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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1982, Az.: VII ZR 65/82

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Instandsetzungsarbeiten an einem Schwimmbecken; Verjährungseinrede gegen Schadensersatzanspruch wegen Bauwerksmangel; Rechtmäßigkeit der Einordnung eines aus genormten Fertigteilen zusammengesetzten, ins Erdreich eingelassenen Schwimmbeckens als Bauwerk; Auswirkungen der Möglichkeit eines Ausbauens der Fertigteile auf die Einordnung als Bauwerk

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1982
Aktenzeichen
VII ZR 65/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.01.1982
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1983, 391 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein aus genormten Fertigteilen zusammengesetztes, ins Erdreich eingelassenes Schwimmbecken, dessen Stahlblechwand mit einem Magerbetonkranz umgeben wird, ist ein "Bauwerk" i.S. des § 638 Abs. 1 BGB, auch wenn die Fertigteile wieder ausgebaut werden könnten.

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Ist ein Schwimmbecken aus Fertigteilen zusammengesetzt und mittels eines Magerbetonkranz im Erdreich festverankert, so ist es ein Bauwerk i. S. des § 638 Abs. 1 BGB. Dabei ist unschädlich, daß die Fertigteile wieder ausgebaut werden können.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten lieferte dem Kläger im Sommer 1978 ein aus genormten Fertigteilen (Stahlstützen, Bodenschienen, Stahlblechbeckenwand, einhängbare Schwimmbeckenhülle aus Kunststoff) bestehendes Schwimmbecken. Sie stellte das Becken auf dem Grundstück des Klägers auch auf, und zwar innerhalb einer dafür ausgehobenen Grube auf einer Betonplatte. Grube und Platte hatte der Kläger von einem Erdbau-Unternehmer herstellen lassen, der nach dem Aufstellen und der Befüllung des Beckens den verbliebenen Arbeitsraum zwischen Beckenrand und Erdreich anstatt, wie im Herstellerprospekt vorgesehen, mit Magerbeton nur mit Kies auffüllte. Bei der ersten Entleerung des Beckens im Juni 1979 brachen deshalb die Seitenwände der Grube zusammen, wobei auch die Beckenkonstruktion beschädigt wurde.

2

Die Beklagte setzte sodann im Auftrage des Klägers noch im Juni 1979 das Becken wieder instand. Die Stahlteile konnten weitgehend gerichtet und wiederverwendet, nur einige und ebenso die Schwimmbeckenhülle mußten erneuert werden. Dafür berechnete die Beklagte 3.375,70 DM, Sie führte auch die durch den Einsturz der Grubenwände erforderlich gewordenen Erdarbeiten aus und brachte, nachdem das Becken wieder aufgestellt und befüllt war, zwischen Beckenrand und Erdreich (Arbeitsraum) einen Magerbetonkranz an. Für diese Arbeiten forderte sie 3.112,75 DM. Der Kläger ließ später den Umgebungsbereich des Beckens bis an dessen Rand plattieren.

3

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe die Instandsetzungsarbeiten mangelhaft ausgeführt. Deswegen sei es mit einem Kostenaufwand von 2.892,80 DM erforderlich, eine neue Schwimmbeckenhülle einzubringen, was auch eine neue Wasserfüllung im Werte von 593,25 DM bedinge. Diese beiden Beträge (nebst Zinsen) hat der Kläger mit seiner im Januar 1981 zugestellten Klage als Schadensersatz von der Beklagten verlangt sowie weitere 1.769,86 DM (nebst Zinsen), die keine Rolle mehr spielen.

4

Das Landgericht hat dem Kläger aus dem letztgenannten Betrage 192,70 DM Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen.

5

Dabei hat es die inzwischen nur noch streitige Schadensersatzforderung von (2.892,80 + 593,25 =) 3.486,05 DM nicht geprüft sondern auf die Verjährungseinrede der Beklagten aberkannt. Mit seiner Berufung hat der Kläger den gesamten vom Landgericht abgewiesenen Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt. Sein Rechtsmittel hat jedoch nur wegen der vorbezeichneten Schadensersatzforderung von 3.486,05 DM Erfolg gehabt. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht die bei ihm noch anhängige Klageforderung (nebst Zinsen ab 10. März 1981) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage auch wegen dieses Betrages.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das - sachverständig beratene - Berufungsgericht beurteilt die von der Beklagten im Juni 1979 erbrachten Instandsetzungsarbeiten als mangelhaft. Da bei der Reparatur die Norm-Beckenmaße nicht wieder erreicht worden seien, habe die neue genormte Beckenhülle nicht gepaßt; zwangsläufig hätten sich deshalb Falten und Verschiebungen ergeben. Deshalb müsse nunmehr eine neue Beckenhülle eingebracht werden, wobei auch eine neue Wasserfüllung nötig werde. Die Beklagte, die die Nachbesserung verweigere, habe die Mängel zu vertreten und deshalb dem Kläger gemäß § 635 BGB jedenfalls dem Grunde nach wegen dieser beiden Schadenspositionen Schadensersatz zu leisten.

7

Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

8

Soweit die Revision sich mit Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu den Mängeln der Werkleistung wendet, hat der Senat diese Rügen geprüft und nicht als durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

9

II.

Anders als das Landgericht läßt das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreifen. Es läßt offen, ob das Schwimmbecken bereits seit seiner Errichtung im Sommer 1978 ein Bauwerk im Sinne des § 638 BGB war. Jedenfalls sei es durch die Arbeiten der Beklagten im Juni 1979 zu einem Bauwerk geworden. Denn durch diese Arbeiten und durch den Materialaufwand sei eine unbewegliche, mit dem Grundstück im Sinne der §§ 93, 94 BGB festverbundene und nach dem Willen der Parteien auf Dauer angelegte, mithin als Bauwerk anzusehende Sache hergestellt worden. Der dem Grunde nach bejahte Schadensersatzanspruch des Klägers leite sich deshalb aus Bauwerksmängeln her, verjähre somit erst in fünf Jahren und sei noch nicht verjährt.

10

Auch das hält den Angriffen der Revision stand.

11

1.

Das Berufungsgericht beurteilt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zutreffend als Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen eines Bauwerksmangels. Jedenfalls seit den Instandsetzungsarbeiten im Juni 1979 ist das Schwimmbecken ein Bauwerk.

12

a)

Nach den aus dem Herstellerprospekt gewonnenen Feststellungen des Berufungsgerichtes kann das von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gelieferte Schwimmbecken zu ebener Erde aufgestellt sowie bis zu 20 cm oder auch vollständig in das Erdreich eingelassen werden.

13

Wird ein solches Becken ebenerdig auf dem geglätteten Erdboden oder etwa auf einer Betonplatte aufgestellt, hält allein die von einigen Stützen fixierte flexible Stahlbeckenwand dem von der Beckenhülle aus Kunststoff-Folie an sie weitergegebenen Wasserdruck stand. Nach seiner Entleerung kann das ebenerdig aufgestellte Becken deshalb jederzeit ohne Schwierigkeit und ohne großen Aufwand ab- und an anderer Stelle wiederaufgebaut werden. Selbst wenn einige Stützen oder Schienen im Boden oder auf einer Bodenplatte verankert werden, wird dadurch keine feste Verbindung des Beckens mit dem Grund und Boden im Sinne des § 94 BGB bewirkt. Denn diese Verankerungen sind jederzeit leicht und ohne größeren Aufwand lösbar. Das ebenerdig aufgestellte Schwimmbecken ist danach eine bewegliche Sache.

14

b)

Ob ein solches Schwimmbecken zur unbeweglichen Sache wird, wenn es in einer flachen oder tiefen Grube mit abgeböschten Rändern auf dem geglätteten Grubenboden oder auf einer dort angebrachten Bodenplatte aufgestellt, der das Becken umgebende Arbeitsraum dabei jedoch nicht verfüllt wird, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ebenso muß nicht entschieden werden, ob von Belang ist, daß der Arbeitsraum bei der ersten Aufstellung des Schwimmbeckens im Sommer 1978 (nur) mit Kies verfällt worden ist. Das Berufungsgericht durfte diese Frage offen lassen.

15

c)

Denn das Schwimmbecken ist jedenfalls seit seiner umfassenden Instandsetzung und Erneuerung im Juni 1979 wesentlicher Bestandteil des Gartengrundstückes des Klägers und "Bauwerk" im Sinne des § 638 BGB. Ein "Bauwerk" im Sinne dieser Vorschrift ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Dabei umfaßt der Begriff "Bauwerk" auf und unter der Erdoberfläche errichtete Werke und geht weiter als der des Gebäudes (BGHZ 57, 60, 61 [BGH 16.09.1971 - VII ZR 5/70] m.w.N.; vgl. auch BGHZ 68, 208, 210) [BGH 24.03.1977 - VII ZR 220/75]. Die Verbindung mit dem Grund und Boden muß eine "feste" sein (§ 94 BGB). Alle diese Voraussetzungen sind jedenfalls seit der Instandsetzung der Anlage erfüllt. In deren Verlauf hat die Beklagte nicht nur das eigentliche Becken unter Verwendung von Neuteilen ausgebessert, sondern insbesondere auch die Stahlblechbeckenwand durch den an sie betonierten Magerbetonkranz fest in das Erdreich eingebunden. Dadurch ist eine einheitliche Schwimmbeckenanlage als fester und auf Dauer angelegter Bestandteil des Gartengrundstückes des Klägers entstanden.

16

Daß das eigentliche (innere) Becken nach seiner Entleerung möglichweise und mit vielleicht nur geringem Aufwand aus seiner Einbettung gelöst werden kann, steht dem nicht entgegen. Bauwerke bestehen vielfach aus zusammengesetzten und häufig auch wieder trennbaren Einzelteilen. Abzustellen ist aber darauf, daß eine solche Trennung von vornherein nicht gewollt ist (§ 95 BGB), was bei Bauwerken regelmäßig anzunehmen ist. So sind etwa ein abbaubarer Stahlturm, eine ausbaubare Förderanlage in einem Grubenschacht, ein Rohrbrunnen mit herausziehbaren Rohren (vgl. zu diesen Beispielen BGHZ 57, 60, 62) [BGH 16.09.1971 - VII ZR 5/70], Flutlichtmasten (Senatsurteil vom 16. Dezember 1971 - VII ZR 78/70 = LM Allg. Lieferbed. d. Elektroindustrie Nr. 1) und Gleisanlagen der Bundesbahn (Senatsurteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 46/70 = LM VOB Teil B Nr. 51 Bl. 2 = BauR 1972, 172) nicht bewegliche, sondern mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen und mithin Bauwerke. Wie in diesen Fällen muß hier auch das Schwimmbecken in seiner Gesamtanlage beurteilt werden, die aus Grube, Bodenplatte, dem eigentlichen Becken und dem Magerbetonkranz zur Einbindung dieser Einzelteile in das Erdreich des Gartens besteht. An eine Trennung dieser Bauteile vor Beendigung der Nutzungszeit der Anlage ist bei deren Erstellung nicht gedacht. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß die Tatrichter, gestützt auf die von ihnen mitbewerteten Lichtbilder, diese Gesamtanlage als unbewegliche Sache bewertet haben.

17

Zur Errichtung dieser Gesamtanlage sind nicht etwa nur "Arbeiten an einem Grundstück" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB ausgeführt worden. Neben der Aushebung der Grube, der Abstützung ihrer Ränder, der Herstellung der Bodenplatte, der Befestigung der Stahlteile auf dieser war insbesondere mit der Herstellung des Magerbetonkranzes die feste und praktisch fugenlose Einbindung des Beckens in das Erdreich erforderlich. Das alles fällt nicht mehr unter den Begriff "Arbeiten an einem Grundstück", unter denen nur die kunstgerecht ausgeführte Veränderung des natürlichen Zustandes von Grund und Boden verstanden wird (BGHZ 57, 60, 62 [BGH 16.09.1971 - VII ZR 5/70]; vgl. auch Glanzmann in BGB-RGRK, § 638 Rdn. 33). Mit Materialeinsatz und Arbeitsleistung hat die Beklagte deshalb jedenfalls im Juni 1979 die Schwimmbeckenanlage als Bauwerk errichtet.

18

2.

Der noch streitbefangene Teil des Klageanspruches gründet sich danach auf Bauwerksmängel; seine Verjährungsfrist beträgt mithin 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme (§ 638 Abs. 1 BGB); die Verjährung ist also noch nicht vollendet. Das Berufungsgericht hat danach die Verjährungseinrede der Beklagten zu Recht nicht durchgreifen lassen.

19

III.

Die Revision ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Girisch
Doerry
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer