Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1961, Az.: III ZR 159/60
Möglichkeit der Erhebung einer Widerklage nach Ablauf der Klagefrist; Hemmung der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses; Einheitlichkeit des Enteignungs-Entschädigungsanspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 159/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbanden - 21.04.1960
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 1 LBeschG
- § 60 LBeschG
- § 61 Abs. 1 LBeschG
- § 61 Abs. 3 LBeschG
Fundstellen
- BGHZ 35, 227 - 236
- DVBl 1961, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1962, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 756 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1676-1678 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Klage und Widerklage im Enteignungsentschädigungsverfahren.
Hat ein Beteiligter innerhalb der Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG Klage erhoben, so kann der Beklagte auch noch nach Ablauf der Klagefrist Widerklage erheben.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten und Widerklägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. April 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte und Widerkläger war Eigentümer eines 1.165 qm großen Trümmergrundstücks in Wiesbaden. Durch Enteignungsbeschluß vom 1. September 1958 enteignete der Regierungspräsident in Wiesbaden dieses Grundstück unter Bezugnahme auf das Landbeschaffungsgesetz (LBeschG) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I 134) für Zwecke der Stationierungsstreitkräfte zu Gunsten der Bundesrepublik. Diese wurde am 6. Dezember 1958, der Beklagte am 8. Dezember 1958 (im Wege der Zustellung) von der Rechtskraft der (im Teil A des Beschlusses vom 1. September 1958 ausgesprochenen) Enteignung benachrichtigt. Im Teil B des Beschlusses war eine Entschädigung von 41.532,25 DM festgesetzt worden; der von dem Regierungspräsidenten gehörte Sachverständige hatte den gemeinen Wert des Grundstücks auf 36.115,- DM geschätzt, die Enteignungsbehörde erhöhte diesen Betrag um 15 % mit der Begründung, der Gutachter habe außer Acht gelassen, daß der Enteignete, um sich ein gleichwertiges Ersatzgrundstück zu beschaffen, zusätzliche Mittel aufwenden müsse, und zwar 7 % des gemeinen Wertes für die Grunderwerbssteuer und 8 % für die Maklergebühr sowie die Anwalts- und Umschreibungskosten.
Mit der am 30. Januar 1959 beim Landgericht Wiesbaden eingegangenen, dem Beklagten am 17. Februar 1959 zugestellten Klage hat die klagende Bundesrepublik die Herabsetzung der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung um den 15 %igen Zuschlag beantragt; es gehe nicht an, neben dem gemeinen Wert noch diesen Zuschlag zu gewähren, selbst wenn dies aber zulässig wäre, dann wäre die Entschädigung doch um den gleichen Betrag herabzusetzen, weil der Sachverständige den gemeinen Wert zu hoch geschätzt habe.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und mit einem beim Gericht am 11. August 1959 eingegangenen und der Klägerin am 12. August 1959 zugestellten Schriftsatz Widerklage erhoben mit dem Antrag,
unter Änderung des Enteignungsbeschlusses die Enteignungsentschädigung auf 53.590,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 5. Mai 1955, evtl. um einen nach dem Ermessen des Gerichts höheren Betrag zu erhöhen.
Das Grundstück sei schon bei der Enteignung 60.000,- DM wert gewesen. Im Kosteninteresse werde jedoch nur eine Erhöhung um 15,- DM je Quadratmeter verlangt.
Die Klägerin und Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage mit Rücksicht auf die zweimonatige Klagefrist des § 61 LBG als verspätet abzuweisen.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch das angefochtene Teilurteil stattgegeben; die Widerklage sei unzulässig, weil der Beklagte die Frist des § 61 Abs. 1 LBeschG versäumt habe. Mit der unter Zustimmung der Klägerin und Widerbeklagten eingelegten Sprungrevision verfolgt der Widerkläger seinen Widerklageantrag weiter. Die Klägerin und Widerbeklagte bittet um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
1.
Nach § 59 Abs. 1 LBeschG kann u.a. auf Änderung der von der Entschädigungsbehörde festgesetzten Enteignungsentschädigung vor dem ordentlichen Gericht geklagt werden. Der Rechtsstreit ist gemäß § 60 LBeschG zwischen dem Entschädigungsberechtigten und der Bundesrepublik zu führen. Beide können, wenn sie mit der von der Entschädigungsbehörde nach den §§ 44, 47 Abs. 4 im Teil B des Enteignungsbeschlusses festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden sind, die Klage erheben, und zwar der Entschädigungsberechtigte mit dem Begehren auf Erhöhung, der Bund mit dem Antrag auf Herabsetzung der von der Enteignungsbehörde ausgeworfenen Entschädigung. Die Klage ist nach § 61 Abs. 1 LBeschG binnen einer Frist von zwei Monaten zu erheben. Diese Klagefrist beginnt zufolge der Vorschrift des § 61 Abs. 2 LBeschG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung der Mitteilung von der Unanfechtbarkeit der von der Enteignungsbehörde im Teil A des Enteignungsbeschlusses verfügten Enteignung. Sie läuft also für jeden Beteiligten gesondert. Hat ein beteiligter, wie hier, schon geklagt, so kann der Beklagte Widerklage erheben. Dies ist mangels einer Bestimmung, welche die Widerklage ausschließt, nicht zu bezweifeln (vgl. für § 59 LBeschG Danckelmann, Landbeschaffungsgesetz, 1959, § 59 Anm. 7; zu § 30 Pr. EnteigG die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 97, 181 sowie Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, 1952, Anm. 150). Fraglich kann nur sein, ob dann, wenn eine Partei innerhalb der Frist des § 61 Abs. 1 LBeschG geklagt hat, die beklagte Partei auch noch nach Ablauf der Frist Widerklage erheben kann.
2.
Die Revision bejaht dies mit der Begründung, daß durch die rechtzeitige Klageerhebung der Eintritt der Rechtskraft des gesamten Entschädigungsbeschlusses gehemmt werde und daher, wenn schon einmal infolge der Klage und ihrer Hemmungswirkung mit einer raschen Abwicklung der Entschädigungsfrage nicht mehr zu rechnen sei, kein vernünftiger Grund dafür bestehe, dem Beklagten nicht auch noch nach Ablauf der Frist die Möglichkeit der Widerklage zu eröffnen, nachdem er doch zunächst nur im Vertrauen darauf von einer eigenen Klage abgesehen habe, daß es der Gegner bei der festgesetzten Entschädigung belasse. Auch aus der Einheitlichkeit des Entschädigungsanspruchs folge, daß die Widerklage nicht an die Klagefrist gebunden sei.
II.
Die Revision macht mit der Rüge, daß das Landgericht die Widerklage nicht als verspätet hätte abweisen dürfen, ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend. Denn die Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG ist nicht, wie etwa die des § 35 Abs. 1 Ehegesetzes (vgl. BGHZ 25, 66) oder die in anderen sachlich-rechtlichen Vorschriften begründeten Klagefristen, ein Erfordernis der Begründetheit des sachlichen Klageanspruchs, sondern, sei es als Rechtswegvoraussetzung, sei es als eine davon zu trennende besondere Prozeßvoraussetzung, Bedingung des prozessualen Klagerechts; dies folgt daraus, daß die Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG im Rahmen der Vorschriften nicht über das materielle Entschädigungsrecht (§§ 17-27), sondern über die "Rechtsbehelfe" im dritten Teil des Gesetzes normiert; außerdem ist sie in § 61 Abs. 3 LBeschG als Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung bezeichnet. Dessen ungeachtet steht § 566 a Abs. 3 ZPO, wonach die Sprungrevision nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden kann, dem Erfolg der Revision nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft nur die Rüge von Verfahrensmängeln, die im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen zu beachten sind (RGZ 158, 318, 319; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 140 I 3 S. 696; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 566 a IV 1). Die Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG ist aber als prozessuale Frist im Interesse nicht nur der Beteiligten, sondern auch der Allgemeinheit an einer möglichst raschen Klärung der Entschädigungsfrage vorgesehen und daher in allen Rechtszügen von Amts wegen zu beachten.
III.
Demzufolge ist die Frage zu beantworten, ob die Widerklage auch noch nach Ablauf der Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG erhoben werden kann.
1.
a)
Das Landbeschaffungsgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber. Es folgt damit u.a. der Regelung des § 30 Pr. EnteigG und des Art. 21 BayAGZBOKO. Im Gegensatz dazu sah schon § 45 des Bad. EnteigG in der Fassung vom 26. Juni 1899 (GVBl 359) die Anfechtung der Entschädigungsfestsetzung im Wege der Widerklage auch nach Versäumung der Antragsfrist vor. Desgleichen war in § 24 Nr. 3 der VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 21. August 1935 (RGBl I 1097) bestimmt, daß sich der Beklagte auch noch nach dem Ablauf der Klagefrist durch Erhebung der Widerklage der Klage anschließen könne. Ebenso räumte § 40 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbaulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 (BGBl I 720) jedem Beteiligten das Recht ein, auch nach Ablauf der Antragsfrist des § 32 Abs. 2 im Wege der Beteiligung an dem von einem anderen beantragten gerichtlichen Verfahren eine Änderung der von der Entschädigungsbehörde festgesetzten Entschädigung durch gerichtliche Entscheidung und zwar auch zu Ungunsten des ursprünglichen Antragstellers zu beantragen. Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Vorschriften der §§ 157, 171 BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl I 341) enthalten dagegen eine derartige Regelung nicht; insoweit ist insbesondere auf § 166 Abs. 3 BBauG zu verweisen (vgl. auch Schütz/Frohberg, BBauG, Anm. 3 zu § 166). Auch die Vorschrift des § 19 HessAufbauG vom 25. Oktober 1948 (GVBl 139) sah beispielsweise eine an die Klagefrist nicht gebundene Anschlußwiderklage nicht vor. Die §§ 46, 47 des nordrhein-westfälischen Aufbaugesetzes vom 29. April 1952 (Sammlung des bereinigen Landesrechts 454) brachten keine ausdrückliche Abweichung von § 30 Pr. EnteigG. Die Gesetzgebung ist also, was die hier zu entscheidende Frage angeht, keine einheitliche.
b)
Auch in Schrifttum und Rechtsprechung zum Entschädigungsrecht hat sich keineswegs die Auffassung durchgesetzt, daß die Widerklage ohne ausdrückliche gesetzliche Zulassung nach Ablauf der Klagefrist erhoben werden könne, sofern nur die Klage selbst rechtzeitig eingebracht sei.
Das Reichsgericht hat sich in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundsatz bekannt, daß auch die Widerklage der Frist des § 30 Pr. EnteigG unterworfen ist (Urt. des III. Zivilsenats vom 22. Dezember 1882 in Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen Bd. 2 S. 421; Entscheidung des II. Zivilsenats vom 2. Januar 1884 in JW 1884, 99; Urteil des VII. Zivilsenats vom 21. November 1919 in RGZ 97, 181). Dem haben sich Neufang (a.a.O. Anm. 150) und Meyer/Thiel/Frohberg (Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl. Anm. 4 zu § 30 Pr. EnteigG) angeschlossen. Eger (Enteignung von Grundeigentum, 3. Aufl. Bd. 2, zu § 30 Anm. 8 d S. 304) führt zwar eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Juni 1888 dafür an, daß die Erhebung der Widerklage nach Ablauf der Ausschlußfrist für zulässig erachtet worden sei, sofern nur die Klage rechtzeitig sei. Dies beruht jedoch - wie schon in RGZ 97, 181, 183 nachgewiesen ist - auf einem Irrtum; denn die bei Bolze (Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. VI Nr. 768) mitgeteilte Entscheidung, auf die Eger Bezug nimmt, behandelt nicht den Fall der Widerklage nach Ablauf der Ausschlußfrist, sondern die grundsätzlich anders liegende Frage, ob eine rechtzeitig erhobene Widerklage später erweitert werden dürfe.
Für die entsprechende (einmonatige) Klagefrist des Art. 21 BayAGZPOKO wird im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, daß auch die Widerklage innerhalb der Klagefrist erhoben werden müsse (Fergg, Die Zwangsenteignung in Bayern, 1934, Anm. 4 zu Art. 21 AGZPOKO; von Henle, Die Zwangsenteignung von Grundeigentum in Bayern, 2. Aufl. 1911, Anm. 3 zu Art. 21 a.a.O.; Seufert, Bayerisches Enteignungsrecht, 1957, Anm. 3 zu Art. 21 a.a.O.).
Kröner (DRiZ 1961, 75, 76) vertritt - unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 25, 225, 227[BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] - die Auffassung, daß für die Widerklage die in Entschädigungsgesetzen bestimmte Ausschlußfrist nicht gelte. Danckelmann ist (a.a.O. Anm. 7 zu § 59 LBeschG) der Meinung, daß aus der "Tatsache, daß die Entscheidung über die Entschädigungshöhe eine Einheit ist, die nicht willkürlich zerrissen werden kann", das Recht nicht nur zur Klageerweiterung, sondern auch zur Erhebung der Widerklage nach dem Ablauf der Klagefrist abzuleiten sei. Vom übrigen Schrifttum zum Landbeschaffungsgesetz wird diese Rechtsansicht nicht geteilt (vgl. Bauch/Schmidt, Landbeschaffungsgesetz, 1957, Anm. 5 zu § 61; Jung, NJW 1960, 1790 f; v. Schalburg, Landbeschaffungsgesetz, 1957, Anm. 5 zu § 59).
Der Bundesgerichtshof hat bisher, insbesondere in BGHZ 25, 225 ff[BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] und 32, 273 ff, zu der Frage nicht Stellung genommen.
2.
Jedenfalls für den Bereich des § 61 Abs. 1 LBesch G ist die Auffassung zu billigen, daß die Widerklage an die Klagefrist nicht gebunden ist, sofern nur die Klage innerhalb der Frist erhoben ist.
a)
Die Widerklage ist ihrem Wesen nach Klage. Daher ist ihre Zulässigkeit unabhängig von derjenigen der Klage grundsätzlich selbständig zu beurteilen; aus der Zulässigkeit der Klage ergibt sich ebensowenig die der Widerklage wie umgekehrt aus der Unzulässigkeit der Klage die der Widerklage abgeleitet werden kann. Die Widerklage ist somit, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, nur, aber auch stets dann zulässig, wenn für sie die Prozeßvoraussetzungen der Klage vorliegen, wobei das allgemeine Prozeßrecht lediglich in § 33 ZPO hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und in § 281 ZPO bezüglich der Form der Klageerhebung Abweichungen vorsieht (Rosenberg a.a.O. § 92 II 2 a und 3 a; Stein/Jonas/Schönke a.a.O. § 33 I 2). Die Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG ist, wie ausgeführt wurde, eine Prozeßvoraussetzung. Eine ausdrückliche Sondervorschrift des Inhalts, daß die Widerklage an diese Prozeßvoraussetzung nicht gebunden ist, fehlt. Im Blick auf die oben wiedergegebene gesetzgeberische Entwicklung dieser Frage und den Stand der Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum kann auch keine Rede davon sein, daß es das Landbeschaffungsgesetz als selbstverständlich ansehe, daß die Widerklage nicht an die Klagefrist gebunden sei.
b)
Auch aus der Natur des Enteignung-Entschädigungsanspruchs für sich allein kann hinsichtlich einer Frist für die Widerklage nichts gefolgert werden. Der Entschädigungsanspruch ist, worauf der erkennende Senat schon wiederholt hingewiesen hat (vgl. BGHZ 30, 338[BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]), allerdings ein einheitlicher Anspruch. Die Einheitlichkeit eines Rechtsanspruchs, die übrigens keineswegs eine Besonderheit des Entschädigungsrechts ist, schließt aber dessen Teilbarkeit nicht aus. Der Entschädigungsberechtigte ist durch die Einheitlichkeit des Anspruchs nicht daran gehindert, im Wege der Klage nur einen Teil seines Anspruchs zu verfolgen. Deshalb ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß die Teilung des einheitlichen Anspruchs dadurch, daß einer der Beteiligten fristgerecht die Herabsetzung der von der Behörde festgesetzten Entschädigung begehrt, der andere Teil aber wegen Fristsäumnis mit dem Antrag auf Erhöhung ausgeschlossen ist, unmöglich sein soll. Desgleichen ist hier ohne Bedeutung, ob die Klage auf Änderung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung eine Rechtsgestaltungsklage ist. Nicht einmal im Eherechtsstreit wahrt nach den §§ 50, 51 EheG die Erhebung der Klage die Frist für die Widerklage; dem Beklagten ist hier lediglich durch die besondere Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 EheG die Möglichkeit eingeräumt, wegen der Scheidungsgründe, die er infolge Fristablaufs nicht mehr selbständig geltend machen kann, einen in seinem Bestände von der Klage abhängigen Mitschuldausspruch durchzusetzen, sofern dies im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts der Billigkeit entspricht.
Ebensowenig ist für die hier zu entscheidende Frage von Bedeutung, daß der Entschädigungsbescheid der Enteignungsbehörde, wenn er von einem Beteiligten zum Teil mit Klage angefochten wird, im ganzen gegenstandslos oder doch suspendiert wird so für den Bereich des Braunschweigischen Gesetzes betreffend die Ausmittelung der Entschädigung für Expropriationen vom 30. September 1867 (- GV S. 573 - die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 25, 226, 227). Die Rechtslage ist insoweit keine andere, als in dem Fall, daß die Klage auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung - was Danckelmann a.a.O. unter Anm. 4 zu § 59 LBeschG übrigens annimmt - überhaupt keinen Entschädigungsbescheid der Enteignungsbehörde voraussetzt. Die prozessualen Rechte und Pflichten der Prozeßbeteiligten richten sich dann mangels einer Sondervorschrift grundsätzlich nur nach der Prozeßordnung. Gerade diese Prozeßordnung sieht, wie das Reichsgericht in RGZ 97, 183 hervorgehoben hat, zwar in § 268 Nr. 2 ZPO das Recht zur Erweiterung der prozeßvoraussetzungsgemäß erhobenen Klage, nicht aber das Recht zu einer Widerklage nach Ablauf der Klagefrist vor. Ebensowenig kann, wie das Reichsgericht a.a.O. dargelegt hat, der Grundatz des § 521 ZPO unmittelbar zur Anwendung kommen; denn die Klage auf Änderung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Entschädigung ist kein Rechtsmittel und die Widerklage daher auch kein Anschlußrechtsmittel im Sinne des § 521 ZPO. Es kann auch Bedenken begegnen, die Vorschrift des § 521 ZPOüber die unselbständige Anschlußberufung deshalb, weil die vorbezeichnete Änderungsklage immerhin als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde angesehen werden kann, entsprechend anzuwenden; weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum ist bislang anerkannt, daß die Vorschrift über die unselbständige Anschlußberufung entsprechend auf die Rechtsbehelfe des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil und der Wiederaufnahmeklage anzuwenden ist (vgl. Wieczorek, ZPO, § 521 A I b 2).
c)
Die Zulässigkeit der nach Ablauf der Klagefrist erhobenen Widerklage gegen die rechtzeitig angebrachte Klage ergibt sich aber aus dem Zweck der Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBeschG. Diese Frist ist dazu bestimmt, die Frage der Enteignungsentschädigung im Interesse der Allgemeinheit und der Beteiligten alsbald der endgültigen Klärung zuzuführen. Derjenige, der sich mit dem Standpunkt des Gegners in der Entschädigungsfrage oder der von der Verwaltungsbehörde getroffenen Entschädigungsregelung nicht abfinden will, soll durch die Klagefrist daran gehindert werden, die Entschädigungsfrage noch nach mehr oder wenig langer Zeit neu aufzuwerfen, so daß auf diese Weise der durch das Enteignungsverfahren ohnehin häufig gestörte Rechtsfrieden auf lange Zeit beeinträchtigt werden kann und vor allem dem Gegner die Möglichkeit genommen ist, hinsichtlich des Entschädigungsbetrages alsbald zu disponieren. Der Entschädigungsberechtigte wäre, wenn es keine Klagefrist gäbe, grundsätzlich nur an die lange Verjährungsfrist gebunden, der Entschädigungspflichtige, der weniger, als von dem Berechtigten gefordert oder von der Verwaltungsbehörde bestimmt wurde, leisten will, sähe sich nicht einmal dieser zeitlichen Schranke gegenüber. Das Rechtsinstitut der Verwirkung bietet nicht in allen Fällen einen hinreichende deutlichen und voraussehbaren Schutz gegen die Unzuträglichkeiten einer späten Klage. Dem Zweck der Klagefrist ist aber durchaus Genüge getan, wenn auch nur eine der einander gegenüberstehenden Parteien gezwungen ist, innerhalb der kurzen Frist nach der Mitteilung von der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses auf Festsetzung der Entschädigung oder auf Erhöhung oder Minderung der von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigung zu klagen. Eine unangemessene Verzögerung der gerichtlichen Entscheidung durch die spätere Erhebung der Widerklage ist regelmäßig dadurch ausgeschlossen, daß die Widerklage spätestens in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erhoben werden muß (§ 278 Abs. 1 ZPO), daß der Beklagte den Zeitpunkt dieser Verhandlung nicht selten nur schwer voraussehen kann und daher im eigenen Interesse gehalten ist, die Widerklage alsbald zu erheben und daß schließlich die Widerklage im Berufungsrechtszug nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 529 Abs. 4 ZPO zuzulassen ist. Aus der Natur der Widerklage als einer Klage ergibt sich allerdings, daß ihr Bestand von der vorherigen Erledigung der Klare durch Rücknahme, Klageverzicht und dgl. nicht berührt wird. Auch dieser Umstand spricht aber nicht für die Bindung der Widerklage an die Frist des § 61 Abs. 1 LBeschG. Solange die Höhe der Entschädigung, etwa weil der eine Teil innerhalb der Klagefrist Klage erhoben hat, nicht unangreifbar feststeht, müssen sich beide Teile darauf einstellen, daß bezüglich der Höhe der Entschädigung noch nichts Endgültiges vorliegt, es sei denn, die Beteiligten hätten vorher auf die Beschreitung des Rechtswegs verzichtet (BGHZ 32, 273, 278) [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59]. In der Nichterhebung der Klage innerhalb der Klagefrist für sich allein ist kein derartiger Verzicht zu erblicken. Entschließt sich ein Beteiligter zur Klage, so ist ihm zuzumuten, daß sein Gegner auch noch nach Abschluß der Klagefrist eine von dem Bestand der Klage unabhängige Widerklage erhebt. Es entspricht durchaus der Interessenlage, daß die Partei, die ursprünglich bereit war, sich mit der Regelung der Entschädigungsfrage durch die Verwaltungsbehörde zur Wahrung oder Wiederherstellung des Rechtsfriedens, insbesondere im Interesse der beschleunigten Abwicklung des Gesamtverfahrens, abzufinden, selbst noch nach Ablauf der Klagefrist im Wege des widerklageweisen Angriffs die Auffassung der Verwaltungsbehörde bekämpfen kann, wenn sie davon erfährt, daß sich der andere Teil mit der bisherigen Regelung nicht zufrieden gibt, sondern Klage erhoben hat und dadurch seinerseits die Erledigung der Entschädigungsfrage beträchtlich hinauszögert.
Auf die Revision ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Keßler
Schäfer