlage fehlerhaft, denn sie erfüllte nicht ihren vertraglich vorgesehenen Zweck. Ein dadurch bedingter Minderertrag an Eiern steht als entgangener Gewinn nach § 252 BGB einem eng und unmittelbar mit der behaupteten mangelhaften Werkleistung des Beklagten zusammenhängenden Schaden gleich. Somit kommen die Verjährungsfristen des § 638 BGB und nicht die nach § 195 BGB 30 Jahre (BGHZ 35, 130, 132 [BGH 27.04.1961 - VII ZR 9/60] mit weiteren Nachweisen) betragende Verjährungsfrist für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte die Nachbesserungsversuche spätestens im Mai 1965 eingestellt hat.
Da die Klageschrift erst am 27. Juni 1966, also mehr als ein Jahr danach eingereicht wurde, ist der Anspruch des Klägers nur dann nicht verjährt, wenn für ihn die 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt.
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe den Zeitpunkt der Abnahme nicht festgestellt. Daraus, daß der Beklagte seine Nachbesserungsversuche im Mai 1965 eingestellt habe, ergebe sich nicht, wann der Kläger die Anlage im Sinne der §§ 638 Abs. 1 Satz 2, 640 Abs. 1 BGB"abgenommen" habe. Die Mängel seien nämlich frühzeitig, schon im August 1964 aufgetreten, der Kläger habe die Anlage überhaupt noch nicht abgenommen.
Das ist nicht richtig. Zwar muß der Beklagte, der sich auf Verjährung beruft, deren Voraussetzungen dartun. Dazu gehört auch die erfolgte Abnahme des Werks durch den Kläger, da damit die Verjährung beginnt (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, er habe das Werk noch nicht abgenommen. Dafür spricht auch nichts. Der Kläger hat vielmehr die Lichtanlage in Betrieb genommen und nach der von ihm nicht bestrittenen Darstellung des Beklagten bei der Vernehmung vor dem Berufungsgericht die Arbeitsleistungen des Beklagten bezahlt (BU S. 5). Danach ist anzunehmen, daß er die Lichtanlage in der Hauptsache gebilligt und damit im Sinne des § 640 Abs. 1 BGB abgenommen hat. Während der Nachbesserungsversuche, die der Beklagte spätestens im Mai 1965 eingestellt hat (BU S. 10), war die Verjährung der in § 638 BGB bezeichneten Ansprüche des Klägers nach § 639 Abs. 2 BGB lediglich gehemmt mit der Wirkung, daß dieser Zeitraum nach § 205 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Vom Mai 1965 bis zur Einreichung der Klageschrift am 27. Juni 1966 war aber mehr als ein Jahr vergangen.
III.
Es kann offen bleiben, ob die Baracken als Bauwerke i. S. des § 638 BGB anzusehen sind. Jedenfalls läßt die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Beklagten darin ausgeführten Elektroinstallationsarbeiten stellten keine "Arbeiten bei Bauwerken" i. S. dieser Bestimmung dar, keinen Rechtsfehler erkennen.
Unter Arbeiten bei Bauwerken sind zwar nicht nur die für die Erstellung eines neuen Gebäudes erforderlichen, sondern auch solche Arbeiten an dessen mit ihm fest verbundenen Teilen zu verstehen, die für die Erneuerung und den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 9, 319, 322 [BGH 29.04.1953 - VI ZR 63/52]; 53, 43, 45 [BGH 06.11.1969 - VII ZR 159/67]; BGH LM § 638 Nr. 14). Ob Instandsetzungsarbeiten oder, was hier in Betracht kommt, Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als Bauwerksleistungen zu werten sind, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Beklagte von den in den Baracken vorhandenen Lichtleitungen den Hausanschluß einschließlich der Hauptsicherung, die Steigleitungen sowie das Hauptkabel zur Sicherungsverteilung für die neue Beleuchtungsanlage verwendet hat; auch die Erdleitung wurde nicht erneuert. Der Beklagte hat somit die vorhandene Beleuchtungsanlage lediglich umgebaut. Seine Arbeiten dienten nicht der Erhaltung oder der Erneuerung der Baracken selbst. Daß der Beklagte, worauf die Revision hinweist, zwei teuere Geräte, nämlich einen Schaltschrank und einen Großverteiler, aufgestellt hat, ist schon deshalb unerheblich, weil diese Teile nicht als im Rechtssinne mit einem Bauwerk fest verbunden gelten können.
IV.
Die Revision des Klägers erweist sich somit als unbegründet. Er hat nach § 97 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.