Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1955, Az.: BVerwG II C 37.53
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVerwGG); Zulässigkeit einer Revision zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ohne direkte Entscheidungsrelevanz in der Vorinstanz; Rechtsweg für Erstattungsansprüche eines Trägers öffentlicher Gewalt wegen einer Wahrnehmung hoheitlicher Geschäfte eines anderen Hoheitsträgers (hier: Zahlung von Dienstbezügen an einen Beamten)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 37.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.10.1952 - AZ: II OVG A 82/52
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1956, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1956, 457
- NJW 1956, 924-925 (Volltext mit amtl. LS) "Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist auch dann gerechtfertigt, wenn die klärungsbedürftige Rechtsfrage "von grundsätzlicher Bedeutung zwar nicht zu Ungunsten der aus anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden ist., die Revision jedoch die Möglichkeit zur Klärung dieser Rechtsfrage eröffnen kann.
- 2.
Für Erstattungsansprüche, die ein Träger öffentlicher Gewalt dadurch erworben hat, daß er die hoheitlichen Geschäfte eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt hoheitlich wahrgenommen hat - hier; durch Zahlung von Dienstbezügen an einen Beamten -, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Oktober 1952 - II OVG A 82/52 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die britische Besatzungsmacht setzte den Beigeladenen im August 1945 als Landrat des Kreises Sxxx ein. Bei der Neugestaltung der Kreisverfassung in der britischen Zone und der damit verbundenen Trennung der Ämter des Landrats und des Oberkreisdirektors entschied sich der Beigeladene für das Amt des Oberkreisdirektors. Als im Jahre 1947 durch das niedersächsische Gesetz zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28. Mai 1947 (Nds. GVBl. S. 62) bestimmt wurde, daß die bisher ernannten leitenden Kommunalbeamten sich zur Wahl stellen müßten, um im Amt zu bleiben, nahm der Beigeladene davon Abstand, sich zur Wahl zu stellen. Darauf entließ ihn das Niedersächsische Staatsministerium mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 aus dem Staatsdienst. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog der Beigeladene seit dem 1. April 1947 sein Gehalt vom Kreis.
Nach dem Ausscheiden zahlte der klagende Landkreis Sxxx-Lxxx, der durch Zusammenlegung der Kreise Sxxx und Bxxx gebildet worden ist, an den Beigeladenen das in § 9 Abs. 4 des eben bezeichneten nds. Gesetzes vom 28. Mai 1947 vorgesehene Übergangsgeld. Er betreibt nunmehr die Erstattung des gezahlten Übergangsgeldes durch das Land Niedersachsen.
Nachdem der beklagte Regierungspräsident die Erstattungspflicht des Landes durch Bescheide vom 14. November 1950 und 18. Januar 1951 in Abrede gestellt hatte, hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit den Anträgen,
die Bescheide des Beklagten vom 14. November 1950 und 18. Januar 1951 aufzuheben
und
den Beklagten, für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - das von ihm an den Beigeladenen gezahlte Übergangsgeld zu erstatten.
Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat der Klage durch Urteil vom 8. Februar 1952 teilweise stattgegeben mit der Begründung, der Beigeladene sei zu keiner Zeit Kreisbeamter gelesen. Er sei auch als Oberkreisdirektor Staatsbeamter geblieben; daher habe er lediglich Anspruch auf das in § 62 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) vorgesehene Übergangsgeld, und das Land Niedersachsen könne nur in Höhe dieses Übergangsgeldes zur Erstattung verpflichtet werden.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 21. Oktober 1952 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das. Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet.
Der Verwaltungsrechtsweg sei zulässig. Der von dem Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur. Er finde seine Rechtsgrundlage nicht etwa in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung. Vielmehr gehe er aus den öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen der Prozeßbeteiligten hervor, die sich als Träger öffentlich-rechtlicher Gewalt im Rechtsstreit gegenüberständen. Die öffentlich-rechtliche Natur des Klaganspruchs ergebe sich ferner aus dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Klagbegehrens. Es handele sich um Rechtsbeziehungen, die ihren Ursprung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, hätten. Die ursprüngliche Rechtsbeziehung sei der Anspruch des Beigeladenen auf das Übergangsgeld. Dieser Rechtsanspruch sei öffentlichen Rechts; daran ändere seine Zuweisung an die Zivilgerichte, die Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Verfassung vorgenommen habe, nichts. Aus diesem Rechtsverhältnis habe sich die nunmehr im Streit befindliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien entwickelt. Es handele sich demnach hier um ein abgeleitetes Rechtsverhältnis, das - ebenso wie das ursprüngliche - öffentlich-rechtlicher Natur sei. Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung, der in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis seinen Entstehungsgrund habe, sei somit öffentlichen Rechts. - Für Klagen aus öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen bestehe nur dann eine Zuständigkeit der Zivilgerichte, wenn ein Rechtssatz sie in deren Zuständigkeit verweise. Das sei hier nicht geschehen. Eine Ausdehnung des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Verfassung auf Fälle der vorliegenden Art sei nicht angängig, weil diese Vorschrift eine Ausnahmeregelung enthalte.
Dem Beigeladenen sei zu Recht das Übergangsgeld nach § 9 Abs. 4 des nds. Gesetzes vom 28. Mai 1947 gezahlt worden. Es komme nicht darauf an, ob der Beigeladene bei Übertritt aus dem zweifellos staatlichen Amt des Landrats in das Amt des Oberkreisdirektors im Jahre 1946 aus dem Staatsdienst ausgetreten und Kreisbeamter geworden sei; denn nach dem Wortlaut und Zweck des § 9 des nds. Gesetzes vom 28. Mai 1947 sei die tatsächliche Beschäftigung für die Gebietskörperschaft entscheidend, nicht die dienstrechtliche Ausgestaltung dieser Beschäftigung im einzelnen. Zwar liege keiner der in § 9 Abs. 4 ausdrücklich angeführten Fälle bei dem Beigeladenen, der sich nicht zur Wahl gestellt habe, vor. Gleichwohl sei § 9 Abs, 4 auf ihn anwendbar; denn der Sinn dieser Vorschrift liege darin, den ausscheidenden leitenden Kommunalbeamten für die Aufgabe seiner bisherigen Stellung finanziell zu entschädigen.
Es sei hiernach nur noch zu entscheiden, ob der klagende Landkreis oder das Land Niedersachsen zur Zahlung des Übergangsgeldes verpflichtet gewesen sei. Das Gesetz selbst habe diese Frage ausdrücklich nicht geregelt. Der Kommentator des Gesetzes, Baedorf, sei der Auffassung, die an der Vorbereitung des Gesetzes Beteiligten hätten von der Aufnahme einer Vorschrift darüber in den Gesetzestext abgesehen, weil für sie die Zahlungspflicht der kommunalen Gebietskörperschaft selbstverständlich gewesen sei. Auch aus den beiden Ausführungsanweisungen zum Gesetz vom 28. Mai 1947 (Nds. ABl. S. 128, 133), insbesondere aus Nr. 10 der Zweiten Ausführungsanweisung zum Gesetz vom 28. Mai 1947, sei die Zahlungspflicht des Landes nicht herzuleiten; die letzterwähnte Bestimmung behandele die Rechtsstellung der ausgeschiedenen leitenden Beamten für die Zukunft. Für die Entscheidung müsse daher auf allgemeine Erwägungen zurückgegriffen werden. Dabei sei davon auszugehen, daß das" Übergangsgeld eine Art von Versorgungsbezügen darstelle, wie aus dem Umstand hervorgehe, daß sich die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Zeitraum bemesse, in dem der ausscheidende Beamte von der Kommunalkörperschaft Gehalt bezogen habe. Es entspreche einer allgemeinen Rechtsvorstellung des Versorgungsrechts, daß grundsätzlich diejenige Stelle versorgungspflichtig sei, welche die Dienste des Beamten in Anspruch genommen habe; das sei für den Zeitraum, nach dem sich im vorliegenden Falle das Übergangsgeld berechne, der klagende Landkreis gewesen. Daher sei der Kläger hinsichtlich des Übergangsgeldes als zahlungspflichtig anzusehen.
Durch die Auferlegung derartiger finanzieller Lasten sei nicht unzulässig in das Recht zur Selbstverwaltung eingegriffen worden, Um einen unzulässigen Eingriff annehmen zu können, müßten solche Lasten jedenfalls ein sehr ungewöhnliches Maß erreichen. Das sei bei der streitigen Verpflichtung jedoch nicht der Fall.
Nach alledem fehle es für einen Erstattungsanspruch gegen das Land Niedersachsen - gleichviel, ob er aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht sei - an einer Rechtsgrundlage.
Das Berufungsgericht hat wegen der Frage, ob für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, die Revision zugelassen.
Am 1. April 1953 hat der Kläger gegen das ihm am 23. Januar 1953 zugestellte Berufungsurteil Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag, zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen die Sache zur anderweitigen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Gleichzeitig hat er die Revision begründet und wegen der Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ihm durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1953 gewährt worden.
Die Revision rügt zunächst die Verletzung von Verfahrensrecht. Sie hält § 61 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (ABl. MilReg. 1948 S. 799 = VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 - für verletzt, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Dazu macht sie geltend: Das Berufungsgericht habe bei Beantwortung der Frage nach dem Träger der durch § 9 Abs. 4 des nds. Gesetzes vom 28. Mai 1947 begründeten Zahlungspflicht sich nicht damit begnügen dürfen, allgemeine Erwägungen anzustellen. Es hätte vielmehr zunächst die Gesetzesmotive und die Rundverfügungen des Niedersächsischen Ministers des Innern zu § 9 heranziehen und außerdem eine Auskunft des Ministers des Innern einholen müssen.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht trägt die Revision vor: Das Berufungsgericht habe den § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches innewohnenden, für das öffentliche Recht ebenso wie für das bürgerliche Recht geltenden Grundsatz verletzt, daß der wirkliche Wille des Gesetzgebers zu erforschen sei. Bei Beachtung dieses Grundsatzes hätte das Berufungsgericht im Hinblick auf die Drucksache Nr, 265/298 des Niedersächsischen Landtages der 1. Ernennungsperiode und auf § 9 Abs. 4 des nds. Gesetzes vom 28. Mai 1947 in Verbindung mit Ziff. 10c der 2. Ausführungsanweisung zu diesem Gesetz zu der Auffassung gelangen müssen, daß das Land zahlungspflichtig sei. Das Gesetz vom 28. Mai 194-7 sei in diesem Zusammenhang als - revisibles - Bundesrecht zu behandeln; denn es handele sich um eine Rechtsverordnung, die auf bundesrechtlicher Ermächtigung, nämlich auf der des Art. 128 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -, beruhe. Es seien ferner die auch im öffentlichen Recht geltenden§§ 677, 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches verletzt. Die Belastung des Klägers mit der Zahlungspflicht enthalte schließlich eine Verletzung des Rechts zur Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) und einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum und den Vermögensstand des Klägers (Art. 14 GG).
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich dem Beklagten angeschlossen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig und ordnungsgemäß eingelegt.
Aus dem Umstand, daß in dem angefochtenen Urteil die Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, zu Gunsten des Klägers beantwortet, der Kläger insoweit also nicht beschwert ist, können Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision nicht hergeleitet werden. Eine nach § 53 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zugelassene Revision ist zulässig, wenn der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil überhaupt beschwert ist und wenn die überwiegend im öffentlichen Interesse - nämlich im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung - verfügte Zulassung der Revision die Möglichkeit eröffnen kann, daß das Revisionsgericht zu der klärungsbedürftigen Rechtsfrage Stellung nimmt (so mit zutreffender Begründung Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 1953 - I ZR 114-/52 - in NJW 1954 S. 110 [BGH 26.10.1953 - I ZR 114/52]). Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Falle dadurch eröffnet, daß das Revisionsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges als positive Voraussetzung seines eigenen Verfahrens von Amts wegen, also auch ohne entsprechende Revisionsrüge, zu prüfen hat. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob das Revisionsgericht an eine Zulassung der Revision gebunden ist (so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 97/55 -, und Baur in JZ 1955 S. 551) oder nicht (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13. Oktober 1953 - IC 72.53- BVerwGE Bd. 1 S. 15 = NJW 1954 S. 47 = MDR 1954 S. 208; Bundesgerichtshof in BG-HZ Bd. 2 S. 39.6; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 1955 - 2 AZR 66/53 - in JZ 1955 S. 549).
II.
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts daß für die vorliegende Klage der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, ist frei von Rechtsirrtum. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung dieser Auffassung war das Revisionsgericht nicht an die der Revision durch § 56 Abs. 1 BVerwGG gesetzten Grenzen gebunden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1954 - II C 31.54 - in BVerwGE Bd. 1 S. 263 = DVBl. 1955 S. 259 = MDR 1955 S. 312 = DÖV 1955 S. 341 = NJW 1955 S. 645 [BVerwG 10.12.1954 - BVerwG II C 31.54] =JR 1955 S. 397).
Das Berufungsgericht ist bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges offenbar von § 22 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (ABl. BZ MilReg. 1948 S. 799 = VO BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 - ausgegangen. Denn es hat zutreffend zunächst geprüft, ob es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts handelt, und es hat nach Bejahung dieser Frage weiter geprüft, ob diese Streitigkeit durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auffassung könnten zwar aus der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts hergeleitet werden. Denn das Reichsgericht hat in einer allerdings uneinheitlichen Rechtsprechung (vgl. RGZ Bd. 113 S.. 178 [180]; Bd. 108 S. 391 [393/394] Bd. 92 S. 197 [198] Bd. 77 S. 193 [197]; Bd. 19 S. 187) wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß vermögensrechtliche Ansprüche - um die Geltendmachung eines solchen Anspruchs handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch hier, wenngleich der Kläger, die Form einer Anfechtungs- und Vornahmeklage gewählt hat - , insbesondere Erstattungsansprüche der vorliegenden Art, nicht auf Grund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses, in dem die Parteien zueinander stehen, und auch nicht in der Eigenschaft des Klägers als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben werden, sondern "auf die privatrechtlichen Verhältnisse eines Auftrags oder der Geschäftsführung ohne Auftrag" oder der ungerechtfertigten Bereicherung gegründet sind und daß daher für sie der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (hiervon abweichend RGZ Bd. 130 S. 268). Dieser Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts kann jedoch nicht uneingeschränkt gefolgt werden-. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Wahrnehmung fremder "Geschäfte", und die ungerechtfertigte Bereicherung auch im öffentlichen Recht möglich sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß Erstattungsansprüche der hier geltend gemachten Art nicht losgelöst von dem Rechtsverhältnis betrachtet werden dürfen, in dem sie wurzeln. Im vorliegenden Falle war daher in die Erwägungen einzubeziehen, daß das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Kläger dem Beigeladenen Übergangsgeld nach § 9 Abs. 4 des niedersächsischen Gesetzes zur vorläufigen Regelung einiger Punkte des Selbstverwaltungsrechts vom 28. Mai 1947 (Nds. GVBl. S. 62) gewährt hat, öffentlich-rechtlicher Natur war. Allerdings genügt der Umstand, daß das Rechtsverhältnis, aus dem die jetzt streitige Rechtsbeziehung sich entwickelt hat, öffentlich-rechtlicher Natur war, allein noch nicht, um diese Rechtsbeziehung der Jurisdiktion der Verwaltungsgerichte zu unterstellen. Es muß hinzukommen, daß der Ersatz seiner Aufwendungen Fordernde, hier der Kläger, als Träger öffentlicher Gewalt tätig geworden ist, nicht als Privatperson; denn auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können privatrechtlich auftreten, und in solchen Fällen ist für die Geltendmachung ihrer Erstattungsansprüche der Zivilrechtsweg gegeben. Im vorliegenden Falle kann jedoch angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht zweifelhaft sein, daß der klagende Landkreis dem Beigeladenen die Bezüge nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1947 in hoheitlicher Punktion gewährt hat, weil ein Anlaß zu privatrechtlichem Handeln nicht ersichtlich ist; dies will das Berufungsgericht offenbar mit dem Hinweis darauf zum Ausdruck bringen, daß die Parteien sich als Träger öffentlicher Gewalt, im Rechtsstreit gegenüberstehen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Kläger sich möglicherweise schon bei Zahlung der Bezüge an den Beigeladenen für unzuständig gehalten und ohne Auftrag des Beklagten gehandelt hat; denn sogar die tatsächliche - nicht nur vermeintliche - Unzuständigkeit hätte dem Handeln des Klägers nicht den Hoheitscharakter nehmen können (so zutreffend Tiedau in DÖV 1952 S. 164 [165]).
Frei von Rechtsirrtum ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es an einer Vorschrift fehle, auf Grund deren die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet sein könnte. Die ausdehnende Anwendung des Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Weimarer Reichsverfassung auf Streitfälle der vorliegenden Art ist mit Recht abgelehnt worden. Die Verweisung der vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis in die Zuständigkeit der Zivilgerichte ist ausschließlich deswegen erfolgt, weil es vor 1945 eine allen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Verwaltungsrechtspflege nicht gab und es deswegen für notwendig erachtet wurde, dem Beamten einen Rechtsweg zu eröffnen, der mit besonderen Rechtsgarantien (Gleichstellung der Parteien, Öffentlichkeit der Verhandlung usw.) ausgestattet war (vgl. hierzu Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches 1933;, Art. 129 Anm. 5 mit Fußnote 1; RGZ Bd. 119 S. 296 [300 ff.]; Bd. 109 S. 284 [286]; Bd. 104 S. 137 [139]). Die Verweisung der vermögensrechtlichen Ansprüche in die Zuständigkeit der Zivilgerichte stellt also eine aus Rechtsschutzgründen nur zu Gunsten des Beamten getroffene Ausnahmeregelung dar. Sie ist daher, erweiternder Auslegung allenfalls fähig, soweit es sich um den Rückforderungsanspruch der Behörde gegen den Beamten wegen zuviel gezahlten Beamtengehalts handelt, weil anderenfalls die Vorschriften, die den Zivilrechtsweg für die vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis eröffnen, in der Weise umgangen werden könnten, daß die Verwaltung die umstrittenen Dienstbezüge zunächst zahlt, um sie dann unter Umgehung der Zivilgerichte zurückzufordern (vgl. hierzu Brand, Das Beamtenrecht, 3. Aufl. S. 451).
Es ergibt, sich hiernach, daß das Berufungsgericht zu Recht eine Entscheidung zur Sache getroffen hat.
Soweit die Revision das Verfahren des Berufungsgerichts beanstandet, geht sie fehl. In der Tatsache, daß das Berufungsgericht nach der Behauptung der Revision es unterlassen hat, die Rundverfügungen des Niedersächsischen Ministers zu § 9 des nds. Gesetzes vom 28. Mai 19.47 sowie die Motive zu dieser Vorschrift heranzuziehen und eine Auskunft des Innenministers einzuholen, ist eine Verletzung des § 61 MRVO 165 nicht zu erblicken. Die Vorschrift des § 61 MRVO 165 regelt lediglich die Wahrheitsfindung, indem sie bestimmt, in welcher Weise der Tatrichter bei der Aufklärung des Sachverhalts vorgehen soll. Das gerügte Verhalten des Berufungsgerichts fällt indessen, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, in den Bereich der Rechtsfindung.
Auch in materiellrechtlicher Hinsicht kann die Revision keinen Erfolg haben.
An die Auffassung des. Berufungsgerichts, daß der Kläger mit der Zahlung des Übergangsgeldes eine eigene Verpflichtung erfüllt habe, ist das Revisionsgericht gebunden. Das nds. Gesetz vom 28. Mai 1947, auf Grund dessen das Berufungsgericht unter Berücksichtigung allgemeiner Erwägungen zu der Feststellung der Zahlungspflicht des Klägers gelangt ist, enthält nämlich materielles Landesrecht. Die Anwendung materiellen Landesrechts ist jedoch der Nachprüfung im Revisionsverfahren durch § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG entzogen. Hiergegen trägt die Revision allerdings vor, das nds. Gesetz vom 28. Mai 1947 enthalte Bundesrecht; es beruhe auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung, nämlich auf der des Art. 28 GG. Dieses Vorbringen ist jedoch abwegig. Denn das in Rede stehende nds. Gesetz ist bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden, und sogenanntes "altes Recht" kann nur auf Grund der Art. 124, 125 GG Bundesrecht geworden sein; diese verfassungsrechtlichen Vorschriften kommen aber nicht zum Zuge, wenn das alte Recht, wie hier das Gesetz vom 28. Mai 1947, eine Materie regelt, für die dem Bund - abgesehen vom Rahmenrecht, um das es hier nicht geht - die Gesetzgebungsbefugnis nicht zusteht (vgl. Art. 70 ff, insbesondere Art. 75 Nr. 1 GG). Auch die von dem Berufungsgericht zur Urteilsfindung herangezogenen allgemeinen rechtlichen Erwägungen sind dem irrevisiblen Recht zuzuordnen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt ausführlich in seinem Urteil vom 21. Januar 1955 - II. C 177.54 - in NJW 1955 S. 1609 = DÖV 1955 S. 665 = JZ 1955 S. 760 [BVerwG 21.01.1955 - BVerwG II C 177.54]) entschieden, daß allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts, soweit sie der Ergänzung des Landesrechts dienen, nicht als Bundesrecht angesehen werden können und deshalb nicht revisibel sind. Für die hier von dem Berufungsgericht herangezogenen allgemeinen Grundsätze des Beamten- (Versorgungs-) rechts und für den von der Revision angeführten Rechtsgrundsatz, daß der wirkliche Wille des Gesetzgebers zu erforschen sei, kann nichts anderes gelten.
Ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger dem Beigeladenen die Bezüge aus. § 9 Abs. 4 des nds. Gesetzesvom.28. Mai 1947 zu gewähren habe, für das Revisionsgericht bindend, so folgt daraus ohne weiteres, daß die Revision fehl geht, soweit sie die Verletzung der §§ 677 und 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches rügt.
Auch eine Verletzung verfassungsrechtlichen Vorschriften ist nicht feststellbar.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 28 Abs. 2 GG sich nur an den Landesgesetzgeber mit der Weisung wendet, die Selbstverwaltung der Gemeinden zu sichern, woraus zu folgern wäre, daß die Revision, obgleich sie ausdrücklich die Verletzung des § 28 GG rügt, mit dieser Rüge in Wirklichkeit nur die Verletzung irrevisiblen Landesrechts, nämlich des Art. 44 Abs, 1 der vorläufigen niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 (Nds. GVBl. S. 103) geltend macht (vgl. hierzu Henrichs in DVBl. 1954 S. 728 [734] und Ipsen in DÖV 1955 S. 225 [226]). Eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 GG scheidet hier schon deswegen aus, weil § 9 Abs. 4 des nds. Gesetzes vom 28. Mai 1947 in der dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht gewidmeten Auslegung den durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Wesensgehalt der Selbstverwaltung nicht antastet. Das Gesetz vom 28. Mai 1947 sollte der Vorbereitung einer neuen Gemeinde- und Kreisordnung dienen, nachdem den deutschen Stellen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Kommunalrechts zurückgegeben war (MSVO Nr. 57 in ABl. MilReg. 1946 S. 344). § 9 Abs. 4 dieses Gesetzes regelt mithin nur einen vorübergehenden Ausnahmezustands Diese Vorschrift mutet dabei, wie das Berufungsgericht fehlerfrei festgestellt hat, dem Kläger nur verhältnismäßig geringfügige Aufwendungen zu, durch welche er nicht in finanzielle Bedrängnis geraten konnte derart, daß die Erfüllung örtlicher Gemeinschaftsaufgaben gefährdet wurde. Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG sind Bedenken gegen finanzielle Regelungen der hier in Rede stehenden Art jedoch nur begründet, wenn es sich um wesentliche Eingriffe in die Finanzwirtschaft der Kommunen von nicht nur vorübergehender Dauer handelt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht in BVerfGE Bd. 1 S. 167 [178/179] und Ipsen in DÖV 1955 S. 229).
Auch Art. 14 GG ist nicht verletzt. Unter Hinweis darauf, daß nach § 9 Abs. 4 des nds. Gesetzes vom 28. Mai 1947 das Übergangsgeld für den gleichen Zeitraum zu zahlen ist, für den dem Beamten von der Gebietskörperschaft Gehaltsbezüge gewährt worden sind, hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Übergangsgeld stelle eine Art von Versorgungsbezügen dar, die den ausscheidenden leitenden Kommunalbeamten für die Aufgabe seiner bisherigen Stellung finanziell entschädigen sollten. Bereits diese das Revisionsgericht bindende Auslegung des § 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1947 läßt klar erkennen, daß von einer entschädigungslosen Enteignung ohne gesetzliche Grundlage i.S. des Art, 14 GG nicht die Rede sein kann.
Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen (§ 63 Abs. 2 BVerwGG).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer