Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1953, Az.: I ZR 114/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 114/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12912
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 22.04.1952
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 546 Abs. 2 ZPO
- Allgemeines Besatzungsrecht
Fundstellen
- DB 1953, 1034 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 110-111 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtswirksamkeit von Besatzungsakten"
Prozessführer
des Kaufmanns Martin W., B.-W., W., als Alleininhaber der Firma Martin W., Bau- und Nutzholzhandlung,
Prozessgegner
die Firma A. L., Holzindustrie GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A. L., B.-W., R. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Rechtssache kann auch dann grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung der Revision nach §546 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, wenn das Berufungsgericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung für wünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden hat, wenn also die unterlegene Partei hinsichtlich dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist.
- 2.
Auch besatzungsrechtliche Verwaltungsakte werden regelmäßig erst mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff und der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nastelski
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. April 1952 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Britische Militärregierung stellte zu Anfang des Jahres 1948 aus ihr gehörigen Holzbeständen rund 14.000 fm Rundholz zur Versorgung ihres Berliner Sektors zur Verfügung. Das Holz sollte von bestimmten Sägewerken, zu denen auch die Beklagte gehörte, verarbeitet werden. Mit der Übernahme und Verteilung des Holzes auf die einzelnen Sägewerke wurde der Holzhändler Erich W. betraut. Daneben war vorgesehen, daß der Kläger den Einschnitt des Holzes überwachen und die Einschnittlisten wöchentlich der Militärregierung vorlegen sollte. Über die Durchführung und Beaufsichtigung dieser Holzverteilungsaktion hat die GERMAN EXPORT-IMPORT ADVISORY OFFICE UNDER NQ. CCG (BE) Berlin die Aktennotiz vom 7. Februar 1948 (Diktatzeichen Goe./Hö.) gefertigt, die von Dr. G. unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der CONTROL COMMISSION FOR GERMANY - COMMERCIAL - Berlin GROUP vom 9. Februar 1948 und der Unterschrift des zuständigen britischen Offiziers Mc E. versehen ist. Mit Schreiben vom 9. Februar 1948 wurde diese "Aktennotiz" dem Kläger und dem Zeugen W. unter der Bezeichnung "Richtlinien zur Durchführung der Verarbeitung und Verteilung der von der Britischen Militärregierung zur Verfügung gestellten 14.000 fm Rundholz" übersandt; der Kläger und der Zeuge W. wurden zugleich "ermächtigt, die hierin ihnen erteilten Vollmachten allen Beteiligten gegenüber zu benutzen".
In Absatz 2 der Ziff 9 der Aktennotiz heißt es:
"Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten die Firmen W. und Wi. je einen Bezugsberechtigungsschein in Höhe von 1 1/2 % der insgesamt aus dem Rundholz sich ergebenden Schnittholzmenge zur freien Verfügung".
Der Zeuge W. ließ sich in den Jahren 1948/49 die ihm hiernach zugewiesenen Holzmengen von den belieferten Sägewerken ausliefern.
Anfang Mai 1950 forderte der Kläger die mit dem Einschnitt beauftragt gewesenen Sägewerksbesitzer, darunter die Beklagte, schriftlich auf, den auf ihn entfallenden freien Anteil von je 1 1/2 % des Einschnitts als seine Vergütung auszuhändigen. Die Beklagte verweigerte - ebenso wie die übrigen Sägewerke - die Leistung.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe durch W. Kenntnis von seiner Beauftragung und von seinem Vergütungsanspruch erhalten. Die Anordnung der Militärregierung stelle einen auch die Beklagte bindenden Befehl dar. W. habe von der Beklagten bereits die ihm danach zustehende Menge Holz unentgeltlich erhalten; deshalb könne die Beklagte eine gleichartige Leistung an den Kläger nicht verweigern.
Mit der im Juli 1950 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19,265 cbm Schnittholz zu liefern, im Nichterfüllungsfalle den Wert von 2.100 DM-West nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten. Sie habe von den Ansprüchen des Klägers erst nach Durchführung des Einschnitts und nach Veräußerung des Holzes durch seinen Brief vom 5. Mai 1950 Kenntnis erhalten. Der Kläger habe überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt, da der englische Kontrolloffizier E. die nach der Aktennotiz für den Kläger vorgesehenen Aufgaben übernommen habe. Im übrigen wäre die Beklagte - wie auch die übrigen Sägewerksbesitzer - mit einer Tätigkeit des Klägers, wie sie die Aktennotiz vorsehe, nicht einverstanden gewesen. Derartige Bedingungen der Britischen Militärregierung hätten die Sägewerksbesitzer niemals angenommen.
Der Kläger hat erwidert, daß er an der Ausübung seiner Tätigkeit durch den Kontrolloffizier E. eigenmächtig gehindert worden sei; die Militärregierung habe auf die wöchentlichen Einschnittslisten verzichtet. Hierdurch seien aber seine durch den Befehl der Militärregierung festgelegten Vergütungsansprüche nicht berührt worden. Er habe diese Ansprüche erst im Mai 1950 geltend gemacht, weil der Einschnitt Ende 1949/Anfang 1950 beendet gewesen sei und er demzufolge die Beendigung der Aktion habe abwarten wollen.
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweiserhebung abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger noch vorgetragen, daß er bereite vor der Zuteilung des Holzes an die Sägewerke für diese Holzaktion im Auftrage der Militärregierung tätig gewesen sei. Seine Vergütung solle daher eine Entschädigung für seine hierzu geleisteten Dienste sein. Die Anordnung der Militärregierung sei ein Befehl, dem die Beklagte - unabhängig von ihrer Kenntnis - nachzukommen habe. Der Beklagten sei aber auch der ganze Inhalt der Aktennotiz, zumindest durch den Mitbeauftragten W. anläßlich der für diese Holzaktion einberufenen Sitzung der Sägewerksbesitzer, bekannt geworden.
Der Kläger hat nach wiederholter Änderung des Klagantrages schließlich beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19,265 cbm Schnittholz, und zwar davon 40 v.H. in unbesäumter Stammware, 20 v.H. in unbesäumter Mittel- und Zopfware und 40 v.H. in Bauware, sämtlich handelsüblicher Qualität, zu liefern. Er hat die Stellung des Hilfsantrages auf Zahlung nicht mehr für erforderlich gehalten, "da die Beklagte in der Lage sei, sich jede Holzmenge im freien Markt zu beschaffen, soweit sie sie nicht selbst erzeugen könne".
Die Beklagte hat noch geltend gemacht, daß der Kläger auf seine Ansprüche ausdrücklich verzichtet habe; zumindest seien die Ansprüche als verwirkt anzusehen. Da Ware aus der britischen Holzlieferung nicht mehr vorhanden sei, sei der Beklagten auch die Lieferung unmöglich geworden.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben und einen Bescheid der Rechtsabteilung der Britischen Militärregierung vom 11. Juni 1951 über Rechtsnatur und rechtliche Tragweite der Aktennotiz vom 7. Februar 1948 eingeholt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagforderung weiter. Die Beklagte bittet um Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000,- DM unterschreitet, läßt sich die Zulässigkeit der Revision nur auf Grund der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung (§546 Abs. 2 ZPO) rechtfertigen. Zur Begründung dieser Zulassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Rechtsfrage, welche rechtlichen Folgen einem Befehl der Britischen Militärregierung beizumessen seien, grundsätzliche Bedeutung habe; im übrigen sei die Entscheidung in diesem Rechtsstreit für die - negative - Feststellungsklage der Sägewerksbesitzer gegen den Kläger präjudiziell.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Revision in Zweifel gezogen und darauf hingewiesen, daß die rechtliche Bedeutung des Befehls der Militärregierung überhaupt nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen sei und daß im übrigen auch der vom Berufungsgericht angeführte, ausschließlich die Regelung des vorliegenden Streitfalls und die Vermögensinteressen des Klägers betreffende Umstand, daß die Entscheidung dieses Rechtsstreits für den die gleichen Ansprüche betreffenden negativen Feststellungsstreit der übrigen Sägewerksbesitzer gegen den Kläger präjudiziell sei, kein die Zulassung nach §546 Abs. 2 ZPO rechtfertigender Grund sei.
Die Bedenken der Beklagten sind nicht stichhaltig. Schon der vom Berufungsgericht in erster Linie angegebene, die rechtliche Bedeutung des Befehls der Militärregierung betreffende Grund ist geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
Das Berufungsgericht hat die rechtliche Natur der "Aktennotiz" vom 7. Februar 1948 und die sich aus diesem Befehl der Militärregierung für die betroffenen Parteien ergebenden Rechtsfolgen eingehend gewürdigt. Es hat zwar schließlich die nach seiner Auffassung für den Kläger günstigste rechtliche Beurteilung "unterstellt", indem es unter Bezugnahme auf den Bescheid der Militärregierung vom 11. Juni 1951 davon ausgegangen ist, daß es sich um einen die betroffenen Parteien bindenden obrigkeitlichen Befehl handele, der gleichsam durch einen "diktierten Vertrag" die Beklagte zu Gunsten des Klägers "obligationsähnlich" mit einer begrenzten Gattungsschuld belastet habe. Mag es auch nach dieser vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung auf eine ausdrückliche Entscheidungüber die Rechtsnatur der "Aktennotiz" vom 7. Februar 1948 insoweit nicht angekommen sein, als das Berufungsgericht von der "für den Kläger günstigsten Unterstellung" eines obrigkeitlichen Befehls ausgegangen ist, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreits doch von der Beurteilung der sich aus eine solchen Befehl ergebenden Rechtsfolgen ab. Das gilt nicht nur für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob auf Grund des Befehls zu Lasten der Beklagten eine echte oder eine beschränkte Gattungsschuld entstanden ist, sondern wie die sachlichrechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht ergeben hat, auch für die sonstigen Rechtswirkungen der als Befehl der Militärregierung zu wertenden "Aktennotiz" vom 7. Februar 1948. Glaubt das Berufungsgericht von seiner Rechtsauffassung aus eine Rechtsfrage unentschieden lassen zu können, kann aber seine Rechtsauffassung zweifelhaft sein und kann das Revisionsgericht daher möglicherweise zu der Entscheidung dieser Rechtsfrage veranlaßt werden, so überschreitet das Berufungsgericht mit der Zulassung der Revision nicht die Grenzen des ihm nach §546 Abs. 2 Satz 1 eingeräumten Ermessens, wenn die Rechtsfrage nicht nur den Einzelfall, sondern das Interesse der Gesamtheit an der Einheit und Entwicklung des Rechts berührt. Auch in anderen Fällen bietet die Zulassung der Revision nicht stets eine Gewähr dafür, daß das Revisionsgericht auch wirklich die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage entscheidet. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht diese Rechtsfrage ausdrücklich zu Ungunsten des Revisionsklägers entschieden hat. Die einmal zugelassene Revision bleibt auch dann zulässig, wenn das Revisionsgericht, das stets das Berufungsurteil ohne Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen sachlichrechtlich nachzuprüfen hat (BGHZ 9, 357), den Sachverhalt rechtlich anders würdigt und abweichend vom Berufungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der für die Zulassung als wesentlich angesehenen Rechtsfrage verneint. Im Interesse der Einheit und Entwicklung des Rechts in Grundsatzfragen kann dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit genommen werden, zumindest schon dann die Revision zuzulassen, wenn überhaupt die Auffassung vertretbar erscheint, daß die als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage für entscheidungserheblich gehalten werden kann.
Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Begründung der Entscheidung vom 11. Juli 1952 - III ZA 51/52 - (BGHZ 7, 62 [63 f]) ausgeführt hat, die Zulassung der Revision wirke "stets nur zu Gunsten derjenigen Partei, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden habe", kann der erkennende Senat dieser Auffassung nicht folgen. Aus den bereits dargelegten Gründen kann eine Revision auch dann zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht die als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage dahingestellt läßt oder auch zu Gunsten der unterlegenen Partei beurteilt, aber aus anderen Gründen im Ergebnis zu Ungunsten dieser Partei entscheidet. In diesem Fall wird auf Grund der von der unterlegenen Partei einzulegenden Revision immerhin die im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung erwünschte Möglichkeit eröffnet, daß das Revisionsgericht auch die vom Berufungsgericht für den Revisionskläger günstig beurteilte Grundsatzfrage nachprüfen kann. In einem solchen Falle braucht der Revisionskläger nicht auch in der Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der besonderen Rechtsfrage beschwert zu sein. Es genügt, wenn er durch das angefochtene Urteil überhaupt beschwert ist und wenn die vom Berufungsgericht überwiegend im öffentlichen Interesse verfügte Zulassung der Revision die Möglichkeit eröffnen kann, daß das Revisionsgericht zu der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage Stellung nimmt. Trotz dieser Abweichung von der in den Gründen des vorbezeichneten Beschlusses enthaltenen Äußerung des III. Zivilsenats bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen nach §136 GVG; denn die genannte Entscheidung beruht nicht auf diesem Satz, sondern nur auf den im ersten Teil der Gründe enthaltenen Ausführungen. Danach ist für die Entscheidung des III. Zivilsenats die Auslegung des Berufungsurteils maßgebend gewesen, das nach seiner eindeutigen Fassung die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt, und zwar entsprechend der angegebenen Rechtsfrage nur für die von dieser Rechtsfrage nachteilig betroffene Partei, nicht auch für den Gegner, hat zulassen wollen. Auf den gleichen Erwägungen beruht das Urteil des III. Zivilsenats vom 17. April 1952 - III ZR 182/51 - (Lindenmaier-Möhring ZPO §546 Nr. 9), in welchem in erster Linie ausgeführt wird, daß die in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe auf die Rechtssache des allein von der Rechtsfrage betroffenen Zweitbeklagten zu beschränken sei. Sollte das Berufungsgericht jedoch die Zulassung der Revision für beide Beklagten, die keine notwendigen Streitgenossen seien, gewollt haben, so wäre das Revisionsgericht an eine solche offensichtlich dem Gesetz widersprechende Revisionszulassung nicht gebunden; denn zu Gunsten des anderen Streitgenossen hätte eine Revision wegen der seine Rechtssache überhaupt nicht berührenden Rechtsfragen aus §832 Abs. 1 BGB nicht zugelassen werden können. Wie der III. Zivilsenat für den Fall einer Teilklage in der Entscheidung BGHZ 2, 396 ff ausgesprochen hat, ist eine Revision trotz Zulassung dann unzulässig, wenn der angegebene Grund, z.B. der Hinweis auf die über den Streitwert der Teilklage hinausgehenden Vermögensinteressen der unterlegenen Partei, "in Wirklichkeit kein wahrer, dem Gesetz entsprechender Grund", also offensichtlich gesetzwidrig ist. Dementsprechend hat schließlich auch der VI. Zivilsenat in der Entscheidung vom 26. März 1953 - VI ZR 101/52 - (Lindenmaier-Möhring ZPO §546 Nr. 11) die Zulassung der Revision für offen sichtlich gesetzwidrig und unzulässig angesehen, weil für eine Erörterung der rechtsgrundsätzlichen Frage, deren Klärung das Berufungsgericht für wünschenswert gehalten hatte, in dem Rechtsstreit "überhaupt kein Raum" war. Das Berufungsgericht selbst hatte dort keinerlei Veranlassung gesehen, sich in dem angefochtenen Urteil mit dieser Frage zu befassen, und es war auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern es auf die Entscheidung dieser Frage überhaupt hätte ankommen können. Dieser vom VI. Zivilsenat entschiedene Fall unterscheidet sich also grundlegend von der vorliegenden Revisionszulassung, für welche die Annahme, das Revisionsgericht könne die rechtsgrundsätzliche Frage nachprüfen, nicht nur "vertretbar", sondern tatsächlich auch, wie die sachliche Nachprüfung des Urteils ergeben hat, gerechtfertigt war.
Da schon als diesem Grunde die Zulässigkeit der Revision zu bejahen ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob dem zweiten, vom Berufungsgericht für die Zulassung angegebenen Grund die in der Entscheidung BGHZ 2, 396 ff erörterten Bedenken entgegenstehen könnten.
II.
Nachdem das Berufungsgericht durch Beschluß vom 17. April 1951 das Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur betreffend Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 17. März 1950 ausgesetzt hatte, hat die Rechtsabteilung der Britischen Militärregierung in Berlin am 11. Juni 1951 folgenden Bescheid erteilt:
"1.Die Aktennotiz der Britischen Militärregierung vom 7. Februar 1948 zusammen mit dem an die Firma Martin Wi. gerichteten Begleitschreiben der Britischen Militärregierung vom 9. Februar 1948 auf das in dem an den Kommandanten des Britischen Sektors gerichteten Schreiben des Kammergerichts vom 17. April 1951 Bezug genommen wurde, war nicht nur eine innerdienstliche Anweisung, sondern trug den Charakter einer von der Britischen Militärregierung erlassenen Anordnung, die für alle betroffenen Parteien bindend war.
2.Die in §9 (2) besagter Notiz vorgesehene Vergütung war nicht von einer besonderen Tätigkeit seitens der Firma Wittig in Verbindung mit der Holzaktion abhängig.
3.Die Absicht, die genannte Vergütung von 1 1/2 % Schnittholz zu gewähren, sollte nicht dahingehend aufgefaßt werden, daß lediglich ein Bezugschein dafür gegeben wird, sondern es war beabsichtigt, daß die Firmen Wi. und W. von jeder dieser Sägemühlen 1 1/2 % des von den Sägemühlen geschnittenen Holzes kostenlos erhalten sollten".
Die Beklagte hat die inhaltliche Richtigkeit dieses Bescheides in Zweifel gezogen und sich hierfür auf die schriftliche Äußerung des Oberst Mc E. vom 16. Februar 1952 bezogen, der als damals zuständiger Offizier der Britischen Wirtschaftsabteilung der Control Commission Germany (CCG) in Berlin die "Aktennotiz" vom 7. Februar 1948 unterzeichnet hat. Das Berufungsgericht hat dem Antrage der Beklagten, das Verfahren mit Rücksicht auf einen von ihr bei der Rechtsabteilung im Hauptquartier der britischen Besatzungsstreitkräfte in Herford eingelegten "Rekurs" nach §148 ZPO auszusetzen, nicht entsprochen; es hat auch nicht für notwendig gehalten, erneut wegen einer Überprüfung des Bescheides vom 11. Juni 1951 an die Britische Militärregierung heranzutreten, und hierfür zur Begründung ausgeführt, "selbst bei der für den Kläger günstigsten Unterstellung, daß die Aktennotiz einen Befehl enthalte", könne der "Anspruch auf Lieferung von Holz" keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht geht auf Grund des von der Rechtsabteilung der Britischen Militärregierung erteilten Bescheide davon aus, daß ein "obrigkeitlicher Befehl" vorliege, der nach dem Willen der Militärregierung - gleichsam durch einen "diktierten Vertrag" - dem Kläger "obligationsähnliche Ansprüche" gegen die Beklagte gewähren sollte. Das Berufungsgericht würdigt dann die Rechtslage dahin, daß auf Grund dieses "Befehls" an sich ein vom Kläger im Wege der Klage verfolgbarer privatrechtlicher Anspruch auf Lieferung von Holz entstanden sei; die geschuldete Leistung habe aber nur aus der der Beklagten zur Verfügung gestellten Menge Holz entnommen werden sollen; es handele sich daher um eine sogenannte begrenzte (beschränkte) Gattungsschuld, deren Erfüllung der Beklagten infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eingetretenen Umstandes unmöglich geworden sei; nach der Aussage des Zeugen Devrient stehe nämlich fest, daß der Einschnitt des Holzes bereits Ende 1948 völlig durchgeführt und das Holz verkauft gewesen sei. Die Beklagte sei also nach §275 BGB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Da der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem 5. Mai 1950 der Inhalt der "Aktennotiz" vom 7. Februar 1948 und der Vergütungsanspruch des Klägers nicht bekannt gewesen seien, lasse sich der Holzleistungsanspruch des Klägers auch nicht im Wege des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§§280, 249 BGB) halten.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Kläger auf seine Ansprüche verzichtet oder ihre Geltendmachung verwirkt habe, und ausgeführt, es könne "nur noch fraglich erscheinen, ob die Beklagte etwa unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung hafte"; da das Holz aber in natura nicht mehr herausgegeben werden könne, könnten sich Ansprüche des Klägers gem. §818 BGB nur auf Geldersatz richten. Einen derartigen Anspruch und Antrag habe der Kläger aber bewußt nicht geltend gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich den hierauf bezüglichen Hilfsantrag fallen lassen; offensichtlich lege der Kläger nur Wert auf Lieferung von Holz. Da ihm ein solcher Anspruch aber auch nach §§812 ff BGB nicht zustehe, könne dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben seien.
III.
1)
Die Revision führt hierzu in sachlichrechtlicher Hinsicht aus, die Verbindlichkeit der Beklagten gründe sich allein auf den in der Aktennotiz vom 7. Februar 1948 und dem Schreiben vom 9. Februar 1948 enthaltenen, für die Parteien bindenden Befehl der Besatzungsmacht. Ob die Verpflichtung der Beklagten aus der ihr von der Britischen Militärregierung zugewiesenen Holzmenge oder aus anderen Beständen erfüllt würde, sei der den Befehl erteilenden Besatzungsmacht, wie Ziff 3 der Auskunft erweise, gleichgültig gewesen. Das Berufungsgericht habe die Vorschrift des §243 BGB verkannt. Es handele sich um eine echte und nicht um eine beschränkte Gattungsschuld, so daß die Beklagte nach §279 BGB grundsätzlich noch zur Lieferung der von dem Kläger mit der Klage beanspruchten Holzmenge verpflichtet sei.
Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger - davon aus, daß dieser zunächst einen Anspruch auf Lieferung von Holz gegen die Beklagte erlangt habe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht aber offenbar auf einer Verkennung der rechtlichen Bedeutung der Bescheinigung der Militärregierung vom 11. Juni 1951. Die Militärregierung hat nämlich nicht nachgeprüft, ob und wann die in der Aktennotiz vom 7. Februar 1948 enthaltene Anordnung der Beklagten bekannt gemacht worden ist. Diese Prüfung bleibt deshalb dem deutschen Gericht vorbehalten. Tatsächlich hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - geprüft, wann der Beklagten die den Vergütungsanspruch des Klägers betreffende Anordnung bekannt geworden ist, und hat festgestellt, daß dies erst mit seinem Schreiben vom 5. Mai 1950 geschehen ist. Soweit die Beklagte durch die Anordnung vom 7./9. Februar 1948 belastet und Verpflichtet werden sollte, konnte eine solche Rechtswirkung nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen erst mit der Bekanntgabe eintreten.
Nach Art. 3 Abs. 2 des für West-Berlin geltenden Gesetzes Nr. 7 betreffend Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 17. März 1950 ist ein Rechtsstreit auszusetzen, und der Bescheid des zuständigen Sektorkommandanten einzuholen, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden zu entscheiden ist. Der vom zuständigen Sektorkommandanten erteilte Bescheid ist für das deutsche Gericht bindend. In dem Bescheid vom 11. Juni 1951 wird die Aktennotiz vom 7. Februar 1948 in Verbindung mit dem an den Kläger gerichteten Begleitschreiben vom 9. Februar 1948 als eine von der Britischen Militärregierung erlassene, für alle betroffenen Parteien bindende Anweisung bezeichnet; nach §8 Abs. 2 der Aktennotiz war beabsichtigt, dem Kläger eine Vergütung zu gewähren, die unabhängig von einer besonderen Tätigkeit des Klägers in Verbindung mit der Holzaktion sein und in dem kostenlosen Bezuge von 1 1/2 % des von den Sägemühlen geschnittenen Holzes bestehen sollte. Hierbei sollte es sich also nicht nur um eine innerdienstliche Anweisung, sondern um einen "obrigkeitlichen Befehl" handeln, der als besatzungsrechtlicher Verwaltungsakt unmittelbar auf Begründung eines Anspruchs des Klägers gegen die beteiligten Sägewerksbesitzer gerichtet war. Durch den Bescheid vom 11. Juni 1951 ist klargestellt, daß die Militärregierung die Holzaktion nicht privatrechtlich im Wege des Vertrages, sondern unter Einsatz ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen wollte. Zur Durchführung der Aktion bediente sie sich des Zeugen W. und des Klägers, denen sie bestimmte Anweisungen und "Vollmachten" erteilte (Begleitschreiben vom 9. Februar 1948). Diese auf besatzungsrechtlichem Verwaltungsakt, also auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruhenden Anweisungen und Vollmachten wurden mit der Bekanntgabe an den Kläger und den Zeugen W. wirksam. Der Verwaltungsakt sollte sich aber nicht nur an den Kläger und den Zeugen W., sondern auch an "die zur Verfügung stehenden zehn Sägewerke des Britischen Sektors von Berlin" (Aktennotiz unter Nr. 4) richten. Insoweit waren auch die Sägewerke "Adressaten" des Verwaltungsakts und als solche auch, obwohl sie nicht im einzelnen namentlich bezeichnet waren, hinreichend bestimmt. Ihnen gegenüber konnte die Anordnung ebenfalls erst mit der Bekanntgabe wirksam werden. Die Militärregierung hat diese Bekanntgabe nicht von sich aus vorgenommen, sondern sie dem Kläger und dem Zeugen W. im Rahmen der ihnen erteilten "Vollmachten" überlassen. Es wäre also Sache des Klägers gewesen, den Sägewerken die sie betreffenden Teile der Anordnung bekannt zu geben. Solange dies nicht geschah, konnte die Anordnung gegenüber den Sägewerksbesitzern keine Wirksamkeit äußern. Im übrigen kann die Anordnung auch immer nur in dem Umfang wirksam werden, in dem sie den Betroffenen bekannt gemacht wird. Soweit also der Zeuge W. den Sägewerksbesitzern bekannt gegeben hat, daß sie ihm 1 1/2 % des anfallenden Schnittholzes als Vergütung auszuhändigen hätten, kann der Kläger hieraus für sich keinerlei Rechte herleiten.
Wie der Supreme Court (Court of Appeal) in Herford bereits durch Urteil vom 31. Dezember 1949 (NJW 1951, 127 f) ausgesprochen hat, kann ein Befehl der Militärregierung nur dann als rechtsverbindlich (valid) angesehen werden, wenn er der Person oder Dienststelle, an die er gerichtet war, bekannt gegeben wird oder als bekanntgegeben zu betrachten ist. Diese Auffassung entspricht dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, daß ein Verwaltungsakt regelmäßig erst mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam werden kann. Soweit nicht ausdrücklich eine besondere Form der Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, kann die Bekanntgabe formlos, also auch mündlich erfolgen. Jeder Verwaltungsakt ist demjenigen, dessen Rechtssphäre er unmittelbar berührt, bekannt zu machen. Dieser für jeden Verwaltungsakt unerlässlichen Bekanntgabe ist das zufällige Hören von dem Verwaltungsakt nicht gleichzusetzen; es ist immer eine auf den Willen der Behörde zurückgehende Mitteilung erforderlich. Andererseits ist auch nicht in jedem Falle die Kenntnisnahme erforderlich ("Vernehmungstheorie"); es genügt vielmehr, dass die Verfügung dem "richtigen" Adressaten zugeht ("Zugangstheorie"), d.h. dass sie so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass unter normalen Verhältnissen mit der Möglichkeit alsbaldiger Kenntnisnahme durch den Adressaten zu rechnen ist (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band 2. Aufl. 1951 S. 177, 193; Naumann, DVerwBl 1948, 137 f; Baring, DVerwBl 1951, 41 f).
Demgemäss hat die Rechtsprechung auch z.B. bei den auf Anordnung der Militärregierung vorgenommenen Beschlagnahmen von Kraftwagen einhellig die Auffassung vertreten, dass zur Wirksamkeit der Beschlagnahme stets die Bekanntmachung der Anordnung an denjenigen erforderlich sei, dessen Vermögen durch die Anordnung betroffen werden solle, und zwar auch dann, wenn die Beschlagnahme durch eine deutsche Dienststelle in Ausführung eines als solchen wirksamen Befehls der Militärregierung vorgenommen werde (vgl. SchlH OLG in SchlHAnz 1950, 227; OLG Braunschweig in NdsRpfl 1950, 169 [171]). Soweit der Bescheid vom 11. Juni 1951 die "Aktennotiz" vom 7./9. Februar 1948 als eine "für alle betroffenen Parteien bindende" Anordnung der Militärregierung bezeichnet, setzt der Bescheid als selbstverständlich voraus, dass die Anordnung den betroffenen Parteien bekannt gegeben ist und nur nach Massgabe der Bekanntgabe Wirkung äussern kann. Die Anordnung als solche ist dem Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 1948 bekannt gegeben. Hierauf weist der Bescheid auch ausdrücklich hin. Die Militärregierung wollte und konnte aber nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen keine Feststellungen darüber treffen, ob und in welcher Weise der Kläger oder der Zeuge Wulff die ihnen erteilten "Vollmachten" gegenüber den "Beteiligten" benutzt und den Sägewerken den Inhalt der Anordnung der Militärregierung bekannt gegeben haben. Insoweit bleibt also die Prüfungsbefugnis und die Prüfungspflicht der deutschen Gerichte unbeschadet der Bindung an den gemäss Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 7 erteilten Bescheid der Militärregierung bestehen.
Soweit auf Grund der Aktennotiz vom 7. Februar 1948 eine Vergütung des Klägers vorgesehen war, sollte durch "gestaltenden Verwaltungsakt" ein Schuldverhältnis geschaffen werden, das in seinen Wirkungen, insbesondere auch hinsichtlich der Geltendmachung, einem privatrechtlichen Vertrage gleichkommen sollte. Das Berufungsgericht hat hierfür durchaus zutreffend auf die sogenannten "diktierten Verträge" hingewiesen, bei denen der Entstehungsgrund des Schuldverhältnisses - anders als bei den echten Verträgen - nicht der Parteiwille, sondern das öffentliche Recht, hier also das Besatzungsrecht, ist. Der das Schuldverhältnis begründende Verwaltungsakt bedarf grundsätzlich der Bekanntgabe an beide Parteien.
2)
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Beklagten der für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommende Teil der Aktennotiz (unter Ziff 9 Abs. 2) erst mit dem Schreiben des Klägers vom 5. Mai 1950 bekannt geworden. Der Kläger hat nicht behaupten können, dass er persönlich der Beklagten vorher eine Mitteilung von dem durch die Militärregierung festgelegten Vergütungsanspruch gemacht habe. Das Berufungsgericht hat seine Behauptung, dass der Zeuge W. die Bekanntmachung vorgenommen habe, auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme als widerlegt angesehen und deshalb auch insoweit von einer eidlichen Vernehmung des Geschäftsführers A. L. der Beklagten abgesehen (§445 Abs. 2 ZPO).
Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht gerechtfertigt.
a)
Der Kläger hat gemäss Schriftsatz vom 28. März 1952 unter Ziff 4 die eidliche Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zum Beweise dafür beantragt, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Kläger auf Grund der Anweisung der Britischen Militärregierung in die Holzzuteilungsaktion eingeschaltet gewesen sei und einen Anspruch auf Vergütung erlangt habe. Die Revision meint, es handele sich hier um die Behauptung einer sogenannten inneren Tatsache, über die letzten Endes nur der Geschäftsführer der Beklagten Auskunft geben könne; durch Erhebung anderer Beweise könnten nur Indizien für diese innere Tatsache beigebracht werden; ein solcher Indizienbeweis könne aber stets mit dem Antrage auf Parteivernehmung der Gegenpartei angegriffen werden.
Die Revision verkennt hierbei, dass es sich bei der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Bekanntgabe keineswegs um einen blossen inneren Vorgang bei dem Betroffenen handelt. Wie bereits ausgeführt worden ist, kann es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene irgendwie von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt habe; massgebend kann vielmehr immer nur eine auf den Willen der Behörde zurückgehende Mitteilung sein (Naumann a.a.O.); eine solche Bekanntgabe hätte also nur durch den Kläger oder den Zeugen W. als die von der Militärregierung hierzu ermächtigten Beteiligten erfolgen können. Der Kläger hat nicht behauptet, dass er der Beklagten vor dem 5. Mai 1950 schriftlich oder mündlich von der durch die Militärregierung vorgesehenen Vergütung von 1 1/2 % des Schnittholzes Mitteilung gemacht habe, sondern nur vorgetragen, dass die Beklagte - angeblich ebenso wie die übrigen Sägewerksbesitzer - durch W. von der dem Kläger zustehenden Vergütung Mitteilung erhalten habe. Da das Berufungsgericht auf Grund der umfangreichen Beweisaufnahme ohne Verfahrensverstoss zu der Überzeugung gelangt ist, dass W. eine solche Bekanntgabe nicht vorgenommen hat, hat das Berufungsgericht gemäss §445 Abs. 2 ZPO mit Recht die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten abgelehnt. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen D. behauptet, dass er mit dem inzwischen verstorbenen Sägewerksbesitzer J. wiederholt eingehend über die Angelegenheit und auch über die Vergütung gesprochen habe. Das Berufungsgericht hat die vom Zeugen D. erwähnten Gespräche als "Stammtisch-Ulkerei" bezeichnet und ihnen keinen entscheidenden Wert beigemessen. Soweit der Kläger unter Hinweis darauf, dass J. mit der Beklagten in enger Arbeitsgemeinschaft gestanden habe, glaubt, Grund zu der Annahme zu haben, dass Joch wiederum dem Geschäftsführer der Beklagten von dem Inhalt der mit dem Kläger wegen der Holzzuteilungsaktion geführten Gespräche Mitteilung gemacht habe, bedarf es hierüber ebenfalls keiner Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Auch eine solche zufällig von dritter Seite gesprächsweise erlangte Kenntnis könnte die nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen erforderliche, ordnungsmässige Bekanntgabe der Ziff 9 Abs. 2 der "Aktennotiz" vom 7. Februar 1948 nicht ersetzen. Die ohne weitere Substentiierung aufgestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von seinem Vergütungsanspruch Kenntnis erlangt, ist jedenfalls aus den dargelegten Gründen rechtlich unbeachtlich und kann deshalb einen Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten nicht rechtfertigen.
b)
In dem letzten Absatz des Schreibens der Beklagten vom 17. April 1948 heisst es, dass die Sägewerke "bezüglich der Verteilung der erzeugten Schnittmaterialien durch die vorgesehenen Platzgrosshändler nicht konform gingen". Der Kläger behauptet, dass in diesem Zusammenhange nur er allein als "Platzgrosshändler" gemeint gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte hieraus keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Beklagten die den Kläger betreffende Anordnung der Militärregierung in vollem Umfange, also auch hinsichtlich der Vergütung, bekannt gegeben sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht diese Äusserung in dem Brief im übrigen nicht gegen die Beklagte und auch nicht gegen das Beweisergebnis; sie betreffe nämlich nicht einen Platzgrosshändler, sondern " die vorgesehenen Platzgrosshändler". Der Inhalt des Schreibens deutet keinesfalls zwingend darauf hin, dass nur der Kläger als Platzgrosshändler für die Verteilung der Schnittmaterialien eingeschaltet gewesen sein könne. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Schreibens "jeder Lebenserfahrung widersprechen" soll, wie die Revision meint. Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger allein oder zusammen mit anderen Platzgrosshändlern für die Verteilung der Ware in Betracht gekommen wäre. Entscheidend kann es nur darauf ankommen, ob der Beklagten der für den Kläger - auch ohne Verteilungstätigkeit bei der Holzaktion - vorgesehene Vergütungsanspruch von 1 1/2 % des Schnittholzes bekannt gegeben worden ist. Hierfür ist aber aus dem Schreiben vom 17. April 1948 nicht das mindeste zu entnehmen. Nach der Aussage des Zeugen T. hat der Zeuge W. bei der Besprechung am 13. April 1948 lediglich vorgeschlagen, das geschnittene Holz durch Belieferung mehrerer Platzgrosshändler, auch der Firma des Klägers, zu verteilen; nach der Erinnerung des Zeugen T. hat W. sieben Platzgrosshändler genannt. Auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers unter Ziff 3 des Schriftsatzes vom 28. März 1952 stellt es keine Verletzung der §§286, 139 ZPO dar, wenn das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, noch auf eine Feststellung der für die Verteilung und Belieferung im einzelnen vorgesehenen Platzgrosshändler hinzuwirken.
3)
Die Anordnung der Militärregierung vom 7./9. Februar 1948 hätte frühestens mit der am 5. Mai 1950 erfolgten Bekanntgabe an die Beklagte - einem "diktierten Vertrage" entsprechend - zur Begründung eines die Beklagte zu Gunsten des Klägers verpflichtenden Schuldverhältnisses führen können. Das war jedoch nicht mehr möglich, nachdem festgestelltermassen im Betriebe der Beklagten spätestens Ende 1948/Anfang 1949 das gesamte Schnittholz weisungsgemäss veräussert worden war. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, sollte und konnte der Kläger seine Vergütung nach Ziff 9 Abs. 2 der Aktennotiz nur aus dem Schnittholz erhalten, das sich aus der Verarbeitung des von der Militärregierung zur Verfügung gestellten Rundholzes ergeben würde. Das Holz war damals noch zwangsbewirtschaftet. Es war auch nicht abzusehen, wann die Zwangsbewirtschaftung aufhören würde. Damals hätte die Beklagte dem Kläger ohne Verletzung der Bewirtschaftungsvorschriften Holz zur freien Verfügung nur aus dieser Holzaktion liefern können, die von der Militärregierung aus eigenen Beständen ausdrucklich ohne Mitwirkung der Zentralstelle für Holzbeschaffung des Magistrats von Gross-Berlin durchgeführt wurde (Ziff 1 d. Aktennotiz vom 7. Februar 1948). Es handelte sich also bei der für den Kläger vorgesehenen Vergütung um eine beschränkte (begrenzte) Gattungsschuld, auf welche die Vorschrift des §279 BGB nur insoweit Anwendung finden kann, als noch Ware aus dem allein für diese Lieferung vorgesehenen Vorrat vorhanden ist. Im Mai 1950 war unstreitig von dem von der Millitärregierung gelieferten Holz nichts mehr vorhanden. Da also die als Vergütung vorgesehene Holzlieferung nicht mehr erfolgen konnte, war eine Erfüllung der der Beklagten im Mai 1950 bekannt gegebenen, die Vergütung des Klägers betreffenden Anordnung der Militärregierung unmöglich. Ein auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichteter Verwaltungsakt ist nichtig (Forsthoff a.a.O. S. 196: Wolff MDR 1951, 523 [525]; entsprechend für Verträge §306 BGB).
Die der Beklagten erstim Mai 1950 bekannt gewordene Anordnung nach Ziff. 9 Abs. 2 der Aktennotiz vom 7. Februar 1948 kann auch nicht nachträglich, gleichsam mit rückwirkender Kraft, in eine nach §279 BGB zu beurteilendeunbeschränkte Gattungssohuld oder in eine dem Wert des Holzes entsprechendeGeldschuld umgedeutet werden. Eine solche völlige Änderung des Inhalts der Verwaltungsverfügung ist nicht zulässig; sie würde dem Erfordernis der Bestimmtheitdes Verwaltungsakts widersprechen (Forsthoff a.a.O. S. 177) und für die Beklagte auch um deswillen eine unbillige und unzumutbare Belastung bedeuten, weil sie sich in ihren Dispositionen und Kalkulationen bei der Verarbeitung und Veräusserung des Holzes auf eine solche Belastung mangels Kenntnis nicht hätte einrichten können.
Da der Kläger also weder einen Anspruch auf Lieferung von Holz noch - ersatzweise - einen Geldanspruch gegen die Beklagte hat, musste die Revision des Berufungsurteils unter Anwendung des §563 ZPO mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden, ohne dass auf die weiteren Rügen der Revision, insbesondere auch wegen der den Hilfsantrag betreffenden Rüge aus §139 ZPO, eingegangen zu werden braucht.