Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1970, Az.: VII ZR 220/68
Abweichende Verlängerung der Verjährungsfristen von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) durch "Garantieverpflichtung"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1970
- Aktenzeichen
- VII ZR 220/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.10.1968
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Bauunternehmung Robert K. GmbH in F., G.straße ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Ing, Robert Kö.
Prozessgegner
Franz Fä., Inhaber einer Kunst- und Bauschlosserei in O., B.straße ...
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung von 13. Juli 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Gririsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 29. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt 1960 von der Staatlichen Straßenbauverwaltung in Be. den Auftrag, die im Zuge der Bundesstraße 45 liegende Mümlingtalbrücke sowie eine Friedhofswegüberführung zu bauen. Mit der Lieferung und Montage der hierzu vorgesehenen Profilstahlgeländer beauftragte die Klägerin den Beklagten. Zu seinen Verpflichtungen gehörte auch ein zweifacher Grundanstrich mit M., während der Deckanstrich von der Klägerin einer Malerfirma übertragen wurde.
Nach dem Auftrag wurden die "Besonderen Vertragsbedingungen für Auftragnehmer" und die VOB zum Gegenstand des Vertrags gemacht. Nach Nr. 16 der Bedingungen hatte der Auftragnehmer (Bekl.) unbeschadet der in der VOB festgelegten Garantiezeit "für die Güte der Materialien und für die bedingungs- und fachgerechte Ausführung seiner Arbeiten eine Garantie in den gleichen Umfang, der gleichen Art und Zeit zu leisten, wie es dem Auftraggeber (Klägerin) von dem Bauherrn auferlegt worden ist".
Nach den zwischen der Klägerin und der Straßenbauverwaltung geltenden "Besonderen Vertragsbestimmungen" war für Stahlarbeiten eine "Garantiezeit" von 5 Jahren festgelegt. Über eine von den Bestimmungen der VOB abweichende Garantiezeit für Malerarbeiten ist in diesen Bestimmungen nichts enthalten.
Die Brücken wurden am 21. Dezember 1961 von der Bauherrin abgenommen.
In der Folgezeit zeigte sich eine Unterrostung der Geländer, die nach Ansicht der Klägerin darauf zurückzuführen ist, daß es der Beklagte unterlassen hat, die auf dem Stahl befindliche Walzhaut und den Zunder völlig zu entfernen, bevor der Grundanstrich aufgebracht wurde. Die Klägerin macht deshalb Schadensersatzansprüche geltend.
Sie hat am 19. Dezember 1964 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 23.831,33 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte bestreitet eine Verpflichtung zur Entfernung der Walzhaut und des Zunders. Er meint, er habe seiner Verpflichtung damit Genüge getan, daß er den Stahl mit Drahtbürsten gereinigt habe. Im übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung; maßgebend sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB (B). Die für Stahlarbeiten vereinbarte Verjährungsfrist von 5 Jahren gelte nicht für die Malerarbeiten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Oberlandesgericht unterstellt zu Gunsten der Klägerin, daß ihr Anspruch in voller Höhe entstanden ist, hält ihn aber für verjährt.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet.
Es ist zwar richtig, daß die "Besonderen Vertragsbestimmungen" der Bauherrin, nach denen sich auch die "Garantieverpflichtung" des Beklagten gegenüber der Klägerin richtet, für Malerarbeiten keine von der VOB abweichende Verlängerung der Verjährungsfrist enthalten. Grundsätzlich wird man auch die Vorbereitung des Materials für die Malerarbeiten diesen zuzurechnen haben. Hier aber hat der Beklagte, der sich in seinem Firmenstempel als Inhaber eines Stahlbaubetriebs bezeichnet, in einem einheitlichen Vertrag sowohl die Lieferung und Montage der Stahlgeländer als auch die Anfertigung des Grundanstrichs übernommen. Überdies ist in dem Auftragsschreiben der Klägerin vom 8. Dezember 1966 ohne Aufgliederung in Stahl- und Malerarbeiten ein einheitlicher Preis für das laufende Meter angesetzt worden. Unter diesen Umständen müssen bei natürlicher Betrachtungsweise jedenfalls die Vorarbeiten für die Vornahme des Grundanstrichs noch den Stahlarbeiten zugerechnet werden mit der Folge, daß auch für sie die 5-jährige Verjährungsfrist zu gelten hat.
Dabei ist es unerheblich, ob, wie der Beklagte behauptet, die völlige Entfernung der Walzhaut nur mit Hilfe eines Sandstrahlgebläses hätte vorgenommen werden können und ob dies auch zu den Vertragspflichten des Beklagten gehörte. Denn selbst wenn letzteres nicht der Fall gewesen sein sollte, so wäre der Beklagte jedenfalls gem. § 4 Nr. 3 VOB (B) verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen, damit das Erforderliche veranlaßt wird.
Das angefochtene Urteil ist deshalb, ohne daß es noch auf die weiteren Revisionsrügen der Klägerin ankommt, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rietschel
Erbel
Bundesrichter Schmidt kann nicht unterschreiben, weil er seinen Urlaub angetreten hat. Glanzmann
Girisch