Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1973, Az.: VII ZR 43/71
Anspruch auf Ersatz von für die Reparatur einer Ölfeuerung entstandenen Aufwendungen; Voraussetzungen für die Verjährung einer Werklohnforderung; Anforderungen an die Auslegung eines Werkvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 43/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.12.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ARCONIS & BIS 2004, 49
Prozessführer
Erben des verstorbenen Bauunternehmers Egon W., B., H.straße ...
Prozessgegner
Installateurmeister Hans K., B., W.straße ...
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Rietschel, Erbel, Dr. Girisch und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember 1970 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte führte in den Jahren 1962 bis 1964 für den während des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Kläger Egon W. (im folgenden als "Kläger" bezeichnet) in dessen Häusern B. H.-straße ..., und B. W., straße..., Installationsarbeiten aus. Das Haus H.straße ... war im Krieg zum Teil zerstört und 1962 wiederaufgebaut worden. In diesem Teil des Hauses baute der Beklagte sanitäre Anlagen ein, stellte die Heizungsanlage wieder her und schloß sie an die in dem unzerstörten Teil des Hauses noch vorhandene Niederdruckdampfheizung an. Der Beklagte installierte ferner eine Warmwasserbereitungsanlage für das ganze Haus. Alle genannten Arbeiten wurden "nach Leistung und Lieferung" abgerechnet. Der Beklagte stellte außerdem für einen Pauschalpreis von 11.000 DM die vorhandene Heizung von Koks- auf Ölfeuerung um und stellte dabei zwei von ihm gelieferte Öltanks auf.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage erhoben auf Zahlung von 44.571,70 DM nebst Zinsen. Er hat behauptet, er habe die Werklohnforderung des Beklagten um 18.935,81 DM überzahlt. Dieser habe die Umstellung der Heizung auf Ölfeuerung mangelhaft durchgeführt. Für die Beseitigung der Mängel habe er (Kläger) 15.635,89 DM aufwenden müssen. Außerdem habe er wegen der Mängel bis zu ihrer Beseitigung einen Mehrverbrauch an Öl in Höhe von 16.000 DM gehabt. Hiervon hat er einen Teilbetrag von 10.000 DM eingeklagt.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 33.206,77 DM nebst Zinsen verurteilt. Darin sind die für die Mängelbeseitigung aufgewendeten 15.635,89 DM und der Mehrverbrauch an Öl von 10.000 DM, zusammen 25.635,89 DM, enthalten.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil unter anderem die Klage wegen dieser beiden Posten (die es - ersichtlich infolge eines Schreibfehlers - um 3 DM zu niedrig mit 25.632,89 DM beziffert) nebst Zinsen abgewiesen. Insoweit begehren die jetzigen Kläger als Erben des früheren Klägers mit der Revision die Wiederherstellung des Teilurteils des Landgerichts. Der Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Die Kläger beantragen
gegen ihn den Erlaß eines Versäumnisurteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält etwaige Ansprüche der Kläger, auf Ersatz von für die Reparatur der Ölfeuerung entstandenen Aufwendungen und wegen des Mehrverbrauchs an Öl für verjährt. Es meint, die Umstellung der Feuerung auf Öl sei keine Arbeit "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern Arbeit "an einem Grundstück". Die Verjährungsfrist betrage daher nicht fünf Jahre, sondern ein Jahr. Die Umstellung der Feuerung von Koks auf Öl sei nämlich auf Grund eines selbständigen Vertrags geschehen. Die dafür erbrachten Leistungen seien von den sonstigen Werkleistungen des Beklagten in technischer Hinsicht trennbar. Die Art der Feuerung sei für den Bestand des Hauses der Kläger nicht von wesentlicher Bedeutung. Eine feste Verbindung mit dem Gebäude liege nicht vor. Sämtliche im Zusammenhang mit der Umstellung der Feuerung eingebauten Teile könnten unschwer wieder entfernt werden, auch der Anschluß der Brenner und der Steuerungsgeräte an das Stromnetz des Hauses.
Die Revision ist begründet.
I.
Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich hier bei der Umstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung um Arbeit "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1.
Die darüber von den Parteien getroffene Vereinbarung ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht als ein gegenüber den sonstigen vom Beklagten übernommenen Arbeiten unabhängiger, rechtlich selbständiger Vertrag zu werten. Die anderweitige Beurteilung durch das Berufungsgericht beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. Aus den Umständen, an die das Berufungsgericht ausschließlich anknüpft, läßt sich die rechtliche Verselbständigung der Abrede der Parteien über die Umstellung der Heizung von Koks- auf Ölfeuerung nicht folgern.
a)
So kann die Tatsache allein, daß die einem Unternehmer übertragenen Leistungen in technischer Hinsicht voneinander zu trennen sind, noch nicht zur Aufspaltung in selbständige Verträge führen. Gerade im Baugewerbe werden häufig technisch voneinander trennbare Leistungen in einem einheitlichen Vertrag zusammengefaßt. Das geschieht, indem entweder von Anfang an mehrere Leistungen einheitlich vergeben oder im Laufe der Bauausführung Zusatzaufträge in den Vertrag einbezogen werden, ohne daß sich am Gesamtcharakter der getroffenen Vereinbarung etwas ändert.
b)
Die Vereinbarung von Einheitspreisen oder eines Pauschalpreises hängt davon ab, ob die geforderte Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmbar ist. Ob ein einziger, mehrere Leistungen umfassender Vertrag oder ob mehrere Verträge geschlossen worden sind, läßt sich nicht nach der Art der Preisvereinbarung beurteilen. Deshalb besagt es nichts, daß für die Umstellung der Feuerung ein Pauschalpreis und für die anderen Werkleistungen ein Preis "nach Leistung und Lieferung" vereinbart war. Eine besondere Vergütungsabrede für Teilleistungen in Form einer Pauschalpreisvereinbarung berührt die Einheitlichkeit des Werkvertrages nicht.
c)
Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung aus der Abgabe getrennter Kostenanschläge und getrennter Bestätigungsschreiben gefolgert, daß "nicht ein einheitlicher Auftrag, sondern vier völlig getrennte Aufträge erteilt worden" seien.
Das ist nicht die Behauptung einer Tatsache, sondern die Äußerung einer Rechtsansicht. Wenn der Kläger dagegen nichts gesagt hat, so liegt darin kein Geständnis.
d)
Entscheidend ist, worauf auch die Revision mit Recht abhebt, daß alle Arbeiten, die der Beklagte hier am Hause des Klägers an dessen Haus (1) H.straße ... ausgeführt hat, dem einheitlichen Zwecke dienten, das teilzerstörte Haus in einer modernen Wohnansprüchen genügenden Weise wiederherzustellen. Dazu gehörten bei natürlicher Betrachtungsweise auch die Arbeiten zur Umstellung der Zentralheizung von Koks- auf Ölfeuerung (vgl. auch BGHZ 53, 324, zur Frage, ob eine nachträglich eingebaute Ölheizungsanlage wesentlicher Bestandteil eines neuzeitlichen Wohngebäudes wird).
Es kann nicht der Wille der Parteien gewesen sein, ihr wirtschaftlich einheitliches Vertragsverhältnis rechtlich in verschiedene Einzelverträge aufzuspalten, zumal das zu ganz unangemessenen Rechtsfolgen geführt hätte, wie gerade die vom Berufungsgericht angenommene unterschiedliche Verjährungsfrist zeigt. Zu einer so ungewöhnlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hatten die Parteien keinen Anlaß. Besondere Umstände, die das nahe gelegt hätten, sind nicht vorgetragen. Es ist daher im folgenden davon auszugehen, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - die Umstellungsarbeiten an der Heizung Bestandteil eines einheitlichen Vertragsverhältnisses der Parteien waren.
2.
Unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sind nach der Rechtsprechung nicht nur die Herstellung eines neuen Gebäudes, sondern auch Arbeiten zu verstehen, die für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGHZ 53, 43, 45 mit Nachweisen; Urteil des Senats vom 8. Januar 1970 - VII ZR 35/68 - = LM Nr. 14 zu § 638 BGB). Welche Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als Bauwerksleistungen anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden (Urteile des Senats LM a.a.O. und vom 28. Januar 1971 - VII ZR 173/69 -).
a)
Übernimmt ein Unternehmer mehrere Leistungen in einem einheitlichen Werkvertrag, wie das nach dem oben zu 1 Dargelegten hier der Fall ist, so gilt eine einheitliche Verjährungsfrist jedenfalls für solche Leistungen, die nach natürlicher Betrachtungsweise zusammengehören. So hat der Senat z.B. in einem Fall, in welchem der Inhaber eines Stahlbaubetriebs die Lieferung und Montage eines Stahlgeländers sowie die Anfertigung des Grundanstrichs übernommen hatte, entschieden, daß die Vorarbeiten für den Grundanstrich noch zu den Stahlbauarbeiten zuzurechnen waren, mit der Folge, daß auch für sie die für Stahlbauarbeiten damals vereinbarte Verjährungsfrist galt (Urteil vom 13. Juli 1970 - VII ZR 220/68 -).
b)
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in dem zerstörten und wiederaufgebauten Teil des Hauses die Heizungsanlage wiederhergestellt und sie an die in den nichtzerstörten Teilen des Hauses noch vorhandene Niederdruckdampfheizung angeschlossen. Das waren, was das Berufungsgericht nicht verkennt, im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB Arbeiten "bei Bauwerken". Zu diesen Arbeiten gehört aber wie bereits ausgeführt, bei natürlicher Betrachtungsweise auch die Umstellung der Heizung auf Ölfeuerung, so daß auch für sie die Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt.
3.
Den Klageantrag auf Ersatz von 15.635,89 DM Reparaturkosten und von 10.000 DM Ölmehrverbrauch hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1968 gestellt. Die Verjährungsfrist ist dadurch unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB). Sie war damals noch nicht abgelaufen, weil die Umstellungsarbeiten auf Ölfeuerung unstreitig erst nach dem 11. Juni 1963 abgenommen worden waren.
4.
Auf das Hilfsvorbringen der Revision, mit welchem sie geltend macht, beide Ansprüche verjährten erst in 30 Jahren, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
II.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 3 ZPO.
Rietschel
Erbel
Girisch
Recken
(1) Red. Anm.: