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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1954, Az.: 1 AZR 138/54

Vereinbarkeit mit GG; Geltungsbereich; Begünstigter Personenkreis; Partielles Bundesrecht; Gesetzliche Normen; Tarifvertragliche Normen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1954
Aktenzeichen
1 AZR 138/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 18.02.1954

Fundstellen

  • BAGE 1, 63 - 67
  • AP Nr. 3 zu Art 3 GG
  • DB 1954, 724 (Kurzinformation)
  • JZ 1954, 572 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1954, 1303-1304 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Hausarbeitstagsgesetz des Landes Niedersachsen vom 09.05.1949 ist in vollem Umfang rechtswirksam.

2. Das Hausarbeitstagsgesetz Niedersachsen gilt auch für die weiblichen Bediensteten des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, soweit die Behörden und Dienststellen im territorialen Herrschaftsbereich des Landes Niedersachsen liegen. Dies ergibt sich daraus, daß das Gesetz als partielles Bundesrecht fortgilt, würde aber auch dann gelten, wenn das Gesetz Landesrecht geblieben wäre.

3. Gesetzliche Normen im materiellen Sinne, gleichgültig, ob allgemeines oder partielles Bundesrecht oder Landesrecht, gehen tarifvertraglichen Normen, sofern sie nicht für die Arbeitnehmer günstiger sind, als den schwächeren vor.