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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.1955, Az.: 1 AZR 97/55

Zulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung; Nachprüfung durch BAG; Rechtsmittelzulassung; Unwirksamkeit der Zulassung; Begründung; Unverheiratete arbeitende Frauen; Hausarbeitstag; Wohnen im möbilierten Zimmer; Doppelbelastung; Eigener Hausstand

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.06.1955
Aktenzeichen
1 AZR 97/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 11.11.1954 - 1 Sa 442/54

Fundstellen

  • BAGE 2, 40 - 45
  • AP Nr. 7 zu § 69 ArbGG 1953
  • DB 1955, 756 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 551 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1335-1336 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das BAG hat nicht nachzuprüfen, ob die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgte Zulassung der Revision durch das LArbG zu Recht erfolgt ist.

2. Aus einer der Rechtsmittelzulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung beigefügten - durch das Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung kann die Unwirksamkeit der Zulassung nur hergeleitet werden, wenn die gegebene Begründung so offensichtlich perplex ist, daß man erkennen kann, das Gericht habe in Wahrheit eine grundsätzliche Bedeutung selbst nicht angenommen.

3. Festhaltung BAG 14.07.1954 1 AZR 138/54 = BAGE 1, 63, nach der unverheiratete arbeitende Frauen nach dem Hausarbeitstagsgesetz von Nordrhein-Westfalen auch dann Anspruch auf einen bezahlten Hausarbeitstag haben können, wenn sie in einem möblierten Zimmer wohnen.

4. Voraussetzung der Gewährung des Hausarbeitstags ist eine Doppelbelastung der arbeitenden Frau durch einen eigenen und eigengeführten Hausstand: a) Die arbeitende Frau muß eine eigene Wohnung zum Mittelpunkt der Beziehungen ihres Lebens machen, und zwar in der Weise, daß sie die Wohnung nicht nur als Schlafstelle benutzt, sondern sie auch wirklich bewohnt, in ihr wirtschaftet und ihren Haushalt führt. b) Die arbeitende Frau muß als Inhaberin der eigenen Wohnung ohne ausreichende Hilfe die anfallenden, mit einem Haushalt üblicherweise verbundenen Arbeiten im wesentlichen selbst verrichten.