Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1968, Az.: III ZR 17/67
Festsetzung der Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG); Enteignung auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht; Bestimmtheit eines Antrages im Rahmen einer Geldforderung; Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage im Rechtsstreit um eine Enteignungsentschädigung; Erhebung nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist; Vermutung des Erlöschens des Anspruchs bei Nichtverfügbarkeit von Beweismitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 17/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 16.12.1966
- LG Oldenburg - 26.05.1965
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 AKG
- § 9 Abs. 1 AKG
- § 24 Nr. 3 der 1. DVO zum LandbeschaffungsG
- § 21 AKG
Fundstelle
- DB 1968, 980 (Kurzinformation)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg von 16. Dezember 1966 teilweise aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 26. Mai 1965 teilweise geändert und im ganzen neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.700 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1942 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die Widerklage wird verworfen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 11/12, die Beklagte 1/12, von den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines Hofes von 21.0309 ha Größe in der Gemeinde Schortens bei Östringen (unweit Wilhelmshaven). Am 1. November 1941 wurde die Kriegsmarine in den Besitz von 8.6039 ha eingewiesen und am 1. November 1942 eine weitere Flache von 10.6231 ha als Ersatzland für enteignete Erbhofbauern in Anspruch genommen. Die Hofstelle mit der Restfläche von 1.8039 ha behielt der Kläger auf eigenen Wunsch. Das Deutsche Reich zahlte am 4. Februar 1944 an den Kläger 60.000 RM und am 15. Mai 1944 weitere 10.000 RM; die Parteien streiten darüber, wofür diese Zahlungen bestimmt waren.
Mit Beschluß der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 10. November 1944 wurde die in Anspruch genommene Gesamtfläche von 19.2270 ha zugunsten des Deutschen Reiches - Reichsfiskus (Kriegsmarine) - enteignet. Die Entschädigung wurde auf insgesamt 83.700 RM festgesetzt, wobei 8.000 qm als Bauland mit 1,25 RM je qm, das übrige Land unter Berücksichtigung der Wertminderung der Wirtschaftsgebäude mit 0,40 RM je qm bewertet wurden. Der Beschluß wurde dem Kläger am 19. Dezember 1944 zugestellt. Am 19. Januar 1945 erhob der Kläger vor den Reichsverwaltungsgericht eine Klage, mit der er eine höhere Entschädigung begehrte; hierüber wurde nicht mehr entschieden.
Mit der jetzt vorliegenden Klage, die am 21. November 1958 bei dem Landgericht eingereicht und am 28. November 1958 zugestellt worden ist, hat der Kläger eine anderweite Entschädigungsfestsetzung begehrt; er hat im ersten Rechtszug - seit der mündlichen Verhandlung am 28. April 1965 - beantragt, die Beklagte - unter Aufhebung des Beschlusses der Reichsstelle für Landbeschaffung vom 10. November 1944 - zu verurteilen, ihm eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber 400.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1940 bzw. 1. November 1941 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Die unstreitigen Zahlungen von 70.000 RM im Frühjahr 1944 seien als Vorschuß auf die Entschädigung geleistet worden; außerdem habe der Kläger 13.700 RM am 31. März 1945 erhalten, so daß die administrativ festgesetzte Entschädigung voll bezahlt worden sei. Damit habe der Kläger mehr erhalten, als ihm zustehe; denn eine Bebauung der enteigneten Flächen sei weder nach damaliger Planung noch nach dem Zustand des Landes zu erwarten gewesen, auch eine Entschädigung für Wertminderung der dem Kläger verbliebenen Hofstelle sei zu Unrecht gewährt worden. Eine Überprüfung der Entschädigungsfestsetzung habe ergeben, daß die Entschädigung nicht höher als 66.612,68 RM habe bemessen werden dürfen.
Demgemäß hat die Beklagte mit einer Widerklage, die dem Kläger am 5. September 1963 zugestellt worden ist, beantragt, die Entschädigungsfestsetzung von 83.700 RM auf 66.612,68 RM herabzusetzen und die Verzinsung in der Weise zu bestimmen, daß 4 % Zinsen auf 31.185,13 RM seit dem 1. November 1941 und auf weitere 34.427,55 RM seit dem 1. November 1942 zu zahlen seien.
Der Kläger hat gebeten, die Widerklage, die verspätet und unzulässig sei, abzuweisen; er ist den Vortrag der Widerklage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten, hat eine Zahlung von 13.700 RM bestritten und ausgeführt: Er habe die unstreitigen Zahlungen von zusammen 70.000 RM im Frühjahr 1944 als ein Darlehen vom Deutschen Reich erhalten. Da die Darlehensforderung im Verhältnis 10: 1 umgestellt worden sei, während sein Entschädigungsanspruch im Verhältnis 1: 1 erfüllt werden müsse, sei der Klageanspruch unberührt geblieben.
Das Landgericht hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen und auf die Klage die Beklagte verurteilt, dem Kläger noch 59.722,80 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung des Klägers aber das erste Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,918,35 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf 64.529,25 DM ab 1. November 1941 und auf weitere 74.389,10 DM ab 1. November 1942 abzüglich mit Datum vom 4. Februar 1944 mit 60.000 DM und mit Datum vom 15. Mai 1944 mit 10.000 DM zu berücksichtigender Leistungen.
Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen."
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht zu vier Fünfteln dem Kläger, die übrigen Kosten beider Rechtszüge der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen und der Widerklage zu entsprechen.
Der Kläger bittet,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben, die Klage, mit der der Kläger zunächst die Festsetzung der Entschädigung, später die angemessene Änderung der Entschädigungsfestsetzung verfolgt hat, gemäß § 9 Abs. 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes - AKG - für zulässig gehalten. Nach dieser Bestimmung kann, sofern der Entschädigungsanspruch zu erfüllen ist (§ 9 Abs. 1 AKG), die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch Klage vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden, wenn bei einer Enteignung aufgrund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt worden war und das Reichsverwaltungsgericht über die Entschädigung nicht entschieden hatte; die Klage war innerhalb einer, Jahres nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu erheben. Das Revisionsgericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (RGZ 151, 65, 66; BGHZ 11, 181, 184 [BGH 26.11.1953 - III ZR 26/52] und 11, 192, 195). Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß die Klageschrift vom 17. November 1958, die am 21. November 1958 bei dem Landgericht einging und der Beklagten am 28. November 1958 zugestellt wurde, nicht geeignet war, die Jahresfrist des § 9 Abs. 3 AKG zu wahren.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Klageerhebung gegeben waren. Das Enteignungsverfahren war - wie unstreitig ist und durch das vorgelegte Verhandlungsprotokoll vom 10. November 1944 belegt wird - von der Reichsstelle für Landbeschaffung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht geführt worden, die Entschädigung war vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt worden, die Entschädigungsfestsetzung erging vielmehr erst am 10. November 1944, und das Reichsverwaltungsgericht war zwar - wie ebenfalls unstreitig ist - vom Kläger angerufen worden, hatte aber nicht mehr entschieden. Der Kläger konnte daher bei dem Landgericht des belegenen Grundstücks bis zum 31. Dezember 1958 Klage erheben; denn das Allgemeine Kriegsfolgengesetz war im Bundesgesetzblatt I 1747 am 8. November 1957 verkündet worden und trat am 1. Januar 1958 in Kraft (§ 112 AKG). Einer vorherigen Anmeldung dieses Anspruchs, der die Portführung eines "steckengebliebenen" Verfahrens betraf, bedurfte es nicht (BGHZ 40, 312; LM zu AKG § 9 Nr. 2).
Auf das gerichtliche Verfahren sind die für bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 9 Abs. 3 Satz 5 AKG). Demgemäß wird die Frist nur gewahrt, wenn rechtzeitig eine wirksame, d.h. den zwingenden Vorschriften des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klage erhoben oder wenigstens bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt wird (§ 261 b ZPO). Eine Klageschrift, die wesentliche Mängel aufweist und deshalb die Rechtshängigkeit nicht begründen kann, ist zur Fristwahrung nicht geeignet. Diese Grundsätze sind für die Klagefristen in § 143 des früheren Deutschen Beamtengesetzes (BGHZ 22, 254), in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages (LM zu ZPO § 253 Nr. 39 = NJW 1964, 1797 und BGH VersR 1967, 684) und in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut (BGH NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657) anerkannt und treffen in gleicher Weise für die Klagefrist in § 9 Abs. 3 AKG zu. Nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO muß die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Klageschrift, die diesen zwingenden Anforderungen nicht entspricht, ist nicht geeignet, eine Klagefrist zu wahren (BGH NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657).
2.
Die Klageschrift enthielt hier den Antrag,
"aufgrund § 9 III des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 eine Entschädigung nebst 4 % Zinsen der festgesetzten Entschädigung seit dem 19. Dezember 1944 für die dem Kläger durch das ehemalige Deutsche Reich enteigneten Grundstücke in der Gemeinde Schortens (Grundbuch- und Flurbezeichnungen) in einer Gesamtgröße von 19.2270 ha festzusetzen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird."
Es kommt hier nicht darauf an, daß dieser Antrag, der mit dem späteren Schriftsatz vom 26. April 1965 ergänzt und berichtigt wurde, inhaltlich unrichtig war, weil der Kläger nicht die Festsetzung der Entschädigung, sondern allenfalls deren Änderung nach § 9 Abs. 3 AKG fordern konnte (vgl. BGHZ 38, 104 [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61]); denn eine Entschädigung war schon im Verwaltungsverfahren festgesetzt worden, was unstreitig ist und auch in der Klageschrift erwähnt wurde. Entscheidend ist aber, daß die Klage nicht nur in ihrem Antrag, sondern auch in dessen Begründung die gebotene Bestimmtheit vermissen ließ.
Allerdings ist ein "bestimmter" Antrag auch bei einer Geldforderung nicht notwendig ein "bezifferter" Antrag, der die geforderte Summe genau in einer Zahl angibt. In fester Rechtsprechung haben das Reichsgericht (seit RGZ 21, 382, 387) und der ernennende Senat (seit BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen oder vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, dem Kläger aber eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten ist - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts für genügend bestimmt erachtet, wenn nur der Klagevortrag genügende tatsächliche Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (vgl. BGH Urt. v. 13. März 1967 - III ZR 8/66 = NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657 = VersR 1967, 586 und BGH Urt. v. 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684). Das gleiche gilt für einen Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen, wie er hier geltend gemacht wird, der ebenfalls der verfahrensrechtlichen Regelung in § 287 ZPO unterliegt (BGHZ 29, 217 [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]). Muß hiernach die Zulassung einer unbezifferten Geldforderung zwar als Ausnahme auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich ist oder aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zugemutet werden kann (RG JW 1937, 3184 = WarnR 1937 Nr. 170), so kann doch unter den genannten Voraussetzungen auch der unbezifferte Antrag hinreichend "bestimmt" sein, sofern der Kläger nur die tatsächlichen Grundlagen vorträgt, die den Gericht eine Prüfung und Feststellung der Klageforderung, hier der angemessenen Entschädigung, ermöglichen. Das aber ist unabdingbar, wenn noch von einer "bestimmten" Angabe des Klage-Gegenstandes und -gründen und einem "bestimmten" Antrag soll gesprochen werden können.
3.
Diesen Mindestanforderungen wird die Klageschrift vom 17. November 1958 in Antrag und Begründung nicht gerecht.
Die Klageschrift ergibt zwar, daß mit Beschluß vom 10. November 1944 eine Fläche von 19.2270 ha in einer ländlichen Gemeinde enteignet wurde und der Kläger wegen der Höhe der festgesetzten Entschädigung das Reichsverwaltungsgericht angerufen hatte, das aber nicht mehr entschied. In diesem Zusammenhang verweist die Klageschrift auf zwei Anlagen, aus denen hervorgehen soll, daß eine Klage beim Reichsverwaltungsgericht anhängig gewesen, die Akten aber nicht auffindbar seien; diese Anlagen befinden sich nicht bei den Gerichtsakten und sind auch der Beklagten nicht mit der Klage zugestellt worden, wie sie mit Schriftsatz vom 26. Januar 1959 gerügt hat. Wie hoch die Entschädigung von der Reichsstelle für Landbeschaffung festgesetzt worden war und welche Entschädigung der Kläger beim Reichsverwaltungsgericht beantragt hatte, ist der Klageschrift nicht zu entnehmen.
Nach dieser Behandlung der Vorgeschichte fährt die Klageschrift wörtlich fort:
"Nach der Währungsreform verkaufte die Beklagte die Grundstücke weiter zu einem Preis, der dem Kläger im einzelnen nicht bekannt ist.
Seit über einem Jahr versucht der Kläger mit der Oberfinanzdirektion H. zu einem Ausgleich zu kommen, da nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eindeutig festliegt, daß den früheren Grundstückseigentümer der Wert der Grundstücke nach den wirklichen Wertmaßstäben in voller Höhe zu ersetzen int.
Die Beklagte hat bis heute aber noch nicht sachlich zu dem Begehren des Klägers Stellung genommen. Die Klage muß somit erhoben werden, um die Klagefrist, die zum Ende dieses Jahres abläuft, nicht zu versäumen.
Die Klage wird gestützt auf § 9 Abs. III des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957."
Die Klageschrift schließt mit einem Hinweis auf die Zuständigkeit des Landgerichts in Oldenburg.
Außer der Größe und Lage der enteigneten Grundstücke ergab sich aus den Angaben der Klageschrift lediglich, daß der Kläger die festgesetzte, der Höhe nach nicht angegebene Entschädigung für unzureichend hielt und eine Entschädigung nach dem vollen Wert begehrte. Tatsächliche Angaben über Qualität, Nutzung, genaue Lage, Erschließung, Ertrag oder Vergleichpreise, die eine Prüfung und Schätzung des Wertes der Grundstücke ermöglicht oder wenigstens vorbereitet hätten, fehlten völlig. Selbst wenn zugunsten des Klägers berücksichtigt würde, daß die Oberfinanzdirektion mit ihrer Eingabe vom 5. Dezember 1958 die festgesetzte Entschädigung mit 83.700 RM mitteilte, konnte das Gericht aus dem bis 31. Dezember 1958 unterbreiteten Sachverhalt nicht einmal eine annähernde Größenordnung dessen entnehmen, was der Kläger fordern wollte und was als Entschädigung angemessen sein könnte. Einen ersten wertmäßigen Anhalt gab der Schriftsatz des Klägers vom 20. März 1959 mit der unter Beweis gestellten Behauptung, der jetzige Verkehrswert der Grundstücke liege bei etwa 25.000 DM je ha, jedenfalls sei Land gleicher Qualität und läge für 2,50 DM je qm verkauft worden. Diese spätere Angabe, die der Kläger später selbst als eine "mutmaßlich angenommene Zahl" bezeichnete, die aber der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug zugrundegelegt wurde, findet sich selbst bei wohlwollender Auslegung nicht einmal andeutungsweise in der Klagschrift und kann auch sonstigen Sachumständen umsoweniger entnommen werden, als der Kläger bei der Einreichung der Klagschrift die Gerichtskosten nur nach einen Streitwert von 10.000 DM eingezahlt hatte. Fehlte hiernach der Klageschrift jede konkrete Angabe, die eine Prüfung und Schätzung der angemessenen Entschädigung ermöglicht hätte, so war sie nicht geeignet, die Klagefrist in § 9 Abs. 3 AKG zu wahren. Die spätere Nachholung hinreichenden tatsächlichen Vortragen ist unerheblich; denn eine Beseitigung des Mangele nach Ablauf der Klagefrist wirkte nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurück, sondern konnte erst vom Zeitpunkt der Beseitigung an wirken (BGH NJW 1967, 1420 = MDR 1967, 657).
Die Klageschrift vom 17. November 1958 war daher nicht geeignet, den Weg für eine Änderung der administrativen Entschädigungsfestsetzung nach § 9 Abs. 3 AKG zu eröffnen; der Kläger hat die Möglichkeit verloren, eine Änderung zu erreichen.
II.
Daraus folgt zugleich die Unzulässigkeit der Widerklage, die die Beklagte am 17. Juli 1963 bei dem Landgericht eingereicht hat und die dem Kläger am 5. September 1963 zugestellt worden ist. Die Widerklage enthält zwar mit dem Begehren, die festgesetzte Entschädigung von 83.700 RM auf 66.612,68 RM herabzusetzen, einen bestimmten Antrag, der rechnerisch im einzelnen begründet ist, sie scheitert aber am Ablauf der Klagefrist des § 9 Abs. 3 AKG.
Die Beklagte hat ihre Widerklage erst Jahre nach dem Ablauf der Klagefrist erhoben (§§ 253 Abs. 1, 281 ZPO), wenn sie auch schon in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 1959 vorgetragen hatte, daß die Reichsstelle für Landbeschaffung eine überhöhte Entschädigung festgesetzt habe. Für die Zulässigkeit der Widerklage hat die Beklagte sich auf § 24 Nr. 3 der 1. DVO zum LandbeschaffungsG berufen, wonach der Beklagte auch noch nach Ablauf der Klagefrist durch Erhebung der Widerklage sich der Klage anschließen kann. Diese Bestimmung kommt hier jedoch nicht zum Zuge, denn die §§ 22 ff der genannten Durchführungsverordnung regeln das Verwaltungsstreitverfahren, das nach früherem Recht durch eine Klage eröffnet werden konnte. Dagegen sieht § 9 Abs. 3 AKG einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten vor, für den die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind. Im übrigen wurde auch nach früherer Auffassung die - nach Fristablauf erhobene - Widerklage hinfällig, wenn die Klage sich als unzulässig erwies oder zurückgenommen wurde (vgl. Quecke-Bußmann, Reichsenteignungsrecht, 2, Aufl., zu § 24 der 1. DVO Anm. 5).
Allerdings hat der erkennende Senat - worauf das Berufungsurteil hinweist - in seinem Urteil vom 12. Juni 1961 (BGHZ 35, 227 = NJW 1961, 1678) die Erhebung einer Widerklage im Rechtsstreit um eine Enteignungsentschädigung auch nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist für zulässig erachtet, wenn nur die Klage fristgerecht erhoben worden war. Das beruht auf der Erwägung, daß schon durch die Klage die Angemessenheit der Entschädigung im Ganzen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist, und, solange die Höhe der Entschädigung noch nicht unangreifbar feststeht - d.h. bis zum Ablauf der Klagefrist oder bis zur rechtskräftigen Erledigung des über die Entschädigung anhängigen Rechtsstreits -, beide Seiten sich darauf einstellen müssen, daß noch nichts Endgültiges vorliegt (vgl. BGHZ 32, 273, 278 [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59]; 35, 227, 235) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60]. Diese Erwägung versagt jedoch, wenn die Klage nicht in der gesetzlichen Frist und Form erhoben worden ist; denn in einem solchen Fall ist gerade nicht die Endgültigkeit der Entschädigungsfestsetzung in Frage gestellt; vielmehr kann in dem durch die unzulässige Klage eröffneten Rechtsstreit nicht sachlich über die Entschädigung, sondern nur verfahrensrechtlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden werden.
Da hier die Klageerhebung die Frist nicht wahrte, muß es bei dem Grundsatz verbleiben, daß die Zulässigkeit der Widerklage, die ihrem Wesen nach eine Klage ist, unabhängig von der Zulässigkeit der Klage und selbständig zu beurteilen ist (BGHZ 35, 227, 232) [BGH 12.06.1961 - III ZR 159/60]. Danach erweist die Widerklage sich als unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden ist.
III.
Das Berufungsurteil beruht hiernach auf einem Rechtsfehler; es kann auch im Ergebnis mit anderer Begründung nur zum Teil gehalten werden.
1.
Wenn auch die Voraussetzungen einer Änderung der Entschädigung im Verfahren nach § 9 Abs. 3 AKG fehlen, so bleibt dem Kläger doch ein Erfüllungsanspruch nach § 9 Abs. 1 AKG. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung für Grundstücke im Bundesgebiet, die das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat, zu erfüllen; Anspruchsschuldner ist nunmehr der Bund (§ 25 AKG). Diese Voraussetzungen sind gegeben; denn mit der unstreitigen Zustellung des Entschädigungsbeschlusses am 19. Dezember 1944 ging das Eigentum an den betroffenen Grundstücken kraft Gesetzes - unabhängig von einer Umschreibung im Grundbuch - auf das Deutsche Reich über (§ 17 der 1. DVO zum LandbeschaffungsG vom 21. August 1935 - RGBl I 1097 -).
Der Anspruch auf Erfüllung war, da die Sonderregelung in § 9 Abs. 3 AKG nicht eingreift, bei der Anmeldestelle anzumelden (§§ 26, 28 AKG). Hier hat der Kläger zwar eine gesonderte Anmeldung nicht vorgenommen, jedoch kann die Klageerhebung am 28. November 1958 in eine Anmeldung nach § 26 AKG umgedeutet werden, weil die Beklagte im Rechtsstreit durch die Oberfinanzdirektion vertreten wird, die nach § 27 Abs. 1 Ziff. 1 AKG die zuständige Anmeldestelle ist (BGH Urt. v. 12. Juni 1961 - III ZK 80/60 -, vom 19. Februar 1962 - III ZK 44/61 und vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684; vgl. Döll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz zu § 26 Anm. 6). Die Anmeldung setzt die Einhaltung von Förmlichkeiten nicht voraus, ein Mindestinhalt ist nicht vorgeschrieben, auch die Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle wahrt die Frist (§ 28 AKG). Der Inhalt der Klageschrift, der Kläger fordere volle Entschädigung nach dem wirklichen Wert des enteigneten Grundbesitzes, last sich zwanglos als Anmeldung eines Erfüllungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 AKG deuten, eine Vorschrift, auf die der Kläger sich inhaltlich auch bezogen hat, und trägt der Notwendigkeit, den Anspruch bei der Anmeldung wenigstens zu "identifizieren" (vgl. Féaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, zu § 22 Anm. B 5), hinreichend Rechnung. Der Klageabweisungsantrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 23. Januar 1959, der im Schriftsatz vom 26. Januar 1959 begründet worden ist, erscheint daher als Ablehnungsbescheid der Anmeldestelle und eröffnete den Klageweg, ohne daß es einer nochmaligen Klageerhebung bedurft hätte (LM zu AKG § 29 Nr. 2). Der Vortrag des Klägers im Rechtsstreit läßt keinen Zweifel daran, daß er wenigstens auch den Erfüllungsanspruch geltend gemacht hat. Die Beklagte erhebt hiergegen keine Einwendungen.
2.
Von den Voraussetzungen eines Erfüllungsanspruchs ist unstreitig, daß eine Enteignung stattfand, daß die Entschädigung auf 83.700 RM festgesetzt wurde und daß das Eigentum auf das Deutsche Reich vor dem 1. August 1945 überging.
Der Erfüllungsanspruch beschränkt sich auf einen Betrag von 83.700 RM, wobei die Frage der Umstellung zunächst offen bleiben kann. Der Kläger hatte zwar, indem er Klage bei dem Reichsverwaltungsgericht erhob, den Weg zu einer Erhöhung der Entschädigung beschritten, und § 9 Abs. 3 AKG hielt diesen Weg für eine fristgebundene Klage weiterhin offen. Dadurch aber, daß die Frist nicht gewahrt wurde, entfiel die Möglichkeit einer Änderung der administrativen Festsetzung; der Kläger kann jetzt nicht mehr als die festgesetzte Entschädigung fordern, wie wenn er die ursprüngliche Entschädigungsbemessung nicht angefochten hätte.
Die Entschädigungsforderung ist zum überwiegenden Teil bereits erfüllt. Das Berufungsgericht hat den ursprünglichen Anspruch durch die unstreitigen Zahlungen von 70.000 RM im Frühjahr 1944 als zum Teil erfüllt angesehen. Es hat den Briefen des Klägers vom 9. August 1944, 13. Februar und 23. März 1945, in denen der Kläger selbst von einem weiteren "Vorschuß" spricht, entnommen, daß den unstreitigen Zahlungen nicht die Gewährung eines Darlehens zugrundelag, sondern daß es sich um Vorschüsse handelte. Die darin als tatsächliche Feststellung liegende Auslegung einer individuellen atypischen Vereinbarung wird von den Parteien nicht angegriffen. Die daran anknüpfende rechtliche Würdigung, die Vorschüsse seien vereinbarte Vorauszahlungen auf die Erfüllung der damals noch nicht festgesetzten Entschädigung gewesen, wird der auch für Öffentlich-rechtliche Ansprüche geltenden Rechtsauffassung gerecht (vgl. RGZ 133, 249, 252; LM zu Beamtenrecht - Allgemeines (Gehaltsvorschüsse) - Nr. 1). Der Entschädigungsanspruch wurde daher in Höhe von 70.000 RM schon vor der Währungsumstellung teilweise getilgt (vgl. BGHZ 1, 170, 174 [BGH 15.02.1951 - III ZR 209/50]; BGB RGRK 11. Aufl. zu § 362 Anm. 10 mit weiteren Nachweissen). Es blieb eine Restforderung von 13.700 RM zu erfüllen.
3.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Kläger die - nach Behauptung der Beklagten - am 31. März 1945 überwiesene Restsumme von 13.700 RM erhalten habe. Zu dieser Zeit - so führt das Berufungsurteil aus - sei die Ausführung von Überweisungen nicht mehr gewährleistet gewesen. Eine Quittung oder einen Kontoauszug habe die Beklagte nicht zum Beweis vorgelegt. Auf die Beweiserleichterung des § 21 AKG könne die Beklagte sich nicht berufen, weil nichts dafür vorliege, daß Unterlagen infolge von Kriegsereignissen nicht mehr vorhanden seien.
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte, wenn es einen Beweisantritt vermißte, die Beklagte hierauf nach § 139 ZPO hinweisen müssen, geht fehl. Die Beklagte hatte für ihre Behauptung, sie habe am 31. März 1945 an den Kläger 13.700 RM überwiesen, als Beweismittel "Kassenanweisung; Überweisungsbelege der beteiligten Banken" genannt. Damit war für die streitige Zahlung ein Beweis nicht in der verfahrensrechtlich richtigen Form angeboten; denn der Beweis durch Urkunden wird durch die Vorlegung der Urkunde (§ 420 ZPO) oder, wenn sich die Urkunde in den Händen des Gegners befindet, durch einen Vorlegungs-Antrag (§ 421 ZPO) angetreten. Schon die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils führen an, daß die Beklagte die streitige Zahlung nicht beweisen könne. Der anwaltlich vertretene Kläger konnte hiernach einen Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit, eine streitige Behauptung unter Beweis zu stellen, nicht erwarten (LM zu ZPO § 139 Nr. 3).
Erfolglos rügt die Revision weiter eine Verletzung des § 21 AKG. Diese Bestimmung gibt für den Streit um die Erfüllung eine Beweisregel in der Richtung, daß das Erlöschen des Ansprüche vermutet wird, wenn die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verloren gegangen oder unerreichbar geworden sind, aber der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung des Anspruchs geltende Umstände dartut. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - die Voraussetzungen dieser Beweisregel zu eng gesehen hat, wenn es davon spricht, es liege nichts dafür vor, daß Beweisunterlagen "infolge von Kriegsereignissen" nicht mehr vorhanden seien. Der Beklagten kann die Vermutung des § 21 AKG hier schon deshalb nicht zugute kommen, weil sie erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände nicht dargetan hat. Sie hat vielmehr lediglich ohne jedes Beweisangebot eine Behauptung aufgestellt, die der Kläger bestritten hat. Einer Erörterung der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1963 (LM zu VVG § 36 Nr. 1 = NJW 1964, 499), die das Berufungsurteil und die Revision anführen, bedarf es hier nicht; denn auch diese Entscheidung zieht nicht in Zweifel, daß ein Schuldner, der sich auf Erfüllung beruft, die Erfüllung zu beweisen hat (BGB RGRK 11. Aufl. zu § 362 Anm. 30).
Dem Berufungsurteil ist daher dahin zu folgen, daß der Entschädigungsanspruch in Höhe von 13.700 RM nicht erfüllt worden ist.
4.
Die hiernach verbliebene Restforderung ist in Deutscher Mark zu erfüllen. Das ergibt sich bei Anwendung der Grundsätze in BGHZ 40, 312, 315 [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62] = NJW 1964, 401 aus folgenden Erwägungen; Die auf angemessenen Wertausgleich gerichtete Forderung des Klägers war zwar im Enteignungsverfahren mit 83.700 RM bewertet worden; diese Bewertung war jedoch fristgemäß angefochten und zur Zeit der Währungsreform noch nicht zu einer Geldsummenforderung verfestigt; denn es lag bis dahin weder eine bindende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung noch eine abschließende Parteivereinbarung vor. Auch über die Währungsreform hinaus blieb die Möglichkeit einer Änderung bis zum 31. Dezember 1958 bestehen. Zwar wurde diese Möglichkeit versäumt und die administrative Festsetzung damit unabänderlich; das geschah aber erst zu einer Zeit, als die Deutsche Mark gesetzliches Zahlungsmittel war und die bis dahin auf Wertausgleich gerichtete Forderung allein in Deutscher Mark ihren Niederschlag finden konnte. Darin unterscheidet die vorliegende Sache sich grundlegend von dem im Urteil des Senats vom 8. März 1965 - III ZR 90/64 = WM 1965, 521 - entschiedenen Rechtsfall, in dem die Festsetzung schon während des Krieges unanfechtbar geworden war. Es kann dahinstehen, wie die Dinge zu beurteilen wären, wenn das Deutsche Reich dem Kläger die Zahlung des Restbetrages angeboten, der Kläger aber abgelehnt hätte (vgl. BGHZ 38, 104, 109 [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61]; 40, 312, 316) [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62]; denn der in den Tatsacheninstanzen vorgetragene Streitstoff bietet keinen tatsächlichen Anhalt für ein Zahlungsangebot. Zwar spricht das Berufungsurteil - (unter Hinweis auf die Entscheidung in BGHZ 38, 104 [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61] - NJW 1963, 439) - davon, den Kläger treffe "trotz des Zahlungsangebots des Deutschen Reiches" keine Verantwortung dafür, daß der Entschädigungsanspruch sich nicht schon früher verfestigt habe. Offensichtlich will das Berufungsgericht damit jedoch nicht ein Zahlungsangebot feststellen, sondern Einwendungen vorbeugen, die etwa daraus hergeleitet werden sollten, daß unstreitig während des Enteignungsverfahrens eine vergleichsweise Regelung erörtert wurde, bei der dem Kläger 98.000 oder 98.800 RM geboten wurden. Ein Vergleichsangebot anzunehmen, war der Kläger nicht gehalten, selbst wenn es für ihn günstig gewesen sein sollte; denn er brauchte sich zu einem "Nachgeben" (§ 779 BGB) nicht zu verstehen. Dafür aber, daß dem Kläger eine Restzahlung von 13.700 DM auf die festgesetzte Entschädigung angeboten worden sei und er sie abgelehnt habe, gibt der Tatbestand des Berufungsurteils einschließlich der in Bezug genommenen Schriftsätze der Parteien nichts her (§ 561 ZPO).
5.
Das Berufungsgericht hat die Verzinsung des noch geschuldeten Entschädigungsbetrages seit der vorläufigen Besitzeinweisung, auch für die Zeit vor der Währungsreform, in Deutscher Mark für gerechtfertigt erachtet, weil die Zinsschuld der gleichen Umstellung wie die jetzt festgesetzte Entschädigung folgen müsse. Insoweit bezieht das Berufungsurteil sich auf die Entscheidung in BGHZ 40, 312, 320 [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62] = NJW 1964, 401, wo gesagt ist, die Zinsen seien Teil der Enteignungsentschädigung und folgten den gleichen Grundsätzen. Allerdings unterscheidet der dort entschiedene Fall sich von der vorliegenden Sache insofern, als dort nur noch Zinsen seit dem 21. Juni 1948 in Streit waren (a.a.O. 313), während hier der Streit gerade um die Frage geht, ob auch für die Zeit vor der Währungsreform 4 % Zinsen von dem jetzt noch in Deutscher Mark geschuldeten Entschädigungsbetrag zu entrichten sind. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Die Revision beruft sich erfolglos auf den Leitsatz der Entscheidung in BGHZ 23, 324, wonach eine an 20. Juni 1948 rückständige Zinsforderung im Verhältnis 10: 1 umzustellen ist, selbst dann, wenn die Hauptforderung im Verhältnis 1: 1 umgestellt wird. Denn die dem zugrunde liegende Erwägung (a.a.O. 333), die Zinspflicht stelle den Ausgleich dafür dar, daß der Gläubiger die geschuldete Geldleistung noch nicht nutzen könne, deshalb sei die Zinsforderung mit ihrer Entstehung zu einer selbständigen Reichsmarkverbindlichkeit geworden, die in Verhältnis 10: 1 umzustellen sei, trifft auf den "Zinsanspruch" in Enteignungsrecht, um den es hier allein geht, nicht zu. Dieser "Zins"-Anspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gerade nicht eine Vergütung für die Überlassung des Kapitalgebrauches oder für eine entzogene Kapitalnutzung; er stellt vielmehr die Entschädigung für die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks selbst dar, wobei die "Verzinsung" des Wertes des Entschädigungsobjektes lediglich ein Berechnungsmodus, eine besondere Art der Entschädigungsbemessung für die entgangene abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes ist. Dieser Anspruch ist entsprechend der Natur der Enteignungsentschädigung ein einheitlicher Anspruch, der deshalb sachlich-rechtlich nicht etwa einem Anspruch auf "wiederkehrende Leistungen" gleichsteht (BGH NJW 1964, 294 [BGH 14.11.1963 - III ZR 141/62]; vgl. Rechtsprechungsübersicht WM Sonderbeilage Nr. 5/1965 S. 16). Daher greift § 18 Abs. 2 UmstG nicht ein; vielmehr steht dem Kläger eine Entschädigung, bemessen nach 4 % auf den restlichen Entschädigungsbetrag von 13.700 DM seit der vorläufigen Besitzeinweisung, hier seit dem 1. November 1942, zu.
Hiernach rechtfertigt sich die Entscheidung. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Ansicht der Revision, der Kläger müsse hier die Kosten der Widerklage aus den gleichen Gründen tragen, die einen Rechtsmittelkläger, wenn er sein Rechtsmittel zurücknehme, zur Tragung der Kosten einer unselbständigen Anschließung verpflichteten (vgl. BGHZ 4, 229), muß schon daran scheitern, daß die Widerklage unzulässig war, als sie erhoben wurde (vgl. BGHZ 17, 398).
Dr. Beyer ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert Dr. Pagendarm
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt